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{'item': 'LVwG-2015/40/0207-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0207-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über den Antrag der AO, wohnhaft in Adresse, B, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, C, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde B vom 31.10.2014, Zl **** den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 33 Abs 1 und 4 VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (Berufungsfrist) abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (Berufungsfrist) abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Beschwerdeführerin hat am 12.12.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 31.10.2014, Zl ****, der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 31.10.2014 gestellt. In diesem Antrag führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeschrift vom 27.11.2014 am Freitag, den 28.11.2014 nachmittags in C eingeschrieben zur Post gegeben worden sei. Am Montag den 01.12.2014 habe die an sich sehr gewissenhafte Sekretärin IS bemerkt, als sie morgens in die Kanzlei gekommen sei und den Aufgabeschein auf der in der Kanzlei verbliebenen Kopie der Beschwerdeschrift eingeklebt habe, dass ihr in der Adresse der Beschwerdeschrift ein Tippfehler unterlaufen sei und sie sich bei der Postleitzahl von B, nämlich richtig *** mit einer Ziffer vertan und versehentlich *** geschrieben hätte. Unverzüglich hätte sie RA von diesem Versehen informiert. Zumal die Postleitzahl der Gemeinde B erst im Laufe des Jahres 2010 von ***auf *** geändert worden sei, habe durchaus auch die Möglichkeit bestanden, dass die Beschwerde trotz der einen falschen Ziffer richtig zugestellt werden würde. Am Dienstag den 02.12.2014 sei die eingeschriebene Postsendung von der für C zuständigen Postverteilerstelle in X mit dem vom Montag den 01.12.2014 datierten Zurück-Zettel mit dem Vermerk „falsche PLZ“ versehen an die Kanzlei retourniert worden. Binnen der seit der Kenntniserlangung des unterlaufenen Fehlers am 01.12.2014 offenen 14-tägigen Frist stelle AO den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Beschwerde. Bei dem gegenständlichen Tippfehler handle es sich um einen minderen Grad eines Versehens, wie es auch bei sehr sorgfältigen und zuverlässigen Menschen nicht auszuschließen sei. Da es sich um einen reinen Tippfehler, der nur eine einzige Ziffer in der Postleitzahl betreffe handle, sei bereits daraus zu ersehen, dass im Kopf der Beschwerdeschrift sowohl die Adresse der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde richtig mit jeweils *** B angegeben werde. IS sei bereits seit mehreren Jahren in der Kanzlei RA als Sekretärin tätig und äußerst zuverlässig und sorgfältig bei der Ausübung ihres Berufes. Sie habe die von RA per Diktafon festgehaltene Beschwerde geschrieben und die Adresse des Gemeindevorstandes der Gemeinde B selbstständig eingefügt, wobei ihr eben der bereits bekannte Tippfehler unterlaufen sei. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Postleitzahlen *** und ***sei auch RA dieser Tippfehler bei der Kontrolle und Unterfertigung der Reinschrift am 28.11.2014 entgangen. IS habe die Beschwerdeschrift samt Beilagen in ein Kuvert gesteckt und um 13.00 Uhr ihre Dienstzeit in der Kanzlei beendet. Der Aufgabeschein sei schließlich von einer weiteren Mitarbeiterin, NL anhand der im Fenster des Kuverts aufscheinenden Adresse mit „Gemeindevorstand der Gemeinde *** B“ per Hand ausgefüllt worden. Da es sich beim Unterlaufen und Übersehen des gegenständlichen Tippfehlers um einen derart minderen Grad eines Versehens handle, wie es auch bei sehr sorgfältigen und zuverlässigen Menschen nicht auszuschließen sei, werde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und somit in die Frist zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls stattzugeben sein. Weiters werde der Antrag gestellt, dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da einerseits auszuschließen sei, dass öffentliche Rücksichten einer Aufschiebung entgegenstehen würden und zumindest die Einhebung der vorgeschriebenen Kosten von Euro 1.271,88 eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin darstellen würden. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung werde die versäumte Handlung nachgeholt.Die Beschwerdeführerin hat am 12.12.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 31.10.2014, Zl ****, der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 31.10.2014 gestellt. In diesem Antrag führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeschrift vom 27.11.2014 am Freitag, den 28.11.2014 nachmittags in C eingeschrieben zur Post gegeben worden sei. Am Montag den 01.12.2014 habe die an sich sehr gewissenhafte Sekretärin IS bemerkt, als sie morgens in die Kanzlei gekommen sei und den Aufgabeschein auf der in der Kanzlei verbliebenen Kopie der Beschwerdeschrift eingeklebt habe, dass ihr in der Adresse der Beschwerdeschrift ein Tippfehler unterlaufen sei und sie sich bei der Postleitzahl von B, nämlich richtig *** mit einer Ziffer vertan und versehentlich *** geschrieben hätte. Unverzüglich hätte sie RA von diesem Versehen informiert. Zumal die Postleitzahl der Gemeinde B erst im Laufe des Jahres 2010 von ***auf *** geändert worden sei, habe durchaus auch die Möglichkeit bestanden, dass die Beschwerde trotz der einen falschen Ziffer richtig zugestellt werden würde. Am Dienstag den 02.12.2014 sei die eingeschriebene Postsendung von der für C zuständigen Postverteilerstelle in römisch zehn mit dem vom Montag den 01.12.2014 datierten Zurück-Zettel mit dem Vermerk „falsche PLZ“ versehen an die Kanzlei retourniert worden. Binnen der seit der Kenntniserlangung des unterlaufenen Fehlers am 01.12.2014 offenen 14-tägigen Frist stelle AO den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Beschwerde. Bei dem gegenständlichen Tippfehler handle es sich um einen minderen Grad eines Versehens, wie es auch bei sehr sorgfältigen und zuverlässigen Menschen nicht auszuschließen sei. Da es sich um einen reinen Tippfehler, der nur eine einzige Ziffer in der Postleitzahl betreffe handle, sei bereits daraus zu ersehen, dass im Kopf der Beschwerdeschrift sowohl die Adresse der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde richtig mit jeweils *** B angegeben werde. IS sei bereits seit mehreren Jahren in der Kanzlei RA als Sekretärin tätig und äußerst zuverlässig und sorgfältig bei der Ausübung ihres Berufes. Sie habe die von RA per Diktafon festgehaltene Beschwerde geschrieben und die Adresse des Gemeindevorstandes der Gemeinde B selbstständig eingefügt, wobei ihr eben der bereits bekannte Tippfehler unterlaufen sei. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Postleitzahlen *** und ***sei auch RA dieser Tippfehler bei der Kontrolle und Unterfertigung der Reinschrift am 28.11.2014 entgangen. IS habe die Beschwerdeschrift samt Beilagen in ein Kuvert gesteckt und um 13.00 Uhr ihre Dienstzeit in der Kanzlei beendet. Der Aufgabeschein sei schließlich von einer weiteren Mitarbeiterin, NL anhand der im Fenster des Kuverts aufscheinenden Adresse mit „Gemeindevorstand der Gemeinde *** B“ per Hand ausgefüllt worden. Da es sich beim Unterlaufen und Übersehen des gegenständlichen Tippfehlers um einen derart minderen Grad eines Versehens handle, wie es auch bei sehr sorgfältigen und zuverlässigen Menschen nicht auszuschließen sei, werde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und somit in die Frist zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls stattzugeben sein. Weiters werde der Antrag gestellt, dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da einerseits auszuschließen sei, dass öffentliche Rücksichten einer Aufschiebung entgegenstehen würden und zumindest die Einhebung der vorgeschriebenen Kosten von Euro 1.271,88 eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin darstellen würden. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung werde die versäumte Handlung nachgeholt. II.römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Abs 4 leg cit hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Absatz 4, leg cit hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Da die Bestimmung des § 33 VwGVG dem § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) weitgehend entspricht (vgl auch die Materialien zu § 33 VwGVG) ist die Judikatur zu § 71 AVG auch auf Verfahren nach § 33 VwGVG anwendbar.Da die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG dem Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) weitgehend entspricht vergleiche auch die Materialien zu Paragraph 33, VwGVG) ist die Judikatur zu Paragraph 71, AVG auch auf Verfahren nach Paragraph 33, VwGVG anwendbar. Wenn von der Partei eine Person damit beauftragt wird, einen Anwalt damit zu betrauen im Namen der Partei rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen, ist ein Bevollmächtigungsverhältnis im Sinne des § 1002 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu Stande gekommen. Daher kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines Boten, sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleich zu setzen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 48 mit Judikaturhinweisen) Wenn von der Partei eine Person damit beauftragt wird, einen Anwalt damit zu betrauen im Namen der Partei rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen, ist ein Bevollmächtigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 1002, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu Stande gekommen. Daher kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines Boten, sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleich zu setzen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 48 mit Judikaturhinweisen) Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 43 mit Judikaturhinweisen). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 43 mit Judikaturhinweisen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretende Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretende Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf auch nicht sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (vgl die Erkenntnisse vom 26.05.1999 zu Zahl 99/03/0029, 23.11.2009 zu Zahl 2009/03/0089) sowie 23.05.2013 zu Zahl 2013/09/0062).Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf auch nicht sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. vergleiche die Erkenntnisse vom 26.05.1999 zu Zahl 99/03/0029, 23.11.2009 zu Zahl 2009/03/0089) sowie 23.05.2013 zu Zahl 2013/09/0062). Darüber hinaus hat, wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderlichen Kontrollen ausgeübt hat (siehe dazu Erkenntnis vom 27.02.1996 zu Zahl 95/08/0259, vom 15.10.2009 zu Zahl 2008/09/0225 sowie vom 23.05.2013 zu Zahl 2013/09/0062). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass auf der ersten Seite des Schriftsatzes als Adressat der Beschwerde der Gemeindevorstand der Gemeinde B, Gemeindeamt B, Adresse, B genannt ist, während als belangte Behörde der Gemeindevorstand der Gemeinde B, B, Adresse, bezeichnet wird. Ebenfalls ist bei der Beschwerdeführerin die Postleitzahl *** B, Adresse angeführt. Maßgebliche Rechtsfrage ist in einem derartigen Fall, inwieweit ein Rechtsanwalt die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätze zu kontrollieren hat. Es ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ein Problem der Überwachung von Kanzleibediensteten gegeben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag ist daher nicht näher einzugehen. Es liegt nicht der Sachverhalt vor, dass bei der Ausführung von Aufträgen eines Parteienvertreters durch dessen Kanzleiangestellte ein Fehler unterläuft, sondern es geht um die Frage, welche Sorgfalt der Vertreter bei der Unterfertigung der von seinen Angestellten erstellten Schriftsätze aufwenden muss (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 99/06/0132).Maßgebliche Rechtsfrage ist in einem derartigen Fall, inwieweit ein Rechtsanwalt die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätze zu kontrollieren hat. Es ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ein Problem der Überwachung von Kanzleibediensteten gegeben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag ist daher nicht näher einzugehen. Es liegt nicht der Sachverhalt vor, dass bei der Ausführung von Aufträgen eines Parteienvertreters durch dessen Kanzleiangestellte ein Fehler unterläuft, sondern es geht um die Frage, welche Sorgfalt der Vertreter bei der Unterfertigung der von seinen Angestellten erstellten Schriftsätze aufwenden muss vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl 99/06/0132). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.1995, Zl 95/05/0084 hat dieser festgehalten dass, wenn die Unterfertigung vom einschreitenden Rechtsvertreter selbst auf dem Schriftsatz auf derselben Seite erfolgte, auf der die falsche Adressierung angebracht war, der Beschwerdevertreter schon bei Aufwendungen eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen hätte dürfen, dass die Adressierung auch auf dem Schriftsatz unrichtig gewesen sei. Wenn der Beschwerdevertreter, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen sei, diesen unterfertigt hätte, so könne ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl auch VwGH 22.10.1992, Zl 92/06/0202). Auch in den weiteren Entscheidungen vom 08.10.1990, Zl 90/15/0134 sowie vom 19.01.1990, Zl 89/18/0202 sowie vom 18.01.1994, Zl 93/14/0199 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt im Antrag vor, dass die Adresse des Gemeindevorstandes der Gemeinde B von der äußerst zuverlässigen und sorgfältigen Sekretärin selbst eingefügt worden sei. Es ist für die Frage, ob die Beschwerdevertreterin nur ein minderer Grad des Versehens trifft nicht maßgeblich, ob die Erstellung des Deckblattes nach ihren Angaben erfolgte oder von der Sekretärin selbst vorgenommen wurde. Gerade in letzterem Fall hätte die Beschwerdevertreterin anlässlich der Unterfertigung besonderes Augenmerk auch auf die inhaltliche Richtigkeit der möglicherweise nicht von ihr diktierten Angaben auf dem Schriftsatz richten müssen. Hat sie dies nicht getan, kann ihr kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 99/06/0132). Die Tatsache, dass die Beschwerdevertreterin bereits mehrere Schriftsätze richtig adressiert eingebracht hat, dokumentiert zwar, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen handelt, ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Versehen anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes handelt, welches sich die Beschwerdevertreterin zurechnen lassen muss und hinsichtlich dessen ihr im Lichte der zitierten Rechtsprechung kein minderer Grad des Versehens zugute kommen kann (vgl das vorhin zitierte Erkenntnis des VwGH).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.1995, Zl 95/05/0084 hat dieser festgehalten dass, wenn die Unterfertigung vom einschreitenden Rechtsvertreter selbst auf dem Schriftsatz auf derselben Seite erfolgte, auf der die falsche Adressierung angebracht war, der Beschwerdevertreter schon bei Aufwendungen eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen hätte dürfen, dass die Adressierung auch auf dem Schriftsatz unrichtig gewesen sei. Wenn der Beschwerdevertreter, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen sei, diesen unterfertigt hätte, so könne ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden vergleiche auch VwGH 22.10.1992, Zl 92/06/0202). Auch in den weiteren Entscheidungen vom 08.10.1990, Zl 90/15/0134 sowie vom 19.01.1990, Zl 89/18/0202 sowie vom 18.01.1994, Zl 93/14/0199 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt im Antrag vor, dass die Adresse des Gemeindevorstandes der Gemeinde B von der äußerst zuverlässigen und sorgfältigen Sekretärin selbst eingefügt worden sei. Es ist für die Frage, ob die Beschwerdevertreterin nur ein minderer Grad des Versehens trifft nicht maßgeblich, ob die Erstellung des Deckblattes nach ihren Angaben erfolgte oder von der Sekretärin selbst vorgenommen wurde. Gerade in letzterem Fall hätte die Beschwerdevertreterin anlässlich der Unterfertigung besonderes Augenmerk auch auf die inhaltliche Richtigkeit der möglicherweise nicht von ihr diktierten Angaben auf dem Schriftsatz richten müssen. Hat sie dies nicht getan, kann ihr kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl 99/06/0132). Die Tatsache, dass die Beschwerdevertreterin bereits mehrere Schriftsätze richtig adressiert eingebracht hat, dokumentiert zwar, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen handelt, ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Versehen anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes handelt, welches sich die Beschwerdevertreterin zurechnen lassen muss und hinsichtlich dessen ihr im Lichte der zitierten Rechtsprechung kein minderer Grad des Versehens zugute kommen kann vergleiche das vorhin zitierte Erkenntnis des VwGH). Gerade dann – wie die Beschwerdevertreterin selbst vorbringt – wenn die Postleitzahl der Adresse der Einbringungsbehörde im Laufe des Jahres 2010 geändert wurde, hätte sie die entsprechende Sorgfalt aufwenden müssen und den Fehler, zumal es sich bei der Adressierung eines Schriftsatzes diesbezüglich um einen essentiellen Bestandteil handelt – die entsprechende Sorgfalt aufwenden müssen. Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht davon gesprochen werden, dass es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens durch die Rechtsvertreterin handelt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. III.römisch drei. Zur Beschwerde: Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetzes gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG 4 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (…).Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetzes gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (…). Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B vom 31.10.2014, Zl **** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 11.11.2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 13.07.2007, Zl **** als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 31.10.2014 zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde wurde am 12.12.2014 erhoben. Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht. Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Von einer Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 VwGVG daher abgesehen werden. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegensteht.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Von einer Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG daher abgesehen werden. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegensteht. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0207.1

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