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LVwG-2014/45/2861-8

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 39§ 1§ 5§ 57Art 4§ 31§ 32§ 37Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2861-8; LVwG-2014/45/2862-8; LVwG-2014/45/2863-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltun

§ 50Vw

GVG werden die Beschwerden zu LVwG-2014/45/2861 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, zu LVwG-2014/45/2862 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl **** sowie zu LVwG-2014/45/2863 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden zu LVwG-2014/45/2861 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, zu LVwG-2014/45/2862 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl **** sowie zu LVwG-2014/45/2863 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten, das sind zum Verfahren LVwG-2014/45/2861 Euro 146,--, zu LVwG-2014/45/2862 Euro 146,- sowie zu LVwG-2014/45/2863 Euro € 73,--.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten, das sind zum Verfahren LVwG-2014/45/2861 Euro 146,--, zu LVwG-2014/45/2862 Euro 146,- sowie zu LVwG-2014/45/2863 Euro € 73,--. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft B wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 18.06.2013, 18.28 Uhr Tatort: Gemeinde L, H-Straße 43 in Richtung Osten Fahrzeug(e): ****
  2. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken eines KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  3. § 37 Abs 1 i.V.m § 39 Abs 5 FSG
  4. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 365,00

: § 37 Abs 3 Zif 2 FSGParagraph 37, Absatz 3, Zif 2 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen: (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslage für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 401,50“

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 27.06.2013, 13.54 Uhr Tatort: Gemeinde L, N-Weg 26e Fahrzeug(e): ****
  2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft B Bescheid vom 19.06.2013, GZ.: **** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  3. § 37 Abs 1 i.V.m § 1 Abs 3 FSG
  4. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 730,00

: § 37 Abs 1 i.V.m § 37 Abs 4 Zif 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen: (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslage für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 803,00“

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 27.06.2013, 14.50 Uhr Tatort: Gemeinde L, H-Straße 35 Fahrzeug(e): ****
  2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft B Bescheid vom 19.06.2013, GZ.: **** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  3. § 37 Abs 1 i.V.m § 1 Abs 3 FSG
  4. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 730,00

: § 37 Abs 1 i.V.m § 37 Abs 4 Zif 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen: (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslage für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 803,00“ Gegen diese Straferkenntnisse hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Zudem sei die Erkennbarkeit des Beschwerdeführers als Lenker aufgrund der örtlichen Situation und der getönten Scheiben des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der inneren Tatseite brachte der Beschwerdeführer vor, dass kein Verschulden vorliege. Fraglich sei zudem, ob der Führerschein lediglich deklaratorischen Charakter habe oder nicht. Weiters wendet er ein, dass es sich bei den angeblichen Tatorten um keine öffentlichen Verkehrsflächen gehandelt habe und dass die einschreitenden Organe nicht über entsprechende Ermächtigungen verfügten. In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass der Führerscheinentzug zu den Tatzeitpunkten nicht rechtskräftig gewesen sei, dass eine Doppelbestrafung bzw ein Dauerdelikt vorliege, die Verfolgungsverjährung eingetreten sei und eine Verletzung des § 44a Z 1 VStG vorliege. Zudem machte er eine Verletzung der EMRK geltend.Gegen diese Straferkenntnisse hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Zudem sei die Erkennbarkeit des Beschwerdeführers als Lenker aufgrund der örtlichen Situation und der getönten Scheiben des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der inneren Tatseite brachte der Beschwerdeführer vor, dass kein Verschulden vorliege. Fraglich sei zudem, ob der Führerschein lediglich deklaratorischen Charakter habe oder nicht. Weiters wendet er ein, dass es sich bei den angeblichen Tatorten um keine öffentlichen Verkehrsflächen gehandelt habe und dass die einschreitenden Organe nicht über entsprechende Ermächtigungen verfügten. In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass der Führerscheinentzug zu den Tatzeitpunkten nicht rechtskräftig gewesen sei, dass eine Doppelbestrafung bzw ein Dauerdelikt vorliege, die Verfolgungsverjährung eingetreten sei und eine Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorliege. Zudem machte er eine Verletzung der EMRK geltend. Der Beschwerdeführer beantragte den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben, in eventu die Einstellung der Strafverfahren, in eventu Behebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die verwaltungsbehördlichen Strafakten sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 11.12.2014 sowie fortgesetzt am 14.01.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Im Zuge einer Amtshandlung am 09.06.2013, 03.22 Uhr im Gemeindegebiet von N wurde dem Beschwerdeführer infolge eines durchgeführten positiven Alkoholtests der Führerschein vorläufig abgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt, es wurde ihm eine Bescheinigung

§ 39Abs 1 FSG unter Block Nr 123194, Blatt Nr 7, ausgefertigt.

Diese Amtshandlung wurde von RI R durchgeführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der belangten Behörde am 14.07.2011, Zahl 11255520, Klasse B) für die Klasse AM und B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab dem 09.06.2013 entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2013 zugestellt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 08.07.2013 Vorstellung erhoben. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Entziehungszeitraumes am 09.07.2013 wieder ausgefolgt.Im Zuge einer Amtshandlung am 09.06.2013, 03.22 Uhr im Gemeindegebiet von N wurde dem Beschwerdeführer infolge eines durchgeführten positiven Alkoholtests der Führerschein vorläufig abgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt, es wurde ihm eine Bescheinigung

Paragraph 39, Absatz eins, FSG unter Block Nr 123194, Blatt Nr 7, ausgefertigt. Diese Amtshandlung wurde von RI R durchgeführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der belangten Behörde am 14.07.2011, Zahl 11255520, Klasse B) für die Klasse AM und B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab dem 09.06.2013 entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2013 zugestellt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 08.07.2013 Vorstellung erhoben. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Entziehungszeitraumes am 09.07.2013 wieder ausgefolgt. Am 18.06.2013 um 18.28 Uhr lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von L auf der Gemeindestraße, bei H-Straße 43, den Personenkraftwagen Marke Porsche 991 Carrera 4S, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommen Führerscheines unzulässig ist. Diese Tatsache wurde von RI R wahrgenommen und in der Folge zur Anzeige gebracht. Am 27.06.2013, 13.54 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von L auf der Gemeindestraße N-Weg den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen **** zur und in weiterer zeitlicher Abfolge von der Adresse N-Weg 26e, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 entzogen worden war. Diese Tatsache wurde von den beiden Zeugen R und O wahrgenommen und in der Folge vom Zeugen R zur Anzeige gebracht. Am 27.06.2013, 14.50 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von L auf der Gemeindestraße im Bereich Kreuzung H-Straße/A, den verfahrensgegenständlichen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ****, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 entzogen worden war. Die Übertretung wurde im Zuge der Streifentätigkeit der Polizei festgestellt, der Beschwerdeführer wurde daraufhin in der H-Straße 35 angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dort vorgenommenen Einvernahmen. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer am 09.06.2013 im Zuge einer Kontrolle der Führerschein aufgrund Alkoholisierung vorläufig abgenommen wurde. Das ergibt sich zum einen unzweifelhaft aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde (Zl ****), zum anderen hat der Beschwerdeführer dies selbst anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer unter der oben angeführten Nummer eine vorläufige Abnahmebestätigung ausgestellt wurde. In der Folge ist der Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013, Zl ****, ergangen, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rückschein am 24.06.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zustellung nicht, er gibt vielmehr an, sich nicht mehr erinnern zu können, da „es zu diesem Zeitpunkt so viele Bescheide gab“. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Zweifel an der Zustellung des Bescheides vom 19.06.2013 mit 24.06.2013 entstanden, sodass dieses Datum den Feststellungen zugrunde zu legen war. Die Ausfolgung des Führerscheines am 09.07.2013 ergibt sich ebenfalls aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde (Zl ****). Zum Vorfall vom 18.06.2013: Der Beschwerdeführer bestreitet, an diesem Tag das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Dies steht in Widerspruch mit der Zeugenaussage des Zeugen RI R. Dieser gab an, sich zur Tatzeit am Kundenparkplatz eines Supermarktes befunden zu haben und zunächst aufgrund des Fahrzeuggeräusches des verfahrensgegenständlichen PKWs auf das Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. In der Folge habe er beim Vorbeifahren des Fahrzeuges mit ortsüblicher Geschwindigkeit in einem Abstand von ca 7 Metern eindeutig erkennen können, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer handelte. Der Beschwerdeführer war ihm aufgrund der von ihm durchgeführten Amtshandlung vom 09.06.2013 (vorläufige Führerscheinabnahme infolge von Alkoholisierung) bekannt. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Zweifel an den Aussagen des Zeugen R entstanden. Der Zeuge konnte den Ablauf nachvollziehbar und äußert glaubwürdig schildern. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zunächst – nachvollziehbar – akustisch wahrgenommen hat, hatte er ausreichend Zeit um das sich nähernde Fahrzeug bewusst wahrzunehmen. Es handelte sich somit keineswegs um einen kurzen zufälligen Blick beim Vorbeifahren des Fahrzeuges; vielmehr hatte der Zeuge ausreichend Zeit sich auf das Vorbeifahren des Fahrzeuges „vorzubereiten“. Dass das gegenständliche Fahrzeug dem Zeugen aufgefallen ist, ist aufgrund des von ihm wahrgenommenen Fahrzeuggeräusches, dem eher seltenen Vorkommen des Fahrzeuges in Kombination mit der vor 10 Tagen von ihm durchgeführten Amtshandlung verständlich und nachvollziehbar. Die Entfernung des Zeugen zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug betrug ca 7 Meter, die Geschwindigkeit in etwa 40 km/h. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass es aufgrund der getönten Scheiben des verfahrensgegenständlichen PKWs nicht möglich ist, den Lenker des Fahrzeuges in einer Entfernung von mehr als 1 Meter im Auto zu erkennen. Dem steht das Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Verkehrsrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik entgegen,

dem bei Fahrversuchen in drei Durchgängen (mit ca 50 km/h, 60 km/h und 70 km/h) festgestellt wurde, dass der gegenständliche Lenker bei gutem Tageslicht von Vorne und von der Seite erkennbar war; der Beobachtungsabstand betrug dabei 5 bis 8 Meter. Die vorgebrachte Tönung der Scheiben spielt zudem keine Rolle, da diese – laut dem erwähnten Gutachten – beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nur an den Seitenscheiben des Fahrzeuges hinter der Fahrer- bzw Beifahrertür angebracht ist, eine Verbauung getönter Scheiben an der Windschutzscheibe bzw an den Seitenscheiben vorne ist nicht zulässig und auch nicht durch Sonderwunsch erhältlich. Eine Sichtbehinderung aufgrund der Tönung kann somit nicht vorgelegen sein, zumal der Zeuge angegeben hat, den Beschwerdeführer durch die Windschutzscheibe oder die Seitenscheiben gesehen zu haben. Der Vorfall ereignete sich am 18.06.2013 um 18.28 Uhr, somit an einem der längsten Tage des Jahres. Der Zeuge konnte zu den Wetterverhältnissen nach mehr als eineinhalb Jahren verständlicher Weise keine exakten Angaben mehr machen, er war sich allerdings sicher, dass es nicht geregnet hat. Am frühen Abend eines Junitages, an dem es nicht regnet, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Lichtverhältnisse sich so gestalten, dass von gutem Tageslicht auszugehen ist und eine Erkennbarkeit einer Person im Abstand von ca 7 Metern

dem vorzitierten Gutachten gegeben ist. Dem steht auch die gefahrene Geschwindigkeit nicht entgegen. Der Zeuge gibt an, das Fahrzeug sei mit einer „ortsüblichen Geschwindigkeit“ von ca 40 km/h an ihm vorbeigefahren. Auch wenn die exakte Geschwindigkeit des Fahrzeuges heute nicht mehr festgestellt werden kann, so ist sie jedenfalls in den vom Gutachter durchgeführten Testbereichen (50 km/h, 60 km/h und 70 km/h) umfasst. Insgesamt war aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussage der Sachverhalt wie festgestellt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Zum Vorfall vom 27.06.2013, 13.45 Uhr Der Beschwerdeführer bestreitet, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. In seiner Einvernahme hat er zu Protokoll gegeben, dass ihm die Adresse N-Weg 26e in L bekannt ist – es handelt sich dabei um die Wohnadresse seiner ehemaligen Freundin. Über Vorhalt der im Akt befindlichen Lichtbilder, die das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor der besagten Adresse zeigen, gab der Beschwerdeführer an, das Fahrzeug mehrfach verliehen zu haben, er werde aber nicht sagen an wen. Dem gegenüber stehen die Zeugenaussagen der Zeugen R und O. Beide geben an, beobachtet zu haben, wie ein Fahrzeug zur angeführten Adresse zu- und in der Folge abgefahren ist und den Beschwerdeführer mit Sicherheit erkannt zu haben. Beide haben übereinstimmend angegeben, zunächst ein Fahrzeug aufgrund des lauten Motorengeräusches wahrgenommen zu haben. Der Zeuge R hat angegeben, den Beschwerdeführer in der Folge erkannt zu haben, sowohl wie er im Auto gesessen ist als auch in der Folge, als er auf der Fahrerseite des Fahrzeuges ausgestiegen ist. In der Folge hat der Beschwerdeführer das Auto verlassen und hat sich den beiden Zeugen angenähert, der nahest gelegene Abstand betrug dabei 4-5 Meter. Beiden Zeugen war der Beschwerdeführer bereits vorher bekannt – dem Zeugen R aufgrund der Amtshandlung vom 09.06.2013, dem Zeugen O, weil der Beschwerdeführer mit der Nachbarstochter befreundet war und er ihn deshalb schon öfters gesehen hat – und beide haben angegeben, den Beschwerdeführer zweifelsfrei erkannt zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht bestanden keinerlei Zweifel an den Aussagen der beiden Zeugen R und O. Demgegenüber waren die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. So hat er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht zwar bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, allerdings bei der damaligen an den Vorfall anschließenden Polizeikontrolle sich so verantwortet, dass er wisse, dass er nicht fahren dürfe und nur kurz von S nach L zu seiner Freundin gefahren sei, da sie ihn angerufen habe und jetzt wieder nach Hause fahren wolle. Seine damalige Verantwortung stimmt somit mit den beiden oben ausgeführten Zeugenaussagen überein, nämlich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat und eben zu besagter Adresse seiner Freundin gefahren ist. Damit wird für das Landesverwaltungsgericht zusätzlich die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugenaussagen, die den Beschwerdeführer an dieser Adresse gesehen haben, untermauert. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei bei seiner Anhaltung am 27.06.2013 selbst eingestanden hat, zu seiner Freundin gefahren zu sein, war der Beweisantrag des Lokalaugenscheines abzuweisen, zumal der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein im Juni unter den selben Witterungs- und Lichtbedingungen auch nicht möglich ist. Zum Vorfall vom 27.06.2013, 14.50 Uhr Hinsichtlich dieses Vorfalles ist der Beschwerdeführer geständig und hat zu Protokoll gegeben, an diesem Tag ein Fahrzeug gelenkt zu haben und zwar ohne Führerschein. Die Identität des Beschwerdeführers wurde zudem anlässlich der Kontrolle durch einen Reisepass nachgewiesen. Weiters hat der Zeuge F in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, den Beschwerdeführer, der ihm bereits zuvor bekannt war, eindeutig erkannt zu haben. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 39

Abs 5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

Paragraph 39, Absatz 5, FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.06.2013 der Führerschein vorläufig abgenommen. Er lenkt zum Zeitpunkt 18.06.2013 wie oben festgestellt ein Fahrzeug der Klasse B, obwohl ihm dies aufgrund der vorläufigen Führerscheinabnahme verboten war. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm zu **** vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

§ 1

Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Am 24.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihm für einen Monat gerechnet vom 09.06.2013 die Lenkberechtigung entzogen wurde, zugestellt. Trotz dieser Entziehung lenkte der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 13.54 Uhr bzw am 27.06.2013 um 14.50 Uhr ein Kraftfahrzeug der Klasse B. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm zu **** bzw zu **** vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Am 24.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde, mit dem ihm für einen Monat gerechnet vom 09.06.2013 die Lenkberechtigung entzogen wurde, zugestellt. Trotz dieser Entziehung lenkte der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 13.54 Uhr bzw am 27.06.2013 um 14.50 Uhr ein Kraftfahrzeug der Klasse B. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm zu **** bzw zu **** vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es sich bei den Tatorten um keine öffentlichen Verkehrsflächen handle.

§ 1Abs 1 St

VO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – ein Widmungsakt nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs. Sowohl bei der H-Straße im Gemeindegebiet von L als auch beim N-Weg liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Bei der H-Straße und dem N-Weg handelt es sich um Gemeindestraßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Dies gilt auch für die Parkplätze bei den Häusern N-Weg 26. Darauf weist allein schon die Tatsache hin, dass es dem Beschwerdeführer, der weder dort wohnt noch Anrainer ist, möglich gewesen ist, sein Fahrzeug dort zu lenken bzw zu parken (vgl dazu auch Grundtner, StVO-Kommentar, § 1 E7).Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es sich bei den Tatorten um keine öffentlichen Verkehrsflächen handle.

Paragraph eins, Absatz eins, StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – ein Widmungsakt nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs. Sowohl bei der H-Straße im Gemeindegebiet von L als auch beim N-Weg liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Bei der H-Straße und dem N-Weg handelt es sich um Gemeindestraßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Dies gilt auch für die Parkplätze bei den Häusern N-Weg 26. Darauf weist allein schon die Tatsache hin, dass es dem Beschwerdeführer, der weder dort wohnt noch Anrainer ist, möglich gewesen ist, sein Fahrzeug dort zu lenken bzw zu parken vergleiche dazu auch Grundtner, StVO-Kommentar, Paragraph eins, E7). Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Ermächtigung der einschreitenden Organe vorbrachte, war für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welchen Zweck er damit verfolgte. Dazu ist auszuführen, dass sich die Ermächtigungsurkunden auf vorläufige Sicherheiten, Organstrafverfügungen sowie auf Atemluftuntersuchungen auf Alkoholgehalt beziehen und keiner dieser eine Ermächtigung voraussetzenden Sachverhalte vorgelegen ist. Die in den gegenständlichen Fällen erfolgte Anzeigenerstattung stellt somit nicht auf das Vorliegen einer gültigen Ermächtigungsurkunde ab.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte vor, zum Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines am 09.06.2013 betrunken gewesen zu sein und sich nur ganz vage erinnern zu können. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Zudem habe der Beschwerdeführer geglaubt, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides weiterfahren zu können. Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Bei der Amtshandlung am 09.06.2013 wurde bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Beschwerdeführer ein Wert von 0,51 mg/l festgestellt. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung scheidet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Verantwortung, sich nur mehr sehr vage erinnern zu können, aus, da sie nicht so hoch ist, um glaubwürdig in einem solchen Zustand zu sein. Zudem hat der die damalige Amtshandlung leitende Beamte als Zeuge angegeben, dass die damalige Amtshandlung sehr ruhig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sei, aus der Anzeige ergibt sich zudem dass der Alkoholgeruch als leicht einzustufen war, der Gang sicher und die Sprache deutlich war. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass ihm „jedenfalls klar war“, dass ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, er allerdings der Meinung gewesen sei, dass er bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides ein Fahrzeug lenken dürfe. Damit entkräftet er selbst seine Rechtfertigung, er könne sich aufgrund seiner Alkoholisierung nur mehr vage erinnern. Wenn ihm als Kraftfahrzeuglenker selbst die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der Konsequenzen einer vorläufigen Führerscheinabnahme bzw eines Entziehungsbescheides fehlen und insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mangels juristischer Kenntnisse und näherer Erläuterungen im Aussetzungsbescheid im Unklaren sind, so ist er insofern zur Sorgfalt verpflichtet, als von ihm zu verlangen ist, diesbezüglich geeignete Erkundigungen einzuholen (vgl VwGH 04.07.1985, 85/02/0066). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache einen Rechtsvertreter beauftragt hat, wäre ihm dies umso leichter möglich gewesen. Ihm ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass ihm „jedenfalls klar war“, dass ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, er allerdings der Meinung gewesen sei, dass er bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides ein Fahrzeug lenken dürfe. Damit entkräftet er selbst seine Rechtfertigung, er könne sich aufgrund seiner Alkoholisierung nur mehr vage erinnern. Wenn ihm als Kraftfahrzeuglenker selbst die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der Konsequenzen einer vorläufigen Führerscheinabnahme bzw eines Entziehungsbescheides fehlen und insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mangels juristischer Kenntnisse und näherer Erläuterungen im Aussetzungsbescheid im Unklaren sind, so ist er insofern zur Sorgfalt verpflichtet, als von ihm zu verlangen ist, diesbezüglich geeignete Erkundigungen einzuholen vergleiche VwGH 04.07.1985, 85/02/0066). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache einen Rechtsvertreter beauftragt hat, wäre ihm dies umso leichter möglich gewesen. Ihm ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zudem anlässlich der vorläufigen Führerscheinabnahme am 09.06.2013 eine entsprechende Bestätigung

§ 39

Abs 1 FSG ausgefertigt, auf der sich ein Vermerk befindet, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne den vorläufig abgenommenen Führerschein verboten und strafbar ist. Auch im Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 fand sich ein entsprechender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass der Vorstellung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zudem anlässlich der vorläufigen Führerscheinabnahme am 09.06.2013 eine entsprechende Bestätigung

Paragraph 39, Absatz eins, FSG ausgefertigt, auf der sich ein Vermerk befindet, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne den vorläufig abgenommenen Führerschein verboten und strafbar ist. Auch im Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 fand sich ein entsprechender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass der Vorstellung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Unbestritten wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 in Anwendung des § 57 AVG im Mandatsverfahren erlassen. Da

§ 57

Abs 2 AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügte der Kraftfahrzeuglenker im Zeitpunkt seiner Betretung über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug. Auf diesen Umstand wurde wie ausgeführt auch dezidiert in der Rechtsmittelbelehrung des angeführten Bescheides hingewiesen. Ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei - ihrer Entscheidung

§ 1Abs 3 i

Vm § 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 zugrunde zu legen (VwGH 27.04.2000, 99/02/0359).Unbestritten wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2013 in Anwendung des Paragraph 57, AVG im Mandatsverfahren erlassen. Da

Paragraph 57, Absatz 2, AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügte der Kraftfahrzeuglenker im Zeitpunkt seiner Betretung über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug. Auf diesen Umstand wurde wie ausgeführt auch dezidiert in der Rechtsmittelbelehrung des angeführten Bescheides hingewiesen. Ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei - ihrer Entscheidung

Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 1997 zugrunde zu legen (VwGH 27.04.2000, 99/02/0359). Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit als reine Schutzbehauptung zu werten, sodass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem allfälligen deklaratorischen Charakter des Führerscheines war nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer bei keinem der drei Vorfälle einen Führerschein vorgewiesen hat und zudem die übertretenen Normen das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung verbieten. Wie ausgeführt war der Beschwerdeführer weder am 18.06.2013 noch am 27.06.2013 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es liege eine Doppelbestrafung vor, „da ja der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.01.2014 zu **** für ein Delikt am 12.06.2013 bereits bestraft und zwar rechtskräftig bestraft wurde“.

Art 4

7.ZPMRK darf niemand „wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder betraft“ werden. Voraussetzung ist demgemäß, dass es sich um dieselbe Sache, denselben Sachverhalt handelt. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei einem Vorfall vom 12.06.2013 und Vorfällen vom 18.06.2013 bzw 27.06.2013 um dieselben Sachverhalte handeln soll. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege ein Dauerdelikt vor, das nur einmal bestraft werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei einem Dauerdelikt um einen speziellen Deliktstypus handelt, der sich jeweils durch Auslegung des Tatbestandes ergibt. Die Tathandlung von Dauerdelikten verpönt die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustandes (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 22 Rz 19). Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes beim wiederholten Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung spricht das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes (VwGH 28.09.1988, 88/02/0109). Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es liege eine Doppelbestrafung vor, „da ja der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.01.2014 zu **** für ein Delikt am 12.06.2013 bereits bestraft und zwar rechtskräftig bestraft wurde“.

Artikel 4

, 7.ZPMRK darf niemand „wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder betraft“ werden. Voraussetzung ist demgemäß, dass es sich um dieselbe Sache, denselben Sachverhalt handelt. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei einem Vorfall vom 12.06.2013 und Vorfällen vom 18.06.2013 bzw 27.06.2013 um dieselben Sachverhalte handeln soll. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege ein Dauerdelikt vor, das nur einmal bestraft werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei einem Dauerdelikt um einen speziellen Deliktstypus handelt, der sich jeweils durch Auslegung des Tatbestandes ergibt. Die Tathandlung von Dauerdelikten verpönt die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustandes (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 22, Rz 19). Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes beim wiederholten Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung spricht das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes (VwGH 28.09.1988, 88/02/0109). Allenfalls zielt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ab. Von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbstständige Taten iSd § 22 VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 28.9.1988, 88/02/0108). Wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges lediglich für kurze Zeit unterbrochen – etwa Amtshandlung eines Straßenaufsichtsorgans in der Dauer von 10 Minuten oder Betanken des Kraftfahrzeuges an der Tankstelle – dann muss das unbefugte Lenken vor und nach der Anhaltung als ein fortgesetztes Delikt gewertet werden (vgl VwGH 22.11.1984, 84/02/0190; VwGH 12.03.1986, 84/03/0368). Im vorliegenden Fall lag allerdings ein Zeitraum von knapp einer Stunde zwischen den beiden Tatzeitpunkten, sodass nicht von einer bloßen Unterbrechung einer Fahrt iSd der oben angeführten Judikatur gesprochen werden kann. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass er einen Gesamtvorsatz hatte. Hat ein Kraftfahrzeuglenker nicht ein für allemal beschlossen, Kraftfahrzeuge zu lenken, obwohl ihm die Lenkberechtigung fehlt, und beruhen die einzelnen Taten wegen der Verschiedenheit ihrer Tatzeiten und Tatorte daher auf einzelnen, selbstständigen Willensentschlüssen, dann kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden (VwGH 28.09.1988, 88/02/0109; VwGH 11.09.1987, 86/18/0284). Zudem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er bis zur Rechtskraft der Entziehung kein Fahrzeug lenken dürfe; damit machte er Fahrlässigkeit geltend. Mangels eines entsprechenden Vorsatzes ist die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (bei fahrlässig gesetzten Tathandlungen) begrifflich ausgeschlossen (VwGH 05.07.20017, 2006/06/0284). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Reihe von Einzeldelikten und nicht von einem einzigen Delikt, nämlich einem fortgesetzten Delikt ausgegangen.Allenfalls zielt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ab. Von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbstständige Taten iSd Paragraph 22, VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 28.9.1988, 88/02/0108). Wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges lediglich für kurze Zeit unterbrochen – etwa Amtshandlung eines Straßenaufsichtsorgans in der Dauer von 10 Minuten oder Betanken des Kraftfahrzeuges an der Tankstelle – dann muss das unbefugte Lenken vor und nach der Anhaltung als ein fortgesetztes Delikt gewertet werden vergleiche VwGH 22.11.1984, 84/02/0190; VwGH 12.03.1986, 84/03/0368). Im vorliegenden Fall lag allerdings ein Zeitraum von knapp einer Stunde zwischen den beiden Tatzeitpunkten, sodass nicht von einer bloßen Unterbrechung einer Fahrt iSd der oben angeführten Judikatur gesprochen werden kann. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass er einen Gesamtvorsatz hatte. Hat ein Kraftfahrzeuglenker nicht ein für allemal beschlossen, Kraftfahrzeuge zu lenken, obwohl ihm die Lenkberechtigung fehlt, und beruhen die einzelnen Taten wegen der Verschiedenheit ihrer Tatzeiten und Tatorte daher auf einzelnen, selbstständigen Willensentschlüssen, dann kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden (VwGH 28.09.1988, 88/02/0109; VwGH 11.09.1987, 86/18/0284). Zudem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er bis zur Rechtskraft der Entziehung kein Fahrzeug lenken dürfe; damit machte er Fahrlässigkeit geltend. Mangels eines entsprechenden Vorsatzes ist die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (bei fahrlässig gesetzten Tathandlungen) begrifflich ausgeschlossen (VwGH 05.07.20017, 2006/06/0284). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Reihe von Einzeldelikten und nicht von einem einzigen Delikt, nämlich einem fortgesetzten Delikt ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da die verwaltungsbehördlichen Bescheide im Spruch weder Tatzeit noch Tatort enthalten würden, eine Verletzung von § 44a Z 1 VStG vorliege und somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diese wesentlichen Tatbestandselement Bedacht nehmenden Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da die verwaltungsbehördlichen Bescheide im Spruch weder Tatzeit noch Tatort enthalten würden, eine Verletzung von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorliege und somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diese wesentlichen Tatbestandselement Bedacht nehmenden Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aktenkundig hinsichtlich aller drei Vorfälle mit jeweiligen Schreiben vom 08.08.2013 zur Rechtfertigung aufgefordert. In diesen drei Schreiben sind die jeweiligen Tatvorwürfe in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechend konkretisiert und stimmen auch mit den in der Folge erlassenen Straferkenntnissen überein. Die Anforderungen an eine wirksame Verfolgungshandlung

§ 32Abs 2 VSt

G sind erfüllt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit jeweiligen Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2013 zur Akteneinsicht eingeladen; der Beschwerdeführer hat im Wege seines Rechtsvertreters am 27.12.2013 Akteneinsicht genommen; in den Akten befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch ergänzende Stellungnahmen der anzeigenden Polizeiinspektion dokumentiert mit Lichtbildern der jeweiligen Tatorte. Der Beschwerdeführer ist in der Folge in wiederholten Stellungnahmen (vom 06.09.2013 und 10.01.2014) auf die ihm konkret vorgeworfenen Taten eingegangen. Für ihn bestanden diesbezüglich offenbar keine Zweifel und konnte er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen. Verfolgungsverjährung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aktenkundig hinsichtlich aller drei Vorfälle mit jeweiligen Schreiben vom 08.08.2013 zur Rechtfertigung aufgefordert. In diesen drei Schreiben sind die jeweiligen Tatvorwürfe in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechend konkretisiert und stimmen auch mit den in der Folge erlassenen Straferkenntnissen überein. Die Anforderungen an eine wirksame Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind erfüllt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit jeweiligen Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2013 zur Akteneinsicht eingeladen; der Beschwerdeführer hat im Wege seines Rechtsvertreters am 27.12.2013 Akteneinsicht genommen; in den Akten befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch ergänzende Stellungnahmen der anzeigenden Polizeiinspektion dokumentiert mit Lichtbildern der jeweiligen Tatorte. Der Beschwerdeführer ist in der Folge in wiederholten Stellungnahmen (vom 06.09.2013 und 10.01.2014) auf die ihm konkret vorgeworfenen Taten eingegangen. Für ihn bestanden diesbezüglich offenbar keine Zweifel und konnte er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen. Verfolgungsverjährung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt eine Verletzung des § 44a Z 1 VStG aufgrund mangelnder Konkretisierung des Spruches vor, da Tatzeit und Tatort zwar vor dem Spruch, nicht aber im Spruch angeführt seien. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Nach dem Vorwurf „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen“ folgt der Spruch in seiner Gesamtheit und finden sich darin sowohl die konkretisierte Tatzeit als auch der Tatort. Eine allfällige andere Formatierung (wie im konkreten Fall grau hinterlegte Ausführung der als erwiesen angenommenen Tat; in der Folge Raster für die verhängte Strafe) mag daran nichts zu ändern.Der Beschwerdeführer bringt eine Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgrund mangelnder Konkretisierung des Spruches vor, da Tatzeit und Tatort zwar vor dem Spruch, nicht aber im Spruch angeführt seien. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Nach dem Vorwurf „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen“ folgt der Spruch in seiner Gesamtheit und finden sich darin sowohl die konkretisierte Tatzeit als auch der Tatort. Eine allfällige andere Formatierung (wie im konkreten Fall grau hinterlegte Ausführung der als erwiesen angenommenen Tat; in der Folge Raster für die verhängte Strafe) mag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend macht, da die vorläufige Abnahme des Führerscheins Sicherungscharakter und nicht Strafcharakter habe, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, welches konkrete Recht der EMRK darin verletzt worden sein soll. Eine Verletzung der MRK ist für das Landesverwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren betreffend Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nicht ersichtlich. Strafbemessung

§ 37

Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung.

Abs 3 Z 2 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 363 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein

§ 39

vorläufig abgenommen wurde.

Abs 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 726 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung.

Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 363 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde.

Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 726 zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als schwer einzustufen, da das Delikt, ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein zu lenken, zu den schwerwiegendsten Verstößen des KFG 1967 (jetzt FSG) zählt (VwGH 28.01.1971, 1791/70; Grubmann, FSG², § 1 Rz 13). Erschwerend war zudem, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat und bereits mehrere einschlägige Bestrafungen des Beschwerdeführers vorlagen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen.Der Unrechtgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als schwer einzustufen, da das Delikt, ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein zu lenken, zu den schwerwiegendsten Verstößen des KFG 1967 (jetzt FSG) zählt (VwGH 28.01.1971, 1791/70; Grubmann, FSG², Paragraph eins, Rz 13). Erschwerend war zudem, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat und bereits mehrere einschlägige Bestrafungen des Beschwerdeführers vorlagen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen wollen. Das Landesverwaltungsgericht geht im konkreten Fall von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, worauf auch das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug hinweist. Die belangte Behörde hat in den verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen jeweils nur unwesentlich mehr als die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen Rechnung zu tragen und insbesondere um den Beschwerdeführer, gerade aufgrund der wiederholten Verletzung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültigen Führerschein, in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde war

Art 130

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsache das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Die vom Beschwerdeführer beantragte Zurückverweisung an die belangte Behörde war

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsache das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.2861.8

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