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{'item': 'LVwG-2014/26/3293-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3293-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A D, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 30.10.2014, Zahl ****, betreffend die Untersagung der Veranstaltung „X“ vom 31.10.2014 auf den 01.11.2014 im „C F“ nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt: „Die am 19.09.2014 von A D, Adresse, angemeldete Veranstaltung „X“ (Elektronisches Musikevent – Party) im Zeitraum 31.10.2014, 22.00 Uhr, bis 01.11.2014, 10.00 Uhr, im „C F“ wird nach § 7 Abs 2 lit a und lit b iVm § 3 lit a und lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 4/2014, untersagt.“„Die am 19.09.2014 von A D, Adresse, angemeldete Veranstaltung „X“ (Elektronisches Musikevent – Party) im Zeitraum 31.10.2014, 22.00 Uhr, bis 01.11.2014, 10.00 Uhr, im „C F“ wird nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a und Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera a und Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2014,, untersagt.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 19.09.2014 meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde F die Durchführung einer von ihm im Zeitraum vom 31.10.2014, 22.00 Uhr, bis 01.11.2014, 10.00 Uhr, im „C F“ in F geplanten Veranstaltung an, wobei die Art der Veranstaltung mit „Elektronisches Musikevent – Party“ bezeichnet wurde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2014 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde F die angemeldete Veranstaltung. Gleichzeitig trug er dem Beschwerdeführer auf, die Untersagung der Veranstaltung auf allen Ankündigungsmedien (Facebook, Homepage usw) bekannt zu machen. Spruchgemäß wurde auch festgehalten, dass im Falle der Durchführung der Veranstaltung der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde und die Polizeiinspektion F mit der Assistenzleistung zur Schließung der Veranstaltung beauftragt werde. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels ausgeschlossen. Der Bürgermeister der Gemeinde F begründete seine Untersagungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden.Der Bürgermeister der Gemeinde F begründete seine Untersagungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A D, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine positive Entscheidung in der Sache selbst durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, dass die gegenständliche Angelegenheit unter Behebung des bekämpften Bescheides zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Weiters wurde eventualiter die Feststellung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und des Sachverhaltes zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er vorliegend Gespräche mit dem Bauamtsleiter und auch dem Bürgermeister der Gemeinde F geführt habe. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass die Veranstaltung stattfinden könne, sofern gewisse Brandschutzbedenken ausgeräumt würden. In der Folge habe er sich um die Brandschutzbelange intensiv gekümmert und habe diverse brandschutztechnische Mängel beseitigen lassen, wozu er kostspielige Investitionen getätigt habe. Ein Gerichtssachverständiger bzw dessen Unternehmen hätten die erforderlichen Wartungen, Mängelbehebungen und Kontrollen durchgeführt. Schließlich habe auch das Landesfeuerwehrinspektorat Tirol noch vor der Veranstaltung bestätigt, dass ein neuer ordnungsgemäßer Brandschutzplan gegeben sei. Am 29.10.2014 sei dem Beschwerdeführer dann bekannt gegeben worden, dass auch Sicherheitsbedenken der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft bestünden. Am 30.10.2014 sei dann der Untersagungsbescheid ergangen. Die Sicherheitsbedenken seien in keiner Weise konkretisiert worden. Durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer zunächst bloß Brandschutzbedenken aufgezeigt worden seien, sei dieser zu kostspieligen Maßnahmen zur Behebung brandschutztechnischer Mängel veranlasst worden. Andere Mängel und Bedenken seien ihm bis zum 29.10.2014 verschwiegen worden. Er habe am gegenständlichen Veranstaltungsort bereits gleichartige Veranstaltungen vorgenommen und sei es dabei zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten gekommen. Zudem habe er ohnehin eine Sicherheitsfirma für die angemeldete Veranstaltung engagiert. Die Untersagung sei daher zu Unrecht erfolgt, außerdem sei der angefochtene Bescheid verspätet ergangen, da nach § 7 Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 eine Veranstaltungsuntersagung spätestens vier Tage vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn vorgenommen werden müsse, sofern eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nicht vorher möglich gewesen sei. Die Untersagung der Veranstaltung erst einen Tag vor dem Veranstaltungsbeginn sei demnach zu spät erfolgt.Die Untersagung sei daher zu Unrecht erfolgt, außerdem sei der angefochtene Bescheid verspätet ergangen, da nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 eine Veranstaltungsuntersagung spätestens vier Tage vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn vorgenommen werden müsse, sofern eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nicht vorher möglich gewesen sei. Die Untersagung der Veranstaltung erst einen Tag vor dem Veranstaltungsbeginn sei demnach zu spät erfolgt. Durch diese Veranstaltungsuntersagung kurz vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn sei ihm ein empfindlicher Schaden entstanden, dies mit Blick auf die von ihm getätigten Investitionen und auf den bereits stattgefundenen Vorverkauf. Durch die Vorschreibung von Auflagen hätte allfälligen verbliebenen Bedenken entsprechend begegnet werden können und hätte solcherart die Veranstaltung stattfinden können. 3) Am 21.01.2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein mit vorhergehenden Veranstaltungen des Beschwerdeführers befasster Polizeibeamter der Polizeiinspektion F als Zeuge zu diversen Vorfällen bei diesen Veranstaltungen einvernommen. Die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Rechtsmittelverhandlung vorgenommen und hat der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass ihm seitens der Gemeinde die Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften nie vorgehalten worden sei. Baurechtliche Bedenken seien auch im Untersagungsbescheid nicht angeführt worden und seien solche daher nicht verfahrensmaßgeblich. Eine am 12.01.2015 vorgenommene bau-, brandschutz- und elektrotechnische Überprüfung des Veranstaltungsortes und die dabei festgestellten Zustände am Veranstaltungsort seien insofern irrelevant, als diese für die Entscheidung im Oktober 2014 nicht maßgeblich sein könnten. Zudem wurden vom Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung verschiedene Beweisanträge gestellt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des § 3 sowie des § 7 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl Nr 86/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 4/2014, lauten – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Paragraph 3, sowie des Paragraph 7, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2014,, lauten – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 3Allgemeine GrundsätzeÖffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie a)Litera a dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen; b)Litera b weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden; c)Litera c Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; d)Litera d keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen; e)Litera e das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.“ „§ 7Beginn einer Veranstaltung, Bescheinigung, Untersagung

(1)Absatz eins,Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn a)Litera a die Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und b)Litera b die Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen.die Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen. Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung der die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen ist dem Anmelder mit dem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn a)Litera a die Anmeldung nicht rechtzeitig eingelangt ist oder eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann, b)Litera b eine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt odereine der Voraussetzungen nach Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 6, Absatz eins, nicht vorliegt oder c)Litera c sie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt werden soll.sie trotz eines Verbotes nach Paragraph 19, Absatz eins, oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchgeführt werden soll.
(3)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die in Beschwerde gezogene und vom Bürgermeister der Gemeinde F vorgenommene Untersagung der vom Beschwerdeführer angezeigten Veranstaltung erfolgte zu Recht und ist daher der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg zu versagen, dies gleich aus mehreren Gründen, wozu im Einzelnen wie folgt darzulegen ist: 1) Die beschwerdegegenständliche Veranstaltungsanmeldung ist als unrichtig und auch unvollständig zu beurteilen und erfolgte bislang weder eine Verbesserung oder Ergänzung der Veranstaltungsanmeldung. Die Veranstaltungsanmeldung ist insofern als unrichtig anzusehen, als die der Veranstaltungsbehörde vorgelegten Lagepläne über die vorgesehenen Veranstaltungsräumlichkeiten, welche gegenüber den nicht für die Veranstaltung genutzten Räumlichkeiten mit einer roten Umrandung kenntlich gemacht wurden, keine WC-Anlagen beinhalten. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer befragt, welche WC-Anlagen von den Besuchern der angemeldeten Veranstaltung genützt hätten werden können, worauf er erklärte, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Untergeschoß entsprechende Sanitärräume zur Verfügung gestanden wären. Auf Vorhalt des erkennenden Gerichts, dass die von ihm angesprochenen Sanitärräume außerhalb des mit roter Farbe ersichtlich gemachten Veranstaltungsortes gelegen sind, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er den roten Strich (zur Abgrenzung der Veranstaltungsräumlichkeiten von den nicht zur Veranstaltung genutzten Räumen) wohl versehentlich unrichtig gezogen hat. Eine Verbesserung dieser unrichtigen lagemäßigen Darstellung des Veranstaltungsortes erfolgte bislang nicht. Dieser der Veranstaltungsanmeldung anhaftende Mangel ist dabei deshalb verfahrensmaßgeblich, als dadurch eine hinreichende Beurteilung der Veranstaltungsbehörde unmöglich war, ob die strittige Veranstaltung mit Blick auf die angegebene maximale Besucherzahl von 1.499 Personen den hygienischen Erfordernissen (siehe § 3 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) entsprochen hätte und ausreichend WC-Anlagen für die Besucher der angemeldeten Veranstaltung zur Verfügung gestanden wären.Dieser der Veranstaltungsanmeldung anhaftende Mangel ist dabei deshalb verfahrensmaßgeblich, als dadurch eine hinreichende Beurteilung der Veranstaltungsbehörde unmöglich war, ob die strittige Veranstaltung mit Blick auf die angegebene maximale Besucherzahl von 1.499 Personen den hygienischen Erfordernissen (siehe Paragraph 3, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) entsprochen hätte und ausreichend WC-Anlagen für die Besucher der angemeldeten Veranstaltung zur Verfügung gestanden wären. Die verfahrensgegenständliche Veranstaltungsanmeldung ist aber auch insofern als unvollständig zu bewerten, als ein Musikevent bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet worden ist, jedoch weder eine Beschreibung über die eingesetzte Musikanlage vorgelegt wurde noch genauere Angaben zu den Schallquellen erfolgten. Bei der Verhandlung am 21.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer über Frage durch das erkennende Gericht, dass der Veranstaltungsanmeldung keine Unterlagen über die eingesetzte Musikanlage beigelegt worden sind, die untersagte Veranstaltung hätte ja im Gebäudeinneren stattgefunden und sei es bei Veranstaltungen im Gebäude selbst noch nie zu Lärmbeschwerden gekommen. Dennoch hätte es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol näherer Angaben zur eingesetzten Musikanlage und den zu erwartenden Schallimmissionen bedurft, um die Veranstaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine allfällige unzumutbare Lärmbelästigung von Menschen (§ 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) beurteilen zu können. Entgegen der augenscheinlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gilt dabei das Erfordernis der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung auch für die Veranstaltungsbesucher selbst und nicht nur für andere Personen (etwa Anrainer). Dennoch hätte es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol näherer Angaben zur eingesetzten Musikanlage und den zu erwartenden Schallimmissionen bedurft, um die Veranstaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine allfällige unzumutbare Lärmbelästigung von Menschen (Paragraph 3, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) beurteilen zu können. Entgegen der augenscheinlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gilt dabei das Erfordernis der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung auch für die Veranstaltungsbesucher selbst und nicht nur für andere Personen (etwa Anrainer). Angaben zur eingesetzten Musikanlage wären dabei nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts schon umso bedeutsamer gewesen, als die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung mit dem Erfordernis der Nichtgefährdung der Gesundheit von Menschen (§ 3 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) in Zusammenhang steht und allgemein bekannt ist, dass das menschliche Gehör durch zu intensive Lärmeinwirkung (auch Musik) geschädigt werden kann. Angaben zur eingesetzten Musikanlage wären dabei nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts schon umso bedeutsamer gewesen, als die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung mit dem Erfordernis der Nichtgefährdung der Gesundheit von Menschen (Paragraph 3, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) in Zusammenhang steht und allgemein bekannt ist, dass das menschliche Gehör durch zu intensive Lärmeinwirkung (auch Musik) geschädigt werden kann. Davon abgesehen entbehrt die in Rede stehende Veranstaltungsanmeldung weiters etwa der Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (§ 6 Abs 3 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) sowie des Nachweises des Verfügungsrechtes des Beschwerdeführers über die Veranstaltungsräumlichkeiten für die angemeldete Veranstaltung (§ 6 Abs 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003).Davon abgesehen entbehrt die in Rede stehende Veranstaltungsanmeldung weiters etwa der Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) sowie des Nachweises des Verfügungsrechtes des Beschwerdeführers über die Veranstaltungsräumlichkeiten für die angemeldete Veranstaltung (Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003). Die vorgelegten Planunterlagen über die für die Veranstaltung vorgesehenen Räumlichkeiten sind auch nicht bemaßt, also nicht mit einem Maßstab versehen (§ 6 Abs 3 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003).Die vorgelegten Planunterlagen über die für die Veranstaltung vorgesehenen Räumlichkeiten sind auch nicht bemaßt, also nicht mit einem Maßstab versehen (Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003). Mit Blick auf die aufgezeigte Unrichtigkeit sowie Unvollständigkeit der beschwerdegegenständlichen Veranstaltungsanmeldung ist die strittige Untersagung der Veranstaltung auf der Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 als gerechtfertigt anzusehen.Mit Blick auf die aufgezeigte Unrichtigkeit sowie Unvollständigkeit der beschwerdegegenständlichen Veranstaltungsanmeldung ist die strittige Untersagung der Veranstaltung auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 als gerechtfertigt anzusehen. 2) Im vorliegenden Beschwerdefall waren für die angemeldete Veranstaltung auch die Voraussetzungen nach § 3 lit a sowie lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nicht gegeben.Im vorliegenden Beschwerdefall waren für die angemeldete Veranstaltung auch die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Litera a, sowie Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nicht gegeben. Selbst wenn man gegenständlich die in Bezug auf den vorgesehenen Veranstaltungsort gegebenen brandschutztechnischen Bedenken, welche aufgrund der Erhebungsergebnisse einer örtlichen Besichtigung mit einem Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung am 12.01.2015 sicherlich als begründet anzusehen sind, mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten gegenteiligen Bestätigungen und Gutachten ausblenden würde, verbleiben im Gegenstandsfall nicht ausräumbare Bedenken gegen die Sicherheit der gegebenen Fluchtwege aus den Veranstaltungsräumlichkeiten. So hat etwa selbst der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 21.01.2015 eingeräumt, dass mehrere Fluchttüren aus dem Veranstaltungsgebäude nicht die erforderlichen Panikbeschläge aufweisen, dies in Übereinstimmung mit den Feststellungen des brandschutztechnischen Sachverständigen am 12.01.2015. Dieser brandschutztechnische Sachverständige hat auch aufgezeigt, dass bei den Fluchtwegen aus dem Objekt ins Freie teilweise Absturzgefahr gegeben ist und die vorhandenen Absturzsicherungen als nicht ausreichend zu bewerten sind. Außerdem wurde von ihm dargelegt, dass die im Freien vorhandenen Fluchtwege derzeit nicht ausreichend rutschsicher bzw befestigt sind. Allein schon diese Mängel in Ansehung der Fluchtwegsituation aus dem für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, in Bezug auf welche Unzulänglichkeiten keine vom Beschwerdeführer beigebrachten gegenteiligen Privatgutachten und Bestätigungen vorliegen, vermögen nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts die in Beschwerde gezogene Veranstaltungsuntersagung zu tragen, dies mit Blick auf die gesetzlichen Erfordernisse des § 3 lit a sowie b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003. Allein schon diese Mängel in Ansehung der Fluchtwegsituation aus dem für die Veranstaltung vorgesehenen Gebäude, in Bezug auf welche Unzulänglichkeiten keine vom Beschwerdeführer beigebrachten gegenteiligen Privatgutachten und Bestätigungen vorliegen, vermögen nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts die in Beschwerde gezogene Veranstaltungsuntersagung zu tragen, dies mit Blick auf die gesetzlichen Erfordernisse des Paragraph 3, Litera a, sowie b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Veranstaltungsgebäude baurechtlich grundsätzlich als Erlebnispark genehmigt worden ist und eben nicht als Veranstaltungsörtlichkeit, aus welchem Umstand sich augenscheinlich in mehrfacher Hinsicht die fehlenden Voraussetzungen nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erklären. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Veranstaltungsgebäude baurechtlich grundsätzlich als Erlebnispark genehmigt worden ist und eben nicht als Veranstaltungsörtlichkeit, aus welchem Umstand sich augenscheinlich in mehrfacher Hinsicht die fehlenden Voraussetzungen nach Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erklären. 3) Die vom Rechtsmittelwerber gegen die bekämpfte Veranstaltungsuntersagung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wobei im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist:
  1. a)Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe erhebliche Investitionen zur Behebung von brandschutztechnischen Mängeln aufgewendet und sei ihm sodann von seinen (privaten) Sachverständigen bestätigt worden, dass keine brandschutztechnischen Bedenken gegen die vorgesehene Veranstaltung mehr bestünden, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm damit nicht gelingt, die vorstehend dargelegten Mängel in Bezug auf die aus dem Veranstaltungsobjekt führenden Fluchtwege zu beseitigen. Demgemäß vermag der Beschwerdeführer mit diesem Rechtsmittelvorbringen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal allein diese Mängel bei den Fluchtwegen ausreichend sind, die erfolgte Veranstaltungsuntersagung zu tragen.
  2. b)Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, seitens der belangten Behörde seien ihm erst kurz vor der bekämpften Entscheidung Sicherheitsbedenken der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben worden, während anfänglich nur von Brandschutzmängeln die Rede gewesen sei und er insgesamt aus seinen Gesprächen mit den Gemeindeverantwortlichen schließen hätte können, dass auch die verfahrensgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden könne, so ist mit diesen Darlegungen für ihn nichts zu gewinnen, da sein aus dem Verhalten der Gemeindeorgane gewonnener Eindruck nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zu ersetzen vermag, ebenso wenig wird seine Veranstaltungsanmeldung dadurch zu einer richtigen und vollständigen Anmeldung.Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, seitens der belangten Behörde seien ihm erst kurz vor der bekämpften Entscheidung Sicherheitsbedenken der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben worden, während anfänglich nur von Brandschutzmängeln die Rede gewesen sei und er insgesamt aus seinen Gesprächen mit den Gemeindeverantwortlichen schließen hätte können, dass auch die verfahrensgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden könne, so ist mit diesen Darlegungen für ihn nichts zu gewinnen, da sein aus dem Verhalten der Gemeindeorgane gewonnener Eindruck nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zu ersetzen vermag, ebenso wenig wird seine Veranstaltungsanmeldung dadurch zu einer richtigen und vollständigen Anmeldung. Schließlich kann er auch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung aus den von ihm geschilderten Gesprächen ableiten. Inwieweit der von ihm gewonnene Eindruck überhaupt richtig war, kann daher dahinstehen.
  3. c)Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die strittige Veranstaltungsuntersagung sei verspätet erfolgt, da nicht spätestens vier Tage vor dem Veranstaltungsbeginn geschehen, was den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der in § 7 Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 vorgesehenen Frist von vier Tagen um eine „grundsätzliche“ Frist handelt, das Gesetz aber eine Veranstaltungsuntersagung bis unmittelbar vor dem Veranstaltungsbeginn nicht ausschließt, sofern nach der Art der Veranstaltung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nicht vorher möglich ist. Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die strittige Veranstaltungsuntersagung sei verspätet erfolgt, da nicht spätestens vier Tage vor dem Veranstaltungsbeginn geschehen, was den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der in Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 vorgesehenen Frist von vier Tagen um eine „grundsätzliche“ Frist handelt, das Gesetz aber eine Veranstaltungsuntersagung bis unmittelbar vor dem Veranstaltungsbeginn nicht ausschließt, sofern nach der Art der Veranstaltung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nicht vorher möglich ist. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen vermag der Rechtsmittelwerber eine zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führende Rechtswidrigkeit derselben nicht darzulegen.
  4. d)In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen sei eine Durchführung der angemeldeten Veranstaltung wohl zweifelsohne machbar gewesen, weshalb der bekämpfte Untersagungsbescheid an Rechtswidrigkeit leide. Dem ist entgegenzuhalten, dass - einerseits aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Veranstaltungsanmeldung die vorzusehenden Vorschreibungen zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gar nicht hinreichend beurteilbar waren und sind sowie- einerseits aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Veranstaltungsanmeldung die vorzusehenden Vorschreibungen zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gar nicht hinreichend beurteilbar waren und sind sowie - andererseits die insbesondere etwa bezüglich der Fluchtwege anzuordnenden Vorschreibungen dem Beschwerdeführer gar nicht ohne weiteres aufgetragen hätten werden können, da er nicht Eigentümer des Veranstaltungsgebäudes ist und die augenscheinlich notwendigen Maßnahmen bauliche Veränderungen erfordert hätten.
  5. e)Insoweit der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 21.01.2015 ergänzend vorbrachte, dass der am 12.01.2015 im Zuge einer brandschutz- sowie elektrotechnischen Überprüfung des Veranstaltungsgebäudes festgestellte Zustand nicht in die Entscheidung im Oktober 2014 eingeflossen sein könne, übersieht der Beschwerdeführer, dass das erkennende Gericht die vorliegende Beschwerdeentscheidung und die darin durchzuführende Beurteilung des Veranstaltungsvorhabens des Beschwerdeführers grundsätzlich auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung vorzunehmen hat (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 152, und das nach Meinung des erkennenden Gerichts auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2010/06/0046, zu Berufungsverfahren in Bewilligungsverfahren). Insoweit der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 21.01.2015 ergänzend vorbrachte, dass der am 12.01.2015 im Zuge einer brandschutz- sowie elektrotechnischen Überprüfung des Veranstaltungsgebäudes festgestellte Zustand nicht in die Entscheidung im Oktober 2014 eingeflossen sein könne, übersieht der Beschwerdeführer, dass das erkennende Gericht die vorliegende Beschwerdeentscheidung und die darin durchzuführende Beurteilung des Veranstaltungsvorhabens des Beschwerdeführers grundsätzlich auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung vorzunehmen hat vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 152, und das nach Meinung des erkennenden Gerichts auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2010/06/0046, zu Berufungsverfahren in Bewilligungsverfahren). Davon abgesehen lagen die bei der brandschutz- und elektrotechnischen Überprüfung am 12.01.2015 festgestellten Mängel des Veranstaltungsgebäudes (insbesondere in Ansehung der Fluchtwegsituation) augenscheinlich bereits im Oktober 2014 vor, hat doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Mängel des Veranstaltungsortes Bezug genommen und wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal Gegenteiliges behauptet. 4) Den im Beschwerdeschriftsatz vom 18.11.2014 gestellten Beweisanträgen wurde vom erkennenden Gericht nachgekommen, insbesondere wurde die beantragte Einvernahme des Rechtsmittelwerbers durchgeführt. Die übrigen angebotenen Beweismittel waren entweder bereits aktenkundig bzw wurden diese vom Beschwerdeführer im Zuge des Rechtsmittelverfahrens dem erkennenden Gericht in Vorlage gebracht. Dagegen war die Aufnahme der in der Rechtsmittelverhandlung am 21.01.2015 zusätzlich angebotenen Beweismittel, nämlich - der Zeugeneinvernahme des N N, - der Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen sowie - der Vornahme eines Lokalaugenscheines, nicht notwendig, da der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt werden konnte. Sowohl die gewünschte Einvernahme des Zeugen N N als auch die beantragte Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen sind als Erkundungsbeweise zu bewerten, zumal ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme wie auch die Gutachtenseinholung erwiesen werden sollten, nicht genannt wurde. In Ansehung des Sachverständigenbeweises wurde nicht einmal das Fachgebiet des Sachverständigen bezeichnet. Es bestand daher keine Verpflichtung des erkennenden Gerichts zur Vornahme der angestrebten Zeugeneinvernahme sowie zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (welchen Fachgebietes auch immer), wobei in diesem Zusammenhang etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010, verwiesen werden darf. Davon abgesehen hätten diese Beweisaufnahmen insbesondere mit Blick auf die aufgezeigten Mängel der Veranstaltungsanmeldung zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können. In Bezug auf den beantragten Lokalaugenschein ist festzuhalten, dass ein wirklicher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines für das erkennende Gericht nicht erkennbar ist. Es wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, was im Zuge eines Lokalaugenscheines erhoben werden könnte, was nicht schon durch die vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere die aktenkundigen Planunterlagen sowie die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen – bekannt ist. Aufgrund des gegebenen Akteninhaltes vermochte sich das erkennende Gericht jedenfalls einen Eindruck über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. 5) Zur vom erkennenden Gericht vorgenommenen Spruchneufassung ist zu bemerken, dass die im Spruch der angefochtenen Entscheidung angeführte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Veranstalters im Falle der Durchführung einer untersagten Veranstaltung wie auch die diesfalls rechtlich mögliche Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (der Polizeiinspektion F) bei der Einstellung einer trotz Untersagung durchgeführten Veranstaltung sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 (vgl § 32 Abs 2 lit a, § 26 iVm § 28 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) ergeben, nicht aber bereits Spruchgegenstand eines Untersagungsbescheides sind.Zur vom erkennenden Gericht vorgenommenen Spruchneufassung ist zu bemerken, dass die im Spruch der angefochtenen Entscheidung angeführte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Veranstalters im Falle der Durchführung einer untersagten Veranstaltung wie auch die diesfalls rechtlich mögliche Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (der Polizeiinspektion F) bei der Einstellung einer trotz Untersagung durchgeführten Veranstaltung sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 28, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) ergeben, nicht aber bereits Spruchgegenstand eines Untersagungsbescheides sind. Ebenso hat eine Veranstaltungsuntersagung zur Folge, dass der Veranstalter die untersagte Veranstaltung nicht mehr anzukündigen hat. Die entsprechenden Spruchbestandteile des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 30.10.2014 erweisen sich demnach nach Meinung des erkennenden Gerichts als entbehrlich, weswegen sie im Zuge der Spruchverbesserung aus demselben zu entfernen waren. Schließlich waren die gesetzlichen Grundlagen für die erfolgte Veranstaltungsuntersagung im Spruch im Zuge der Verbesserung desselben, wozu das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis berechtigt ist, anzuführen. Schließlich konnte auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gegen die Veranstaltungsuntersagung entfallen, da nach der diesbezüglich klaren Gesetzesbestimmung des § 7 Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 mit einer Veranstaltung nur begonnen werden darf, wenn ua diese von der Veranstaltungsbehörde nicht untersagt wurde.Schließlich konnte auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gegen die Veranstaltungsuntersagung entfallen, da nach der diesbezüglich klaren Gesetzesbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 mit einer Veranstaltung nur begonnen werden darf, wenn ua diese von der Veranstaltungsbehörde nicht untersagt wurde. Im Übrigen ist die Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass der unzutreffend auf § 64 AVG, da richtigerweise auf § 13 Abs 2 VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Im Übrigen ist die Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass der unzutreffend auf Paragraph 64, AVG, da richtigerweise auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. 6) Schließlich ist im gegenständlichen Beschwerdefall dem vorliegenden Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil es dem Rechtsmittelwerber an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Im Beschwerdefall wurde eine Veranstaltung untersagt, die vom 31.10.2014, 22.00 Uhr, bis zum 01.11.2014, 10.00 Uhr, hätte stattfinden sollen. Selbst durch eine Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde durch das erkennende Gericht würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts (mehr) ändern, weil die für einen bestimmten Zeitraum gewünschte Veranstaltung nicht mehr durchführbar ist, dies mit Blick auf den in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungszeitraum. Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht ist demnach nicht wiederherstellbar, weshalb es ihm am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 31.07.2006, Zl 2006/05/0156). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 12.03.2014, Zl 2013/17/0787). Ein derartiger Fall ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich anzunehmen, zumal unabhängig davon, welche Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft, die beschwerdegegenständliche Veranstaltung angesichts des in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungstermins in keinem Fall mehr durchgeführt werden könnte. Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen, durch die tatsächlich vorgenommene Beschwerdeabweisung kann der Rechtsmittelwerber jedenfalls in keinem Recht verletzt werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Fragestellungen, insbesondere jene, ob der Beschwerdeführer in Ansehung der untersagten Veranstaltung eine richtige und vollständige Anmeldung der Veranstaltungsbehörde vorgelegt hat, stellt nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche (über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende) Bedeutung zukommt. In Bezug auf die Rechtsfrage, ob der Rechtsmittelwerber überhaupt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis aufweisen kann, das er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltend machen könnte, ist eine klare und unmissverständliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gegeben, welche in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3293.6

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