← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/19/1599-6'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 29§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1599-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist mit 10.11.2015 neu bestimmt wird. 1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist mit 10.11.2015 neu bestimmt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 23.05.2014, Zl ****, wurde Herrn R W

§ 29

Abs 1 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 die Fähigkeit abgesprochen, bis 10.05.2016 eine Tiroler Landesjagdkarte zu erlangen. Außerdem wurde

§ 29

Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 die Tiroler Landesjagdkarte - gültig bis 31.03.2014 - für ungültig erklärt und eingezogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 23.05.2014, Zl ****, wurde Herrn R W

Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, Tiroler Jagdgesetz 2004 die Fähigkeit abgesprochen, bis 10.05.2016 eine Tiroler Landesjagdkarte zu erlangen. Außerdem wurde

Paragraph 29, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 die Tiroler Landesjagdkarte - gültig bis 31.03.2014 - für ungültig erklärt und eingezogen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ich erhebe Beschwerde einzig und allein gegen die Länge des Entzuges der Landesjagdkarte. Deshalb verzichte ich ausdrücklich auf eine aufschiebende Wirkung. Beründung:

§ 29

Abs 1 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Landesjagdkarte jenen Personen, gegen die mit der rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis für mindestens 1 Jahr, jedoch längstens für 3 Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu versagen.

Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, Tiroler Jagdgesetz 2004 ist die Ausstellung einer Tiroler Landesjagdkarte jenen Personen, gegen die mit der rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis für mindestens 1 Jahr, jedoch längstens für 3 Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu versagen. Es steht außer Frage, daß mir die Ausstellung zu versagen ist. In der Begründung des Bescheides: Jagdrechtliche Vorschriften wurden auf das gröbste verletzt. Ein strenger Verweis des Tiroler Jägerverbandes setzt in meinen Augen einen groben Verstoß gegen das Jagdgesetz aus. Durch die Milderungsgründe war von einem Entzug von 3 Jahren abzusehen. Ich glaube aber nicht, daß dieses Delikt automatisch zur Höchstentzugsdauer führen muss. Was würde in diesem Falle mit einem Wiederholungstäter passieren. Was wenn ich ein vom Aussterben bedrohtes Tier (Wolf, Bär, Luchs, Bartgeier) oder potenziell gefährdetes Tier (Adler, Uhu etc) geschossen hätte? Wenn solche Delikte zu 3 Jahren Entzugsdauer führen, ist dies auch völlig gerecht. Dass mein Delikt unter normalen Umständen nicht zu einem Jahr führt ist mir auch bewusst. Mein Delikt würde in meinen Augen unter normalen Umständen 2 Jahre Entzug rechtfertigen. Aber meine Milderungsgründe: - Habe bereits im Jahre 2013 eine Patenschaft für einen Mäusebussard abgeschlossen. Für die Jahre 2013 und 2014. Weil ich bereits damals den Schaden wieder gutmachen wollte. Werde auch in den nächsten Jahren wieder einem Greifvögel Pate machen. Weil ich mich mit der lebensweise dieser Tiere in der Zwischenzeit befasst habe. - Habe meine Lebensumstände komplett geändert. Trinke seit September 2012 keinen Alkohol mehr, bin jederzeit bereit meine Leberwerte überprüfen zu lassen. Leberwerte aus dem Jahre 2012 liegen vor. - Habe jagdlich eine lupenreine Weste Arbeite viele Stunden unentgeltlich für die Hege der Tiere. Bau von Fütterungen, Fütterungsbetreuung etc - Bereue diesen Vorfall aufs äusserste (siehe Abschluss der Patenschaft) Wenn man diese Milderungsgründe in die Waagschale wirft, dann kann, nach meiner Meinung nach ein Entzug für ein Jahr gerechtfertigt sein, zumal ein weiteres Delikt, dass nur annähernd an einen Verweis, geschweige einen strengen Verweis zur Folge haben könnte von meiner Seite komplett ausgeschlossen werden kann.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 29.02.2012 im Jagdrevier der Genossenschaftsjagd P einen Mäusebussard geschossen.

§ 1

Abs 3 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 sind unter anderem Mäusebussarde ganzjährig zu schonen.

Paragraph eins, Absatz 3, der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 sind unter anderem Mäusebussarde ganzjährig zu schonen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde vom Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis vom 03.04.2014 die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „29 Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte

(1)Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:
(1)Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 28, zu versagen: …
  1. e)Personen, gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes die Ordnungsstrafe des strengen Verweises (§ 64 Abs. 4 lit.
  2. b)verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  3. e)Personen, gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes die Ordnungsstrafe des strengen Verweises (Paragraph 64, Absatz 4, Litera b,) verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; … (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ist bei einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe des strengen Verweises die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu versagen. Die belangte Behörde hat dabei trotz Vorliegens von Milderungsgründen eine Frist von zwei Jahren als angemessen erachtet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dabei von der belangten Behörde jedoch der Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei Mäusebussarden um keine gefährdete Vogelart handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederum eine Patenschaft für einen Mäusebussard (wenn auch bis auf Widerruf) übernommen. Daher wird eine Frist von eineinhalb Jahren als angemessen erachtet. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1599.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.