RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2011/27/1061-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Adresse, vertreten durch Dr. R M, Stv. Generalsekretär, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 29.03.2011, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen wie folgt:
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen wie folgt: Sie, Herr MR. Dr. med. W E, N, haben zumindest am 27.11.2009 bei ihrer Ordination in N, ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz, dass auf der weißen Fassade des Hauses angebracht war, verwendet, obwohl es verboten ist, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gem § 5 Abs 1 zu verwenden. Sie, Herr MR. Dr. med. W E, N, haben zumindest am 27.11.2009 bei ihrer Ordination in N, ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz, dass auf der weißen Fassade des Hauses angebracht war, verwendet, obwohl es verboten ist, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gem Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 lit a RKG begangen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem § 9 Abs 1 RKG eine Geldstrafe in Höhe von € 180,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem Paragraph 9, Absatz eins, RKG eine Geldstrafe in Höhe von € 180,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt.
- Dem Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes, Adresse, vertreten durch den Stv. Generalsekretär Dr. R M, gem § 9 Abs 4 RKG wird insofern Folge gegeben, als nachstehende Veröffentlichung der wesentlichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses auf Kosten des Beschuldigten in einer der nächsten Ausgaben der Tiroler Tageszeitung unter der Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ in der nachstehenden Form ergeht:
- Dem Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes, Adresse, vertreten durch den Stv. Generalsekretär Dr. R M, gem Paragraph 9, Absatz 4, RKG wird insofern Folge gegeben, als nachstehende Veröffentlichung der wesentlichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses auf Kosten des Beschuldigten in einer der nächsten Ausgaben der Tiroler Tageszeitung unter der Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ in der nachstehenden Form ergeht: IM NAMEN DER REPUBLIK MR Dr. med. W E hat dadurch, dass er zumindest am 27.11.2009 bei der Ordination in N, ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz, das auf der weißen Fassade des Hauses angebracht war, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle bzw ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes verwendet und damit gegen das Rotkreuzgesetz verstoßen. Landesverwaltungsgericht Tirol vom 16.02.2015, Zl LVwG-2011/27/1061-10 Die Veröffentlichung erfolgt im Format:2 Spalten (68 mm) breit x 70 mm hoch in sw
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Anzeige des Österreichischen Roten Kreuzes vom 27.11.2009 gegen Dr. W E leitete die Bezirkshauptmannschaft S mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.01.2009, Zl. ****, gerichtet an Dr. med. W E, N, ein Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei mit der Aufforderung zur Rechtfertigung Dr. W E zur Last gelegt wurde, nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Sie haben zumindest am 27.11.2009 bei Ihrer Ordination in N, ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz auf der weißen Fassade des Hauses angebracht, weshalb Sie gegen die Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes – RKG in Verbindung mit den Bestimmungen des Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle verstoßen haben.“ Dr. W E wurde eine Übertretung des § 9 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 lit a Rotkreuzgesetz – RKG, BGBl. I Nr. 33/2008 iVm den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle (ohne nähere Angabe) zur Last gelegt. Dr. W E wurde eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Rotkreuzgesetz – RKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008, in Verbindung mit den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle (ohne nähere Angabe) zur Last gelegt. Im weiteren Verfahren hat sich Dr. W E damit gerechtfertigt, dass er das in seinem Besitz befindliche Rote Kreuz nach Aufforderung des Roten Kreuzes Tirol mit 30.04.2008 unverzüglich entfernt habe. Er sei im Haus in Adresse in Miete und Besitzer des Hauses sei die Gemeinde N und sei ebenso das auf dem Foto aufgezeigte Rote Kreuz im Besitz der Gemeinde N, wobei dieses Rote Kreuz seit Errichtung des Hauses angebracht sei und auch bereits während der Arbeitszeiten des ärztlichen Vorgängers bestanden habe. Er sei nicht befugt, fremden Besitz zu entfernen und bitte, sich in diesem Fall an den Besitzer, nämlich die Gemeinde, zu wenden. Nachdem auch das Österreichische Rote Kreuz im Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt und der Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, dass seitens des Österreichischen Roten Kreuzes nicht auf die Rechtfertigung von Dr. W E eingegangen worden sei, er habe das Rotkreuzzeichen nicht angebracht. Nachdem auch das Österreichische Rote Kreuz im Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt und der Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, dass seitens des Österreichischen Roten Kreuzes nicht auf die Rechtfertigung von Dr. W E eingegangen worden sei, er habe das Rotkreuzzeichen nicht angebracht. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.06.2012, UVS-2011/27/1061, wurde die Berufung des Österreichischen Roten Kreuzes als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat das Österreichische Rote Kreuz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl 2012/03/0115, das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass sich der Tatvorwurf darauf bezogen hat, dass MR Dr. med. W E den ihm zur Last gelegten Zustand, bei der Ordination in N, ein in roter Farbe ausgebildetes Rotes Kreuz auf der weißen Fassade des Hauses angebracht gehabt zu haben, über einen gewissen Zeitraum (zumindest an dem seinerzeit vorgeworfenen Tag, dem 27.11.2009) aufrechterhalten habe. Damit sei die Verwendung des Rotkreuzzeichens am 27.11.2009 in ausreichend klarer Weise vorgeworfen worden. Es sei sohin eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorgelegen. MR Dr. med. W E habe bestritten, dass die Verwendung des Rotkreuzzeichens mit dem – durch die daneben stehende Aufschrift „Allgemein-, Röntgen-, Sport-Arzt“ (ohne Angabe des Namens des Beschuldigten) – auf die Ordination hingewiesen werde, ihm zuzurechnen sei. Es seien Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Verwendung des Rotkreuzzeichens dem Beschuldigten zuzurechnen sei, etwa weil es sich um eine – wenn auch von der Gemeinde angebracht – konkrete Kennzeichnung seiner Ordination handelt, auf deren Gestaltung er auch Einfluss nehmen könne (wie dies etwa die von MR Dr. med. W E dargelegte spätere, hier nicht gegenständliche, Veränderung des Zeichens nahelegen könnte). Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol, das anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol trat, eine mündliche Verhandlung anberaumt, anlässlich derer MR Dr. med. W E einvernommen wurde. Anlässlich dieser Einvernahme hat MR Dr. med. W E darauf verwiesen, dass auf der Hauswand ein Rotes Kreuz angebracht gewesen war, das jedoch bereits Bestand hatte, bevor er die Ordination übernommen hat. Rechts neben diesem auf der weißen Hauswand angebrachten Roten Kreuz befindet sich die Aufschrift „Allgemein-, Röntgen-, Sport-Arzt“, wobei die Worte „Allgemein“, „Röntgen“, „Sport_“ in schwarzer Schrift untereinander angebracht sind und unmittelbar rechts daneben das Wort „Arzt“ in roter Farbe und so groß angebracht ist, dass es letztlich gleich groß ist, wie die zuvor erwähnten untereinander angeführten drei Worte. MR Dr. med. W E hat anlässlich seiner Einvernahme auch angegeben, dass aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens offenbar die Bezirkshauptmannschaft mit der Gemeinde in Kontakt getreten sei und sei in weiterer Folge der für Bauangelegenheiten zuständige Herr L von der Gemeinde zu ihm gekommen, um zu beratschlagen, was nun mit dem Roten Kreuz geschehen solle. Dabei war es jedoch kein Thema, das Rote Kreuz von der Gemeinde entfernen zu lassen. Im gemeinsamer Rücksprache mit der Ärztekammer habe man sich sodann entschieden, auf dem Roten Kreuz eine weiße Folie anzubringen, die das Kreuz nunmehr so aussehen lässt, dass es ein weißes Kreuz mit einer roten Umrahmung und in der Mitte der Schrift „Arzt“ ergibt. Die Kosten für die Anbringung der Folie hat MR Dr. med. W E übernommen. Die Anbringung der Folie erfolgte kurz vor dem 05.05.
- MR Dr. med. W E hat angegeben, dass die Anbringung der Folie kurz vor dem Schreiben der Gemeinde N an die Bezirkshauptmannschaft S vom 05.05.2010 erfolgte. Mit dem genannten Schreiben der Gemeinde N vom 05.05.2010 hat Herr L seitens der Gemeinde N der Bezirkshauptmannschaft S die Mitteilung des MR Dr. med. W E übermittelt, dass dieser das Zeichen in Absprache mit der Ärztekammer entsprechend verändere und diese Veränderung den beiliegenden Foto zu entnehmen sei. Diese Veränderung entspricht der nunmehrigen Situation, wie sie auch in Lichtbildbeilage 1 abgebildet ist. An der Nordseite des Hauses hatte sich auf der weißen Fassade ein aufgemaltes Rotes Kreuz befunden, welches MR Dr. med. W E im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zugleich übermalen lies. Dort befindet sich nunmehr die Aufschrift „Arzt“. Nach Angaben von MR Dr. med. W E hat sich das gegenständliche Rote Kreuz seit längerem an der Hauswand befunden. Die weitere Aufschrift „Allgemein-, Röntgen-, Sport-Arzt“ hat er anbringen lassen, nachdem das Werbeverbot für Ärzte gelockert wurde. Mit Schriftsatz vom 31.05.2010 hat das Österreichische Rote Kreuz, dass gem § 9 Abs 5 RKG im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, beantragt, die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu bestrafen und die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnungen zu verfügen und überdies beantragt, im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist, auf Kosten des Verurteilen gem § 9 Abs 4 RKG zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2010 hat das Österreichische Rote Kreuz, dass gem Paragraph 9, Absatz 5, RKG im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, beantragt, die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu bestrafen und die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnungen zu verfügen und überdies beantragt, im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist, auf Kosten des Verurteilen gem Paragraph 9, Absatz 4, RKG zu erkennen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Einvernahme von MR Dr. med. W E. Die vorstehenden Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes sowie der Angaben von MR Dr. med. W E und insbesondere der in den Akten erliegenden Lichtbilder getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes (RKG), BGBl I Nr 33/2008, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes (RKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2008,, lauten: § 8 Paragraph 8, „Missbräuchliche Verwendung der Zeichen
(1)Es ist verboten, a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen, …“ § 9 Paragraph 9, „Verwaltungsstrafen
(1)Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
(1)Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen. …
(4)Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
(4)Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.05.2014, 2012/03/0115, ausgeführt, dass der Tatvorwurf sich auf die Aufrechterhaltung des Herrn MR Dr. med. W E zur Last gelegten Zustandes über einen gewissen Zeitraum bezieht und damit die Verwendung des Rotkreuzzeichens entgegen der Bestimmungen des RKG vorgeworfen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist an diese Rechtsansicht gebunden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorerwähnten Erkenntnis ausgeführt, dass Feststellungen zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Verwendung des Rotkreuzzeichens Herrn MR Dr. med. W E zuzurechnen ist, etwa weil es um eine – wenn auch von der Gemeinde angebracht – konkrete Kennzeichnung seiner Ordination handelt, auf deren Gestaltung er auch Einfluss nehmen kann, wie dies etwa auch die spätere – hier nicht gegenständliche – Veränderung des Zeichens nahelegen könnte. Im Zusammenhang damit ergibt sich, dass festgestellt wurde, dass die Veränderung des Rotkreuzzeichens in seine nunmehrige Ausformung durch Anbringung einer weißen Folie von MR Dr. med. W E in Übereinstimmung mit der Gemeinde und im Einvernehmen mit der Ärztekammer erfolgte, wobei MR Dr. med. W E die Kosten der Anbringung der Folie und damit der Veränderung des Rotkreuzzeichens getragen hat. Daraus ergibt sich aber, dass MR Dr. med. W E Einfluss auf das angebrachte Rotkreuzzeichen zugekommen ist und er – im Einvernehmen mit der Gemeinde – dieses Rotkreuzzeichen verwendet hat und durch Anbringung der weißen Folie weiter in Verwendung hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass das rote Kreuz seine Ordination kennzeichnete und hat er dies auch nicht bestritten. Nach Angaben von MR Dr. med. W E wurde über eine Entfernung des Roten Kreuzes nicht gesprochen, woraus sich ebenso zwanglos schließen lässt, dass eine (Weiter-) Verwendung des Kreuzes geplant war. Da MR Dr. med. W E auf die Gestaltung des Roten Kreuzes Einfluss nehmen konnte (wie dies auch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, 2012/03/0115 angesprochen wird), wurde ihm somit zu Recht die Verwendung des Rotkreuzzeichens entgegen der Bestimmungen des RKG zur Last gelegt. Seitens des Österreichischen Roten Kreuzes wurde zwar mit Schriftsatz vom 31.05.2010 beantragt, die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnungen zu verfügen, diesem Antrag konnte jedoch schon deshalb nicht mehr entsprochen werden, da das gegenständlich inkriminierte Rote Kreuz durch das Überkleben mit weißer Folie in der Zeit kurz vor dem 05.05.2010 entsprechend verändert wurde, sodass eine Beseitigung im gegenständlichen Verfahren nicht ausgesprochen werden konnte. Gem § 9 Abs 4 RKG darf das Österreichische Rote Kreuz jedoch beantragen, dass im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen ist, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Dies gilt sinngemäß für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, da gem § 38 VwGVG unter anderem auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetze sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gem Paragraph 9, Absatz 4, RKG darf das Österreichische Rote Kreuz jedoch beantragen, dass im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen ist, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Dies gilt sinngemäß für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, da gem Paragraph 38, VwGVG unter anderem auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetze sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Veröffentlichung im Format 2 Spalten (68mm) breit x 70 mm hoch in sw in der TT-Gesamtausgabe Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ fällt in der Zeit von Mo-Fr ein Betrag von € 456,68 brutto vor Steuer an. (Bruttopreise verstehen sich zzgl. 5% Werbeabgabe sowie 20% USt). Somit war dem Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes stattzugeben und auf Veröffentlichung des Erkenntnisses zu erkennen. Zur Strafbemessung ist folgendes festzuhalten: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist grundsätzlich nicht unerheblich, dient doch die übertretene Norm dem gesetzlich normierten Schutz des Rotkreuzzeichens. Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu Gute zu halten und liegen ebenfalls im gegenständlichen Einzelfall Umstände vor, die einem Verbotsirrtum nahekommen. MR Dr. med. W E hat nach eigenem Vorbringen, das an der nördlichen Fassade angebrachte Rotkreuzzeichen übermalen lassen, das gegenständlich inkriminierte Rote Kreuz jedoch deshalb nicht beseitigt, da es „im Besitz“ der Gemeinde steht. Gemeinsam mit Vertretern der Gemeinde und in Rücksprache mit der Ärztekammer hat er dann das an der Hauswand angebracht Roten Kreuz durch Anbringung einer weißen Folie verändert. Zwar mag diese Veränderung immer noch nicht den Vorgaben des RKG entsprechen, jedoch ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass MR Dr. med. W E bemüht war, den ihm als gesetzwidrig zur Last gelegten Umstand zu beseitigen. Mildernd war im gegenständlichen Fall vor allem auch die lange Verfahrensdauer zu werten. Festzuhalten ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Dauerdelikt handelt, sodass das strafwidrige Verhalten erst mit Anbringung der weißen Folie auf dem Roten Kreuz, sohin kurz vor dem 05.05.2010, geendet hat. Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe, insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer, war im gegenständlichen Fall mit einem Vorgehen nach § 20 VStG das Auslangen zu finden, sodass unter Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden konnte. Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe, insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer, war im gegenständlichen Fall mit einem Vorgehen nach Paragraph 20, VStG das Auslangen zu finden, sodass unter Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2011.27.1061.9