RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/2633-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
Art 8EMRK abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK abgewiesen.
In der rechtzeitig von der Beschwerdeführerin, deren Ehemann, deren Kind und deren Schwiegereltern eingebrachten Beschwerden wurde Folgendes für alle fünf Familienangehörigen ausgeführt: „In umseitiger Rechtssache erheben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft I vom 18.8.2014, ***, ***, ***, ***, ***, zugestellt am 21.8.2014.an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 18.8.2014, ***, ***, ***, ***, ***, zugestellt am 21.8.2014. Die Beschwerdeführer fechten die angefochtenen Bescheide in ihrem gesamten Umfang an und machen als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit der Verfahren als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Durchführung eines den Veraltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens sowie in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstiteln verletzt. Die Erstbehörde hat in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie anstatt der getroffenen Feststellungen nachfolgende richtige Feststellungen treffen müssen: 1.) Völlig willkürlich geht die Erstbehörde davon aus, dass die legalen Aufenthalte des Ebf von 2005 bis Oktober 2011 und von Oktober 2012 bis II.9.2013, die des VBf und der FBf von 2005 bis 2011 nur auf rechtsmissbräuchlich gestellte Asylanträge beruhen würden.1.) Völlig willkürlich geht die Erstbehörde davon aus, dass die legalen Aufenthalte des Ebf von 2005 bis Oktober 2011 und von Oktober 2012 bis römisch zwei.9.2013, die des VBf und der FBf von 2005 bis 2011 nur auf rechtsmissbräuchlich gestellte Asylanträge beruhen würden. Grundsätzlich darf ein Flüchtling nach illegaler Einreise hierfür gemäß dem in Art 31 GFK festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge liegt ein rechtmissbräuchliches Verhalten keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf es eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns.Grundsätzlich darf ein Flüchtling nach illegaler Einreise hierfür gemäß dem in Artikel 31, GFK festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge liegt ein rechtmissbräuchliches Verhalten keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf es eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns. Diese Feststellungen zeigt, dass sich die Erstbehörde in keinster Weise mit dem Asylvorbringen der Bf auseinandergesetzt hatte und ausschließlich auf die Tatsache der Abweisung der Asylanträge abstellte, was aber jedenfalls nicht automatisch mit einem Asylmissbrauch gleichzusetzen ist. Fakten, die einen solchen begründen, wurden von der Erstbehörde weder festgestellt noch liegt dieses tatsächlich vor. Hätte sich die Erstbehörde mit den Vorbringen entsprechend auseinander gesetzt, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass die Bf Angehörige der Zeugen Dehovas waren. Als solche wurden sie in Armenien immer stärker angefeindet und verfolgt und wurden sie wegen ihrer religiösen Überzeugung an den Rand der Gesellschaft gedrängt, mussten Armenien verlassen und sind BC mit seinen Eltern und seiner Schwester D sowie deren Sohn E im Jahre 2005 nach Österreich eingereist. Der EA kehrte freiwillig nach Armenien zurück, wurde dort sofort inhaftiert und konnte er durch Zahlung von Schmiergeldern an einen Polizisten einer langen Haftstrafe entgehen, welche für ihn als Angehörigen der Zeugen Jehovas eine asylrelevante Verfolgung dargestellt hätte. Auch wenn die Asylanträge abgewiesen wurden, lässt sich daraus kein Asylmissbrauch ableiten. 2.) Die Erstbehörde stellte weiters fest, dass der EBf sowie die VBf und FBf zwar in der gleichen Ortsgemeinde, aber nicht im gleichen Haushalt leben würden und bestünde zwischen dem EA und seinen Eltern kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Weiters stellte die Erstbehörde unter Verweis auf die Stellungnahme in Seite 4 des Bescheides fest, dass „das private Familienleben unsicher war wegen der rechtsmissbräuchlichen Asylanträge". Dazu haben die Bf in ihrer Stellungnahme vom 3.7.2014, die von der Erstbehörde völlig übergangen wurde, vorgebracht, dass alle Antragsteller ein aufrechtes Familienleben in Österreich führen. Auch wenn die Eltern nicht mit den erwachsenen Kindern in einem Haushalt leben, übersieht das BFA und damit die Erstbehörde, dass nach der stRsp des EGMR ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Art 8 Absl EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]).Dazu haben die Bf in ihrer Stellungnahme vom 3.7.2014, die von der Erstbehörde völlig übergangen wurde, vorgebracht, dass alle Antragsteller ein aufrechtes Familienleben in Österreich führen. Auch wenn die Eltern nicht mit den erwachsenen Kindern in einem Haushalt leben, übersieht das BFA und damit die Erstbehörde, dass nach der stRsp des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Artikel 8, Absl EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA und dem Vorbringen in den Anträgen der Antragsteller geht jedoch hervor, dass gerade der Aufenthalt der Eltern in Österreich für die Kinder der treibende Grund dafür war, dass sie selbst wieder nach Österreich gekommen sind, wo sie schon zuvor mehr als 6 Jahre gelebt hatten. Seit ihrer Ankunft hat der Sohn B täglich persönlichen Kontakt mit seinen Eltern und kümmert er sich um sie. Die in Wien lebende Tochter hat diese mehrfach besucht und hat diese mit den Eltern regelmäßigen telefonischen Kontakt. Ausgehend von seinem Rechtsirrtum ist das BFA auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Auch übersieht die Erstbehörde, dass das Privat- und Familienleben der Familie nicht erst in Österreich nach der Einreise begründet wurde, sondern bereits vor Jahrzehnten in der früheren Heimat, wo es aber nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden kann. Auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mussten die Bf konnte wegen der religiösen Verfolgung nicht davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur für die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war, zumal sie einen Fluchtgrund nach der GFK geltend gemacht haben. Auch die Verfahrensdauer von 4,5 Jahren bis zur abweisenden Entscheidung der Beschwerden durch den AGH hat nicht dazu beigetragen, den Aufenthalt als nur vorübergehend zu empfinden. Die Beziehung der Eltern zu ihren in Österreich lebenden Kindern ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK erfasst. Die Effektuierung der Ausweisung der Bf bzw. die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der bei Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art 8 Abs 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Hätte die Erstbehörde eine solche Interessenabwägung ernsthaft und nicht nur zum Schein vorgenommen, hätte sich ergeben, dass die Bf im Falle einer Nichtgewährung der beantragten Aufenthaltstitel in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden.Die Beziehung der Eltern zu ihren in Österreich lebenden Kindern ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Effektuierung der Ausweisung der Bf bzw. die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der bei Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Hätte die Erstbehörde eine solche Interessenabwägung ernsthaft und nicht nur zum Schein vorgenommen, hätte sich ergeben, dass die Bf im Falle einer Nichtgewährung der beantragten Aufenthaltstitel in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden. Insbesondere zur Problematik der Trennung vom Ebf von der Zbf und dem Dbf im Falle einer Abschiebung als auch zum tatsächlichen Kontakt zwischen dem Ebf und den Vbf und Fbf hat die Erstbehörde keine Feststellungen getroffen. Der Verweis auf den Asylbescheid ersetzt jedenfalls nicht eine Bescheidbegründung und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Hier hätte die Erstbehörde mitberücksichtigen müssen, dass der Dbf F in Österreich geboren wurde und noch nie in Armenien oder Russland war. Eine Rückkehr ist ihm mangels Dokumente auch gar nicht möglich. Sein Vater müsste nach Armenien zurückkehren, wo das Gefängnis auf ihn wartet. Seine Mutter müsste als russische Staatsbürgerin nach Russland zurückkehren und wäre ihr die Einreise nach Armenien verwehrt. Die Familie würde jedenfalls getrennt werden und würde das Kind den Kontakt mit seinem Vater, mit dem es Zeit seines Lebens in einer Familiengemeinschaft gelebt hatte, verlieren. 3.) Die Erstbehörde geht in völliger Willkür davon aus, dass der Integrationsgrad der Bf nicht ausreichen würde. Insbesondere wurde auch hier die Stellungnahme der Bf vom 3.7.2014 mit Stillschweigen übergangen, obwohl der Vertreter den Sachbearbeiter noch vor der Erlassung der Bescheide am 12.8.2014 angerufen, diesen auf die Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen hat und diese im Bescheid wortwörtlich zitiert wird. Deren Inhalt hat aber in die Entscheidung selbst keinerlei Eingang gefunden. Hätte sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen der Bf über das Kopieren und Einfügen der Stellungnahme in den Bescheidtext hinaus auch inhaltlich auseinandergesetzt und die Beilagen durchgesehen, wäre diese zur Feststellung gelangt, dass der Ebf die Deutschprüfung Bl am 16.6.2014 absolviert hatte und nicht nur den Kurs ohne absolvierter Prüfung besucht hätte. Weiters wird dem Ebf die Fähigkeit abgesprochen, für sich und seine Familie aufkommen zu können, da er als Asylwerber die meiste Zeit über von der Grundversorgung gelebt habe. Dies trotz seiner dreimonatigen Tätigkeit als Hausmeister im FH G und seiner Aushilfstätigkeit im Bauhof G , seiner nachgewiesenen A2-Deutschprüfung und zweier Einstellungszusagen, wobei ihm alle seine Arbeitgeber eine sehr gute Arbeitsleistung und großen Einsatz bestätigt haben. Zuletzt hat der Ebf sogar einen unterschriebene Arbeitsvorvertrag mit der H GmbH vom 10.9.2014 erhalten, in welchem ihm ein Bruttoverdienst nach dem KV mit Eur. 1.600,00 brutto samt Wohnmöglichkeit im Personalwohnhaus zugesichert wird. Wenn der Ebf diese Stelle antreten würde, wäre die Wohnsituation für den Ebf, Zbf und Dbf als auch deren Unterhalt abgesichert. Auch die Fbf verfügt über die Deutschprüfung A2 und zumindest über zwei Einstellungszusagen, sodass im Falle der Stattgebung der Anträge zumindest zwei Personen der Familie in der Lage wären, den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Die ZA ist die Ehefrau des EA und die Mutter der DA. Sie verfügt über eine geringe Schulbildung, ist mit der Erziehung des 1,5 Jahre alten Kindes beschäftigt und konnte sich daher über den Alphabetisierungskurs hinaus noch keine Kenntnisse verschaffen. Sie ist aber im Begriff Deutsch zu lernen und benützt die deutsche Sprache bereits im Alltag. Der VA ist gesundheitlich schwer angeschlagen und auch wegen seines Alters nicht in der Lage, eine Deutschprüfung zu absolvieren. 4.) Der Ebf BC hat zwei Einstellungszusagen vorgelegt. Auch verfügt er über den Sprachnachweis A2 und seit dem 16.6.2014 sogar über den Sprachnachweis Bl. Er hätte daher im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels jederzeit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dass BC arbeitswillig ist, zeigt sich daran, dass er für sehr wenig Geld seit Jahren gemeinnützige Tätigkeiten leistet und damit dem Staat Österreich bereits eine große Summe an Geld gespart hatte, zumal für diese Leistungen auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Vielfaches von dem gezahlt werden müsste, was BC für seine Dienste erhalten hatte. Auch hat er am 8./9.6.2014 beim J erfolgreich teilgenommen. Selbst wenn er von der Grundversorgung gelebt hat, zeigen bereits diese von ihm geleisteten Arbeiten - die ein Österreicher um dieses Entgelt gar nie machen würde - dass der Ebf arbeitsfähig und willig ist. Die Ausführungen der Erstbehörde, wonach dennoch fraglich sei, weshalb an der Selbsterhaltungsfähigkeit des BC gezweifelt werde, ist in keinster Weise nachvollziehbar und stellt dies einen Beweis für die antizipierende und völlig Voreingenommene Beweiswürdigung der Erstbehörde dar. Dass diese willkürliche Feststellung unrichtig ist, zeigt sich auch daran, dass der Ebf wie oben bereits erwähnt nunmehr sogar über einen unterschriebenen Arbeitsvorvertrag mit der H GmbH vom 10.9.2014 verfügt, in welchem ihm ein Bruttoverdienst nach dem KV mit Eur. 1.600,00 brutto samt Wohnmöglichkeit im Personalwohnhaus zugesichert wird. Wenn der Ebf diese Stelle antreten würde, wäre die Wohnsituation für den Ebf, Zbf und Dbf als auch deren Unterhalt abgesichert. Auch die Fbf KL hat die Deutschprüfung A2 abgelegt und würde sie im Falle der Erteilung der Bewilligung einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie verfügt über eine aktuelle Einstellungszusagen der Firma M vom 2.6.2014 als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von Eur. 1.450,00. Am 7.7.2014 konnte sie eine Einstellungszusage der Firma N GmbH erhalten. Für den Fall eines Bedarfes würde sie auch vom Hotel O Saisonstelle erhalten. Das BFA hätte daher zugunsten der Familie davon ausgehen müssen, dass BC und KL den Unterhalt für ihre Familien selbst erwirtschaften werden können. Nach der Judikatur werde, wenn dieser Aspekt nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung der Interessen der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise einbezogen wird, die Bf in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, was hier jedenfalls der Fall ist. 5.) Da die Bf den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien bzw. Russland verbracht hätten, geht die Erstbehörde nach der „allgemeinen Lebenserfahrung" davon aus, dass sie in den Herkunftsstaaten über ein gewisses soziales Netz verfügen würden. Es deute jedenfalls nichts darauf hin, dass sie vor der Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Von einer Entwurzelung zu den Herkunftsstaaten könne nicht gesprochen werden. Es ist völlig unverständlich, dass sich die Erstbehörde hier auf die „allgemeine Lebenserfahrung" zurückzieht, anstatt sich mit dem Vorbringen der Bf auseinander zu setzen. Demnach hätten die Bf berücksichtigen müssen, dass die Bf seit 2005 reicht mehr in Armenien gelebt haben. Sie sind wegen der ständig wachsenden Anfeindungen aus Armenien ausgereist. BC kehrte zwar am 25.10.2011 nach Armenien zurück, wurde dort aber sofort festgenommen und in Haft gehalten. Er konnte sich freikaufen und hat Armenien sofort in Richtung Russland verlassen und kehrte dann wieder nach Österreich zurück. Er hat während seiner Abwesenheit aus Österreich in Armenien keinerlei soziale Kontakte knüpfen können. Es wäre daher seitens des BFA davon auszugehen gewesen, dass alle Antragsteller seit Duli 2005 nicht mehr in Armenien aufhältig waren, dass sie nicht zuletzt wegen des Fehlens eines sozialen Netzes Armenien bereits vor 9 Jahren verlassen mussten und dass sich die soziale Deintegration der Familie in Armenien nach 9 Jahren Abwesenheit noch weiter verstärkt hatte. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien müsste BC zusammen mit seiner Mutter KL für seine eigene Familie und für seinen Vater aufkommen. Obwohl der Ebf von Haus aus sehr fleißig und zielstrebig ist, wäre ihm dies nicht möglich, zumal er im Falle einer Rückkehr nach Armenien wieder in Haft genommen werden und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden würde. Die Arbeitskraft der Vbf würde ohne der ihres Sohnes nicht dazu ausreichen. Die Familie würde das zum Überleben in Armenien wichtigste Familienmitglied verlieren. Eine Hilfe der öffentlichen Hand könnten sie als Zeugen Jehovas nicht erwarten. 6.) Die Familie ist - wie fast jeder Asylwerber - nach Österreich illegal eingereist. Diese illegale Einreise steht einer Antragstellung nach § 41a Abs 9 NAG bzw. § 44 Abs 3 NAG jedenfalls nicht entgegen. Sie stellten jedenfalls nach ihrer Einreise unverzüglich Asylanträge und haben sie ihren Aufenthalt so schnell und so gut als möglich zu legalisieren versucht.6.) Die Familie ist - wie fast jeder Asylwerber - nach Österreich illegal eingereist. Diese illegale Einreise steht einer Antragstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 44, Absatz 3, NAG jedenfalls nicht entgegen. Sie stellten jedenfalls nach ihrer Einreise unverzüglich Asylanträge und haben sie ihren Aufenthalt so schnell und so gut als möglich zu legalisieren versucht. Die Asylbehörden waren es, die von 12.8.2005 bis zum 14.4.2011 gebraucht haben, um über diese Asylanträge zu entscheiden. Eine Entscheidungsdauer von fast 6 Jahren ist völlig unakzeptabel und liegt jedenfalls eines überlange Verfahrensdauer vor, die den Behörde zuzurechnen sind. Den Bf ist jedenfalls kein Vorwurf zu machen, dass sie das Verfahren verzögert hätten. Den Bf ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten der Asylantragstellung, der Erhebung von Rechtsmitteln und der Beantragung von Fristerstreckungen nicht vorzuwerfen (vgl VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihnen möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsyiGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2011 gänzlich rechtfertigen könnte. Der während des Verfahrens entstandenen Integration der Antragsteller (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2f Bl, Erwerbstätigkeit, Familiengründung, gewisse soziale Kontakte in Österreich, strafrechtliche Unbescholtenheit
- ua)ist bei der Abwägung des mit der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verbundenen Eingriffs in das Privatleben gemäß Art 8 EMRK ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Ergebnis ist daher die Abwägung der Erstbehörde gemäß Art 8 EMRK nicht vertretbar.Den Bf ist jedenfalls kein Vorwurf zu machen, dass sie das Verfahren verzögert hätten. Den Bf ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten der Asylantragstellung, der Erhebung von Rechtsmitteln und der Beantragung von Fristerstreckungen nicht vorzuwerfen vergleiche VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihnen möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsyiGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2011 gänzlich rechtfertigen könnte. Der während des Verfahrens entstandenen Integration der Antragsteller (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2f Bl, Erwerbstätigkeit, Familiengründung, gewisse soziale Kontakte in Österreich, strafrechtliche Unbescholtenheit
- ua)ist bei der Abwägung des mit der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verbundenen Eingriffs in das Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Ergebnis ist daher die Abwägung der Erstbehörde gemäß Artikel 8, EMRK nicht vertretbar. Auch der Umstand, dass F C am 25.10.2011 wegen akuter Schmerzen die Heimreise nicht antreten konnte und daher zusammen mit seiner langjährigen Ehefrau in Österreich blieb, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wäre er transportfähig gewesen, wäre er sicherlich unter Anwendung von Zwangsmittel abgeschoben worden. Es war einfach aus medizinischen Gründen nicht möglich. Auch diese ärztlicherseits objektivierten Schmerzen können ihm nicht zum Nachteil angerechnet werden. Der Ebf hat mit seiner freiwilligen Ausreise bewiesen, dass er nicht beharrlich in Österreich verbleiben möchte. Er wurde jedoch bei seiner Einreise nach Armenien festgenommen und musste er, um einer langen Haftstrafe zu entkommen, Armenien so schnell als möglich wieder verlassen. Der Vorwurf des beharrlichen Verbleibens in Österreich geht damit ins Leere. 7.) Auch ist unrichtig, dass bezüglich des Ebf sämtliche Integrationspunkte bereits in dem Bescheid vom 11.9.2013 berücksichtigt wurden. Die Deutschprüfung B1 hat er am 16.6.2014 gemacht. Auch die Einstellungszusagen wurden teilweise nach der Bescheiderlassung ausgestellt. Diese Integrationspunkte hätten daher berücksichtigt werden müssen. Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Beschwerden Folge geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben und diesen die beantragten Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG bzw. § 43 Abs 3 NAG erteilt werden; Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Beschwerden Folge geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben und diesen die beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt werden; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Fremdenakt der Beschwerdeführerin Einsicht genommen und am 27.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Befragung Folgendes an: „Ich habe meinen Ehemann im Jahre 2007 über das Internet kennengelernt. Ich lebte damals in Russland. Mein Ehemann lebte damals in Armenien, er lebte in Nischnij. Ich habe meinen heutigen Ehemann erstmals glaublich im Oktober 2011 in Russland getroffen. Am 13.07.2012 habe ich dann meinen Ehemann geheiratet, in Russland. Bis zu meiner Eheschließung wohnten wir bei meiner Mutter und bei meinem Stiefvater. Nach der Eheschließung haben wir in der Nähe meiner Mutter in einer eigenen Wohnung gewohnt. Ich habe nur eine Stiefschwester. Ich habe einen Abschluss auf Maturaniveau. Ich habe auch sechs Jahre Rechtswissenschaften studiert. Ich habe das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen und habe studienbegleitend in einem Geschäft als Verkäuferin und Beraterin gearbeitet. Mit diesem Einkommen habe ich meinen Lebensunterhalt bestritten. Dies habe ich bis zu meiner Flucht nach Österreich gemacht. Ich bin dann mit meinem Ehemann um den 12.10.2012 Richtung Österreich gefahren. Dann illegal mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist und habe am 14.10.2012 einen Asylantrag eingebracht. Meine Angaben bei der Asylerstbefragung am 15.10.2012 insbesondere über meine Fluchtgründe entsprechen den Tatsachen. Ich selbst hatte keine Probleme aber mein Mann hätte größte Probleme bzw keine Möglichkeit in Russland sich legal aufzuhalten und in Armenien hätte ihn eine Haftstrafe erwartet. Uns blieb nur die Flucht nach Österreich. Bei meiner Flucht war ich schwanger, glaublich im dritten Monat. Unser gemeinsamer Sohn F ist am 18.04.2013 auf die Welt gekommen. Ich bin zurzeit wieder schwanger, wir erwarten unser zweites Kind im Mai 2015. Ich habe bereits drei Monate vor der Geburt unseres Sohnes mit einem Deutschkurs begonnen. Diesen musste ich wegen der Geburt und der Erziehung des Kleinkindes kurz unterbrechen. Zurzeit besuche ich wiederum einen Deutschkurs, eine Prüfung habe ich bisher noch nicht abgelegt. Ich wohne weiterhin in einer Flüchtlingsunterkunft des Landes Tirol in G mit meinem Ehemann und meinem Kind. Wir sind über die Flüchtlingshilfe Tirol krankenversichert. Wir erhalten zu dritt monatlich Euro 530,- für Essen und Verpflegung. Zusätzlich erhalten wir im Winter Euro 340,- und im Sommer Euro 310,- als Kleidungszuschuss. Ich habe in Österreich noch nie gearbeitet. Mein Mann hat seit unserer Einreise ehrenamtlich für die Gemeinde gearbeitet. Er hätte auch Arbeitszusagen. Ein legales Beschäftigungsverhältnis konnte er noch nicht eingehen, es fehlen hierzu die Bewilligungen. Neben der Landesunterstützung erhalten wir noch eine Unterstützung vom Ehemann meiner Schwägerin, der in P Unternehmer ist. Dieser unterstützt uns mit Sachleistungen usw. Ich selbst habe nie in Armenien gelegt. Ich bin russische Staatsbürgerin aber von der Nationalität her Armenierin. Ich hatte einen russischen Reisepass, diesen besitze ich jetzt nicht mehr. Den habe ich dem Schlepper abgeben müssen. Auf Frage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass der Kontakt mit meinem Mann ab dem Jahre 2007 regelmäßig war. Ich spreche zwar Armenisch, lesen und schreiben auf Armenisch kann ich nicht. Ich kann neben Russisch auch Abrasi, das haben wir in der Schule gelernt. Nach der Eheschließung mussten wir uns selber eine Wohnung suchen, da die Wohnung meiner Mutter zu klein war für uns beide. Wenn wir jetzt mit zwei Kindern nach Hause nach Russland zurückkehren müssten, wäre das für uns eine Katastrophe. Ich hätte Probleme mich zu legitimieren also Papiere zu bekommen und hätte dann auch Schwierigkeiten einen Job zu finden. Wir würden Gefahr laufen auf der Straße zu landen. Mein Mann könnte weder nach Russland noch nach Armenien zurückkehren, er würde Gefahr laufen verhaftet zu werden. Auch wenn er in Russland wäre, würden sich die Behörden untereinander verständigen. Auch wenn ich ein Rechtswissenschaftsstudium abgeschlossen habe, habe ich große Probleme als ein russischer Staatsbürger der nicht russischen Nationalität sondern aus dem Kaukasus stammt, einen adäquaten Job zu finden. Diesbezüglich würde man viel Geld oder dementsprechend gute Beziehungen benötigen, beides hab ich nicht. In Österreich habe ich sehr gute enge Beziehungen zu meinen Schwiegereltern, die ebenfalls in G wohnen und zur Familie meiner Schwägerin, die in P wohnt. Nach der Kinderbetreuung möchte ich sehr gerne arbeiten und ich bin mir auch sicher, dass ich die deutsche Sprache gut und rasch lernen werde. Meine Mutter ist Jahrgang 1962. Ich habe gelegentlich auch Kontakt mit ihr über Telefon oder Internet. Meine Mutter arbeitet als Verkäuferin in einem Einkaufzentrum in Russland. Meine Mutter wird umsatzbezogen bezahlt. Sie bekommt pro Arbeitstag im Schnitt Euro 10,-- bis Euro 20,-- maximal. Mit diesem geringen Gehalt würde es sehr schwierig sein, dass sie neben meiner Stiefschwester auch noch mich und meine Familie finanziell unterstützen könnte. Ich habe keine Vorstrafen in Russland und in Österreich. Gesundheitlich fühle ich mich momentan nicht besonders gut, ich fühle mich schwach, etwas stimmt mit meinem Blutdruck nicht. Ich habe oft Kopfschmerzen ich fühle mich insgesamt nicht gut. Probleme habe ich wahrscheinlich mit dem Zuckerhaushalt, das war schon vor der ersten Geburt so. Die anderen Probleme ergeben sich aufgrund der Schwangerschaft.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde noch Folgendes ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin ist damals mit ihrem Ehemann und den damals noch nicht geborenen Sohn im Oktober 2012 nach Österreich gekommen. Grund dafür war, dass ein gemeinsames Familienleben für sie weder in Russland noch in Armenien möglich war. Auch könnte sie sich als alleinerziehende Mutter in Russland nicht finanzieren. Sie hat zwar ein Studium abgeschlossen, kann aber aufgrund ihrer ethischen Herkunft in Russland keinen adäquaten Arbeitsplatz finden. Als alleinerziehende Mutter wäre es ihr nicht möglich, als Hilfsarbeiterin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ihr Sohn F ist auch in Österreich geboren. Er verfügt über keine Papiere. Es wäre sehr schwierig den gemeinsamen Sohn in Russland zu legitimieren, vor allem wegen des aus Armenien stammenden Vaters. Der Ehemann und seine ganze Familie leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Sie möchte sobald die Kleinkinder aus dem Gröbsten heraus sind einer Beschäftigung nachgehen und in Österreich mit ihrer Familie ein normales Leben führen. Aufgrund dessen wird weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden möge.“ Im Beschwerdeverfahren wurde die Kopie der Verhandlungsschrift vom 08.01.2015, Zl *** und *** betreffend die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin und die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend die Beschwerdeführerin und deren Sohn und deren Ehemann eingeholt und dem Beschwerdeakt angeschlossen. Da diese Schriftstücke dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls vorlagen und der Inhalt bekannt ist, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige mit armenischer Abstammung (Nationalität). Bis zu ihrer Flucht mir ihrem Ehemann nach Österreich um den 12.10.2012 hat sie in Russland gelebt. Die Beschwerdeführerin hat in Russland das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen und Studium begleitend in einem Geschäft als Verkäuferin und Beraterin gearbeitet. Mit diesen Erwerbseinkommen hat sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihren Ehemann, den armenischen Staatsangehörigen BC, geb. am xx.xx.xxxx, hat sie im Jahre 2007 über das Internet kennengelernt. Ihren heutigen Ehemann hat sie erstmals im Oktober 2011 in Russland persönlich getroffen. Am 13.07.2012 erfolgte die Eheschließung mit dem heutigen Ehemann in Russland. Bis zur Eheschließung im Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gewohnt. Von Juli 2012 bis zur Flucht im Oktober 2012 hat sie mit ihrem Ehemann in einer eigenen Wohnung in der Nähe ihrer Mutter gewohnt. Mit Hilfe von Schleppern erfolgte die Einreise nach Österreich illegal am 14.10.2012. Bereits am 14.10.2012 wurde beim Bundesasylamt ein Antrag auf internationalem Schutz (Asylantrag) eingebracht. Zu den Fluchtgründen wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren bei der Erstbefragung angegeben und auch bei der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme habe, jedoch ihr Mann in Russland illegal sei und sich nicht registrieren habe lassen können, weil in diesem Fall die armenischen Behörden davon Kenntnis bekommen hätten, dass er in Russland sei. Dann wäre für ihn die Abschiebung nach Armenien unvermeidbar gewesen und hätte ihn eine Gefängnisstrafe erwartet. Andere Gründe habe sie nicht. Sie sei mit ihrem Mann geflüchtet, wobei sie bei der Flucht im dritten Monat schwanger war. Der gemeinsame Sohn F wurde am xx.xx.xxxx geboren. Die Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes BC, geb. xx.xx.xxxx, und des gemeinsamen am xx.xx.xxxx geborenen Kindes F G wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 abgewiesen. Mit den abweisenden Erkenntnissen wurde auch die Anträge auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen und wurde gegen die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und deren gemeinsames Kind Ausweisungen nach § 10 Asylgesetz rechtskräftig ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige mit armenischer Abstammung (Nationalität). Bis zu ihrer Flucht mir ihrem Ehemann nach Österreich um den 12.10.2012 hat sie in Russland gelebt. Die Beschwerdeführerin hat in Russland das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen und Studium begleitend in einem Geschäft als Verkäuferin und Beraterin gearbeitet. Mit diesen Erwerbseinkommen hat sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihren Ehemann, den armenischen Staatsangehörigen BC, geb. am xx.xx.xxxx, hat sie im Jahre 2007 über das Internet kennengelernt. Ihren heutigen Ehemann hat sie erstmals im Oktober 2011 in Russland persönlich getroffen. Am 13.07.2012 erfolgte die Eheschließung mit dem heutigen Ehemann in Russland. Bis zur Eheschließung im Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gewohnt. Von Juli 2012 bis zur Flucht im Oktober 2012 hat sie mit ihrem Ehemann in einer eigenen Wohnung in der Nähe ihrer Mutter gewohnt. Mit Hilfe von Schleppern erfolgte die Einreise nach Österreich illegal am 14.10.2012. Bereits am 14.10.2012 wurde beim Bundesasylamt ein Antrag auf internationalem Schutz (Asylantrag) eingebracht. Zu den Fluchtgründen wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren bei der Erstbefragung angegeben und auch bei der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme habe, jedoch ihr Mann in Russland illegal sei und sich nicht registrieren habe lassen können, weil in diesem Fall die armenischen Behörden davon Kenntnis bekommen hätten, dass er in Russland sei. Dann wäre für ihn die Abschiebung nach Armenien unvermeidbar gewesen und hätte ihn eine Gefängnisstrafe erwartet. Andere Gründe habe sie nicht. Sie sei mit ihrem Mann geflüchtet, wobei sie bei der Flucht im dritten Monat schwanger war. Der gemeinsame Sohn F wurde am xx.xx.xxxx geboren. Die Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes BC, geb. xx.xx.xxxx, und des gemeinsamen am xx.xx.xxxx geborenen Kindes F G wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 abgewiesen. Mit den abweisenden Erkenntnissen wurde auch die Anträge auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Asylgesetz abgewiesen und wurde gegen die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und deren gemeinsames Kind Ausweisungen nach Paragraph 10, Asylgesetz rechtskräftig ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind fristgerecht nach Zustellung der abweisenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes am 16.09.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag nach § 55a FPG um Aufschub der freiwilligen Ausreise bis zum 01.03.2014 eingebracht. Mit diesem Antrag wurde eine Ausreisewilligkeit grundsätzlich angedeutet und ein Ausreisetermin bis zum 01.03.2014 bekanntgegeben. Unter anderem wurde ausgeführt, dass man mehr als zwei Wochen Zeit benötige, um sich die notwendigen Papiere und eine Wohnung zu organisieren. Dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013 stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 28.02.2014 verlängert. Trotz der bekanntgegebenen grundsätzlichen Ausreisewilligkeit und der verlängerten Frist für die freiwillige Ausreise wurde bereits am 25.09.2013 ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8EMRK eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hält sich wie deren Sohn, deren Ehemann und deren Schwiegereltern nachweislich seit dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, also seit 01.03.2014, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG berechtigt nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach dem Asylgesetz nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin bewohnt weiterhin eine Flüchtlingsunterkunft des Landes Tirol in G mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Über die Flüchtlingshilfe erfolgte weiters die Krankenversicherung und erhalten die Beschwerdeführer monatlich Euro 530,-- für Essen und Verpflegung und einmalige Kleidungszuschüsse in der Höhe von Euro 340,-- im Winter und Euro 310,-- im Sommer. Die Kosten für die Flüchtlingsunterbringung werden vom Land Tirol und dem Bund gemeinsam getragen. Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt selbst ebenfalls über kein ausreichendes Einkommen. Seitens der Schwägerin der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, die in P wohnen, erfolgt eine finanzielle Unterstützung durch Sachleistungen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und Kind in der Nähe der Schwiegereltern, die sie erst nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich im Oktober 2012 persönlich kennenlernte. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, Herr FG, geb am xx.xx.xxxx, und Frau KL, geb am xx.xx.xxxx, beides armenische Staatsangehörige, verfügen auch über keine eigenen finanzielle Mittel. Der Lebensunterhalt der Eltern wird von deren in P lebenden Schwiegersohn finanziert. Die Schwiegereltern halten sich wie die Beschwerdeführerin ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Der Ehegatte des Beschwerdeführers, der bereits vor Oktober 2012 einige Jahre als Asylwerber in Österreich lebte und nach einem ersten negativen Asylverfahren im Jahre 2011 Österreich freiwillig verließ, reiste mit der Beschwerdeführerin neuerlich illegal im Oktober 2012 nach Österreich ein. Ein diesbezüglicher zweiter Asylantrag wurde ebenfalls negativ entschieden. Ein neuerlich Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Asylgesetz wurde rechtskräftig abgewiesen und neuerlich eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz rechtskräftig ausgesprochen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hält sich ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keine Erwerbsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und erwartet ihr zweites Kind im Mai dieses Jahres. Der Kontakt mit der in Russland lebenden Mutter besteht weiterhin. Einer etwaigen Rückkehr hat die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten bei Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes zu rechnen. Weiters gebe es Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Kindes bzw beim Aufenthalt ihres Ehegatten in Russland, da befürchtet wird, dass sich die russischen Behörden mit dem armenischen Behörden absprechen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs begonnen und diesen wegen der Kinderbetreuung unterbrochen. Ein Abschlusszeugnis liegt nicht vor. Es ist jedoch beabsichtigt, den Deutschkurs fortzusetzen und die Sprache dann rasch zu erlernen. Bei einer etwaigen Rückkehr kann die Beschwerdeführerin nicht mit einer finanziellen Unterstützung ihrer berufstätigen Mutter rechnen, da deren Einkommen diesbezüglich zu gering ist. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach Erlangung eines Aufenthaltstitels und nach der erforderlichen Zeit für die Kindererziehung in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen und in Österreich ein normales Familienleben zu führen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind fristgerecht nach Zustellung der abweisenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes am 16.09.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag nach Paragraph 55 a, FPG um Aufschub der freiwilligen Ausreise bis zum 01.03.2014 eingebracht. Mit diesem Antrag wurde eine Ausreisewilligkeit grundsätzlich angedeutet und ein Ausreisetermin bis zum 01.03.2014 bekanntgegeben. Unter anderem wurde ausgeführt, dass man mehr als zwei Wochen Zeit benötige, um sich die notwendigen Papiere und eine Wohnung zu organisieren. Dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013 stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 28.02.2014 verlängert. Trotz der bekanntgegebenen grundsätzlichen Ausreisewilligkeit und der verlängerten Frist für die freiwillige Ausreise wurde bereits am 25.09.2013 ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hält sich wie deren Sohn, deren Ehemann und deren Schwiegereltern nachweislich seit dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, also seit 01.03.2014, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG berechtigt nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach dem Asylgesetz nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin bewohnt weiterhin eine Flüchtlingsunterkunft des Landes Tirol in G mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Über die Flüchtlingshilfe erfolgte weiters die Krankenversicherung und erhalten die Beschwerdeführer monatlich Euro 530,-- für Essen und Verpflegung und einmalige Kleidungszuschüsse in der Höhe von Euro 340,-- im Winter und Euro 310,-- im Sommer. Die Kosten für die Flüchtlingsunterbringung werden vom Land Tirol und dem Bund gemeinsam getragen. Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt selbst ebenfalls über kein ausreichendes Einkommen. Seitens der Schwägerin der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, die in P wohnen, erfolgt eine finanzielle Unterstützung durch Sachleistungen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und Kind in der Nähe der Schwiegereltern, die sie erst nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich im Oktober 2012 persönlich kennenlernte. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, Herr FG, geb am xx.xx.xxxx, und Frau KL, geb am xx.xx.xxxx, beides armenische Staatsangehörige, verfügen auch über keine eigenen finanzielle Mittel. Der Lebensunterhalt der Eltern wird von deren in P lebenden Schwiegersohn finanziert. Die Schwiegereltern halten sich wie die Beschwerdeführerin ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Der Ehegatte des Beschwerdeführers, der bereits vor Oktober 2012 einige Jahre als Asylwerber in Österreich lebte und nach einem ersten negativen Asylverfahren im Jahre 2011 Österreich freiwillig verließ, reiste mit der Beschwerdeführerin neuerlich illegal im Oktober 2012 nach Österreich ein. Ein diesbezüglicher zweiter Asylantrag wurde ebenfalls negativ entschieden. Ein neuerlich Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Asylgesetz wurde rechtskräftig abgewiesen und neuerlich eine Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz rechtskräftig ausgesprochen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hält sich ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keine Erwerbsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und erwartet ihr zweites Kind im Mai dieses Jahres. Der Kontakt mit der in Russland lebenden Mutter besteht weiterhin. Einer etwaigen Rückkehr hat die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten bei Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes zu rechnen. Weiters gebe es Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Kindes bzw beim Aufenthalt ihres Ehegatten in Russland, da befürchtet wird, dass sich die russischen Behörden mit dem armenischen Behörden absprechen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs begonnen und diesen wegen der Kinderbetreuung unterbrochen. Ein Abschlusszeugnis liegt nicht vor. Es ist jedoch beabsichtigt, den Deutschkurs fortzusetzen und die Sprache dann rasch zu erlernen. Bei einer etwaigen Rückkehr kann die Beschwerdeführerin nicht mit einer finanziellen Unterstützung ihrer berufstätigen Mutter rechnen, da deren Einkommen diesbezüglich zu gering ist. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach Erlangung eines Aufenthaltstitels und nach der erforderlichen Zeit für die Kindererziehung in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen und in Österreich ein normales Familienleben zu führen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt: „3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Ziffer 9,) zu erhalten;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).„Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 a).
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 10,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
(4)Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
(4)Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem
- Teil.
- Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. „Niederlassungsbewilligung“ § 43.
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieParagraph 43,
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist.dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.
(2)In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Übergangsbestimmungen§ 81.
(23)Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“Paragraph 81,
(23)Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der vorhandenen Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol ist die Bezirkshauptmannschaft I im gegenständlichen Verfahren sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin örtlich zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 3 Abs 2 NAG sachlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 23 NAG war das gegenständliche Verfahren nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl I 87/2012 (= Nr 50/2012) zu Ende zu führen. Aufgrund der vorhandenen Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol ist die Bezirkshauptmannschaft römisch eins im gegenständlichen Verfahren sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin örtlich zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG sachlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständig. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG war das gegenständliche Verfahren nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (= Nr 50 aus 2012,) zu Ende zu führen. Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG idF nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel I Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich im gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in ihren Herkunftsstaat (Russland) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel römisch eins Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich im gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in ihren Herkunftsstaat (Russland) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung nur dahingehend geringfügig geändert, als dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung im August 2013 und nach Ablauf der von der belangten Behörde eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28.02.2014, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens und nach der beantragten Verlängerung der von ihr selbst vorgegebenen Ausreisefrist bis 28.02.2014 nach knapp 17 Monaten nach der mit Hilfe von Schleppern erfolgten illegalen Einreise ab 01.03.2014 im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Monaten (seit 01.03.2014) rechtmäßig war noch eine besondere Integration der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Familienleben mit dem Ehemann, dem gemeinsamen Kind und den Schwiegereltern, die sich alle unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und deren unsicherer Aufenthaltsstatus jedem bewusst war, wurde natürlich aufgrund des andauernden (unrechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet intensiviert. Hinzugekommen ist bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben auch, dass die Beschwerdeführerin zurzeit schwanger ist und im Mai dieses Jahres das zweite Kind von ihrem Ehemann erwartet. Die durchgeführte inhaltliche Überprüfung ergab, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rund 22 Monate und nunmehr rund 29 Monate im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation und ihre Asylgründe wurden bereits im Asylverfahren ausführlich erhoben und gewertet und entspricht der von der belangten Behörde zu beurteilende Sachverhalt grundsätzlich jenem, der der rechtskräftigen Ausweisung zu Grunde liegt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Interessen der Republik Österreich an einem geordnetem Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher liegen als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend hält sich die Mutter und der Stiefvater der Beschwerdeführerin weiterhin in Russland auf und bestand bis Juni 2012 engster Kontakt, da die Beschwerdeführerin bis Juni 2012 bei der Mutter und dem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt wohnte. Bei einer etwaigen Rückkehr kann sie mit der organisatorischen Hilfe der Mutter rechnen. Aufgrund des vorliegenden und geltend gemachten Hochschulabschluss und der bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die reelle Chance, am russischen Arbeitsmarkt neuerlich Fuß fassen zu können auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und der in Österreich lebenden nahen Angehörigen, der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Bei der Beurteilung des Privat-
Art 8
EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 und nach Ablauf des beantragten und eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis Ende Februar 2014 unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und des Ablaufes der von ihr selbst begehrten behördlich genehmigten Frist zur freiwilligen Ausreise weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassung unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 und nach Ablauf des beantragten und eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis Ende Februar 2014 unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und des Ablaufes der von ihr selbst begehrten behördlich genehmigten Frist zur freiwilligen Ausreise weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassung unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Ein tatsächliches Familienleben hat sich erst im Jahre 2012 und dann nach der erfolgten unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2012 entwickelt. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin entstand im Bundesgebiet nachweislich zu einer Zeit bzw in einem Zeitraum in dem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren nunmehrige Ehemann und dessen Familienangehörigen des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der Asylantrag schlussendlich rechtskräftig abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen begründet. Sowohl das Asylverfahren beim Bundesasylamt sowie auch das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshofs sowie das Verfahren nach dem NAG bei der Bezirkshauptmannschaft I haben nur wenige Monate in Anspruch angenommen. Die Beschwerdeführerin weist keinen besonderen Grad der Integration auf, sie hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Sie ist auch nicht in der Lage für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ist auf die Unterstützung der öffentlichen Hand (Land Tirol und Bund) und das etwaigen geringe Einkommen des Ehemanns bzw die finanzielle Unterstützung des Schwagers des Ehemannes angewiesen. Die privat gewährte finanzielle Unterstützung durch den Schwager des Ehemannes kann der Beschwerdeführerin auch nach einer etwaigen Ausreise in ihren Herkunftsstaat gewährt werden und dort zugutekommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen von privater Seite ist jedenfalls auch bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche finanzielle Unterstützung gewährleistet. Ein tatsächliches Familienleben hat sich erst im Jahre 2012 und dann nach der erfolgten unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2012 entwickelt. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin entstand im Bundesgebiet nachweislich zu einer Zeit bzw in einem Zeitraum in dem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren nunmehrige Ehemann und dessen Familienangehörigen des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der Asylantrag schlussendlich rechtskräftig abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen begründet. Sowohl das Asylverfahren beim Bundesasylamt sowie auch das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshofs sowie das Verfahren nach dem NAG bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins haben nur wenige Monate in Anspruch angenommen. Die Beschwerdeführerin weist keinen besonderen Grad der Integration auf, sie hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Sie ist auch nicht in der Lage für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ist auf die Unterstützung der öffentlichen Hand (Land Tirol und Bund) und das etwaigen geringe Einkommen des Ehemanns bzw die finanzielle Unterstützung des Schwagers des Ehemannes angewiesen. Die privat gewährte finanzielle Unterstützung durch den Schwager des Ehemannes kann der Beschwerdeführerin auch nach einer etwaigen Ausreise in ihren Herkunftsstaat gewährt werden und dort zugutekommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen von privater Seite ist jedenfalls auch bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche finanzielle Unterstützung gewährleistet. Zusammenfassend liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet vor. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I 87/2012 wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Abs 2 EMRK notwendig ist.Zusammenfassend liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet vor. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK notwendig ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.2633.8