RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1249-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde von Herrn A B, S , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.04.2014, Zl AT-**-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00, zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00, zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, S , hat es zu verantworten, dass zumindest am 26.11.2013 (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Tierschutzombudsmann für Tirol Dr. Janovsky) sowie am 20.12.2013 um 13.00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft T) in der Gemeinde S, Ortsteil U, auf dem Grundstück Nr. *0*/1 (KG V) zwischen den Häusern Nr. **3 und Nr. **4 in einem Wagen mit der Aufschrift „XY **“ ein Ziegenbock in Anbindehaltung gehalten wurden, obwohl die Anbindehaltung von Ziegen ausdrücklich verboten ist.“„Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, S , hat es zu verantworten, dass zumindest am 26.11.2013 (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Tierschutzombudsmann für Tirol Dr. Janovsky) sowie am 20.12.2013 um 13.00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft T) in der Gemeinde S, Ortsteil U, auf dem Grundstück Nr. *0*/1 (KG römisch fünf) zwischen den Häusern Nr. **3 und Nr. **4 in einem Wagen mit der Aufschrift „XY **“ ein Ziegenbock in Anbindehaltung gehalten wurden, obwohl die Anbindehaltung von Ziegen ausdrücklich verboten ist.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16
(3)iVm § 24
(1)Z 1 iVm Anlage 4 Punkt 2.
- der
- Tierhaltungsverordnung idgF und iVm § 38
(3)Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 idgF, begangen.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16,
(3)in Verbindung mit Paragraph 24,
(1)Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.
- der
- Tierhaltungsverordnung idgF und in Verbindung mit Paragraph 38,
(3)Tierschutzgesetz, BGBl. römisch eins 2004/118 idgF, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen mündlich erhobenen, fristgerechten Beschwerde gab der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 26.11.2013 und am 20.12.2013 gegen 13.00 Uhr in der Gemeinde S im Ortsteil U auf dem Grundstück Nr *0*/1 KG V zwischen den Häusern Nr **3 und Nr **4 in einem Wagen mit der Aufschrift „XY **“ einen Ziegenbock in Anbindehaltung gehalten. Der Beschwerdeführer hat am 26.11.2013 und am 20.12.2013 gegen 13.00 Uhr in der Gemeinde S im Ortsteil U auf dem Grundstück Nr *0*/1 KG römisch fünf zwischen den Häusern Nr **3 und Nr **4 in einem Wagen mit der Aufschrift „XY **“ einen Ziegenbock in Anbindehaltung gehalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: 1. Tierschutzgesetz - TSchG, BGGl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013:1. Tierschutzgesetz - TSchG, BGGl römisch eins Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 80/2013: „Strafbestimmungen § 38Paragraph 38 (…)
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“
- Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 61/2012:
- Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 61/2012: „Anlage 4 Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen …
- Allgemeine Haltungsvorschriften … 2.
- Bewegungsfreiheit Die Anbindehaltung ist verboten. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Indem der Beschwerdeführer einen Ziegenbock in Anbindehaltung gehalten hat, hat er gegen Punkt 2.
- der Anlage 4 der
- Tierhaltungsverordnung verstoßen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Hinsichtlich des Verschuldens war - wie bereits ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen ist. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1249.2