GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Vm § 38 VwGVG eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Y führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in dem diesem die Nichterfüllung eines Abschussplanes vorgeworfen wird. Grundlage eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Abschussplanes. Ein Abschussplan ist der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte „Pflichtabschussplan“ für ein bestimmtes Jagdrevier. Der darin vorgeschriebene Abschuss muss erfüllt werden. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des § 70 Abs 1 TJG. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht dar (VwGH 20.10.1972, 683/72). Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, dass ein Abschussplan eine hoheitliche Anordnung und somit einen Bescheid darstellt (VwGH 12.12.2001, 99/03/0380).Ein Abschussplan ist der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte „Pflichtabschussplan“ für ein bestimmtes Jagdrevier. Der darin vorgeschriebene Abschuss muss erfüllt werden. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des Paragraph 70, Absatz eins, TJG. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht dar (VwGH 20.10.1972, 683/72). Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, dass ein Abschussplan eine hoheitliche Anordnung und somit einen Bescheid darstellt (VwGH 12.12.2001, 99/03/0380). Dies bedeutet, dass auch im Verfahren zur Erlassung eines Abschussplanes die Bestimmungen des AVG und des ZustG zu beachten sind. Ein Bescheid gilt als erlassen, sobald er zugestellt wurde. Nach dem Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, zerfällt die Zustellung in zwei Schritte, nämlich die Zustellverfügung und den Zustellvorgang. § 5 ZustG regelt die Zustellverfügung: Danach ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Unterlaufen bei der Zustellverfügung oder beim Zustellvorgang Mängel, so entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkungen.
G können zwar bestimmte Mängel heilen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, allerdings sind hier nur Mängel aus dem Bereich des Zustellvorgangs erfasst.Ein Bescheid gilt als erlassen, sobald er zugestellt wurde. Nach dem Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zerfällt die Zustellung in zwei Schritte, nämlich die Zustellverfügung und den Zustellvorgang. Paragraph 5, ZustG regelt die Zustellverfügung: Danach ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Unterlaufen bei der Zustellverfügung oder beim Zustellvorgang Mängel, so entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkungen.
Paragraph 7, ZustG können zwar bestimmte Mängel heilen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, allerdings sind hier nur Mängel aus dem Bereich des Zustellvorgangs erfasst. Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers ist von der Heilung
G jedoch nicht umfasst. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt worden, ist dieser
G als Empfänger zu bezeichnen. Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers ist von der Heilung
Paragraph 7, ZustG jedoch nicht umfasst. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt worden, ist dieser
Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Abschussplan nachweislich Herrn BB persönlich ausgefolgt. Auf der im vorgelegten Akt einliegenden Ablichtung der Urschrift findet sich allerdings kein Hinweis, in welcher Funktion diese Zustellung erfolgte. Eine nach § 10 AVG erteilte Vollmacht ist nicht aktenkundig und insofern hätte die belangte Behörde
G den Jagdleiter in der Erledigung als Empfänger bezeichnen müssen. Mangels Bezeichnung des „richtigen“ Empfängers scheidet hier eine Heilung
G aus. Zumal die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer weiters auch nie im Original zugekommen ist, kommt auch eine Heilung
G nicht in Frage. Im vorliegenden Fall wurde der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Abschussplan nachweislich Herrn BB persönlich ausgefolgt. Auf der im vorgelegten Akt einliegenden Ablichtung der Urschrift findet sich allerdings kein Hinweis, in welcher Funktion diese Zustellung erfolgte. Eine nach Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht ist nicht aktenkundig und insofern hätte die belangte Behörde
Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG den Jagdleiter in der Erledigung als Empfänger bezeichnen müssen. Mangels Bezeichnung des „richtigen“ Empfängers scheidet hier eine Heilung
Paragraph 7, ZustG aus. Zumal die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer weiters auch nie im Original zugekommen ist, kommt auch eine Heilung
Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG nicht in Frage. Insgesamt liegt folglich ein Mangel bei der Zustellverfügung, welcher weder nach § 7 noch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG geheilt wurde, vor, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam erlassen wurde.Insgesamt liegt folglich ein Mangel bei der Zustellverfügung, welcher weder nach Paragraph 7, noch nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt wurde, vor, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das hier vorliegende Verwaltungsstrafverfahren baut letztlich aber auf dem Vorwurf auf, dass der Beschwerdeführer eine ihn treffende bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung, nämlich das Erfüllen eines nach Art und Zahl festgesetzten Abschusses für ein bestimmtes Jagdrevier, nicht erfüllt habe. Wenn aber die geschuldete Leistung nicht rechtskonform vorgeschrieben wurde, so lässt sich auf die Nichterfüllung der soweit nicht verbindlichen Leistung auch kein Strafvorwurf stützen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Zustellmängeln (vgl VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069; 20.05.2010, 2010/07/0014; 22.11.2011, 2007/04/0082; uva). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
Der Beschluss orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Zustellmängeln vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069; 20.05.2010, 2010/07/0014; 22.11.2011, 2007/04/0082; uva). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.3478.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.