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{'item': 'LVwG-2014/41/2118-2'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 366§ 371§ 23§ 389§ 5§ 339Art 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2118-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Aus einem Abschlussbericht der Polizeiinspektion D vom 18.02.2014 an die Staatsanwaltschaft S geht hervor, dass der Beschwerdeführer N C als Tankkraftwagenfahrer bei der Firma R in L beschuldigt und im Wesentlichen geständig ist, in der Zeit von ca Juni 2010 bis 20.12.2013, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, indem er durch regelmäßige Entnahme teilweise wöchentlich mehrmals von jeweils ca 50 bis 75 Litern mittels widerrechtlicher Betätigung der Pumpanlage insgesamt ca 18.650 bis 36.150 Liter Dieseltreibstoff aus den Tank-Sattelanhängern entnommen, in Kunfststoffkanister mit einer Füllmenge von 10 bis 30 Litern abgefüllt und danach zum Nachteil der Firma Y als Lieferant oder der jeweiligen Empfänger mit einer Schadenssumme von ca Euro 24.000,00 bis Euro 47.000,00 gestohlen zu haben. Ca die Hälfte des Treibstoffes habe der Beschwerdeführer selbst verbraucht bzw seinen Angehörigen zur Verfügung gestellt, den Rest habe er zum Literpreis von Euro 0,70 bis Euro 1,00 gewinnbringend an mindestens zwei Abnehmer, zu denen er jedoch nur bedingt Angaben gemacht habe, verkauft. Wegen dieses Sachverhaltes erging am 19.03.2014 von der Polizeiinspektion D auch eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft F wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Hingewiesen wurde in dieser Anzeige auch darauf, dass der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden sei. Wegen dieses Sachverhaltes erging am 19.03.2014 von der Polizeiinspektion D auch eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft F wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Hingewiesen wurde in dieser Anzeige auch darauf, dass der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden sei. Nach Erlassung einer Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft F am 06.03.2014, Zl ****, welche vom Beschwerdeführer beeinsprucht wurde, erging in weiterer Folge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2014, Zl ****, mit welchem Herrn N C zur Last gelegt wurde, zumindest ab Juli 2013 bis zum 20.12.2013 03.40 Uhr selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt zu haben, indem er wiederkehrend Treibstoffe aus dem Tankkraftfahrzeug des Arbeitgebers entnommen und diese gegen Entgelt veräußert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 verletzt und wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 50,00 bemessen. Nach Erlassung einer Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft F am 06.03.2014, Zl ****, welche vom Beschwerdeführer beeinsprucht wurde, erging in weiterer Folge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.07.2014, Zl ****, mit welchem Herrn N C zur Last gelegt wurde, zumindest ab Juli 2013 bis zum 20.12.2013 03.40 Uhr selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt zu haben, indem er wiederkehrend Treibstoffe aus dem Tankkraftfahrzeug des Arbeitgebers entnommen und diese gegen Entgelt veräußert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 verletzt und wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 50,00 bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von N C, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol aus den Gründen der materiellen Rechtswidrigkeit, der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung sowie der unzweckmäßigen Ermessensausübung erhoben. Beanstandet wurde, dass im gegenständlichen Straferkenntnis Angaben fehlen würden, zu welchem konkreten Zeitpunkt an welche Personen sowie an welchem Ort die vorgeworfene Verwaltungsstraftat begangen worden sei. Hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit sei keine Begründung erfolgt, sodass sich zusammenfassend die Behörde vor Erlassen des Straferkenntnisses ein genaueres Bild von der Sachlage hätte machen müssen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl durchgeführt worden und sei anzunehmen, dass hiezu eine Hauptverhandlung durchgeführt werde.

§ 371Abs 1 Gew

O liege eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die in § 366 GewO bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Daher sei eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von N C, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol aus den Gründen der materiellen Rechtswidrigkeit, der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung sowie der unzweckmäßigen Ermessensausübung erhoben. Beanstandet wurde, dass im gegenständlichen Straferkenntnis Angaben fehlen würden, zu welchem konkreten Zeitpunkt an welche Personen sowie an welchem Ort die vorgeworfene Verwaltungsstraftat begangen worden sei. Hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit sei keine Begründung erfolgt, sodass sich zusammenfassend die Behörde vor Erlassen des Straferkenntnisses ein genaueres Bild von der Sachlage hätte machen müssen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl durchgeführt worden und sei anzunehmen, dass hiezu eine Hauptverhandlung durchgeführt werde.

Paragraph 371, Absatz eins, GewO liege eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die in Paragraph 366, GewO bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Daher sei eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Im angefochtenen Straferkenntnis sei kein Strafmilderungsgrund hinsichtlich des Beschwerdeführers angegeben worden. Dieser habe sich trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, sodass auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte eine Einstellung des Verfahrens erfolgen und im Zweifel von der Strafe abgesehen werden müssen. Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Strafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu

§ 23VSt

G von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder das Verfahren bis zur Abklärung der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers auszusetzen. Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Strafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu

Paragraph 23, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder das Verfahren bis zur Abklärung der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers auszusetzen. Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 21.11.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter öffentlicher und mündlicher Hauptverhandlung für schuldig erkannt, in F im Zeitraum vom 16.02.2010 bis 20.12.2013 ein ihm anvertrautes Gut in einem Euro 3.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Dieseltreibstoff in einer Menge von zumindest 10.625 Litern, wodurch ein Schaden von über Euro 10.000,00 herbeigeführt wurde, in zahlreichen Teilhandlungen aus Tanksattelzügen, mit denen er als Kraftfahrer der R GesmbH Dieseltreibstoff von Raffinerien in Süddeutschland zu Kunden nach Tirol zu transportieren hatte, entnommen und sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er habe hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen und wurde er hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 10,00 bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe Euro 3.000,00 beträgt. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten, hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde als erschwerend der hohe Schaden, der lange Tatzeitraum, als mildernd der ordentliche Lebenswandel gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 21.11.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter öffentlicher und mündlicher Hauptverhandlung für schuldig erkannt, in F im Zeitraum vom 16.02.2010 bis 20.12.2013 ein ihm anvertrautes Gut in einem Euro 3.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Dieseltreibstoff in einer Menge von zumindest 10.625 Litern, wodurch ein Schaden von über Euro 10.000,00 herbeigeführt wurde, in zahlreichen Teilhandlungen aus Tanksattelzügen, mit denen er als Kraftfahrer der R GesmbH Dieseltreibstoff von Raffinerien in Süddeutschland zu Kunden nach Tirol zu transportieren hatte, entnommen und sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er habe hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen und wurde er hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 10,00 bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe Euro 3.000,00 beträgt. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten, hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde als erschwerend der hohe Schaden, der lange Tatzeitraum, als mildernd der ordentliche Lebenswandel gewertet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 5Abs 1 Gew

O dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt.

Paragraph 5, Absatz eins, GewO dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt.

§ 339Abs 1 Gew

O 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

§ 366

Abs 1 Z 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach § 371 Abs 1 GewO 1994 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in den § 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Paragraph 371, Absatz eins, GewO 1994 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in den Paragraph 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Sofern eine strafbare Handlung eine Verwaltungsübertretung bildet und zugleich einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt (Idealkonkurrenz), ist lediglich das Gericht zur Strafverfolgung befugt. § 22 Abs 1 VStG statuiert („soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Dem Vorrang des Kriminalstrafrechts liegt die wertungsmäßige Überlegung zugrunde, dass das Kriminalstrafrecht wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands regelmäßig mitabdeckt; und zwar auch dann, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der auferlegten Sanktion (etwa eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Sanktionierung (Verhängung einer Geldstrafe) weniger spürbar sein sollten. Auch vermeidet die gesetzliche Subsidiaritätsregel eine verfassungsrechtlich verwöhnte sukzessive Mehrfachbestrafung desselben Sachverhalts nach unterschiedlichen Sanktionsrechten (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, § 22 VStG, Rz 3 und 4). Sofern eine strafbare Handlung eine Verwaltungsübertretung bildet und zugleich einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt (Idealkonkurrenz), ist lediglich das Gericht zur Strafverfolgung befugt. Paragraph 22, Absatz eins, VStG statuiert („soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen“) den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Dem Vorrang des Kriminalstrafrechts liegt die wertungsmäßige Überlegung zugrunde, dass das Kriminalstrafrecht wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands regelmäßig mitabdeckt; und zwar auch dann, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der auferlegten Sanktion (etwa eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Sanktionierung (Verhängung einer Geldstrafe) weniger spürbar sein sollten. Auch vermeidet die gesetzliche Subsidiaritätsregel eine verfassungsrechtlich verwöhnte sukzessive Mehrfachbestrafung desselben Sachverhalts nach unterschiedlichen Sanktionsrechten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 22, VStG, Rz 3 und 4). Im § 371 GewO 1994 wird das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip nur im Verhältnis zu gerichtlich strafbaren Handlungen ausgeschlossen (VwGH 23.04.1982, 2984/80). Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Gericht besteht eine Bindungswirkung und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Erfolgt durch das Gericht ein Freispruch oder eine Einstellung, hat die Verwaltungsbehörde selbständig zu prüfen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (ua VwGH 20.05.1994, 93/02/0110). Dabei wird zu beurteilen sein, ob der Freispruch das verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Verhalten einschließt bzw aus welchen konkreten Gründen eine Einstellung erfolgte (vgl ua VwGH 28.02.1997, 95/02/0173).Im Paragraph 371, GewO 1994 wird das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip nur im Verhältnis zu gerichtlich strafbaren Handlungen ausgeschlossen (VwGH 23.04.1982, 2984/80). Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Gericht besteht eine Bindungswirkung und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Erfolgt durch das Gericht ein Freispruch oder eine Einstellung, hat die Verwaltungsbehörde selbständig zu prüfen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (ua VwGH 20.05.1994, 93/02/0110). Dabei wird zu beurteilen sein, ob der Freispruch das verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Verhalten einschließt bzw aus welchen konkreten Gründen eine Einstellung erfolgte vergleiche ua VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Wurden die wesentlichen unrechtsrelevanten Gesichtspunkte bereits in einem Strafverfahren „abgeurteilt“, so würde eine neuerliche Beurteilung und Bestrafung durch Verwaltungsbehörden dem „Doppelbestrafungsverbot“

Art 4Abs 1 7.

ZPMRK widersprechen (vgl. Moos/Jesionek/Müller, Strafprozessrecht im Wandel,

  1. Auflage, September 2006; vgl auch Klaus Schwaighofer, Überlegungen zur Reichweite des innerstaatlichen „Doppelbestrafungsverbotes“ nach Art 4 Abs 1
  2. ZPMRK).Wurden die wesentlichen unrechtsrelevanten Gesichtspunkte bereits in einem Strafverfahren „abgeurteilt“, so würde eine neuerliche Beurteilung und Bestrafung durch Verwaltungsbehörden dem „Doppelbestrafungsverbot“

Artikel 4, Absatz eins, 7.

ZPMRK widersprechen vergleiche Moos/Jesionek/Müller, Strafprozessrecht im Wandel,

  1. Auflage, September 2006; vergleiche auch Klaus Schwaighofer, Überlegungen zur Reichweite des innerstaatlichen „Doppelbestrafungsverbotes“ nach Artikel 4, Absatz eins,
  2. ZPMRK). Mit dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes S vom 21.11.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von Euro 3.000,00 verurteilt, weshalb unter Beachtung der Gesetzesbestimmung des § 371 Abs 1 GewO 1994 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Mit dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes S vom 21.11.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von Euro 3.000,00 verurteilt, weshalb unter Beachtung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 371, Absatz eins, GewO 1994 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aus den genannten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Beschwerdeentscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da im angefochtenen Bescheid lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zudem keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (siehe § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG). In der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen zu können. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, wenn er in seiner Beschwerdeschrift keinen solchen Antrag stellt. Die vorliegende Beschwerdeentscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da im angefochtenen Bescheid lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zudem keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (siehe Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG). In der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen zu können. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, wenn er in seiner Beschwerdeschrift keinen solchen Antrag stellt. Davon abgesehen waren vorliegend nur Rechtsfragen zu lösen, zumal der zu beurteilende Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig feststeht. Nachdem somit die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.2118.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.