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LVwG-2014/17/1993-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1993-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 7Abs 1 i

Vm Abs 2 iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm Abs 5.4.1.1.1 a, b, e“„§ 9 VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Absatz 5 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, a, b, e“

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 11.09.0213, 13.00 Uhr Tatort: Gem. G, B *** bei Strkm. 118,1 Fahrzeug(e): LKW, Kz. **** Befördertes Gut: UN 1133, Klebstoff 3, III, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kgBefördertes Gut: UN 1133, Klebstoff 3, römisch drei, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) des Beförderers (S B T GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (BBGB) entsprach, da festgestellt wurde, dass
  3. die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage gewesen wären, die Güter im Fahrzeug so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde,
  4. das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt war,
  5. im Beförderungspapier die Anführung der Benennung des Gutes fehlte und
  6. auf dem Beförderungspapier die UN-Nummer fehlte. Die Beförderungseinheit wurde am 11.09.2013 um 13.00 Uhr im Gem. G, B ***, km 118,1 mit dem KFZ, Kz. **** von H M gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  7. §

§ 7Abs 1 i

Vm Abs 2 iVm § 13 Abs 1a GGBG iVm Unterabschnitt 7.4.7.1.2 Satz iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

  1. Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.4.7.1.2 Satz in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
  2. §

§ 7Abs 1 i

Vm Abs 2 iVm § 13 Abs 1a GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit e iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

  1. Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
  2. §

§ 7Abs 1 i

Vm Abs 2 iVm § 13 Abs 1a GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit b iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

  1. Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera b, in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
  2. §

§ 7Abs 1 i

Vm Abs 2 iVm § 13 Abs 1a GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1. lit a iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR4. Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1. Litera a, in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 200,00 2. 200,00 3. 200,00 4. 600,00 Gemäß: § 37 Abs 2 Ziff 8 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziff 8 Litera b, GGBG § 37 Abs 2 Ziff 8 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziff 8 Litera b, GGBG § 37 Abs 2 Ziff 8 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziff 8 Litera b, GGBG § 37 Abs 2 Ziff 8 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziff 8 Litera a, GGBG iVm § 20 VStG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tag(

  1. e)2 Tag(
  2. e)2 Tag(
  3. e)6 Tag(
  4. e)Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsaussprich, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen. € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. € 1,40 als Ersatz der Barauslage für sieben Fotokopien Bei Freiheitsstrafe ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslage für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslage) beträgt daher: €1.321,40“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26. 05. 2014, ZI. ****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 18. 06. 2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Betroffenen wird zur Last gelegt: "Tatzeit: 11. 09. 2013, 13.00 Uhr Tatort: Gem. G, B *** bei Strkm. 118,1 Fahrzeug(e): LKW, Kz. **** Befördertes Gut: UN 1133, Klebstoffe 2, III, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) des Beförderers (S B T GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach, da festgestellt wurde, dassBefördertes Gut: UN 1133, Klebstoffe 2, römisch drei, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) des Beförderers (S B T GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach, da festgestellt wurde, dass 1. die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage gewesen wären, die Güter im Fahrzeug so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde, 2. das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt war, 3. im Beförderungspapier die Anführung der Benennung des Gutes fehlte und 4. auf dem Beförderungspapier die UN-Nummer fehlte. Die Beförderungseinheit wurde am 11. 09. 2013 um 13:00 Uhr im Gem. G, B***, km 118,1 mit dem KFZ, Kz. **** von H M gelenkt. “ Der Betroffenen wird die Übertretung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen: - § 9 Abs. I VStG iVm § 7 Abs. I iVm Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1a GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR - Paragraph 9, Abs. römisch eins VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Abs. römisch eins in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR - § 9 Abs. 1 VStG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1a GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit. a, b und e iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. a und b ADR- Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera a, b und e in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera a und b ADR Diese Bestimmungen lauten: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oderParagraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 7.
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Paragraph 7,
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers. § 13.
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Paragraph 13,
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in 2. der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind; 6 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind; 7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. 9 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und9 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und 10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzufuhren. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzufuhren. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 7.5.7.1 Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wanden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B, durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. 1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
  1. b)dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
  2. c)nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
  3. d)die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten; 5.4.1.1.1 Das oder die Beförderungspapier(
  4. e)für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
  5. a)die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
  6. b)die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);
  7. e)die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu Spruchpunkt 1: 1. Die vorgehaltene Übertretung stützt sich auf die Anzeige der LVA Tirol GZ: **** vom 16. 09. 2013. Der Meldungsleger führt aus, dass der Lenker am 11. 09. 2013 um 13.25 Uhr nach Beendigung der Amtshandlung seine Fahrt fortsetzen habe können. Ihm sei eine Checkliste ausgefolgt worden. Die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes wird nicht angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet wurde. 2. In der Anzeige fehlen Ausführungen dazu, - welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung hatten - wie das Fahrzeug ausgestattet war - wie hoch der Reibwert des Bodens anzusetzen ist - wie hoch die Ladung war - wo der Schwerpunkt der Ladung lag - welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb Einwirken Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM römisch fünf 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liegt dann vor, wenn die Ladung so verwahrt oder gesichert ist, dass sie
  8. a)den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten
  9. b)der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt
  10. c)niemand gefährdet wird. 3. Die Reibungskraft ist ein wichtiger Helfer bei der Ladungssicherung und ist immer vorhanden, wenn eine Ladung auf die Ladefläche gestellt wird. Kein Material ist absolut glatt und jede Oberfläche hat Unebenheiten. Diese wirken wie eine Mikroverzahnung zwischen Ladefläche und Ladung. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben war. Im gegenständlichen Fall zeigt bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt waren, dass die Ladung ausreichend gesichert war. 4. Zum Beweis dafür, dass entgegen den polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend war
  11. a)um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,
  12. b)die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten und
  13. c)niemand gefährdet war, wird die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Ladungssicherung beantragt. Zum Beweis für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung, insbesondere - durch form- und kraftschlüssiges Laden wird ein Gutachten eines Amtsachverständigen für verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellung eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten wurden. Beweis: Gutachten Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. Zu Spruchpunkt 2-4: 1. In der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 16. 09. 2013 wird unter der Rubrik „ Beweismittel" ausgeführt: „Die Übertretung wurde dienstlich wahrgenommen." Der Betroffenen wird vorgeworfen, dass das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden sei. Im Anhang zur gegenständlichen Anzeige wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter lediglich die Lichtbilder der Ladung übermittelt. Das Beförderungspapier wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter im Zuge der Akteneinsicht jedoch nicht zur Verfügung gestellt. 2. Die vorgehaltenen Übertretungen können ohne Kenntnis des Beförderungspapiers in Kopie weder von der Behörde unter Beweis gestellt, noch von der Betroffenen widerlegt werden. Die erkennende Behörde ist jedoch für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. Die Vorlage des Beförderungspapiers in Kopie wird daher ausdrücklich beantragt. 3. Der Absender des gegenständlichen Gefahrgutes versicherte der Betroffenen, dass alle notwendigen Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt worden sind. B e w e i s: Einvernahme des verantwortlichen Mitarbeiters des Absenders, Fa. E & L, Adresse 4. § 13 Abs. 1a GGBG normiert:Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG normiert: § 13.
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Paragraph 13,
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 2 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, 2 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  3. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  4. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  5. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  6. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  7. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  8. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
  9. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
  10. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  11. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  12. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
  13. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
  14. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördertwerden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
  15. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördertwerden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
  16. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Die Betroffene hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Vorlage des im Zuge der Kontrolle beanstandeten Beförderungspapiers beantragt. Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.
  17. Mangelhafte Begründung: Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Betroffenen nicht berücksichtigt und ist im Wesentlichen eine Begründung für die von der Betroffenen gesetzten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung schuldig geblieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr bereits mehreren Entscheidungen festgestellt hat, berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen Erhebungsbeamten schon ausreicht, den Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 18.4.1980, 1039/78). Dem Meldungsleger als unter Diensteid stehenden Beamten kommt nicht ein generell höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu als anderen Personen (VwGH 27.
  18. 2001,99/09/0159). Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH
  19. 06.1959, Slg 5.007 A,
  20. 1982, 81/08/0016 u.a.).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH
  21. 06.1959, Slg 5.007 A,
  22. 1982, 81/08/0016 u.a.). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH
  23. 1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH
  24. 1986, 85/03/0111,
  25. 1987, 86/03/0222,
  26. 1990, 89/03/0100 u.a.). Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH
  27. 1983, 83/11/0019). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76). Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH
  28. 1975 Slg 8769 A). Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
  29. Maßgebende Bestimmung: 1.
  30. § 13 Abs. 1a GGBG lautet:1.
  31. Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG lautet: § 13.
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Paragraph 13,
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  3. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  4. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  5. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 4 sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  6. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  7. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
  8. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
  9. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  10. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  11. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
  12. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
  13. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
  14. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauenDies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen 1.
  15. § 5 Abs. 1 VStG lautet:1.
  16. Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: § 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 1.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde führt aus (Seite 3, zweiter Absatz): „Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom
  1. 2013 sowie auf den Akteninhalt“ Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von § 5 Abs. 1 VStG und erklärt eine Übertretung nach dem (CFG und GGBG zum „Erfolgsdelikt“. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle hat sich die Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des KFG und GGBG gemacht.Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von Paragraph 5, Absatz eins, VStG und erklärt eine Übertretung nach dem (CFG und GGBG zum „Erfolgsdelikt“. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle hat sich die Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des KFG und GGBG gemacht. Im konkreten Fall wurde die Ladung insbesondere durch kraft- und formschlüssiges Laden gesichert. Zudem wurde die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes in der Anzeige nicht angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet wurde. Die Unternehmerin hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die bei ihr beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat sie ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt. Im Betrieb der Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer H M hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. Im Unternehmen der Beschuldigten werden alle LKW-Fahrer vor Aufnahme der ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit. Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft. Die Beschuldigte kommt somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass sie sämtliche LKW-Fahrer ihres Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht. Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung, ADR und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt. Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen. Der Fahrer wurde intensiv geschult, mit allen Informationen ausgestattet und verpflichtete sich auch schriftlich - unter anderem - die Vorschriften im Zusammenhang mit Ladungssicherung einzuhalten. Ein etwaiger Verstoß ist somit eindeutig auf ein eigenmächtiges Handeln des Fahrers entgegen den Beschäftigungsrichtlinien zurückzuführen. Sofern ein Mangel festgestellt wird, hat die Behörde konkret sich zu den getroffenen Maßnahmen zu äußern und darlegen, inwiefern die vom Lenker getroffenen Maßnahmen unzureichend gewesen sein sollen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach einem festgestellten Mangel eine verbindliche Schuld einhergeht, ist unrichtig, zumal der Mangel zum Erfolg stilisiert wird. Liegt der Erfolg erwiesenermaßen vor, hat der Täter diesen zu verantworten, nicht einen Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach einem festgestellten Mangel eine verbindliche Schuld einhergeht, ist unrichtig, zumal der Mangel zum Erfolg stilisiert wird. Liegt der Erfolg erwiesenermaßen vor, hat der Täter diesen zu verantworten, nicht einen Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat darzulegen, worin das Verschulden des Betroffenen liegt und nicht den Mangel als Erfolg zu qualifizieren. Es wird gestellt der A N T R A G;
  2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Innsbruck, am
  4. Juli 2014 B C Innsbruck, am
  5. Juli 2014 B C“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 30.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des GI K G. Die Beschwerdeführerin war nicht erschienen, sie hat sich somit der Möglichkeit der eigenen Verteidigung und Darlegung der Standpunkte freiwillig begeben. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Lenker H M transportierte am 11.09.2013 um 13.00 Uhr in A am Bahnhof auf der B *** bei km 118,1 in Fahrtrichtung N als Lenker des LKW, Marke Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) gefährliche Güter und zwar: „UN 1133 Klebstoffe 3, III, (D/E), 10 Fässer, gesamt 55 kg“. „UN 1133 Klebstoffe 3, römisch drei, (D/E), 10 Fässer, gesamt 55 kg“. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die Firma S B T GmbH, Adresse, H. Handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist die Beschwerdeführerin B C. Der in Rede stehende LKW wurde von GI K G einer Verkehrskontrolle unterzogen und dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. Im Gegenstandsfall zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, dass wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt, die Versandstücke nicht ordnungsgemäß gesichert waren und das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da es weder die Versandstücke noch die Benennung des Gutes noch die UN-Nummer angeführt hatte, aber die Beschwerdeführerin sieht sich nicht in der Verantwortung. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem in ihrer Firma aufzuweisen hat und sie daher ohne Schuld ist. Im gegenständlichen Fall kommen nachträgliche Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zur Anwendung: § 7 Abs 1 GGBGParagraph 7, Absatz eins, GGBG „
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.„
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. …“ § 13 Abs 1a GGBGParagraph 13, Absatz eins a, GGBG …“
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  3. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  4. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  5. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  6. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  7. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  8. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
  9. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
  10. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  11. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
  12. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
  13. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
  14. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
  15. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. …“ § 37 Abs 2 GGBGParagraph 37, Absatz 2, GGBG „…
(2)Wer … 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  3. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
  4. c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. …“ Hinsichtlich Punkt 1 ist nunmehr auszuführen: Der Spruch eines Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat enthalten. (§ 44 Z 1 VStG) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es notwendig, dass die Behörde die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschreibt, dass eine exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden wäre ermöglicht wird. Weiters ist die Tat auch hinsichtlich des Tatortes und der Zeit exakt zu umschreiben, sodass jede geringste Verwechslung vermieden wird. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses reicht dem Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH 31.01.82, 81/03/0203). Es reicht demnach auch nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben. Die vorgeworfene Tatzeit muss entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalls individualisiert bzw konkretisiert werden. (VwGH 17.10.80, 159/80 und VwSlg 10120A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat enthalten. (Paragraph 44, Ziffer eins, VStG) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es notwendig, dass die Behörde die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschreibt, dass eine exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden wäre ermöglicht wird. Weiters ist die Tat auch hinsichtlich des Tatortes und der Zeit exakt zu umschreiben, sodass jede geringste Verwechslung vermieden wird. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses reicht dem Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH 31.01.82, 81/03/0203). Es reicht demnach auch nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben. Die vorgeworfene Tatzeit muss entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalls individualisiert bzw konkretisiert werden. (VwGH 17.10.80, 159/80 und VwSlg 10120A). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin unter anderem dafür bestraft, dass sie es unterlassen hatte dafür zu sorgen, dass die Versandstücke durch geeignete Mittel gesichert gewesen waren. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid die Beschwerdeführerin wegen einer mangelnden Ladungssicherung bestraft wird, dann muss in der Tatumschreibung genau angelastet bzw beschrieben werden, was hinsichtlich zur Ladungssicherung konkret fehlte. Fehlt diese Beschreibung wird der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen. Im gegenständlichen Fall ist der Anzeige zu entnehmen, dass 10 Fässer, UN-Nummer 1133 ungesichert auf der Ladefläche transportiert worden waren, dies hätte jedenfalls zu Punkt 1 eingefügt werden müssen, um eine Konkretisierung diesbezüglich aufweisen zu können. Im gegenständlichen Fall war eine nachträgliche Konkretisierung durch die Beschwerdeinstanz nicht mehr möglich, da die Verfolgungsverjährungsfrist 12 Monate beträgt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Möglichkeit, Sachverhaltselemente zu ergänzen bzw zu ändern, nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall muss das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG behoben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt werden. Im gegenständlichen Fall war eine nachträgliche Konkretisierung durch die Beschwerdeinstanz nicht mehr möglich, da die Verfolgungsverjährungsfrist 12 Monate beträgt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Möglichkeit, Sachverhaltselemente zu ergänzen bzw zu ändern, nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall muss das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG behoben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt werden. Hinsichtlich Punkt 2, 3 und 4 ist nachstehendes auszuführen Im Erkenntnis vom 27.06.2007, Zl 2005/03/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, „…dass der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich ist eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel vom Fahrzeugen und Ladungen wahrzunehmen hat, unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrere Bestimmungen des ARD gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte damals die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die dieser in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.“…„…dass der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich ist eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel vom Fahrzeugen und Ladungen wahrzunehmen hat, unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrere Bestimmungen des ARD gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte damals die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die dieser in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.“… Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 2 zu vergewissern …, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt, da diverse Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Es kommt auch hier nicht darauf an, ob im Beförderungspapier mehrere Mängel oder nur einer festgestellt werden konnten. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls nur einmal zur Last zu legen, dass er die Vergewisserungspflicht hinsichtlich der Mitführung eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers unterlassen hat. Es liegt daher im gegenständlichen Fall nur eine Verwaltungsübertretung vor und können die Punkt 2 bis 4 nicht jeweils als drei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen gesehen werden. Die Punkte 2,3 und 4 waren daher zu einem zusammenzufassen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, zu vergewissern …, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt, da diverse Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Es kommt auch hier nicht darauf an, ob im Beförderungspapier mehrere Mängel oder nur einer festgestellt werden konnten. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls nur einmal zur Last zu legen, dass er die Vergewisserungspflicht hinsichtlich der Mitführung eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers unterlassen hat. Es liegt daher im gegenständlichen Fall nur eine Verwaltungsübertretung vor und können die Punkt 2 bis 4 nicht jeweils als drei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen gesehen werden. Die Punkte 2,3 und 4 waren daher zu einem zusammenzufassen. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen hin berufen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma S B T GmbH ist, war ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen und besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen hin berufen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma S B T GmbH ist, war ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen und besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass diese Übertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darstellt (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten, Tatsachenvorbringens bedurft. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass diese Übertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG darstellt vergleiche VwGH 18.1.1989, 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten, Tatsachenvorbringens bedurft. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das mangelhafte Beförderungspapier war der Anzeige beigelegt und hätte sich der Rechtsvertreter durchaus durch Akteneinsicht ein eigenes Bild davon machen können dass die in der Anzeige dargelegten Fehler auch aufgetreten sind. Es hat die offizielle Bezeichnung des Gefahrgutes nach dem ADR gefehlt, auch die „UN“ und die „Nummer“ haben gefehlt. Das Beförderungspapier war nicht ausreichend ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin hat diese Anschuldigung pauschal abgewehrt. Ihr ist die Bescheinigung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, sodass ihr Fahrlässigkeit bei Begehung der Verwaltungsübertretung anzulasten ist. Für das erkennende Gericht steht daher insgesamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht getätigt, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Der Annahme der Erstbehörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt unbescholten war. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von € 110 gelegen ist. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aufgrund der mehreren im Beförderungspapier aufgetretenen Mängel und aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1993.2

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