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LVwG-2014/12/2480-7

Obsah (6)§ 28§ 35§ 25a§ 34§ 5Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2480-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 35Abs 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft F) den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 2.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft F) den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 jeweils folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 11.09.2014 14,30 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer *********, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 11.09.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine der Bezirkshauptmannschaft F zurechenbare Blutabnahme am 01.08.2014 durch einen Sprengelarzt. Begründend wurde ausgeführt: „Am 1.8.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Fahrzeuglenkens im suchtmittelbeeinträchtigten Zustand von den Organen der belangten Behörde dem Amtsarzt vorgeführt, der bei seiner Untersuchung zum Ergebnis kam, dass der Betroffene nicht von Suchtmittel beeinträchtigt und fahrfähig ist. Dennoch wurde ihm unter unrichtigem Vorhalt einer diesbezüglichen Duldungspflicht mittels Injektion Blut zum Zweck der gerichtsmedizinischen Untersuchung des Blutes abgenommen. Beweis: Akt **** BH F Behauptete Rechtsverletzung und Gründe: § 99 Abs 10 StVO sieht nur vor, dass nachdem eine Beeinträchtigung vom Amtsarzt festgestellt wurde, eine Blutabnahme vorgenommen werden darf, die der Betroffene dulden muss. Paragraph 99, Absatz 10, StVO sieht nur vor, dass nachdem eine Beeinträchtigung vom Amtsarzt festgestellt wurde, eine Blutabnahme vorgenommen werden darf, die der Betroffene dulden muss. Da die Voraussetzung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht vorlag, erfolgte die Blutabnahme und die damit zwangsläufig ein hergehende Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers durch einen Injektionsnadelstich der zur punktuellen Perforation der Haut und Blutverlust im Ausmaß eines Probenrohres Blut führte, rechtswidrig. Es wird gestellt der Antrag, die Rechtwidrigkeit dieser Maßnahme der belangten Behörde festzustellen und sie zur Verfahrenskostentragung zu verurteilen. Geltend gemacht wird der gesetzliche Pauschalkostenersatz.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde Folgendes vorgebracht: „I. Sachverhalt: Am 01.08.2014 wurde Herr M S, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **** im Gemeindegebiet von G durch Beamte der Polizeiinspektion H einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Wegen geröteter Augenbindehäute und eingestandenem Suchtgiftkonsum erfolgte schließlich eine Vorführung zur klinischen Untersuchung. Diese Untersuchung wurde vom Sprengelarzt Dr. T P am 01.08.2014 gegen 23:18 Uhr vorgenommen. Im Ergebnis hat der Sprengelarzt dabei festgestellt, Herr M S sei „nicht beeinträchtigt und fahrfähig“. Ungeachtet dessen wurde im Rahmen der ärztlichen Untersuchung mit Zustimmung des Herrn M S Blut abgenommen. Laut Gutachten der Gerichtsmedizin Innsbruck vom 19.08.2014 lag zum Zeitpunkt der Probenahme eine Beeinträchtigung durch Cannabinoide vor. In der Maßnahmenbeschwerde vom 11.09.2014 bringt Herr M S nun im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht vorgelegen sei, daher sei die Blutabnahme und die damit zwangsläufig einhergehende Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers durch einen Injektionsnadelstich rechtswidrig. Es wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme der belangten Behörde festzustellen und sie zu Verfahrenskostentragung zu verurteilen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Sprengelarzt um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt handelt und ein solches ärztliches Handeln etwa im Rahmen des § 5 Abs. 10 der Straßenverkehrsordnung der Behörde, hier Bezirkshauptmannschaft F, zuzurechnen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Sprengelarzt um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt handelt und ein solches ärztliches Handeln etwa im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 10, der Straßenverkehrsordnung der Behörde, hier Bezirkshauptmannschaft F, zuzurechnen ist. An Personen die

Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden ist

§ 5Abs.

10 der Straßenverkehrsordnung nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.An Personen die

Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden ist

Paragraph 5, Absatz 10, der Straßenverkehrsordnung nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Richtig ist daher, dass in diesem Sinne eine Blutabnahme nur dann durchzuführen ist, wenn der Arzt im Rahmen der klinischen Untersuchung eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet dessen liegt aber keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor.Ungeachtet dessen liegt aber keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.03.1992, 91/02/0150 festgestellt, dass die bloße Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, wie es im Beschwerdefall stattgefunden hat, keine Anwendung unmittelbaren Zwangs darstellt, weil es dem Betroffenen frei steht, eine solche Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des § 99 Abs. 1 lit. c StVO keine Folge zu leisten. Aber auch die Durchführung der Blutabnahme selbst stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgehalt dar, weil sie mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte (vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.1977, Slg. Nr. 8183).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.03.1992, 91/02/0150 festgestellt, dass die bloße Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, wie es im Beschwerdefall stattgefunden hat, keine Anwendung unmittelbaren Zwangs darstellt, weil es dem Betroffenen frei steht, eine solche Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO keine Folge zu leisten. Aber auch die Durchführung der Blutabnahme selbst stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgehalt dar, weil sie mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte (vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.1977, Slg. Nr. 8183). Auch im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein Einverständnis zur Blutabnahme vor, eine Rückfrage beim Sprengelarzt hat ergeben, dass sich Herr M S bei der Untersuchung kooperativ gezeigt hat und auch der Blutabnahme zustimmte. Die Maßnahmenbeschwerde vom 11.09.2014 möge daher zurückgewiesen werden. III. Kosten:römisch drei. Kosten:

§ 35Abs.

1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

§ 35Abs.

7 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes wird in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung wie folgt beantragt:

Paragraph 35, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz 7, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes wird in Verbindung mit Paragraph eins, der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung wie folgt beantragt: Schriftsatzaufwand: € 368,80 Vorlageaufwand: € 57,40 Verhandlungsaufwand (so eine Verhandlung stattfindet): € 461,00 Gesamt: € 887,20“ Mit Schriftsatz vom 02.11.2014 brachte der rechtsfreundlich Vertretene folgende Replik ein: „Bei der Aufforderung zur Blutabnahme, die keine rechtliche Grundlage hatte, handelte es sich um einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Minderjährigen, er befand sich bei der Polizei ihm wurde gesagt, er sei zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet, hätte er sie verweigert, hätte er sich der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen § 99 Abs 1 lit c StVO ausgesetzt. Er war somit in einer Zwangslage, die die Freiwilligkeit soweit einschränkt, dass von einer Zustimmung zur Blutabnahme keine Rede sein kann.„Bei der Aufforderung zur Blutabnahme, die keine rechtliche Grundlage hatte, handelte es sich um einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Minderjährigen, er befand sich bei der Polizei ihm wurde gesagt, er sei zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet, hätte er sie verweigert, hätte er sich der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO ausgesetzt. Er war somit in einer Zwangslage, die die Freiwilligkeit soweit einschränkt, dass von einer Zustimmung zur Blutabnahme keine Rede sein kann. Daher liegt unrechtmäßige Befehlsgewalt durch die Anordnung der Blutabnahme – und mangels rechtsgültiger Einwilligung - auch Zwangsgewalt durch das Stechen mit einer Injektionsnadel und die Abnahme von Blut vor. Dies ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität. Der Beschwerde wird deshalb Folge zu geben sein.“ Aufgrund dieser Beschwerde fand am 03.12.2014 eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den in einem sachlichen Zusammenhang stehende, parallel geführten Verfahren LVwG-2014/20/2972 (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO) und LVwG-2014/20/2973 (Entziehung der Lenkberechtigung des M S) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Dr. T P und RI R H, weiters durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft F zu Zl ****. Am 15.12.2014 wurde die mündliche Verhandlung hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zur Einvernahme der Zeugin RI S A fortgesetzt.Aufgrund dieser Beschwerde fand am 03.12.2014 eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den in einem sachlichen Zusammenhang stehende, parallel geführten Verfahren LVwG-2014/20/2972 (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO) und LVwG-2014/20/2973 (Entziehung der Lenkberechtigung des M S) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Dr. T P und RI R H, weiters durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft F zu Zl ****. Am 15.12.2014 wurde die mündliche Verhandlung hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zur Einvernahme der Zeugin RI S A fortgesetzt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 01.08.2014 um 20.15 Uhr führten Beamte der Polizeiinspektion H in G auf einem Parkplatz in der Nähe des Hauses Adresse eine Kontrolle durch und entdeckten im PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** Suchtgift (0,66 g Cannabis). Zu Beginn dieser Amtshandlung hielten sich im Auto lediglich drei Bekannte des Beschwerdeführers auf. Er selbst war mit einem weiteren Freund in dessen Fahrzeug unterwegs. Da der Beschwerdeführer das auf seine Tante zugelassene Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hatte, wurde er verständigt, dass er zum Parkplatz zurückkehren soll. In weiterer Folge wurden von den Polizisten auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Suchtgiftkonsums geführt. Von 21.32 Uhr bis 22.00 Uhr wurde mit ihm eine Einvernahme durchgeführt. Da der Beschwerdeführer den zuvor erwähnten PKW auf dem Parkplatz gelenkt hatte, ging es auch um eine etwaige Beeinträchtigung beim Lenken dieses Fahrzeuges durch Suchtgift. Einem freiwilligen Suchtgifttest (Harnabgabe) stimmte der Beschwerdeführer zu. Der Test erbrachte einen positiven Nachweis für THC. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor ca einer Woche „Gras geraucht“ hätte. In weiterer Folge wurde eine ärztliche Untersuchung durch den Sprengelarzt Dr. T P als notwendig erachtet. Bevor der Amtsarzt auf der Polizeiinspektion H eintraf, teilte die Zeugin RI S A dem Beschwerdeführer über Frage nach den Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme und der ärztlichen Untersuchung mit, „dass er sodann dem gleichen Strafsatz unterliegen würde, wie jemand, der mit 1,6 Promille Blutalkohol erwischt würde“. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Untersuchung und der Blutabnahme seitens RI S A angedroht wurde, „er würde schon sehen, was dann passiere.“ Ein durch die Polizeibeamtin durchgeführter Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,00 mg/l. Der Sprengelarzt Dr. T P führte beginnend mit 22.51 Uhr mit dem Beschwerdeführer diverse Tests durch. Im Zuge dieser Tests ergaben sich geringfügige Verdachtsmomente in Bezug auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel wie etwa ein erhöhter Puls (über 100) sowie weitgestellte Pupillen. Beim Finger-Finger-Versuch berührten sich die Finger nicht genau an der Spitze. Letztlich waren die vorliegenden Verdachtsmomente für den Sprengelarzt aber nicht eindeutig im Sinne einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Der Sprengelarzt ging davon aus, dass die festgestellten Auffälligkeiten auch auf die Situation und die dadurch bedingte Aufgeregtheit rückführbar wären. Daher beurteilte er den Beschwerdeführer in seinem Gutachten zu dessen Gunsten als „nicht beeinträchtigt“ und fahrfähig. Der Sprengelarzt war aber der Auffassung, dass er durch die Blutabnahme bzw die damit verbundene Auswertung eine Abklärung herbeiführen könnte. Der Sprengelarzt teilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit, dass die Blutabnahme ein Teil der Untersuchung sei und „zu machen wäre“ und ob ihm dies so recht sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit der Blutabnahme einverstanden. Dem Beschwerdeführer wurde keinerlei Zwangsmittel angedroht, sollte er der Blutabnahme nicht zustimmen. In weiterer Folge wurde dann die Blutabnahme vorgenommen. Dies war um 22.55 Uhr. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine Blutabnahme ausgesprochen hat. Das Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung ergab folgende Konzentrationen: THC: 18 µg/l 11-Hydroxy-THC: 6,2 µg/l THC-Carbonsäure: 802 µg/l III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Amtshandlung der Polizeibeamten am Parkplatz gründen sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion H vom 25.08.2014, GZ: ****, und der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion H vom 01.08.2014, GZ: ****, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen RI R H vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion H einvernommen wurde und einem freiwilligen Drogentest (Urinabgabe) zugestimmt hat, welcher positiv auf THC verlaufen ist (vgl die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion H vom 01.08.2014, GZ: ****). Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung auf Alkohol ist dem im Behördenakt aufliegenden Messprotokoll zu entnehmen.Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion H einvernommen wurde und einem freiwilligen Drogentest (Urinabgabe) zugestimmt hat, welcher positiv auf THC verlaufen ist vergleiche die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion H vom 01.08.2014, GZ: ****). Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung auf Alkohol ist dem im Behördenakt aufliegenden Messprotokoll zu entnehmen. Hinsichtlich der Umstände, die zur Blutabnahme geführt haben, widersprechen sich die Aussage des Beschwerdeführers und jene der Zeugen RI S A und Dr. T P. Der Beschwerdeführer schilderte den Sachverhalt wie folgt: „… Gegen 23.00 Uhr ist dann der Amtsarzt gekommen und ich wurde von ihm getestet. Es wurden also zuerst diverse Tests durchgeführt und dann hat mich der Amtsarzt aufgefordert, einen Urintest zu machen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass dieser bereits erfolgt ist. Darauf hat er gemeint, dass nun auch eine Blutabnahme fällig ist. Ich habe mich dagegen ausgesprochen und gesagt, dass ich das nicht will. Daraufhin hat mir der Amtsarzt gesagt, dass man das machen muss, dass das ein normales Prozedere ist. Das hat auch die Polizistin bestätigt. Ich habe die Polizistin gefragt, was passieren würde, wenn ich das nun verweigere. Die Polizistin hat gesagt, ich werde schon sehen, was dann passiert. Ich war aufgrund der langen Dauer bei der Polizei schon „fertig“ und habe mir gedacht, dann nützt es nichts und muss ich es machen. Direkt Zwang angedroht wurde nicht, aber ich habe es als indirekten Zwang empfunden, indem die Polizistin gesagt hat, ich werde schon sehen, was dann passiert. Ich bin davon ausgegangen, dass wenn ich die Blutabnahme verweigere, mir mit Zwang das Blut abgenommen wird. Ich habe einmal eine Dokumentation über einen Vorfall in Deutschland gesehen, wo dann zwangsweise Blut abgenommen worden ist. Ich habe dann gesagt, dass wenn ich nicht auskomme, dann muss man es halt machen. Tatsächlich Zwang ausgeübt wurde nicht. …“ Dem steht die Aussage der Zeugin RI S A vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen: „… Dass es dann Probleme bei der Blutabnahme gegeben hat, daran könnte ich mich nicht erinnern. Dezidiert kann ich mich nicht daran erinnern, dass er gesagt hätte, dass er den Bluttest nicht durchführen möchte. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich während der Blutabnahme oder kurz vor der Blutabnahme zum Beschwerdeführer gesagt haben soll, er werde schon sehen was passiert, wenn er die Blutabnahme verweigert, so gebe ich dazu an: Während der Untersuchung mit Herrn Dr. T P hat dieses Gespräch nicht stattgefunden. Bevor Herr Dr. T P auf der PI eingetroffen ist, hat mich der Beschwerdeführer gefragt, was passieren würde, wenn er die Blutabnahme verweigert und die klinische Untersuchung verweigert. Ich habe ihm mitgeteilt, dass er dann dem gleichen Strafsatz unterliegen würde wie jemand, der mit 1,6 Promille Blutalkohol erwischt würde. Es wäre in dem Fall eine Alkoholverweigerung. Ich schließe aus, dass ich ihm etwas anderes angedroht hätte. Es wäre ja sein Recht, dass er die Blutuntersuchung verweigert. Meiner Erinnerung nach hat es sich um eine normale, sehr ruhige Amtshandlung gehandelt.“ Die Zeugenaussage von Dr. T P lautet dazu wie folgt: „… Ich habe dann dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Blutuntersuchung ein Teil der Untersuchung wäre und ob es ihm recht ist, dass wir die Untersuchung machen. Es war ihm recht. Deshalb wurde die Blutabnahme auch durchgeführt. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seiner Aussage nach mitgeteilt hat, dass er keine Blutuntersuchung durchgeführt haben will, so stimmt das nicht. … Ich habe zu ihm gesagt, die Blutabnahme wäre zu machen und ob das so passt und seine Antwort war: Ja, das passt. Ich bin mir relativ sicher, dass ich gefragt habe, ob das so passt für ihn. … Meinerseits wurde dem Beschwerdeführer keinesfalls etwas angedroht, wenn er die Blutabnahme nicht durchführen würde. Während meiner Untersuchung hat sich überhaupt kein Polizist eingebracht. Ich habe nicht in Erinnerung, dass zur Frage der Blutabnahme, sich ein Polizist dazu geäußert hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der Aussage des Beschwerdeführers eine Polizistin zu ihm gesagt habe, du wirst schon sehen, was passieren wird, so gebe ich dazu an: eine solche Situation hat nicht stattgefunden, weil es gar keine Diskussion zu diesem Thema gegeben hat. Die Blutabnahme ist sodann ganz normal durchgeführt worden.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung wird den Angaben der Polizeibeamtin und des Sprengelarztes höhere Glaubwürdigkeit zugebilligt. Die Zeugin RI S A hat nachvollziehbar geschildert, dass sie den Beschwerdeführer über die Folgen einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung und der Blutabnahme – vor dem Eintreffen des Sprengelarztes – belehrt hat, dass sonstige Befehle oder Androhungen („er würde im Fall der Verweigerung schon sehen, was dann passiere“) nicht erfolgten und dass sie sich während der klinischen Untersuchung und vor bzw bei der Blutabnahme nicht eingebracht hat. Letzteres wurde ausdrücklich und überaus glaubwürdig vom Zeugen Dr. T P bestätigt. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen geht auch in keiner Form hervor, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet - gegen die Blutabnahme ausdrücklich ausgesprochen hat. An der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeugen veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen mit massiven strafrechtlichen bzw disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Der Zeuge Dr. T P schilderte auch nachvollziehbar, wie er nach Durchführung mehrerer Tests und der klinischen Untersuchung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer fahrtauglich sei, obwohl die Blutuntersuchung ein Ergebnis brachte, welches das Vorliegen einer Beeinträchtigung belegt. Die näheren Umstände der Blutabnahme wurden durch Dr. T P glaubwürdig geschildert. Auch räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er diesbezüglich keinen Zwangsmitteln ausgesetzt gewesen sei. Die Untersuchungsergebnisse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Stoffwechselprodukte 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure ergeben sich aus dem Prüfbericht bzw dem Gutachten über die chemisch-toxikologischen Untersuchungen der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen der StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012, lauten wie folgt:Die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen der StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. …
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Abs. 2

(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Absatz 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert

Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert

Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9)Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9)Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. …
(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die

Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die

Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. …. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist auf die zu Art 129a Abs 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist auf die zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Es muss sich demnach um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person handeln, was nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde nicht sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (vgl VwGH 25.04.1991, 91/06/0052, und die darin zitierte Vorjudikatur). Es muss sich demnach um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person handeln, was nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde nicht sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann vergleiche VwGH 25.04.1991, 91/06/0052, und die darin zitierte Vorjudikatur). Was nun die Anordnung einer Blutabnahme anlangt, so stellt die bloße Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, wie sie im Beschwerdefall stattgefunden hat, nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des § 99 Abs 1 lit c StVO keine Folge zu leisten (vgl VwGH 17.01.1990, 89/03/0311, VfSlg 12.137/1989 uva). Die Blutabnahme würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt werden. Was nun die Anordnung einer Blutabnahme anlangt, so stellt die bloße Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, wie sie im Beschwerdefall stattgefunden hat, nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen Sanktion des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO keine Folge zu leisten vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0311, VfSlg 12.137 aus 1989, uva). Die Blutabnahme würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert auch die bloß subjektive Einschätzung des (zum Zeitpunkt der Amtshandlung bereits volljährigen) Beschwerdeführers nichts, der nach seiner Aussage eine „zwangsweise Blutabnahme“ befürchtet hat. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergeben sich in keinster Weise Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Eindruck vermittelt wurde, dass im Falle der Verweigerung die Blutabnahme zwangsweise erfolgen würde. Es konnte weder die Aussage „er werde schon sehen, was dann passiere [gemeint im Falle der Verweigerung]“ bestätigt werden, noch konnte ein sonstiges Verhalten der einschreitenden Organe festgestellt werden, das aus einem objektiven Blickwinkel die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, dass eine zwangsweise Blutabnahme droht. Auch die Mitteilung der Polizeibeamtin, dass „im Falle der Verweigerung einer Blutabnahme und der klinischen Untersuchung, der Beschwerdeführer dem selben Strafsatz unterliegen würde, wie jemand, der mit 1,6 Promille Alkohol erwischt würde“, und die damit fehlende Differenzierung, wonach die Blutabnahme

§ 5Abs 10 St

VO nur nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgift Einnahme schließen lässt, vorzunehmen ist, führt nicht dazu, dass die genannte Aufforderung zu Blutabnahme deshalb als Befehlsgewalt im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Aussage des Sprengelarztes, der die Blutuntersuchung als Teil der klinischen Untersuchung gesehen hat, und sich der genannten gesetzlichen Voraussetzung für eine Blutabnahme offensichtlich nicht bewusst gewesen ist. Auch die Mitteilung der Polizeibeamtin, dass „im Falle der Verweigerung einer Blutabnahme und der klinischen Untersuchung, der Beschwerdeführer dem selben Strafsatz unterliegen würde, wie jemand, der mit 1,6 Promille Alkohol erwischt würde“, und die damit fehlende Differenzierung, wonach die Blutabnahme

Paragraph 5, Absatz 10, StVO nur nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgift Einnahme schließen lässt, vorzunehmen ist, führt nicht dazu, dass die genannte Aufforderung zu Blutabnahme deshalb als Befehlsgewalt im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Aussage des Sprengelarztes, der die Blutuntersuchung als Teil der klinischen Untersuchung gesehen hat, und sich der genannten gesetzlichen Voraussetzung für eine Blutabnahme offensichtlich nicht bewusst gewesen ist. Ob die Aufforderung zu Recht erfolgte, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens über eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, sondern des Verfahrens betreffend die allenfalls verwirklichte Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0253 ua). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass schlichtes Polizeihandeln allenfalls bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung nach § 88 Abs 2 SPG auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist, im vorliegenden Fall erfolgte die gegenständliche Blutabnahme jedoch im Rahmen einer straßenpolizeilichen Amtshandlung.Ob die Aufforderung zu Recht erfolgte, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens über eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, sondern des Verfahrens betreffend die allenfalls verwirklichte Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung vergleiche VwGH 25.03.1992, 91/03/0253 ua). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass schlichtes Polizeihandeln allenfalls bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist, im vorliegenden Fall erfolgte die gegenständliche Blutabnahme jedoch im Rahmen einer straßenpolizeilichen Amtshandlung. Auch die Durchführung der Blutabnahme selbst stellte keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers und nicht zwangsweise erfolgte (vgl VwGH 25.03.1992, 91/02/0150, VfSlg 12.137/1989 ua).Auch die Durchführung der Blutabnahme selbst stellte keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers und nicht zwangsweise erfolgte vergleiche VwGH 25.03.1992, 91/02/0150, VfSlg 12.137 aus 1989, ua). VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt. Da dies erst nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde

Abs 3 zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde

Absatz 3, zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2480.7

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