← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/19/0299-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0299-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des H M, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: In Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.01.2010, ****, wurde H M, T Nr. 91, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.10.1967, Zahl ****, in der Fassung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.11.1976, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht für das KW Mittelstufe am R-Bach sowie das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.06.1985, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Überleitung des M-Bachs in den R-Bach zur zusätzlichen Energiegewinnung im Zeitraum vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres nach Maßgabe des Einreichprojektes „Wasserkraftanlage B-Bach - Mittelstufe und Restwasserstufe“ vom Juni 2008, Plan Nr 7, einschließlich der Nachreichungen sowie der Spruchpunkte II. bis X. wiederverliehen.In Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.01.2010, ****, wurde H M, T Nr. 91, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.10.1967, Zahl ****, in der Fassung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.11.1976, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht für das KW Mittelstufe am R-Bach sowie das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.06.1985, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Überleitung des M-Bachs in den R-Bach zur zusätzlichen Energiegewinnung im Zeitraum vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres nach Maßgabe des Einreichprojektes „Wasserkraftanlage B-Bach - Mittelstufe und Restwasserstufe“ vom Juni 2008, Plan Nr 7, einschließlich der Nachreichungen sowie der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch zehn. wiederverliehen. In Spruchteil B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.01.2010, ****, wurde H M das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19. Dezember 1958, Zahl ****, in der Fassung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1989, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht für das KW Restwasserstufe am R-Bach nach Maßgabe des Einreichprojektes „Wasserkraftanlage B-Bach - Mittelstufe und Restwasserstufe“ vom Juni 2008, Plan Nr 7, einschließlich der Nachreichungen sowie der Spruchpunkte II. bis IX. wiederverliehen.In Spruchteil B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.01.2010, ****, wurde H M das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19. Dezember 1958, Zahl ****, in der Fassung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1989, Zahl ****, erteilte Wasserbenutzungsrecht für das KW Restwasserstufe am R-Bach nach Maßgabe des Einreichprojektes „Wasserkraftanlage B-Bach - Mittelstufe und Restwasserstufe“ vom Juni 2008, Plan Nr 7, einschließlich der Nachreichungen sowie der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch neun. wiederverliehen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundliche vertretene Berufungswerber Folgendes aus: „In der umseits bezeichneten Rechtssache erhebt der Antragsteller H M gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 18.01.2010, Zahl ****, und den Berichtigungsbescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 22.01.2010, Zahl ****, B E R U F U N G an die Behörde II. Instanz.an die Behörde römisch zwei. Instanz. Die angefochtenen Bescheide werden

  1. a)im Spruchteil A (KW-Mittelstufe) hinsichtlich der Punkte II. 3. (Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959), III. (Teilwasservorbehalt), IV. (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 - Pflichtwasserabgabe) und VI. 1. (Befristung) sowiea) im Spruchteil A (KW-Mittelstufe) hinsichtlich der Punkte römisch zwei. 3. (Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, WRG 1959), römisch drei. (Teilwasservorbehalt), römisch vier. (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 - Pflichtwasserabgabe) und römisch sechs. 1. (Befristung) sowie
  2. b)im Spruchteil B (KW-Restwasserstufe) hinsichtlich der Punkte II. 2. (Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 W RG 1959), III. (Teilwasservorbehalt) IV. (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs. 4 WRG - Pflichtwasserabgabe) und V. 1. (Befristung) angefochten.
  3. b)im Spruchteil B (KW-Restwasserstufe) hinsichtlich der Punkte römisch zwei. 2. (Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, W RG 1959), römisch drei. (Teilwasservorbehalt) römisch vier. (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG - Pflichtwasserabgabe) und römisch fünf. 1. (Befristung) angefochten. Die Anfechtung erfolgt wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide. 1) Der Berufungswerber hat mit Eingabe vom 07.08.2009 beantragt, von der Restwasserdotierung sowohl für das KW Mittelstufe als auch für das KW Restwasserstufe abzusehen und keinesfalls eine Sockeldotierung unabhängig vom Wasserdargebot vorzuschreiben. Er brachte hiezu ua vor, dass - zu bedenken ist, dass eine Rückführung der Triebwassermenge beim Krafthaus Mittelstufe und Restwasserstufe in den R-Bach - nachdem eine natürliche Zuleitung vom R-Bach in den L-Bach seit den Hochwasserkatastrophen 1965/66 nicht mehr existiert - eine vollkommene Austrocknung des L-Baches bedeuten würde, sodass auch das bescheidmäßig genehmigte und betriebene Krafthaus Unterstufe nicht mehr betrieben werden könnte, - die Verhältnisse am R-Bach mit jenen im D-Bach kaum vergleichbar sind, sodass auch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen konkreten Dotierwassermengen nur bedingt zugrunde gelegt werden können, - nicht nachvollziehbar ist, warum die „Lösung mit fixen Sockelbeträgen und anteiliger Beaufschlagung über Dotationsrinnen“ vorzuziehen ist, - am R-Bach schon mehrere Abschnitte vorhanden sind, die aufgrund der Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung als beeinträchtigt anzusehen sind, weshalb mit einer wesentlich geringeren Restwassermenge das Auslangen gefunden werden kann und der Unterlauf des R-Baches als „heavily modified“ einzustufen ist, - bei Realisierung die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Mindestdotierung zumindest zu einer reduzierten Zuführung von Wasser zum Krafthaus Mittel- und Restwasserstufe führt, sodass ein bescheidmäßiger Betrieb des Krafthauses Unterstufe nicht mehr möglich ist (aufgrund benötigter Mindestwassermenge zum Betrieb der Francis-Turbine im KW Unterstufe), - auf die ökologischen Auswirkungen beim L-Bach (KW Unterstufe) und auf die dort allenfalls vorhandenen Rechte Dritter nicht Bedacht genommen wurde, die Mindestdotierungen beim R-Bach zu einem Trockenfallen des L-Baches führen, sodass mangels ausreichendem Wasserdargebotes im L-Bach sogar die Abwendung von Feuersgefahren für das Dorf T schwerstens beeinträchtigt ist, wenn nicht mehr genügend und ausreichend Möglichkeiten zur Entnahme von Löschwasser vorhanden sind und dass darüber hinaus bei einem Trockenfallen des L-Baches die übrige Ortschaft durch das Ortsbild und hinsichtlich Zwecken der Wirtschaft beeinträchtigt ist, - die Beibehaltung der derzeitigen Einspeisung von Wasser in den L-Bach im Umweg über das Krafthaus Mittel- und Restwasserstufe im höherwertigen öffentlichen Interesse liegt (nochmals wird betont, dass ein natürlicher Zufluss vom R-Bach in den L-Bach nicht mehr stattfindet und daher, dächte man sich das Krafthaus Mittel- und Restwasserstufe weg, der L-Bach völlig trocken fallen würde), - die Funktionsfähigkeit des Kraftwerks L-Bach Unterstufe systemimmanent auf den Betrieb der Kraftwerke Mittel- und Restwasserstufe und den bisherigen Wasserdotierungen fußt, weil gemäß den bisherigen Bescheiden das abgearbeitete Triebwasser in den L-Bach abzuleiten ist, was auch für die Gemeinde T schon bislang vom größten öffentlichen Interesse war, - der bislang genehmigte Betrieb der Mittel- und Restwasserstufe und deren abzuleitendes abgearbeitetes Triebwasser als Zubehöranlagen bis 31.12.2026 zu werten sind, sodass Eingriffe in den L-Bach nicht stattfinden dürfen, - eine (weitere) wesentliche Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung - ausgehend vom bislang genehmigten und tatsächlichen Zustand [gemeint: bislang war ein Trockenlegen des R-Baches rechtlich zulässig; siehe angefochtener Bescheid, Seite 34, drittletzter Absatz, unstrittig] - der (gemeint derzeitigen!) ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässersystems R-Bach - L-Bach nicht zu besorgen ist, wenn es - so wie bisher - zu keiner Vorschreibung einer Mindestdotierwassermenge sowie eines Sockelbetrages kommt, - ein Trockenfallen des L-Baches aber eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender Rechte des Antragstellers (und der Gemeinde) sowie einen schwerwiegenden ökologischen Eingriff vor allem in den Unterlauf des L-Baches, der als Fisch- und Laichgewässer dient, bedeutet - auf diese Eingriffe bislang überhaupt nicht Bedacht genommen wurden und dass die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Wassersystems L-Bach die Beibehaltung der bisherigen Methodik ohne Vorschreibung von Mindestdotierwassermengen und Sockelbeträgen erfordert - eine isolierte Betrachtung nur des R-Baches ohne Rücksichtnahme auf den L-Bach sowohl wegen der zusammenhängen Gewässersystematik als auch wegen der gesamten Kraftwerkskette (Zubehöranlagen, jedenfalls bis zum Jahre 2026!) zu einem unvollständigen Ergebnis, insbesondere in ökologischer Hinsicht, führt, - aufgrund dieser Prämissen, der gegebenen außergewöhnlichen Verhältnisse und Besonderheiten die aus Sicht des limnologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Restwassermengen bzw. Pflichtwassermengen nicht nachvollziehbar sind, weil auf das ökologische Gewässersystem L-Bach nicht Bedacht genommen wurde, - dass die Möglichkeit besteht, bei Abstandnahme von einer Restwasserdotierung für die Mittelstufe und für die Restwasserstufe, zumindest bei Abstandnahme von einer fixen Sockeldotierung, Ausgleichsmaßnahme im Unterlauf des R-Baches dadurch herbeigeführt werden kann, als vom Krafthaus H-Bach das abgearbeitete Triebwasser (10 bis 20 l/
  4. s)in den R-Bach abgeleitet werden kann, sodass es hier zu einer ökologischen Verbesserung kommt, - es zu einem Trockenfallen des R-Baches auch im Winter bislang nicht gekommen ist, weil der R-Bach ganzjährig Wasser führt und dass offensichtlich nicht berücksichtigt wurde, dass der R-Bach unterhalb der Wasserfassung Mittelstufe von zwei weiteren Gewässern gespeist wird, sodass auch in diesem Zusammenhang der Dotiervorschlag des limnologischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar ist. 2) Die Behörde I. Instanz hat Teilwasservorbehalt und Pflichtwasserabgabe (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959) entgegen dem Hauptantrag ohne Berücksichtigung auf das KW Unterstufe und die wasserökologischen und hydrologischen sowie sonstigen Auswirkungen auf den L-Bach festgesetzt. Dabei wurden die vom Antragsteller in erster Instanz vorgebrachten Argumente (siehe Punkt 1 dieser Berufung) zum Teil übergangen ohne hiezu ausreichende Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus erfolgten unrichtige Feststellungen.Die Behörde römisch eins. Instanz hat Teilwasservorbehalt und Pflichtwasserabgabe (Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959) entgegen dem Hauptantrag ohne Berücksichtigung auf das KW Unterstufe und die wasserökologischen und hydrologischen sowie sonstigen Auswirkungen auf den L-Bach festgesetzt. Dabei wurden die vom Antragsteller in erster Instanz vorgebrachten Argumente (siehe Punkt 1 dieser Berufung) zum Teil übergangen ohne hiezu ausreichende Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus erfolgten unrichtige Feststellungen.
  5. a)Zunächst ist der unstrittige Sachverhalt voranzustellen: Die ursprüngliche linksufrige L-Bachausleitung besteht nicht mehr, weil der Bachlauf des R-Baches wesentlich tiefer verläuft (angefochtener Bescheid, Seite 25, vorletzter Absatz). Der L-Bach wird über die Unterwasserkanäle des Krafthauses der KW Mittel- und Restwasserstufe aufgrund des Krafthauses L-Bach (Unterstufe) mit Wasser dotiert (aaO, letzter Absatz). Die von den beiden Kraftwerken Mittelstufe und Restwasserstufe betroffenen Abschnitte des R-Baches sind aufgrund verschiedener Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung als beeinträchtigt anzusehen (aaO, Seite 27). Unter Postzahl 27 ist das zu Gunsten des Antragstellers eingeräumte Wasserbenützungsrecht zum Betrieb des KW Unterstufe eingetragen (aaO, Seite 29, Punkt 2.3). Mit Bescheid vom 19.05.1976, Zahl ****, hat die BH Z dem Berufungswerber die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des KW Unterstufe befristet bis 31.12.2026 erteilt. Der L-Bach wird (ausschließlich!) aus dem abgearbeiteten Triebwasser der KW Mittel- und Restwasserstufe gespeist. Eine natürliche Zuleitung vom R-Bach in den L-Bach existiert seit der Hochwasserkatastrophe im Jahre 1965/66 nicht mehr (aaO, Seite 30). Ein Trockenlegen des R-Baches ist auf der Basis der bisherigen Bewilligungsbescheide rechtlich zulässig.
  6. b)Folgende Feststellungen der Behörde I. Instanz sind aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht richtig:
  7. b)Folgende Feststellungen der Behörde römisch eins. Instanz sind aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht richtig:
  8. ba)Der genehmigte Betrieb der KW Mittel- und Restwasserstufe, in dem durch die Spruchteile A und B des angefochtenen Bescheides genehmigten Umfang, führe nicht dazu, dass der Betrieb des KW Unterstufe nicht mehr möglich sei (aaO, Seite 30). Die Gemeinde T hat hiezu vorgebracht (siehe aaO, Seite 31, Ziff. 5.), dass von der vorgeschlagenen Restwasserdotierung sowohl für die Mittelstufe als auch für die Restwasserstufe Abstand zu nehmen ist, keinesfalls aber eine Sockeldotierung unabhängig vom Wasserdargebot vorzuschreiben ist, weil andernfalls das KW Mittelstufe speziell in der Niederwasserzeit nur mit deutlichen Leistungseinbußen und das KW Restwasserstufe in den Monaten April und Oktober überhaupt nicht mehr zur Stromerzeugung einsetzbar ist. Eine Einschränkung der Ausbauwassermenge des KW Mittelstufe und des KW Restwasserstufe führt zudem zu einer Beschneidung des bestehenden Wasserrechts für das KW Unterstufe (=„L-Kraftwerk“). Die Vorschreibung von Dotierwassermengen in Form von Sockelbeträgen hat zur Folge, dass in Niederwasserzeiten alle 3 Kraftwerksstufen von der Abschaltung bedroht sind. Der L-Bach selbst bietet für Einheimische und Touristen ein wesentliches Element des Dorfbildes. Neben noch bestehenden sonstigen Wasserrechten am L-Bach hängt auch die Löschwasserversorgung des gesamten Dorfes an diesem Gewässer. Eine geringere, als die derzeit am L-Bach verbleibende Wassermenge ist daher nicht zu akzeptieren.
  9. bb)Die Bewilligung erfolgte im Jahre 1976, also nach der Hochwasserkatastrophe im Jahr 1965/66. Zu diesem Zeitpunkt sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass eine Dotierung des L-Baches ausschließlich aus dem Triebwasser des KW Mittelstufe und des KW Restwasserstufe erfolge. Die Bewilligung für die KW Unterstufe sei sohin im Wissen erfolgt, dass dessen Betrieb vom Betrieb des KW Mittelstufe, teils auch des KW Restwasserstufe, abhängig sei. Diese Feststellung ist aus den Ermittlungsergebnissen nicht ableitbar. Die rechtliche Schlussfolgerung der I. Instanz ist nicht haltbar: Daraus könne nicht im Sinne der Ausführungen der Gemeinde T und des Antragstellers abgeleitet werden, dass Änderungen beim KW Mittelstufe und beim KW Restwasserstufe lediglich zulässig seien, soferne sie nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf das KW Unterstufe verbunden seien. Diese Feststellung ist aus den Ermittlungsergebnissen nicht ableitbar. Die rechtliche Schlussfolgerung der römisch eins. Instanz ist nicht haltbar: Daraus könne nicht im Sinne der Ausführungen der Gemeinde T und des Antragstellers abgeleitet werden, dass Änderungen beim KW Mittelstufe und beim KW Restwasserstufe lediglich zulässig seien, soferne sie nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf das KW Unterstufe verbunden seien. Gerade das Gegenteil ist der Fall, weil in bestehende Rechte des Antragstellers (KW Unterstufe) nicht eingegriffen werden darf.
  10. bc)Die Dotierung des L-Baches aus dem Triebwasser des KW Mittelstufe und des KW Restwasserstufe sei auch bei Einhaltung der Dotierwassermenge möglich. Die Wiederverleihung führe zu keinen unzulässigen Eingriffen in die bestehenden Wasserbenützungsrechte im Zusammenhang mit Bewässerungen am L-Bach. Da nicht geprüft wurde, welche Auswirkungen die (angefochtenen) Dotierungen auf den L-Bach (der ausschließlich über die KW Mittelstufe und Restwasserstufe gespeist wird) haben, kann diese Feststellung nicht aufrechterhalten werden. Wenn das für die KW Mittelstufe und Restwasserstufe gefasste Wasser ausschließlich zum Betrieb dieser Kraftwerke verwendet werden darf (Spruchteil A II. 3. und B II. 2. ), ist ein Betrieb des KW Unterstufe unmöglich, sodass ein Eingriff im System auf das KW Unterstufe stattfindet, das demnach nicht mehr betrieben werden dürfte.Da nicht geprüft wurde, welche Auswirkungen die (angefochtenen) Dotierungen auf den L-Bach (der ausschließlich über die KW Mittelstufe und Restwasserstufe gespeist wird) haben, kann diese Feststellung nicht aufrechterhalten werden. Wenn das für die KW Mittelstufe und Restwasserstufe gefasste Wasser ausschließlich zum Betrieb dieser Kraftwerke verwendet werden darf (Spruchteil A römisch zwei. 3. und B römisch zwei. 2. ), ist ein Betrieb des KW Unterstufe unmöglich, sodass ein Eingriff im System auf das KW Unterstufe stattfindet, das demnach nicht mehr betrieben werden dürfte.
  11. bd)Bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der KW Unterstufe

(1976)sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das KW Unterstufe ausschließlich mit dem Triebwasser des KW Unterstufe und des KW Restwasserstufe, welches nach dem Krafthaus des KW Mittelstufe und des K W Restwasserstufe dem L-Bach zugeleitet werde, zu betreiben ist. Der Betrieb des KW Unterstufe ist unmittelbar vom Betrieb des KW Mittelstufe abhängig (außer Streit). Den Berechtigten war aber nicht bewusst, dass zukünftig durch Eingriffe im System indirekt ein Eingriff in das bestehende Wasserrecht zum Betrieb des KW Unterstufe erfolgt!
  1. be)Ausgehend von diesem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beschriebenen Kraftwerksstufen sei das Wasserbenutzungsrecht für das KW Unterstufe entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers und der Gemeinde T nicht dahingehend zu interpretieren, dass der Betrieb für das KW Mittelstufe und das KW Restwasserstufe so wiederzuverleihen sei, dass sich keine Auswirkungen für KW Unterstufe ergeben. Allfällige damit verbundene Einschränkungen für das KW Unterstufe seien aufgrund des bestehenden unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Betrieb des KW Mittelstufe und des KW Restwasserstufe nicht als Eingriff (sic!) in das bestehende Wasserbenutzungsrecht zu qualifizieren. Der Betrieb der KW Mittelstufe sei durch die weiterhin gegebene Dotierung des L-Baches gesichert (Seite 41 unten). Hier gilt das zu
  2. bc)gesagte. Ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse sind diese Feststellungen nicht haltbar. Das Verfahren erweist sich sohin auch als mangelhaft, weil im Ermittlungsverfahren hiezu Beweisaufnahmen nicht erfolgt sind. 3) Wenn die Spruchteile A II.3. (das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie im KW Mittelstufe verwendet werden) und B II.2. (das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie im KW Restwasserstufe verwendet werden) streng auslegt werden, ist eine Beschickung des L-Baches und der dortige Betrieb des KW Unterstufe nicht mehr möglich, da Letzteres ausschließlich mit abgearbeitetem Triebwasser der KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe betrieben wird. Allein diese Bestimmung stellt einen Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht betreffend das KW Unterstufe dar, sodass die Rechtsansicht der Behörde I. Instanz insgesamt nicht geteilt werden kann. Wenn die Spruchteile A römisch zwei.3. (das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie im KW Mittelstufe verwendet werden) und B römisch zwei.2. (das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie im KW Restwasserstufe verwendet werden) streng auslegt werden, ist eine Beschickung des L-Baches und der dortige Betrieb des KW Unterstufe nicht mehr möglich, da Letzteres ausschließlich mit abgearbeitetem Triebwasser der KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe betrieben wird. Allein diese Bestimmung stellt einen Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht betreffend das KW Unterstufe dar, sodass die Rechtsansicht der Behörde römisch eins. Instanz insgesamt nicht geteilt werden kann. Beim Bau des zusammenhängenden Systems war den Beteiligten zwar bewusst, dass eine Dotierung des L-Baches ausschließlich aus dem Triebwasser des KW Mittelstufe und des KW Restwasserstufe erfolgt. Den Beteiligten war dazumal aber nicht bewusst, dass in Zukunft in bestehende Rechte derartig eingegriffen wird, dass ein Betrieb des KW Unterstufe nicht mehr möglich ist und schließlich ein Trockenfallen des L-Baches (auf die diesbezüglichen Rechte der Gemeinde T sei nur nebenbei verwiesen) einmal besorgt werden muss. Die Behörde bestreitet den vom Antragsteller vorgebrachten Einwand, dass eine isolierte Betrachtung nur des R-Baches ohne Rücksichtnahme auf den L-Bach sowohl wegen der zusammenhängen Gewässersystematik als auch wegen der gesamten Kraftwerkskette (die als Zubehörsanlagen zu werten sind), zu einem unvollständigen Ergebnis, insbesondere in ökologischer Hinsicht führt, nicht. Tatsächlich wurde aber im Ermittlungsverfahren auf das ökologische Gewässersystem L-Bach nicht Rücksicht genommen und nicht geprüft, welche Auswirkungen es auf das ökologische Gewässersystem L-Bach hat, wenn bei den KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe (über die letztendlich das KW Unterstufe in Abhängigkeit betrieben wird) das Wasserbenutzungsrecht geschmälert oder gar nicht wieder verliehen wird. Der Bescheid der Behörde I. Instanz ist in dieser Hinsicht auch widersprüchlich, weil einerseits eine Beschränkung nicht als Eingriff in das bestehende Wasserbenützungsrecht (KW Unterstufe) qualifiziert wird, andererseits in der Befristung klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gewässersysteme und Kraftwerke zusammenhängen. Auf den Einwand, dass hier eine Kraftwerkskette vorliegt und die einzelnen Anlagen als Zubehörsanlagen zu werten sind, wird überhaupt nicht näher eingegangen. Der Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz ist in dieser Hinsicht auch widersprüchlich, weil einerseits eine Beschränkung nicht als Eingriff in das bestehende Wasserbenützungsrecht (KW Unterstufe) qualifiziert wird, andererseits in der Befristung klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gewässersysteme und Kraftwerke zusammenhängen. Auf den Einwand, dass hier eine Kraftwerkskette vorliegt und die einzelnen Anlagen als Zubehörsanlagen zu werten sind, wird überhaupt nicht näher eingegangen. Insofern ist eine „Zusammenschau notwendig, als aus Sicht der Gewässerökologie auch der L-Bach in sämtliche Betrachtungen einzubeziehen ist und die Rechte des Antragstellers am KW Unterstufe nicht geschmälert werden dürfen. Die Feststellung der Behörde I. Instanz, dass ein Trockenfallen des L-Baches auszuschließen sei, ist durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt. Selbst wenn „eine“ Wassermenge für den Betrieb des KW Mittelstufe zur Verfügung stehe und damit die Dotation des L-Baches sichergestellt sei (angef. Bescheid, Seite 35, 4. Absatz), ist diese Feststellung unzureichend, zumal Sachverständigenausführungen über die tatsächlichen Einschränkungen auf den Betrieb des KW Unterstufe fehlen. Die Feststellung der Behörde römisch eins. Instanz, dass ein Trockenfallen des L-Baches auszuschließen sei, ist durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt. Selbst wenn „eine“ Wassermenge für den Betrieb des KW Mittelstufe zur Verfügung stehe und damit die Dotation des L-Baches sichergestellt sei (angef. Bescheid, Seite 35, 4. Absatz), ist diese Feststellung unzureichend, zumal Sachverständigenausführungen über die tatsächlichen Einschränkungen auf den Betrieb des KW Unterstufe fehlen. Die Befristung gemäß § 21 WRG bis lediglich zum Jahre 2026 ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, gemäß dem der Grundsatz „so kurz als nötig, so lange wie möglich“ einzuhalten ist. Die Verknüpfung mit der schon erteilten Befristung für das KW Unterstufe ist unzulässig, wenn andererseits bei der Beurteilung der KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe auf die Belange des KW Unterstufe nicht Bedacht zu nehmen sei und ein Eingriff in Belange des KW Unterstufe nicht vorliegt (so die Behörde I. Instanz). Die Befristung gemäß Paragraph 21, WRG bis lediglich zum Jahre 2026 ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, gemäß dem der Grundsatz „so kurz als nötig, so lange wie möglich“ einzuhalten ist. Die Verknüpfung mit der schon erteilten Befristung für das KW Unterstufe ist unzulässig, wenn andererseits bei der Beurteilung der KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe auf die Belange des KW Unterstufe nicht Bedacht zu nehmen sei und ein Eingriff in Belange des KW Unterstufe nicht vorliegt (so die Behörde römisch eins. Instanz). Das Verfahren ist im Wesentlichen deswegen mangelhaft geblieben, weil weder technisch noch aus gewässerökologischer Sicht beurteilt werden kann, welche Auswirkungen die Beschränkungen der Wasserentnahme (Teilwasservorbehalt, Pflichtwasserabgabe) in Bezug auf das gesamte Gewässersystem (insbesondere L-Bach) und in Bezug auf den Betrieb der KW Unterstufe andererseits (Eingriff in bestehende Wasserbenutzungsrechte!) mit sich bringen. Wenn der Argumentation der Behörde I. Instanz gefolgt wird, wäre sogar ein Trockenfallen des L-Baches und somit die Unmöglichmachung des Betriebes der KW Unterstufe kein (!) Eingriff in bestehende Wasserbenutzungsrechte. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.Das Verfahren ist im Wesentlichen deswegen mangelhaft geblieben, weil weder technisch noch aus gewässerökologischer Sicht beurteilt werden kann, welche Auswirkungen die Beschränkungen der Wasserentnahme (Teilwasservorbehalt, Pflichtwasserabgabe) in Bezug auf das gesamte Gewässersystem (insbesondere L-Bach) und in Bezug auf den Betrieb der KW Unterstufe andererseits (Eingriff in bestehende Wasserbenutzungsrechte!) mit sich bringen. Wenn der Argumentation der Behörde römisch eins. Instanz gefolgt wird, wäre sogar ein Trockenfallen des L-Baches und somit die Unmöglichmachung des Betriebes der KW Unterstufe kein (!) Eingriff in bestehende Wasserbenutzungsrechte. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber stellt nachstehende ANTRÄGE: I.römisch eins. Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A II.3. und im Spruchteil B II.2. dahingehend abändern, als diese Bestimmungen ersatzlos fallengelassen werden, in eventu vorsehen, dass das gefasste Wasser zur Beschickung des L-Baches und für die Erzeugung elektrischer Energie im (abhängigen) KW Unterstufe verwendet werden darf.Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A römisch zwei.3. und im Spruchteil B römisch zwei.2. dahingehend abändern, als diese Bestimmungen ersatzlos fallengelassen werden, in eventu vorsehen, dass das gefasste Wasser zur Beschickung des L-Baches und für die Erzeugung elektrischer Energie im (abhängigen) KW Unterstufe verwendet werden darf. II.römisch zwei. Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A III. und IV. und im Spruchteil B III. und IV (je Teilwasservorbehalt und Pflichtwasserabgabe) dahingehend abändem, als von einem Teilwasservorbehalt und einer Pflichtwasserabgabe für die KW Mittelstufe und Restwasserstufe abgesehen werde, in eventu jedenfalls keine Sockeldotierung vorgeschrieben wird.Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A römisch drei. und römisch vier. und im Spruchteil B römisch drei. und römisch vier (je Teilwasservorbehalt und Pflichtwasserabgabe) dahingehend abändem, als von einem Teilwasservorbehalt und einer Pflichtwasserabgabe für die KW Mittelstufe und Restwasserstufe abgesehen werde, in eventu jedenfalls keine Sockeldotierung vorgeschrieben wird. III.römisch drei. Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A V. 1. und im Spruchteil B V. 1. dahingehend abändern, als das jeweils umschriebene Wasserbenutzungsrecht zumindest befristet bis 31. Dezember 2040 erteilt wird.“Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid (in seiner berichtigten Fassung) im Spruchteil A römisch fünf. 1. und im Spruchteil B römisch fünf. 1. dahingehend abändern, als das jeweils umschriebene Wasserbenutzungsrecht zumindest befristet bis 31. Dezember 2040 erteilt wird.“ Mit Schriftsatz vom 14.01.2014, Zahl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. II.römisch zwei. Sachverhalt: H M versorgt als eigenständiges Energieversorgungsunternehmen (V) das Gemeindegebiet von T und betreibt am R-Bach in der Gemeinde T folgende 4 Kraftwerksstufen:H M versorgt als eigenständiges Energieversorgungsunternehmen (römisch fünf) das Gemeindegebiet von T und betreibt am R-Bach in der Gemeinde T folgende 4 Kraftwerksstufen: - KW Oberstufe - KW Mittelstufe samt Beileitung M-Bach - KW Restwasserstufe - KW Unterstufe (KW L) Die in Beschwerde gezogenen Punkte des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt: „SPRUCHTEIL A KW Mittelstufe … II.römisch zwei. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, WRG 1959: … 3. Das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie in KW Mittelstufe verwendet werden. … III.römisch drei. Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959 (Teilwasservorbehalt):Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 (Teilwasservorbehalt): Zur Sicherstellung des künftigen Wasserbedarfs der in der Umgebung liegenden Ortschaften ist eine Wassermenge von 5,0 l/s aus dem Einzugsbereich des R-Baches zu gewährleisten. IV.römisch vier. Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959 (Pflichtwasserabgabe):Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 (Pflichtwasserabgabe): 1. An der Wasserfassung des KW Mittelstufe am R-Bach sind in den Monaten Jänner bis Dezember die nachfolgenden Fixbeträge in die Restwasserstrecke abzugeben: Jänner: 20 l/s Februar und März: 10 l/s April, November und Dezember: 30 l/s Mai, September und Oktober: 60 l/s Juni, Juli und August 80 l/s Zusätzlich zu diesen Fixbeträgen sind an der Wasserfassung des KW Mittelstufe am R-Bach aus der fließenden Welle 20 % des jeweiligen Zuflusses in die Restwasserstrecke abzugeben. … VI.römisch sechs. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959 und Baufrist gemäß § 112 WRG 1959:Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 21, WRG 1959 und Baufrist gemäß Paragraph 112, WRG 1959: 1. Gemäß § 21 WRG 1959 wird das in Spruchteil A/I. und II. des gegenständlichen Bescheides umschriebene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2026 erteilt. Gemäß Paragraph 21, WRG 1959 wird das in Spruchteil A/I. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides umschriebene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2026 erteilt. … SPRUCHTEIL B KW Restwasserstufe … II.römisch zwei. … 2. Das gefasste Wasser darf ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie in KW Restwasserstufe verwendet werden. … III.römisch drei. Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959 (Teilwasservorbehalt):Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 (Teilwasservorbehalt): Zur Sicherstellung des künftigen Wasserbedarfs der in der Umgebung liegenden Ortschaften ist eine Wassermenge von 5,0 l/s aus dem Einzugsbereich des R-Baches zu gewährleisten. IV.römisch vier. Beschränkung der Wasserentnahme gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959 (Pflichtwasserabgabe):Beschränkung der Wasserentnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 (Pflichtwasserabgabe): 1. An der Wasserfassung des KW Restwasserstufe sind - soweit natürlich vorhanden – die nachfolgenden Pflichtbeträge abzugeben: Jänner bis April: 30 l/s Mai, Juni und Juli: 130 l/s August und September: 60 l/s Oktober bis Dezember: 30 l/s … V.römisch fünf. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959 und Baufrist gemäß § 112 WRG 1959:Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 21, WRG 1959 und Baufrist gemäß Paragraph 112, WRG 1959: 1. Gemäß § 21 WRG 1959 wird das im Spruchteil B/I und II. umschriebene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2026 erteilt.Gemäß Paragraph 21, WRG 1959 wird das im Spruchteil B/I und römisch zwei. umschriebene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2026 erteilt. … Der Teilwasservorbehalt ist für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften erforderlich. Die Beschränkung der Wasserentnahme sowohl beim Kraftwerk Mittelstufe als auch beim Kraftwerk Restwasserstufe korrespondiert mit den vorgelegten Projektsunterlagen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Projektbestandteil „limnologische Untersuchungen April bis Dezember 2008“, Seite 32: Konkreter Dotierwasservorschlag für die Wasserfassung „Mittelstufe“ (Ausbauwassermenge 230 l/
  3. s)und daraus resultierendes Restwasser, und Seite 34: Konkreter Dotierwasservorschlag für die Wasserfassung „Restwasserstufe“ (Ausbauwassermenge 150 l/
  4. s)und daraus resultierendes Restwasser. Der Teilwasservorbehalt ist in den Ausführungen des dem behördlichen Verfahren beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen begründet. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, idF des Gesetzes BGBl I Nr 123/2006, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006,, lauten wie folgt: „Maß und Art der Wasserbenutzung § 13Paragraph 13 (…)
(4)Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hiervon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung § 21Paragraph 21
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGBK-ÜG als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGBK-ÜG als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig. Der spruchgemäß festgelegte Teilwasservorbehalt sowohl für das KW Mittelstufe als auch für das KW Restwasserstufe gründet sich auf die gutachterliche Äußerung des wasserfachlichen Amtssachverständigen. Diesem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Festlegung der jeweiligen Pflichtwasserabgabe erfolgte durch den dem behördlichen Verfahren beigezogenen gewässerökologischen Amtssachverständigen. Diese stimmt vollinhaltlich mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Restwasservorschlägen überein, weshalb keine Veranlassung gesehen wird, davon abzugehen. Zur Befristung der Wasserbenutzungsrechte hat die belangte Behörde ausgeführt, dass diese sich an der Befristung für das KW Unterstufe orientiert, da die Kraftwerke Mittelstufe, Restwasserstufe und Unterstufe unmittelbar zusammenhängen. Die KW Mittelstufe, Restwasserstufe und Unterstufe sind nunmehr mit 31.12.2026 befristet. In einem zukünftigen Wiederverleihungsverfahren sind gewässerökologische Themen etc für alle 3 Kraftwerksstufen in einer Zusammenschau zu erörtern und zu beurteilen. Diesen Ausführungen der belangten Behörde schließt sich das Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich an. Nach Spruchteil A/II./
  1. und Spruchteil B/II./
  2. darf das gefasste Wasser ausschließlich für die Erzeugung elektrischer Energie in den KW Mittelstufe und KW Restwasserstufe verwendet werden. Daraus ergibt sich - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keinerlei Einschränkung für das in diesen beiden Kraftwerken abgearbeitete Wasser, sodass eine Beschickung des L-Baches und der Betrieb des Kraftwerkes Unterstufe davon nicht berührt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0299.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.