GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 72,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 72,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.09.2013, Zlen ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben sich als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen ****, welches auf R Z, Adresse, zugelassen ist, mit diesem am 09.06.2012, um 00.06 Uhr bis 00.48 Uhr, im Gemeindegebiet von G beim Veranstaltungszentrum „A“, Adresse, bereit gehalten und somit entgegen der Auffahrtsbeschränkung nach § 8 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) verstoßen, obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.„Sie haben sich als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen ****, welches auf R Z, Adresse, zugelassen ist, mit diesem am 09.06.2012, um 00.06 Uhr bis 00.48 Uhr, im Gemeindegebiet von G beim Veranstaltungszentrum „A“, Adresse, bereit gehalten und somit entgegen der Auffahrtsbeschränkung nach Paragraph 8, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) verstoßen, obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“Paragraph 8 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 36,-- vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 36,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.11.2013 ein nunmehr als Beschwerde zu qualifizierendes Rechtsmittel erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie nicht verstehe, warum ein Straferkenntnis verhängt wurde, da sie ja Beweismittel – Fahrtenliste und Aussage von Herrn R Z - eingebracht habe. Demgegenüber habe Frau K S keine Beweismittel vorzulegen gehabt und habe sie sich auch an nichts mehr genau erinnern können. Es wurde daher abschließend gebeten den Fall nochmals genau zu prüfen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 11.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Daraus hat sich – wie im Folgenden dargetan – ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung verwirklicht hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1.Ziffer eins Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013:Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013: „§ 8 Auffahrbeschränkungen Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. (…) § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ 2.Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl Nr 112/1996 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2014:1996 - GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 63/2014: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 3.Ziffer 3 gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt; 4.Ziffer 4 die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5.Ziffer 5 gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. (…)“ 3.Ziffer 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 19 Strafbemessung
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
Paragraph 8, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. Die Beschwerdeführerin brachte dazu am 13.12.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft T vor, dass sie in dieser Nacht zunächst den Auftrag hatte, sieben Personen um 20.30 Uhr von N zum Veranstaltungszentrum „A“ zu bringen. Welche Personen dies waren, wisse sie aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr. Wenn es sich um Einheimische handelt, werde dies in der Fahrtenliste immer als Vermerk dazugeschrieben. Nachdem die sieben Personen beim Veranstaltungszentrum „A“ ausgestiegen sind, habe sie den Auftrag erhalten nach L zu fahren und habe sie anschließend nur noch bestellte Fahrten erhalten. Sie sei beim Veranstaltungszentrum „A“ nicht unerlaubt aufgefahren und habe sich dort auch nicht unerlaubt bereitgehalten. Dazu hat die nunmehrige Beschwerdeführerin der Strafbehörde zum einen eine Fahrtenliste datiert mit 08.06.2012 vorgelegt und zum anderen den Taxiunternehmer Herrn R Z als Zeugen angegeben. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.08.2013, Zlen ****, teilte die Beschwerdeführerin mit Email vom 05.09.2013 zusammengefasst mit, dass sie dazu keine Aussagen mehr machen wird. Sie habe beim letzten Termin alles gesagt und Beweise überbracht und sie habe dem nichts mehr hinzuzufügen. Unstrittig war die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Tatzeitraum des 09.06.2012, um 00.06 Uhr bis 00.48 Uhr Lenkerin des Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen ****, welches auf Herrn R Z als Taxiunternehmer mit Standort in N, zugelassen war, und für den die nunmehrige Beschwerdeführerin damals als Taxifahrerin tätig war. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich in der Nacht vom 08.06.2012 auf den 09.06.2012 mit diesem Taxifahrzeug im Gemeindegebiet der Gemeinde G beim Veranstaltungszentrum „A“ mit der Adresse Adresse befunden hat. Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges Herr R Z sagte sowohl bei seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft T als auch bei seiner Aussage als Zeuge beim Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er in der gegenständlichen Nacht vom 08.06.2012 auf den 09.06.2012 in der Taxizentrale seines Taxiunternehmens tätig war. Weiters sagte er aus, dass alle auf der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin übergeben Fahrtenliste angeführte Fahrten über ihn in der Taxizentrale gegangen sind. Er sagte auch bei der zeugenschaftlichen Einvernahme am 11.02.2013 aus, dass der telefonische Auftrag für die Fahrt um 20.30 Uhr von N zum Veranstaltungszentrum „A“ von einem Einheimischen aus B kam, dass dazu aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Aufzeichnungen bestehen. Weiters sagte er aus, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag für die Fahrt um 00.40 Uhr vom Veranstaltungszentrum „A“ nach N nicht von ihm erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe ihn am Handy angerufen und mitgeteilt, dass sie die „Burschen“, die sie an diesem Abend von B zum Veranstaltungszentrum „A“ gefahren hat, wieder zurückfahren soll, und sie daher nach der letzten Fahrt von der Tankstelle nach L Bahnhof (0.00 Uhr) jetzt zum Veranstaltungszentrum „A“ fahre, um diese „Burschen“ abzuholen. Diese hätten die Beschwerdeführerin damals selber angerufen. Die Beschwerdeführerin war damals in B stationiert und kannten sie dort viele, die sie auch vielfach direkt kontaktierten. Weiters sagte er aus, dass bei der Personenanzahl von der Beschwerdeführerin immer dazugeschrieben wird, ob es sich dabei um einheimische Fahrgäste handelt, da diese einen etwas günstigeren Preis erhalten, und damit er dies dann bei der Abrechnung weiß. Es sei leider vor allem bei bestellten Fahrten von Einheimischen Fahrgästen sehr üblich, dass man lange auf sie warten muss und könne die Wartezeit oft noch länger als eine halbe Stunde dauern. Abschließend sagte er aus, dass keine weiteren Aufzeichnungen oder Beweise dieser Fahrten bestehen. Frau K S sagte bei ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht stehend aus, dass das Aufschreiben der Kennzeichen und Uhrzeiten der vor ihr am Taxistandplatz beim Veranstaltungszentrum „A“ stehenden Taxis gleich dort und unmittelbar bei der Feststellung auf eine Notiz erfolgte. Diese Notizen hat sie dann gesammelt und in die im Akt einliegende Liste, die von ihr angefertigt wurde, übertragen. An den Tatzeitraum kann sie sich nicht mehr im Detail erinnern, da dieser schon länger zurückliegt. Weiters sagte sie aus, dass sie versucht hat Fotos von den vor ihr stehenden Taxis anzufertigen. Allerdings haben Fotos der Taxis von hinten aufgrund der Lichtverhältnisse kein brauchbares Ergebnis gebracht. Das Anfertigen von Fotos der Taxis von vorne ist aufgrund der Widerstände der anderen Taxisfahrer gescheitet, und hat sie es dann nicht mehr weiter versucht. Auch wenn sie sich nicht mehr erinnern kann, ob die Taxileuchte an war oder im Tatzeitraum Gäste ein- oder ausgestiegen sind, so hat sie sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft T als auch bei der Aussage beim Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sie immer nur die Kennzeichen der vor ihr am Taxistandplatz stehenden Fahrzeuge aufgeschrieben hat. Für sie war ganz klar, dass es sich bei allen Taxis, die am Taxistandplatz standen, um nichtbestellte Fahrten handelt. Weiters hat sie anhand dem als Beilage ./1 zum Akt genommenen TIRIS-Ausdruck des gegenständlichen Bereiches ausgesagt, dass sich der gegenständliche Taxistandplatz in dem auf der Beilage ./1 mit der Ziffer „1“ kennzeichnete Bereich befindet. Üblicherweise bleiben Taxis aufgrund bestellter Fahrten in dem auf der Beilage ./1 mit der Ziffer „2“ gekennzeichneten Bereich westlich davon und näher zum Eingang des Areals des Veranstaltungszentrums „A“ stehen, um Fahrgäste aussteigen zu lassen bzw parken dort, um Fahrgäste für bestellt Fahrten abzuholen. In diesem Bereich kann man auch länger stehen bleiben und warten bis die Gäste dann kommen. Auf Nachfrage sagte die Zeugin mehrfach glaubwürdig aus, dass es noch nie der Fall war, dass Taxis, die auf Fahrgäste einer bestellten Fahrt warten, auf dem Taxistandplatz und nicht in diesem auf der Beilage ./1 mit der Ziffer „2“ gekennzeichneten Bereich stehen geblieben sind. Mehrfach wurde glaubwürdig ausgesagt, dass jene Taxifahrzeuge, die beim Standplatz gestanden haben, keine bestellte Fahrten abgeholt haben, weshalb sie auch nicht darauf geachtet hat, ob aus diesen Taxis Leute ausgestiegen oder eingestiegen sind. Die Zeugin Frau K S hat bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der von Frau K S gemachten Aufzeichnungen und ihrer schlüssig nachvollziehbaren und im gesamten Verfahren widerspruchsfreien Aussagen, dass sie ausschließlich die vor ihr am Taxistandplatz befindlichen Taxis aufgeschrieben hat, ist das erkennende Gericht in gebotener Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** im Tatzeitraum am Taxistandplatz beim Veranstaltungszentrum „A“ gestanden hat. Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nie bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorgebracht hat, dass sie sich zur gegenständlichen Zeit aufgrund einer bestellten Fahrt beim Veranstaltungszentrum „A“ aufgehalten hat, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach Aussage des Zeugen Herrn R Z kam der telefonische Auftrag für die Fahrt am 08.06.2012 um 20.30 Uhr von N zum Veranstaltungszentrum „A“ von einem Einheimischen aus B. Der Zeuge sagte aber auch aus, dass die Beschwerdeführerin auch häufig von den Kunden aus B direkt kontaktiert wurde, da er eine weitere Stelle in B hat und diese Stelle damals direkt auf das Handy der Beschwerdeführerin geschaltet war. Weiters sagt der Zeuge aus, dass die Beschwerdeführerin ihm telefonisch mitgeteilt hat, dass sie dann wieder dieselben Fahrgäste um 0.40 Uhr vom Veranstaltungszentrum „A“ nach N gefahren hat. Zudem ergibt sich aus der Fahrtenliste, die die Beschwerdeführerin der Strafbehörde übergeben hat, dass bei diesen beiden Fahrten der Vermerk für einheimische Fahrgäste nicht angeführt ist. Nach glaubwürdiger Aussage des Zeugen Herrn R Z hat seine Mitarbeiterin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, diesen Zusatz immer gemacht, da dies für die Abrechnung von Relevanz ist. Zu diesen Personen konnten von der Beschwerdeführerin keine Angaben mehr gemacht werden. Nicht schlüssig nachvollziehbar ist dabei, dass sich der Zeuge Herr R Z auch bei seiner Aussage am 11.02.2015 noch sicher war, dass der telefonische Auftrag für die Fahrt um 20.30 Uhr von N zum Veranstaltungszentrum „A“ von einem Einheimischen aus B kam, dieser aber nicht mehr genannt werden konnte. Zudem scheint in der Fahrtenliste kein entsprechender Vermerk auf, dass es sich um Einheimische Fahrgäste gehandelt hat. Es wurde zB auch nicht vorgebracht, dass es sich bei der telefonischen Bestellung eines Einheimischen aus B zB um eine Fahrt für Hotelgäste, odgl gehandelt hat. Zudem ist nicht schlüssig, dass der Anruf in der Taxizentrale einlangte, obwohl ausgesagt wurde, dass die Stelle in B damals direkt auf das Handy der Beschwerdeführerin geschaltet war. Weiters würde sich aufgrund der Aussage des von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Herrn R Z ergeben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin dieselben Fahrgäste um 0.40 Uhr vom Veranstaltungszentrum „A“ nach N gefahren hat. Diese Fahrgäste – bei denen es sich aufgrund des Eintrags in die Fahrtenliste ebenfalls nicht um Einheimischen gehandelt hat – sollen dann die Beschwerdeführerin direkt kontaktiert haben, obwohl direkt beim Eingang zum Areal des Veranstaltungszentrums „A“ ein größerer und gut sichtbarer Taxistandplatz besteht. Doch selbst wenn man aufgrund dieser Aussagen zum Ergebnis gelangen sollte, dass damals eine bestellte Fahrt vom Veranstaltungszentrum „A“ nach N vorgelegen wäre, wäre es unerfindlich, warum sich die Beschwerdeführerin dann mit ihrem Taxi am Taxistandplatz befunden hat. Dies zum einen deshalb, da dieser etwas weiter entfernt ist als der üblicherweise verwendete Standort für bestellte Fahrten. Zudem wäre dort auch bei dem für bestellte Fahrten bestehenden Bereich nach den glaubwürdigen Aussagen von Frau K S ein längeres Warten auf Gäste möglich. Zum anderen ist ein in der Reihe stehendes Taxi am Taxistandplatz unter mehreren Taxis von den Fahrgästen einer bestellten Fahrt nicht so leicht als das von ihnen konkret bestellte zu erkennen, insbesondere von Fahrgästen bei denen es sich nicht um bekannte Einheimische handelt. Es wäre daher schlüssig nachvollziehbar sowohl im Interesse des Lenkers als auch der Kunden einer bestellten Taxifahrt näher zum Ausgang des Veranstaltungszentrum „A“ zu stehen, zumal dort ein Bereich besteht. Dass dort ein Stehenbleiben nicht möglich war, wurde im Übrigen nie vorgebracht. Aufgrund der in der Verhandlung mehrfach glaubwürdig geschilderten und schlüssig nachvollziehbaren Aussagen von Frau K S, die dabei auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, zum Standort, der üblicherweise für bestellte Fahrten beim Veranstaltungszentrum „A“ verwendetet wird, und bei dem auch länger auf Gäste gewartet werden kann, war in gebotener Gesamtbetrachtung bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zum Tatzeitraum auch nicht aufgrund einer bestellten Fahrt im gegenständlichen Bereich aufgehalten hat. Dies konnte auch durch die Beweise der Beschwerdeführerin sowie der Aussage von Herrn R Z nicht entsprechend schlüssig widerlegt werden. Zusammenfassend ist das erkennende Gericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 8 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verwirklicht hat.Zusammenfassend ist das erkennende Gericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 8, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Strafbemessung:
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)
G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)
Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die Standplätze nach § 16 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 auffahren und bereitgehalten werden.Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die Standplätze nach , Paragraph 16, Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 auffahren und bereitgehalten werden. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Angaben gemacht, obwohl ihr dazu – insbesondere bei der Strafbehörde am 13.12.2012 – ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Angaben gemacht, obwohl ihr dazu – insbesondere bei der Strafbehörde am 13.12.2012 – ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Erschwerend war zu werten, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen aufscheinen. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft T verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Lenkern von Taxifahrzeugen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.0955.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.