Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 44Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2569-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 130,- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 130,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Sachverhalt:römisch eins. Verfahren, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2010, Zahl ****, wurde Ihnen aufgetragen, die auf dem Grundstück 80, L-Land, auf einer Länge von ca. 90 lfm mit einem Durchmesser von 30 cm vorgenommene Verrohrung des Gerinnes binnen 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides auf eigene Kosten zu entfernen und in den betroffenen Gerinneabschnitten ein dem ursprünglichen Zustand entsprechendes Gerinne wiederherzustellen. Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, wurde der o.a. Bescheid dahingehend abgeändert, dass diverse Maßnahmen zur Wiederherstellung bis spätestens 30.11.2012 vorgeschrieben wurden. Sie haben es nunmehr zu verantworten, dass, wie am 10.09.2013 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt wurde, die mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich die Stilllegung des ursprünglich verrohrten Gerinnes sowie die Wiederherstellung eines natürlichen Gerinnes mit einer Sohlenbreite von ca. 40 bis 50 cm unterhalb des Mistlagerplatzes am südwestlichen Rand des Wirtschaftsweges auf dem Grundstück 80, L-Land, nicht durchgeführt wurden, obwohl Ihnen mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, die nachstehend angeführten Maßnahmen
§ 17Abs.
1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgeschrieben wurden:Sie haben es nunmehr zu verantworten, dass, wie am 10.09.2013 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt wurde, die mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich die Stilllegung des ursprünglich verrohrten Gerinnes sowie die Wiederherstellung eines natürlichen Gerinnes mit einer Sohlenbreite von ca. 40 bis 50 cm unterhalb des Mistlagerplatzes am südwestlichen Rand des Wirtschaftsweges auf dem Grundstück 80, L-Land, nicht durchgeführt wurden, obwohl Ihnen mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, die nachstehend angeführten Maßnahmen
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgeschrieben wurden:
- Das ursprüngliche Gerinne ist still zu legen.
- Unterhalb des Mistlagerplatzes am südwestlichen Rand des Wirtschaftsweges auf dem Grundstück 80, L-Land, ist ein natürliches Gerinne mit einer Sohlenbreite von ca. 40 bis 50 cm wieder herzustellen. ( … )“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b iVm § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 650,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 65,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 650,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 65,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde Herrn M O am 04.09.2014 zugestellt. Mit E-Mail vom 15.09.2014 hat er gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In dieser Beschwerde hat er den Tatvorwurf nicht bestritten, sondern lediglich Strafmilderung bzw Straferlass begehrt. Begründend führte er aus, dass er durch die Wiederherstellung des von ihm nicht verschuldeten Gerinnes auf seiner Alm schon eine finanzielle Mehrbelastung zu tragen habe und der Rückbau für ihn eine Arbeitserschwernis bei gleichzeitig geringerer Heuernte bedeute. Ein rechtzeitiger Rückbau sei ihm finanziell bzw witterungsbedingt nicht möglich gewesen, was ihm im Nachhinein sehr leid tue. Der finanzielle Spielraum eines kleinen Bergbauernhofes sei bescheiden. Zudem müsse er eine Familie von sieben Personen ernähren. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Behörde (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.10.2013) keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, wurde er vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.01.2015 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Monatseinkommen, Vermögen wie zB Eigentum an Immobilien oder KFZ, Schulden etc) sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2015 seinen Einkommensteuerbescheid 2013 vorgelegt, wonach er in diesem Jahr ein Einkommen von € 7.272,23 hatte. Weiters hat er einen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Z vom 28.06.1989 vorgelegt, wonach seine Liegenschaft EZ 016, KG L Land, einen Einheitswert von € 2.979,- aufweist. Ein vorgelegter Kontoauszug des Landeskulturfonds belegt zudem eine offene Darlehensschuld mit Stichtag 31.12.2014 in Höhe von € 18.019,39 (bei einem Zinssatz von 0,5%). Und laut einem Kreditvertrag für € 100.000,- mit der N-Bank vom 15.12.2014 hat der Beschwerdeführer beginnend mit 01.06.2015 40 halbjährliche Pauschalraten in Höhe von jeweils € 2.956,- zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht hat Einsicht in das Grundbuch genommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 2, EZ 3 und EZ 016, alle KG L Land, ist. Zu diesen Liegenschaften gehören insgesamt 40 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 66,1 ha. Weiters ist er Hälfteeigentümer der EZ 30, ebenfalls KG L Land, mit 5 Grundstücken und 157,25 ha. In einem Telefonat mit dem Landesverwaltungsgericht am 12.02.2015 hat der Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Grundbuchrecherche bestätigt. Er hat jedoch betont, dass die Grundflächen im Gesamtausmaß von 144,72 ha nicht besonders produktiv seien. Hinsichtlich des mobilen Vermögens hat er angegeben, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb über die übliche Ausstattung an Arbeitsgeräten verfügt. Und zu seinen Sorgepflichten hat er angegeben, für drei Personen (zwei schulpflichtige Kinder und ein studierendes Kind) unterhaltspflichtig zu sein. Zwei weitere Kinder sowie seine Ehefrau würden über eigene Einkünfte verfügen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Der Tatvorwurf selbst, also die Missachtung des rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrages, wurde nicht bestritten. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist somit lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 begeht, wer einer Anordnung nach den §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5 oder 6, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen.Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 begeht, wer einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, oder 6, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung als äußerst erheblich einzustufen sei. Als Verschuldensforum sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd hat sie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend nichts in Betracht gekommen sei. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Aufforderung zur Bekanntgabe vom 24.10.2013 nicht nachgekommen sei. Seitens des Landesverwaltungsgerichts besteht an dem von der belangten Behörde herangezogenen Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kein Zweifel. Auch ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, schließlich kommt dem Schutz natürlicher Gewässer im TNSchG 2005 ein hoher Stellenwert zu und die Verrohrung eines Gerinnes stellt grundsätzlich eine massive Beeinträchtigung dieses Lebensraumes dar. Auch ist der belangten Behörde nicht anzulasten, dass sie die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in ihrem Straferkenntnis nicht berücksichtigt hat. Schließlich hat sie den Beschwerdeführer vergeblich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Bekanntgabe dieser Verhältnisse aufgefordert. Auch das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten offen zu legen. Dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid kann entnommen werden, dass sein Jahreseinkommen 2013 mit insgesamt € 7.272,23 jedenfalls unterdurchschnittlich war. Eine Grundbuchrecherche durch das Landesverwaltungsgericht hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer von 40 Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 66,1 ha ist. Zudem ist er Hälfteeigentümer von 5 Grundstücken mit insgesamt 157,25 ha. Dieses beträchtliche Vermögen wird auch nicht dadurch geschmälert, dass der Beschwerdeführer für einen Teil dieser Grundstücke, nämlich für die EZ 016, einen Einheitswertbescheid aus dem Jahr 1989 vorlegte, wonach sich der Einheitswert für diese Liegenschaft auf € 2.979,- belaufen hat. Ausschlaggebend für die zu berücksichtigenden Vermögensverhältnisse ist nämlich nicht der steuerrechtliche Einheitswert der 80er Jahre, sondern der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses. In Anbetracht des umfassenden Liegenschaftsvermögens des Beschwerdeführers fällt auch die offene Darlehensschuld in Höhe von € 18.019,39 und der erst nach Bescheiderlassung abgeschlossene Kreditvertrag in Höhe von € 100.000,- nicht derart relevant ins Gewicht, dass dies eine Reduzierung der verhängten Strafe rechtfertigen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner mobilen Eigentumswerte auf durchschnittliche Verhältnisse hingewiesen hat. Als gravierender Erschwerungsgrund kommt für das Landesverwaltungsgericht hinzu, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. Schließlich wurde ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.10.2010, Zahl ****, und der Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2011, Zahl ****, zugestellt. Der Wiederherstellungsauftrag erwuchs ihm gegenüber in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer war somit seit Sommer 2011 bekannt, dass er hinsichtlich des verbauten Gerinnes auf seinem Grundstück Nr 80 konkrete Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen hat. Ausdrücklich wurde in diesem rechtskräftigen Bescheid eine Fertigstellungsfrist bis 30.11.2012 festgelegt. Aus dem vorliegenden Behördenakt geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer dem Wiederherstellungsauftrag aber erst im Frühjahr 2014 – also ca 2½ Jahre nach dessen Rechtskraft und über 1 Jahr nach dem Fertigstellungstermin – nachgekommen ist. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass diese Zeitversäumnis den schlechten Witterungsbedingungen geschuldet sei, verhilft ihm dabei nicht zum Erfolg; es ist nämlich nicht glaubwürdig, dass zwischen der Erlassung des Berufungsbescheides vom 26.07.2011 und dem Fertigstellungstermin am 30.11.2012 kein ausreichendes Zeitfenster für die Umsetzung der überschaubaren Maßnahmen gewesen wäre. Und das Argument des Beschwerdeführers, dass er aus finanziellen Gründen dem behördlichen Auftrag nicht nachkommen konnte, relativiert sich angesichts des umfangreichen Liegenschaftsvermögens und der Tatsache, dass er im Jahr 2014 immerhin einen neuen Kredit in der Höhe von € 100.000,- aufnehmen konnte. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer bei tatsächlicher Unmöglichkeit der fristgerechten Umsetzung zumutbar gewesen, auf eine behördliche Fristerstreckung hinzuwirken. Festzuhalten ist auch, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach bereits der Rückbau des verbauten Gewinnes zu einer finanziellen Belastung geführt habe, nicht zielführend ist. Bei illegalen Baumaßnahmen können nämlich die notwendigen Rückbaukosten nicht mit der zu verhängenden Verwaltungsstrafe gegengerechnet werden. Und wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er durch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einen erhöhten Bewirtschaftungsaufwand und eine geringere Heuernte habe, ist ihm zu entgegnen, dass ein Gewinn, der durch illegale Baumaßnahmen erzielt wird, nicht ins Treffen geführt werden kann. Verfehlt ist auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer die rechtswidrige Verbauung des Gerinnes nicht verschuldet habe. Bestraft wurde der Beschwerdeführer nämlich nicht für die Verbauung des Gerinnes (wofür ein doppelt so hoher Strafrahmen vorgesehen wäre), sondern für die vorsätzliche Nichtbefolgung des Wiederherstellungsauftrages. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer für zwei schulpflichtige Kinder und ein studierendes Kind unterhaltspflichtig ist. Allerdings bewegt sich die vorgenommene Strafbemessung mit nur 4,3% des Strafrahmens (€ 650,- bei einem Strafrahmen von € 15.000,-) ohnedies im untersten Bereich. Angesichts des weit überdurchschnittlichen Liegenschaftsvermögens und der vorsätzlichen Begehung der Tat ergeben sich daher trotz unterdurchschnittlichem Einkommen und der Sorgepflicht für 3 Kinder keine Bedenken gegen die verhängte Geldstrafe. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass
§ 52Vw
GVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 20% der verhängten Strafe besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen.Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass
Paragraph 52, VwGVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 20% der verhängten Strafe besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs 3 Z 2 Vw
GVG verzichtet werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG verzichtet werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat. Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2569.3