RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0154-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Vereins „P“ gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 01.12.2014, Zl ****, betreffend die Untersagung der Verwendung von Räumlichkeiten im Gebäude F, Adresse, für Veranstaltungszwecke nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit einem am 15.04.2013 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde F genehmigten Bescheid wurde nach § 39 Abs 6 TBO 2011 ua dem nunmehr beschwerdeführenden Verein die weitere Benützung des Gebäudes F, Adresse, auf dem Grundstück 68 GB F untersagt. Mit einem am 15.04.2013 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde F genehmigten Bescheid wurde nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ua dem nunmehr beschwerdeführenden Verein die weitere Benützung des Gebäudes F, Adresse, auf dem Grundstück 68 GB F untersagt. Dieser Bescheid wurde dem Obmann des nunmehr beschwerdeführenden Vereins zugestellt, obwohl zuvor für den Verein in der gegenständlichen Bausache bereits ein Rechtsanwalt eingeschritten war und sein diesbezügliches Vollmachtsverhältnis gegenüber der Baubehörde bekannt gegeben hatte. Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 26.06.2013 wurde ua dem beschwerdeführenden Verein nach § 39 Abs 6 TBO 2011 in Bezug auf das Gebäude F, Adresse, aufgetragen, sämtliche Außentüren so versperrt zu halten, dass eine Abhaltung von Veranstaltungen im Objekt nicht möglich ist, wobei zudem eine Beschilderung des Verbotes zur Abhaltung von Veranstaltungen im Gebäude aufgetragen wurde.Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 26.06.2013 wurde ua dem beschwerdeführenden Verein nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 in Bezug auf das Gebäude F, Adresse, aufgetragen, sämtliche Außentüren so versperrt zu halten, dass eine Abhaltung von Veranstaltungen im Objekt nicht möglich ist, wobei zudem eine Beschilderung des Verbotes zur Abhaltung von Veranstaltungen im Gebäude aufgetragen wurde. Auch dieser Bescheid wurde dem nunmehr rechtsmittelwerbenden Verein zu Handen des Obmannes zugestellt, dies trotz eines für einen Rechtsanwalt bestehenden Vollmachtverhältnisses. Gegen den Bescheid vom 26.06.2013 erhoben die G GmbH als Eigentümerin des betroffenen Gebäudes wie auch die W P Verwaltungs GmbH & Co KG als Leasingnehmerin des Gebäudes das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufungswerberinnen begehrten auch die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 15.04.
- Im weiteren Verfahrensverlauf brachten die Berufungswerberinnen jeweils mit Schriftsatz vom 22.08.2014 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Erledigung der von ihnen erhobenen Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 26.06.2013 ein. Die W P Verwaltungs GmbH & Co KG erhob auch Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Erledigung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 15.04.
- Mit Eingabe vom 17.10.2014 gab der den beschwerdeführenden Verein bislang vertretende Rechtsanwalt der Baubehörde bekannt, dass das Vertretungsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 24.11.2014 behob dieser seine Bescheide vom 15.04.2013 sowie vom 26.06.2013 in Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs 2 AVG.Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 24.11.2014 behob dieser seine Bescheide vom 15.04.2013 sowie vom 26.06.2013 in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Daraufhin zog die W P Verwaltungs GmbH & Co KG ihre beiden Säumnisbeschwerden zurück. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.12.2014 entschied der Bürgermeister der Stadtgemeinde F gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 dahingehend, dass dem beschwerdeführenden Verein die Benützung der von ihm im Gebäude F, Adresse, angemieteten Räumlichkeiten für Veranstaltungen bzw Events (wie zB Hochzeiten) untersagt wurde (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.12.2014 entschied der Bürgermeister der Stadtgemeinde F gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 dahingehend, dass dem beschwerdeführenden Verein die Benützung der von ihm im Gebäude F, Adresse, angemieteten Räumlichkeiten für Veranstaltungen bzw Events (wie zB Hochzeiten) untersagt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Zugleich wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde F kurz zusammengefasst aus, dass aufgrund von Anzeigen (ua durch die Stadtpolizei F) sowie aufgrund von Nachbarbeschwerden festgestellt habe werden müssen, dass der verfahrensbetroffene Verein Räumlichkeiten im Gebäude in F, Adresse, angemietet habe und in diesen Veranstaltungen bzw Events durchführe. Die Verwendung der Mieträumlichkeiten des Vereins für Veranstaltungen bzw Events finde jedoch in dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck („Bürohaus“) keinerlei Deckung. Eine solche Verwendung bedürfe vielmehr einer baurechtlichen Bewilligung nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011.Die Verwendung der Mieträumlichkeiten des Vereins für Veranstaltungen bzw Events finde jedoch in dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck („Bürohaus“) keinerlei Deckung. Eine solche Verwendung bedürfe vielmehr einer baurechtlichen Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO
- Die Baubehörde habe daher gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 mit einer entsprechenden Benützungsuntersagung vorzugehen gehabt.Die Baubehörde habe daher gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 mit einer entsprechenden Benützungsuntersagung vorzugehen gehabt. Die aufschiebende Wirkung sei einem allfälligen Rechtsmittel deshalb abzuerkennen gewesen, da der vorzeitige Vollzug der Benützungsuntersagung wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, weil die im verfahrensbetroffenen Gebäude durchgeführten Veranstaltungen bzw Events mit einem entsprechenden Gefahrenpotential verbunden seien (Brandschutz, Fluchtwegesituation, usw) und mit dem Benützungsverbot insbesondere auch der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer gewährleistet werden solle. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vereins „P“, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zum Ende des Verfahrens beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der beschwerdeführende Verein im Wesentlichen aus, dass er der Mieter der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten im Gebäude F, Adresse, sei. Die Errichtung des betreffenden Gebäudeteiles sei baurechtlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 05.06.1967 genehmigt worden, wobei der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck jener eines Bürohauses und eines Mehrzwecksaales sei. Richtig sei, dass in den vom Verein angemieteten Räumlichkeiten Veranstaltungen stattfinden würden, ua auch Hochzeiten. Die betreffenden Vereinsräumlichkeiten seien von der W P Verwaltungs GmbH & Co KG als Vereinslokal und Mehrzwecksaal angemietet worden, sei es doch logisch, dass ein Verein ein Lokal und einen Mehrzwecksaal für die Mitglieder unbedingt brauche. Die Vermieterin sei von Anfang an über den Vereinszweck und die Aktivitäten informiert gewesen und habe dazu ihre Zustimmung erteilt, sodass es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei insofern rechtswidrig, als der verfahrensbetroffene Verein nur Untermieter sei und sich die Baubehörde richtigerweise an die W P Verwaltungs GmbH & Co KG zu wenden gehabt hätte. Letztere sei dazu aufzufordern, allfällige Mängel zu beheben. Der Verein sei bislang weder über Mängel informiert noch zu einer Mängelbehebung aufgefordert worden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit c Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt.Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)…
(2)…
(3)…
(4)…
(5)…
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)… … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vom erkennenden Gericht vorweg klarzustellen, dass eine Vorgangsweise gemäß § 68 Abs 2 AVG die Rechtskraft des Bescheides voraussetzt und schon aus diesem Grund in einem offenen Berufungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.2012, Zl 2011/07/0164, und vom 19.03.1991, Zl 86/05/0140).Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vom erkennenden Gericht vorweg klarzustellen, dass eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Rechtskraft des Bescheides voraussetzt und schon aus diesem Grund in einem offenen Berufungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.2012, Zl 2011/07/0164, und vom 19.03.1991, Zl 86/05/0140). Demgemäß war die belangte Behörde grundsätzlich nicht berechtigt, mit ihrem Bescheid vom 24.11.2014 in Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen während des anhängigen Berufungsverfahrens in Bezug auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 26.06.2013 diesen Bescheid zu beheben.Demgemäß war die belangte Behörde grundsätzlich nicht berechtigt, mit ihrem Bescheid vom 24.11.2014 in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen während des anhängigen Berufungsverfahrens in Bezug auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 26.06.2013 diesen Bescheid zu beheben. Ob auch in Ansehung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 15.04.2013 eine Behebung im Sinne der Bestimmung des § 68 Abs 2 AVG ausgeschlossen gewesen ist, richtet sich danach, ob dieser Bescheid überhaupt einer Verfahrenspartei rechtswirksam zugestellt worden ist. Nachdem selbst die belangte Behörde von einer Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 15.04.2013 an den beschwerdeführenden Verein ausgeht, da die Bescheidzustellung nicht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgte, sondern an den Obmann des Vereins, und zudem von der Eigentümerin wie auch der Leasingnehmerin des betroffenen Gebäudes in F, Adresse, Anträge auf Bescheidzustellung bei der Baubehörde gestellt worden sind, erscheint auch bezüglich des Bescheides vom 15.04.2013 die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens nach § 68 Abs 2 AVG zumindest in Frage gestellt.Ob auch in Ansehung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 15.04.2013 eine Behebung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgeschlossen gewesen ist, richtet sich danach, ob dieser Bescheid überhaupt einer Verfahrenspartei rechtswirksam zugestellt worden ist. Nachdem selbst die belangte Behörde von einer Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 15.04.2013 an den beschwerdeführenden Verein ausgeht, da die Bescheidzustellung nicht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgte, sondern an den Obmann des Vereins, und zudem von der Eigentümerin wie auch der Leasingnehmerin des betroffenen Gebäudes in F, Adresse, Anträge auf Bescheidzustellung bei der Baubehörde gestellt worden sind, erscheint auch bezüglich des Bescheides vom 15.04.2013 die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG zumindest in Frage gestellt. Ungeachtet dieser Überlegungen geht das erkennende Gericht dennoch von einem Ausscheiden der beiden Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 15.04.2013 sowie vom 26.06.2013 aus dem Rechtsbestand aus, dies solange, als der die vorstehend genannten Entscheidungen behebende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 24.11.2014 dem Rechtsbestand angehört, da nur von einer Rechtswidrigkeit, aber nicht von einer Nichtigkeit dieses Verfahrensaktes auszugehen ist. Infolgedessen steht einer neuerlichen Benützungsuntersagung gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 im Gegenstandsfall nicht das Prozesshindernis der Unwiederholbarkeit einer Entscheidung (Grundsatz „ne bis in idem“) entgegen.Infolgedessen steht einer neuerlichen Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 im Gegenstandsfall nicht das Prozesshindernis der Unwiederholbarkeit einer Entscheidung (Grundsatz „ne bis in idem“) entgegen. 2) Der beschwerdegegenständliche Bauteil, der vom beschwerdeführenden Verein als Vereinslokal sowie zur Durchführung von Veranstaltungen genützt wird, wurde baurechtlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 05.06.1967 genehmigt, und zwar als „Bürohauserweiterung“. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg 10596(A)/1981 ausgesprochen hat, gibt es bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung (01.01.1975) errichtet wurden, keinen „bewilligten Verwendungszweck“. Bei den nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten baulichen Anlagen – so wie vorliegend – ist es also bei der Anwendung aller Vorschriften der Tiroler Bauordnung, die an eine Änderung des Verwendungszweckes anknüpfen, notwendig, auf den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck abzustellen. In seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl 2001/06/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass zur Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ auf die Bausubstanz abzustellen ist, will man den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bestimmen. In der vorliegenden Rechtssache zeigen die mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 05.06.1967 genehmigten Planunterlagen betreffend die damit konsentierte „Bürohauserweiterung“ folgende Bausubstanz:
- a)im Untergeschoss WC–Räumlichkeiten, zwei als Garderoben genutzte Räume und zwei große mit „Stauraum“ sowie „Spirituosenerzeugung“ bezeichnete Räume, wobei über eine Rampe die Übernahme von Waren aus Waggons in den Stauraum möglich war und dieser „Stauraum“ in Form einer „Übergabeöffnung“ eine Verbindung zu der darüber befindlichen „Bereitstellungshalle“ hatte;
- b)im Erdgeschoss im Wesentlichen einen mit „Bereitstellungshalle“ bezeichneten Raum, in welchem eine „Staplerstraße“ verlief, wobei diese „Bereitstellungshalle“ in Form einer „Übergabeöffnung“ eine Verbindung zum darunter befindlichen „Stauraum“ aufwies und welche „Bereitstellungshalle“ nordseitig entsprechende Öffnungen zur gleichzeitigen Beladung von 8 Lastkraftwagen hatte;
- c)im ersten Obergeschoss näher bezeichnete Betriebsräumlichkeiten, darunter auch einen Empfangs- sowie einen Konferenzraum und Besprechungsräumlichkeiten. Im Technischen Bericht vom 14.02.1967, welcher dem Baubewilligungsverfahren des Jahres 1967 betreffend den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauteil zugrunde lag, wurde der Betriebsablauf wie folgt beschrieben: „Im Keller wird die Ware, welche auf der Bahnrampe ankommt, palettisiert und mittels Stapler über die Übergabeöffnung ins Erdgeschoss gegeben und dort bereitgestellt. Im anderen Fall erfolgt die Belieferung der Bereitstellungshalle von der bestehenden Lagerhalle über den Gang des alten Bürohauses. Von der Bereitstellung aus werden dann die Lastwagen an 8 Auslieferungsplätzen beladen….“ 3) Aus der vorbeschriebenen und baurechtlich konsentierten Bausubstanz ergibt sich nunmehr für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass jedenfalls die (dem beschwerdeführenden Verein untersagte) Verwendung dieser Räumlichkeiten für Veranstaltungen bzw Events (wie zB Hochzeiten) nicht durch den aus der baulichen Zweckbestimmung (der genehmigten Bausubstanz) hervorgehenden Verwendungszweck dieser Räume gedeckt ist. Die baurechtlich genehmigte Bausubstanz wurde nicht für Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen geplant und hergestellt, sondern vielmehr für die Übernahme von durch die Bahn angelieferte Waren und deren Auslieferung mit Lastkraftwagen. Ob die verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten für die Durchführung von Veranstaltungen mit Blick auf die diesbezüglichen Brandschutzerfordernisse sowie mit Bedachtnahme auf die Notwendigkeit entsprechender Fluchtwegmöglichkeiten bei einem Schadensereignis überhaupt geeignet wären, kann insofern dahingestellt bleiben, als der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck unzweifelhaft die Verwendung der Räumlichkeiten für Veranstaltungszwecke nicht erlaubt. Die Richtigkeit dieser Annahme, dass der im Gegenstandsfall aus der baulichen Zweckbestimmung (der konsentierten Bausubstanz) hervorgehende Verwendungszweck eine Nutzung der Räumlichkeiten für Veranstaltungszwecke nicht umfasst, wird nach Meinung des erkennenden Gerichts durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 22.02.2012, Zl 2011/06/0210, bestätigt, in welchem Erkenntnis das Höchstgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass die mit einem Benützungsverbot untersagten Tätigkeiten der Durchführung insbesondere von Veranstaltungen über eine Bürotätigkeit hinausgehen und demnach in Büroräumlichkeiten unzulässig sind. Gleichermaßen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zl 2006/06/0184, zu verweisen, wonach angesichts der Beschaffenheit der bewilligten Räume als „Geschäft“ es ausgeschlossen ist, dort ein Café/Restaurant zu betreiben, ist doch auch im vorliegenden Beschwerdefall mit Blick auf die Beschaffenheit des baurechtlich genehmigten Bauteiles mit der Bezeichnung „Bürohauserweiterung“ sowie der darin befindlichen Räumlichkeiten nicht ein Verwendungszweck anzunehmen, der auch die Nutzung dieser Räumlichkeiten für Veranstaltungszwecke entsprechend abdeckt. 4) Das zu prüfende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht an den beschwerdeführenden Verein gerichtet worden sei, vielmehr hätte der in Beschwerde gezogene Bescheid an die W P Verwaltungs GmbH & Co KG ergehen sollen, zumal der Verein nur Untermieter der verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten sei. Diesem Vorbringen ist die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach ein Benützungsverbot nach der Tiroler Bauordnung jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen ist (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 17.08.2010, Zl 2007/06/0267, und vom 27.01.2009, Zl 2005/06/0070, zur diesbezüglich vergleichbaren Gesetzesregelung der TBO 2001). Auch der Gesetzeswortlaut der verfahrensrelevanten Bestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 spricht klar dafür, dass der Benützer einer baulichen Anlage Adressat eines Benützungsverbotes ist, lautet doch die maßgebliche Gesetzesstelle wie folgt:Auch der Gesetzeswortlaut der verfahrensrelevanten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 spricht klar dafür, dass der Benützer einer baulichen Anlage Adressat eines Benützungsverbotes ist, lautet doch die maßgebliche Gesetzesstelle wie folgt: „Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, …“ Das bekämpfte Benützungsverbot wurde von der belangten Behörde daher zutreffend an den beschwerdeführenden Verein gerichtet.
- b)Insoweit der rechtsmittelwerbende Verein vorbringt, der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck laute neben „Bürohaus“ auch auf „Mehrzwecksaal“, ist festzuhalten, dass aus den bewilligten Planunterlagen ein „Mehrzwecksaal“ nicht zu ersehen ist. Unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungsausführungen zu der baurechtlich bewilligten Bausubstanz ist dieses Beschwerdeargument eines gegebenen Verwendungszweckes „Mehrzwecksaal“ als nicht zutreffend zu bezeichnen. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen.
- c)Wenn der beschwerdeführende Verein darlegt, er habe die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Vereinslokal und Mehrzwecksaal angemietet und sei die vermietende Gesellschaft von Anfang an über Vereinszweck und die beabsichtigten Aktivitäten informiert gewesen und habe diese ihre diesbezügliche Zustimmung erteilt, weswegen es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen sei, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu bemerken, dass dieses Beschwerdevorbringen in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 fehlgeht. Dieses Vorbringen bezieht sich vielmehr auf die zivilrechtlichen Aspekte des Abschlusses des Mietvertrages über die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten. Welche Beweggründe für den beschwerdeführenden Verein gegeben waren, den in Rede stehenden Mietvertrag abzuschließen, und welchen Informationsstand die vermietende Gesellschaft über die beabsichtigten Aktivitäten des beschwerdeführenden Vereins hatte, sind Fragestellungen, die im Verfahren zur Erlassung eines Benützungsverbotes nach § 39 Abs 6 TBO 2011 keine Berücksichtigung finden können, weswegen diesen Fragen vorliegend keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Welche Beweggründe für den beschwerdeführenden Verein gegeben waren, den in Rede stehenden Mietvertrag abzuschließen, und welchen Informationsstand die vermietende Gesellschaft über die beabsichtigten Aktivitäten des beschwerdeführenden Vereins hatte, sind Fragestellungen, die im Verfahren zur Erlassung eines Benützungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 keine Berücksichtigung finden können, weswegen diesen Fragen vorliegend keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die beantragte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu tragen.
- d)Der beschwerdeführende Verein hat in seinem Rechtsmittel auch begehrt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung, welche von der belangten Behörde ausgeschlossen wurde, zuzuerkennen. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass der auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützte Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr anzunehmen ist. Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache fällt das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Erkenntnis mit der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass der auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gestützte Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr anzunehmen ist. Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache fällt das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Erkenntnis mit der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen. Davon abgesehen erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die von der belangten Behörde aufgezeigten Erwägungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchaus nachvollziehbar und tragfähig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Besucher der in den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltungen insofern nicht ausgeschlossen werden kann, als nicht geklärt ist, ob die gegebene Fluchtwegsituation ausreichend ist und auch den Brandschutzerfordernissen bei Durchführung von Veranstaltungen entsprechend Genüge getan ist, dies mit Blick darauf, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten für ganz andere Zwecke geplant und hergestellt wurden. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der beschwerdeführende Verein hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 29.12.2014 nicht den Antrag gestellt, eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre, dies trotz korrekter Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.Der beschwerdeführende Verein hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 29.12.2014 nicht den Antrag gestellt, eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen wäre, dies trotz korrekter Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Auch die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt. Davon abgesehen waren in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wohingegen der entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unstrittig feststand. Insbesondere gestand der beschwerdeführende Verein als richtig zu, die verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten für die Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Nachdem der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidenden Rechtsfragen, welche Rechtsperson Adressat eines Benützungsverbotes nach der TBO 2011 sein kann und ob der aus der baulichen Zweckbestimmung (der bewilligten Bausubstanz) hervorgehende Verwendungszweck die Durchführung von Veranstaltungen in den verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten ermöglicht, konnten angesichts der diesbezüglich gegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0154.3