der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
EMRK geboten ist, hat die belangte Behörde eine umfassende Würdigung zu den Z 1 bis 9 abgegeben und dazu Folgendes ausgeführt:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende chronologische und in den wesentlichen Bereichen richtige Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Im Namen der rechtlichen Würdigung wurde festgestellt, dass kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt. Zu der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotenen Abwägung über die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung eines Privat-
, EMRK geboten ist, hat die belangte Behörde eine umfassende Würdigung zu den Ziffer eins bis 9 abgegeben und dazu Folgendes ausgeführt: „Es werden daher die Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG jeweils einzeln anhand der oben zu Punkt II getroffenen Feststellungen wie folgt gewürdigt:„Es werden daher die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG jeweils einzeln anhand der oben zu Punkt römisch zwei getroffenen Feststellungen wie folgt gewürdigt: • Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts; Rechtswidrigkeit des bisherigen Aufenthaltes? Der Antragsteller ist am 11.02.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Wenn man fingiert, dass er sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, beträgt die in Österreich verbrachte Zeit sieben Jahre. Seit dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens am 30.09.2010 bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 hat sich der Antragsteller jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Genau genommen war der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich jedoch bereits seit der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 (und damit schon vier Monate nach seiner Einreise) unsicher, da die der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung hinderte, ohne dadurch dem Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Auch die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels im Jahr 2011 gewährte dem Antragsteller keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 44b Abs. 3 NAG). Der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich war daher in den vergangenen sieben Jahren nur für vier Monate legal.Der Antragsteller ist am 11.02.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Wenn man fingiert, dass er sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, beträgt die in Österreich verbrachte Zeit sieben Jahre. Seit dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens am 30.09.2010 bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 hat sich der Antragsteller jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Genau genommen war der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich jedoch bereits seit der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 (und damit schon vier Monate nach seiner Einreise) unsicher, da die der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung hinderte, ohne dadurch dem Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Auch die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels im Jahr 2011 gewährte dem Antragsteller keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG). Der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich war daher in den vergangenen sieben Jahren nur für vier Monate legal. • Tatsächliches Bestehen eines Familienlebens in Österreich? Der Antragsteller besitzt in Österreich keine Familienangehörigen. Ein Familienleben in Österreich besteht damit nicht. • Schutzwürdigkeit des Privatlebens? Unbestreitbar verfügt der Antragsteller über ein Privatleben in Österreich. Dieses Privatleben ist im gegenständlichen Fall hauptsächlich gekennzeichnet durch seine Freundschaften zu Österreicherinnen und Österreichern und durch die Einstellungszusage, die ihm die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen würde. Soweit überblickbar, gibt es nur wenig Judikatur, die sich explizit mit der Schutzwürdigkeit des Privatlebens auseinandersetzt. In der Entscheidung vom 20.09.2011 zu ZI. B760/11 weist der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall auf die mögliche Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung hin. Auf Basis dieses Erkenntnisses ist davon auszugehen, dass von einer Schutzwürdigkeit des Privatlebens nur im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auszugehen ist. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, krank zu sein. Irgendwelche anderen besonderen Umstände, die eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens indizieren würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt. Unbestreitbar und unbestritten sind die angeführten Freundschaften nach der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 und damit in einer Zeit entstanden, in der sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. dazu VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht von der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers auszugehen.Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, krank zu sein. Irgendwelche anderen besonderen Umstände, die eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens indizieren würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt. Unbestreitbar und unbestritten sind die angeführten Freundschaften nach der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 und damit in einer Zeit entstanden, in der sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht von der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers auszugehen. • Grad der Integration? Der Grad der Integration des Fremden manifestiert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074 u.a.) in Kenntnissen der deutschen Sprache, in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen. Der Antragsteller hat ohne Zweifel Bestrebungen gezeigt, sich in Österreich zu integrieren. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Nach den im fortgesetzten Verfahren eingeholten Zeugenaussagen setzt er seine Bemühungen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auch fort und besucht EDV-Kurse. Wie angeführt, zeigt sich eine gewisse Integration auch in den Freundschaften, die er in Österreich geschlossen hat. Seine freiwillige Mitarbeit an archäologischen Grabungen in Hall lässt eine gewisse Bereitschaft zur Integration in Österreich erkennen, ebenso wie der Besuch von Integrationskursen im SOS-Kinderdorf. Dennoch kann aus all dem ein höherer Grad der Integration noch nicht abgeleitet werden. Familienbindung im Inland besteht, wie festgestellt, keine. Die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Zeugenaussagen belegen eine gewisse freundschaftliche Bindung, ohne dass jedoch eine besondere Intensität erkennbar wäre, zumal drei der Zeuginnen selbst angeben, den Antragsteller erst seit dem Jahr 2011 bzw. seit seiner bevorstehenden Abschiebung zu kennen. Dass zu seinen Gunsten anlässlich der bevorstehenden Abschiebung Kundgebungen stattgefunden haben, lässt nicht direkt auf den Grad seiner Integration schließen, da der Antragsteller nicht einmal selbst behauptet, dass alle Teilnehmerinnen dieser Kundgebungen zu seinem Freundeskreis zählten. Ob er aufgrund der ihm erteilte Einstellungszusage in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, kann nicht abschließend beurteilt werden. Eine Schul- oder Berufsausbildung in Österreich ist nicht nachgewiesen. Der Antragsteller hat, abgesehen von der angeführten Mitarbeit bei Grabungen in Hall, keine ehrenamtlichen, gemeinnützigen oder sonstigen Tätigkeiten oder Bemühungen behauptet und bescheinigt, aus denen sich ableiten ließe, dass er besondere Bestrebungen unternommen hätte, um in der hiesigen Gesellschaft Fuß zu fassen. Der erkennenden Behörde sind aus ihrer amtlichen Wahrnehmung zahlreiche Beispiele anderer Bleiberechtswerberlnnen bekannt, die durch eine Vielzahl von ehrenamtlichen, sozialen Tätigkeiten versuchen, ihre Beziehung zu Österreich und zur örtlichen Gesellschaft nachhaltig zu vertiefen. Zusammengefasst ist die Integration des Antragstellers als gegeben, ihr Grad jedoch als durchschnittlich zu bewerten. • Bindungen zum Heimatstaat? Nach seinen eigenen Angaben besitzt der Antragsteller keine Familienbindung in Gambia. Die Sozialisierung des Antragstellers ist jedoch in seiner Heimat Gambia über rund 16 Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahre 2007 erfolgt. Der Antragsteller ist daher mit den lokalen Gegebenheiten vertraut und er spricht die dortige Sprache. Weiters steht fest, dass er bei einem Freund wohnt. Allein aus dieser Tatsache kann abgeleitet werden, dass er offensichtlich in Gambia über entsprechende soziale Bindungen verfügt, die auch seinen Aufenthalt in Österreich von 2007 bis 2011 überdauert haben. Es kann daher - mag auch die wirtschaftliche Situation in Gambia schwierig sein - nicht davon die Rede sein, dass der Antragsteller über keinerlei Bindung zu seinem Heimatstaat verfügt. • Strafgerichtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts? Der Antragsteller ist vorbestraft. Er wurde wegen Hausfriedensbruchs (Tatzeit 18.02.2010) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters hat er im Zuge seiner Abschiebung im Jahr 2011 eine Sicherheitsbeamtin am Körper schwer verletzt (Rippenbruch). Wegen dieses Vergehens wurde er zwar noch nicht rechtskräftig bestraft. Die erkennende Behörde hat jedoch im gegenständlichen Bescheid beweiswürdigend festgestellt, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie in der Anzeige geschildert. Mit diesem Verhalten zeigt der Antragsteller eine negative Grundeinstellung gegen die Vorschriften, die zum Schutz des Hausrechts oder der körperlichen Unversehrtheit von Menschen erlassen wurden. Als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind seine illegale Einreise, die Verwendung eines gestohlenen Konventionsreisepasses und der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet seit Abschluss des Asylverfahrens bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 zu werten. Insgesamt ergibt sich aus diesem Verhalten des Antragstellers ein negatives Charakterbild, welches eine positive Zukunftsprognose nicht rechtfertigen kann, zumal der Vorfall (Körperverletzung) im Zuge der Abschiebung erst rund drei Jahre zurückliegt und bei Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Menschen ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens (in der Regel fünf Jahre seit dem Tatzeitpunkt) zu fordern ist. Es kann daher derzeit nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Insgesamt ergibt sich aus diesem Verhalten des Antragstellers ein negatives Charakterbild, welches eine positive Zukunftsprognose nicht rechtfertigen kann, zumal der Vorfall (Körperverletzung) im Zuge der Abschiebung erst rund drei Jahre zurückliegt und bei Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Menschen ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens (in der Regel fünf Jahre seit dem Tatzeitpunkt) zu fordern ist. Es kann daher derzeit nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. • Ist das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war? Wie bereits angeführt, war das Asylverfahren des Antragstellers bereits rund vier Monate nach seiner Einreise am 04.06.2007 rechtskräftig negativ erledigt. Ab diesem Zeitpunkt musste sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst sein. Die im fortgesetzten Verfahren einvernommenen Zeugen haben den Antragsteller mehrheitlich überhaupt erst im Zuge der Proteste gegen seine Abschiebung im Jahr 2011 kennen gelernt. Es wird seitens der Behörde aber nicht bestritten, dass bereits einige Freundschaften während des Asylverfahrens entstanden sind. • Ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet? Von einem überlangen Behördenverfahren kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Die Asylbehörden haben über den Asylantrag binnen vier Monaten entschieden. Die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltsrechtes wurde im Jahr 2011 ebenfalls binnen vier Monaten getroffen. Zwischenzeitlich waren insgesamt drei vom Antragsteller angestrengte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, welche den Hauptteil der seither verstrichenen Zeit ausmachen. Angesichts dessen kann die Verfahrensdauer im gegenständlichen Fall weder als überlang bezeichnet, noch einem Verschulden der Behörden zugerechnet werden.“ Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es war und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich der Beschwerdeführer nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen eventuell unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, der bereits bei der Einreise erforderlichen Deutschkenntnisse, des Nachweises der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es war und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich der Beschwerdeführer nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen eventuell unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, der bereits bei der Einreise erforderlichen Deutschkenntnisse, des Nachweises der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers, der über keine Familienangehörigen ist Österreich verfügt, vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages war und ist trotz des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesens iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig. Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers, der über keine Familienangehörigen ist Österreich verfügt, vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages war und ist trotz des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen erfolgte die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Niederlassungsbewilligung nach dem NAG vom 11.01.2011 durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.1795.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.