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{'item': 'LVwG-2014/12/1201-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/1201-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 13.03.2014, Zl ***/49***, betreffend die Vorschreibung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges für einen Hund, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.11.2013, GZ: ***/2013, wurde gemäß § 6a Abs 3 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes angeordnet, dass der von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund „G“ (Bordercolli-Mischlingsrüde) mit der Steuernummer *6*7, wenn er sich außerhalb von Wohn-und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften bewegt, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen ist.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 05.11.2013, GZ: ***/2013, wurde gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes angeordnet, dass der von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund „G“ (Bordercolli-Mischlingsrüde) mit der Steuernummer *6*7, wenn er sich außerhalb von Wohn-und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften bewegt, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 13.03.2014 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Vorfalles am 01.05.2013 in der Straße die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes „G“, Steuernummer *6*7, aufgefordert wurde, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Die Beschwerdeführerin habe der Aufforderung Folge geleistet und mit dem Hund am 09.09.2013 bei der Amtstierärztin vorgesprochen. Aus dem diesbezüglichen Gutachten der Amtstierärztin der Magistratsabteilung V, Veterinärwesen, Zl ***5*/2013, gehe hervor, dass der Hund „G“, Steuernummer *6*7, von der Amtstierärztin als auffällig beurteilt werde.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 13.03.2014 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Vorfalles am 01.05.2013 in der Straße die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes „G“, Steuernummer *6*7, aufgefordert wurde, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Die Beschwerdeführerin habe der Aufforderung Folge geleistet und mit dem Hund am 09.09.2013 bei der Amtstierärztin vorgesprochen. Aus dem diesbezüglichen Gutachten der Amtstierärztin der Magistratsabteilung römisch fünf, Veterinärwesen, Zl ***5*/2013, gehe hervor, dass der Hund „G“, Steuernummer *6*7, von der Amtstierärztin als auffällig beurteilt werde. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angeführten Bescheid des Stadtsenates der Stadt S Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte insbesondere vor, dass ihr das - dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegende - Gutachten der Amtstierärztin nicht ausgehändigt worden sei, dass ohne Sichtung des Hundes Leinenzwang verhängt worden sei, trotz mehrmaliger Nachfrage die angebliche Auffälligkeit des Hundes nicht benannt werden konnte, dass das Gutachten ihres Veterinär ignoriert worden sei, dass keine ordentliche Verhandlung stattfand und Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, deren Berechtigung nicht gegeben seien. Der ausgestellte Bescheid des Stadtsenates entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage. Am 11.11.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin, die Amtstierärztin der Stadt S, Frau Dr. C D sowie der Zeuge Insp E F (Bissopfer) einvernommen wurden. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten der Amtstierärztin der Stadt S übermittelt. Mit E-Mail vom 20.11.2014 legte die Beschwerdeführerin einen Befund des Tierarztes Dr. med. vet. G H vom 20.11.2014 vor, wonach sich der Hund G anlässlich einer Untersuchung in der Ordination des Tierarztes ohne gehalten zu werden ins Maul und in die Ohren schauen ließ, den Bauch palpieren und die Hoden angreifen ließ, ohne irgendwelche Abwehr- oder sonstigen aggressiven Signale zu zeigen. Auch bei früheren Behandlungen habe es nie Probleme gegeben In weiterer Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Amtstierarztes der Landesveterinärabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Dr. I J, eingeholt. In dieser wird nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt: In weiterer Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Amtstierarztes der Landesveterinärabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Dr. römisch eins J, eingeholt. In dieser wird nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt: „Zum Gutachten von Frau Dr. med. vet. C D vom 09.09.2013: Aus dem Gutachten geht hervor, dass für die Erstellung die Tierbesitzerin und ihr Mann befragt wurden und sich ihr Hund während dessen weitgehend unauffällig verhalten hat. Die Aussage des Bissopfers wurde aus dem Polizeiakt entnommen. Es wurde eine Berechnung der Gefährlichkeit nach Joel Dehasse durchgeführt. Der Hund wurde im Gesamtergebnis als auffällig beurteilt. In den Bemerkungen wird angeführt, dass die Ursache für das Verhalten des Hundes beim Besitzer zu suchen ist. Zur Aussage von Dr. med. vet. C D im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014: In ihrer Aussage erklärt Frau Dr. D die Methodik der Berechnung der Gefährlichkeit und dass der Hund für sie nicht „aggressiv“, aber in Zusammenschau mit der Halterin als „auffällig“ zu beurteilen ist. Zum Schreiben von Herrn Dr. med. vet. G H vom 20.11.2014: Dr. H hält unter der Überschrift „Befund“ fest, dass sich der Hund „ G“ unter Anwesenheit seines Besitzes in seiner tierärztlichen Ordination problemlos untersuchen hat lassen und es auch bei früheren Behandlungen keine Probleme gegeben hat. Beurteilung: Die Möglichkeiten einer Beurteilung des Verhaltens von Tieren (wie von Menschen) bzw der Einschätzung einer potentiellen Gefährlichkeit, die über die „allgemeine Tiergefahr“ hinausgeht, sind methodisch sehr begrenzt. Es gibt bis dato keine exakte und objektive, wissenschaftlich validierte Berechnung der Gefährlichkeit eines Hundes gegenüber dem Menschen. Die Verhaltenswissenschaften sind ein Teil der „weichen“ Wissenschaften (Mole, 1995). Neben den sogenannten exakten Wissenschaften (wie der Mathematik, der Astronomie, der Chemie, etc) gibt es die ungenauen Wissenschaften, die das Fließende, das Vage, Ungenaue studieren sowie die Psychologie oder die Soziologie. Die veterinärmedizinische Psychiatrie ist ein Teil davon. Frau Dr. D hat sich mit dem Hund und den Besitzern auseinandergesetzt und den zu Grunde liegenden Bissvorfall unter Zuhilfenahme der von der fachlich befassten Oberbehörde vorgegebenen standardisierten Methode korrekt evaluiert. Der errechnete Wert bei der „Berechnung der Gefährlichkeit“ stellt unter Hinweis auf die Ausführungen oben, bis zu einem gewissen Grad einen Widerspruch in sich dar, da die Gefährlichkeit nicht exakt „berechnet“ werden kann. Der erhaltene Wert wird dementsprechend nur als Parameter für die Gesamtbeurteilung herangezogen. Für die Einschätzung der „Auffälligkeit“ gemäß § 6a LPG im Sinne einer Abschätzung bzw Prognoseentscheidung, ob vom beurteilten Hund ein über die „allgemeine Tiergefahr“ hinausgehende Beeinträchtigung der Sicherheit der Bevölkerung ausgeht, ist es mindestens gleich wichtig, auch die Haltungssituation eines Hundes und vor allem den Faktor „Mensch“ bzw „Tierhalter“ mit einzubeziehen. So können entsprechend gut ausgebildete und verlässliche Tierhalter einen objektiv gefährlichen Hund halten, ohne ein unverhältnismäßig großes Sicherheitsrisiko darzustellen. Aber es können auch nur wenig bis absolut nicht aggressive Hunde in entsprechend ungünstiger Halterkombination sehr wohl ein Risikopotenzial darstellen, das über die „allgemeine Tiergefahr“ hinausgeht.Für die Einschätzung der „Auffälligkeit“ gemäß Paragraph 6 a, LPG im Sinne einer Abschätzung bzw Prognoseentscheidung, ob vom beurteilten Hund ein über die „allgemeine Tiergefahr“ hinausgehende Beeinträchtigung der Sicherheit der Bevölkerung ausgeht, ist es mindestens gleich wichtig, auch die Haltungssituation eines Hundes und vor allem den Faktor „Mensch“ bzw „Tierhalter“ mit einzubeziehen. So können entsprechend gut ausgebildete und verlässliche Tierhalter einen objektiv gefährlichen Hund halten, ohne ein unverhältnismäßig großes Sicherheitsrisiko darzustellen. Aber es können auch nur wenig bis absolut nicht aggressive Hunde in entsprechend ungünstiger Halterkombination sehr wohl ein Risikopotenzial darstellen, das über die „allgemeine Tiergefahr“ hinausgeht. Das Schreiben von Dr. H ist als Momentaufnahme in der ganz speziellen Situation einer Untersuchung beim Tierarzt im Beisein des Besitzes gesehen, die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als wenig bis nicht relevant einzustufen ist. Dr. H hat weder eine verhaltensmedizinische Untersuchung durchgeführt noch gibt er eine Beurteilung oder Stellungnahme ab. Das Gutachten der Amtstierärztin Dr. D wird unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes als schlüssig und nachvollziehbar angesehen.“ Diese ergänzende Beurteilung des Amtstierarztes der Landesveterinärdirektion wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bzw Möglichkeit, eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, nachweislich zugestellt. Am 12.02.2015 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein E-Mail mit einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ein, mit der sie sich vehement gegen obige Beurteilung ausspricht und ua die Beiziehung eine Kynologen beantragt. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 01.05.2013 wurde der Zeuge Insp. E F im Zuge einer Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin, die sich in einem äußerst alkoholbeeinträchtigten Zustand befand, von deren unangeleint herumlaufenden Hund „G“ (Bordercolli-Mischlingsrüde) am Wadenbein gebissen. Das ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Insp. E F vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin samt Hund über Aufforderung mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 20.08.2013 zur amtsveterinärlichen Beurteilung des Hundes geladen (vgl den Ladungsbescheid vom 20.08.2013, Zl II-***03/2013). In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin samt Hund über Aufforderung mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 20.08.2013 zur amtsveterinärlichen Beurteilung des Hundes geladen vergleiche den Ladungsbescheid vom 20.08.2013, Zl II-***03/2013). Aufgrund dieser Untersuchung wurde unter Berücksichtigung des Vorfalles vom 01.05.2013 der Bordercolli-Mischlingshund „G“ von der Amtstierärztin als auffällig im Sinne des § 6a Tiroler Landes-Polizeigesetz beurteilt (vgl das Gutachten von Dr. med.vet. C D, Abteilung Veterinärwesen beim Stadtmagistrat S vom 09.09.2013, ***5*/2013).Aufgrund dieser Untersuchung wurde unter Berücksichtigung des Vorfalles vom 01.05.2013 der Bordercolli-Mischlingshund „G“ von der Amtstierärztin als auffällig im Sinne des Paragraph 6 a, Tiroler Landes-Polizeigesetz beurteilt vergleiche das Gutachten von Dr. med.vet. C D, Abteilung Veterinärwesen beim Stadtmagistrat S vom 09.09.2013, ***5*/2013). Das von der Amtstierärztin im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterte Gutachten wurde von Dr. med.vet. I J, Amtstierarzt der Abteilung Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung, als schlüssig und nachvollziehbar angesehen (vgl die gutachterliche Stellungnahme vom 29.01.2015, Zl ***8/25).Das von der Amtstierärztin im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterte Gutachten wurde von Dr. med.vet. römisch eins J, Amtstierarzt der Abteilung Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung, als schlüssig und nachvollziehbar angesehen vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 29.01.2015, Zl ***8/25). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 150/2012, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lautet wie folgt: § 6aParagraph 6 a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
  1. a)in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder
  2. b)in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(3)Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
(4)Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5)Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
  1. a)alkohol- oder suchtkrank ist;
  2. b)wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung geFt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den Fungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
  3. c)wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung geFt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den Fungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
  4. d)als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften wiederholt nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht bzw. wiederholt einer Person überlässt, die diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht.
(6)Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(7)Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(7)Wird ein Hund trotz Untersagung nach Absatz 5, oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Absatz 5, oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Absatz 5, ist. Paragraph 7, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
  1. a)innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden,
  2. b)innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen. Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz hat die Behörde den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Landes-Polizeigesetz hat die Behörde den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass im Falle der Beurteilung eines Hundes als auffällig durch den Amtstierarzt die Behörde Leinen- und/oder Maulkorbzwang bescheidmäßig vorzuschreiben hat. Im vorliegenden Fall wurde der Bordercolli-Mischlingsrüde „G“ von der Amtstierärztin im behördlichen Verfahren als auffällig beurteilt. Diese Beurteilung wurde vom Amtstierarzt der Abteilung Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung - auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreibens des Dr. med.vet. H - als schlüssig und nachvollziehbar angesehen. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben ihres Tierarztes wurde vom Amtssachverständigen hingegen als wenig bis nicht relevant eingestuft, da es sich um keine verhaltensmedizinische Untersuchung gehandelt hat. Auch aus verfahrensrechtlicher Sicht ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Gutachten der Amtstierärztin des Stadtmagistrates S sowie die Erläuterungen des Amtstierarztes des Amtes der Tiroler Landesregierung wurden der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und wurde ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht – sowohl mündlich anlässlich der öffentlichen Verhandlung wie auch schriftlich - die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen bzw dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Einholung eines kynologischen Gutachtens wird als nicht erforderlich gesehen, zumal im Gesetz ausdrücklich die Einholung einer Beurteilung durch den Amtstierarzt vorgesehen ist, und an deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit keine Bedenken bestehen. Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht kein Anlass, noch ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl VwGH 22.12.2011, 2008/07/0021, VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001).Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht kein Anlass, noch ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2008/07/0021, VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Hinweis: Für die Vergebührung des Beschwerdeantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 beim Stadtsenat der Stadt S zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.1201.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.