← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/30/1795-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1795-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a, …
(9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.Ziffer eins für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2.Ziffer 2 für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3.Ziffer 3 über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. … Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
  5. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig lag aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies (nunmehr) von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127).Unstrittig lag aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies (nunmehr) von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende chronologische und in den wesentlichen Bereichen richtige Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Im Namen der rechtlichen Würdigung wurde festgestellt, dass kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt. Zu der gemäß § 11 Abs 3 NAG gebotenen Abwägung über die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung eines Privat-

Art 8

EMRK geboten ist, hat die belangte Behörde eine umfassende Würdigung zu den Z 1 bis 9 abgegeben und dazu Folgendes ausgeführt:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende chronologische und in den wesentlichen Bereichen richtige Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Im Namen der rechtlichen Würdigung wurde festgestellt, dass kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt. Zu der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotenen Abwägung über die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung eines Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist, hat die belangte Behörde eine umfassende Würdigung zu den Ziffer eins bis 9 abgegeben und dazu Folgendes ausgeführt: „Es werden daher die Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG jeweils einzeln anhand der oben zu Punkt II getroffenen Feststellungen wie folgt gewürdigt:„Es werden daher die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG jeweils einzeln anhand der oben zu Punkt römisch zwei getroffenen Feststellungen wie folgt gewürdigt: • Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts; Rechtswidrigkeit des bisherigen Aufenthaltes? Der Antragsteller ist am 11.02.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Wenn man fingiert, dass er sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, beträgt die in Österreich verbrachte Zeit sieben Jahre. Seit dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens am 30.09.2010 bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 hat sich der Antragsteller jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Genau genommen war der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich jedoch bereits seit der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 (und damit schon vier Monate nach seiner Einreise) unsicher, da die der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung hinderte, ohne dadurch dem Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Auch die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels im Jahr 2011 gewährte dem Antragsteller keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 44b Abs. 3 NAG). Der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich war daher in den vergangenen sieben Jahren nur für vier Monate legal.Der Antragsteller ist am 11.02.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Wenn man fingiert, dass er sich nach wie vor im Bundesgebiet befindet, beträgt die in Österreich verbrachte Zeit sieben Jahre. Seit dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens am 30.09.2010 bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 hat sich der Antragsteller jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Genau genommen war der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich jedoch bereits seit der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 (und damit schon vier Monate nach seiner Einreise) unsicher, da die der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisungsentscheidung hinderte, ohne dadurch dem Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Auch die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels im Jahr 2011 gewährte dem Antragsteller keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG). Der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich war daher in den vergangenen sieben Jahren nur für vier Monate legal. • Tatsächliches Bestehen eines Familienlebens in Österreich? Der Antragsteller besitzt in Österreich keine Familienangehörigen. Ein Familienleben in Österreich besteht damit nicht. • Schutzwürdigkeit des Privatlebens? Unbestreitbar verfügt der Antragsteller über ein Privatleben in Österreich. Dieses Privatleben ist im gegenständlichen Fall hauptsächlich gekennzeichnet durch seine Freundschaften zu Österreicherinnen und Österreichern und durch die Einstellungszusage, die ihm die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen würde. Soweit überblickbar, gibt es nur wenig Judikatur, die sich explizit mit der Schutzwürdigkeit des Privatlebens auseinandersetzt. In der Entscheidung vom 20.09.2011 zu ZI. B760/11 weist der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall auf die mögliche Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung hin. Auf Basis dieses Erkenntnisses ist davon auszugehen, dass von einer Schutzwürdigkeit des Privatlebens nur im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auszugehen ist. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, krank zu sein. Irgendwelche anderen besonderen Umstände, die eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens indizieren würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt. Unbestreitbar und unbestritten sind die angeführten Freundschaften nach der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 und damit in einer Zeit entstanden, in der sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. dazu VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht von der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers auszugehen.Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, krank zu sein. Irgendwelche anderen besonderen Umstände, die eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens indizieren würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt. Unbestreitbar und unbestritten sind die angeführten Freundschaften nach der rechtskräftig negativen und mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 04.06.2007 und damit in einer Zeit entstanden, in der sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht von der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers auszugehen. • Grad der Integration? Der Grad der Integration des Fremden manifestiert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074 u.a.) in Kenntnissen der deutschen Sprache, in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen. Der Antragsteller hat ohne Zweifel Bestrebungen gezeigt, sich in Österreich zu integrieren. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Nach den im fortgesetzten Verfahren eingeholten Zeugenaussagen setzt er seine Bemühungen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auch fort und besucht EDV-Kurse. Wie angeführt, zeigt sich eine gewisse Integration auch in den Freundschaften, die er in Österreich geschlossen hat. Seine freiwillige Mitarbeit an archäologischen Grabungen in Hall lässt eine gewisse Bereitschaft zur Integration in Österreich erkennen, ebenso wie der Besuch von Integrationskursen im SOS-Kinderdorf. Dennoch kann aus all dem ein höherer Grad der Integration noch nicht abgeleitet werden. Familienbindung im Inland besteht, wie festgestellt, keine. Die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Zeugenaussagen belegen eine gewisse freundschaftliche Bindung, ohne dass jedoch eine besondere Intensität erkennbar wäre, zumal drei der Zeuginnen selbst angeben, den Antragsteller erst seit dem Jahr 2011 bzw. seit seiner bevorstehenden Abschiebung zu kennen. Dass zu seinen Gunsten anlässlich der bevorstehenden Abschiebung Kundgebungen stattgefunden haben, lässt nicht direkt auf den Grad seiner Integration schließen, da der Antragsteller nicht einmal selbst behauptet, dass alle Teilnehmerinnen dieser Kundgebungen zu seinem Freundeskreis zählten. Ob er aufgrund der ihm erteilte Einstellungszusage in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, kann nicht abschließend beurteilt werden. Eine Schul- oder Berufsausbildung in Österreich ist nicht nachgewiesen. Der Antragsteller hat, abgesehen von der angeführten Mitarbeit bei Grabungen in Hall, keine ehrenamtlichen, gemeinnützigen oder sonstigen Tätigkeiten oder Bemühungen behauptet und bescheinigt, aus denen sich ableiten ließe, dass er besondere Bestrebungen unternommen hätte, um in der hiesigen Gesellschaft Fuß zu fassen. Der erkennenden Behörde sind aus ihrer amtlichen Wahrnehmung zahlreiche Beispiele anderer Bleiberechtswerberlnnen bekannt, die durch eine Vielzahl von ehrenamtlichen, sozialen Tätigkeiten versuchen, ihre Beziehung zu Österreich und zur örtlichen Gesellschaft nachhaltig zu vertiefen. Zusammengefasst ist die Integration des Antragstellers als gegeben, ihr Grad jedoch als durchschnittlich zu bewerten. • Bindungen zum Heimatstaat? Nach seinen eigenen Angaben besitzt der Antragsteller keine Familienbindung in Gambia. Die Sozialisierung des Antragstellers ist jedoch in seiner Heimat Gambia über rund 16 Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahre 2007 erfolgt. Der Antragsteller ist daher mit den lokalen Gegebenheiten vertraut und er spricht die dortige Sprache. Weiters steht fest, dass er bei einem Freund wohnt. Allein aus dieser Tatsache kann abgeleitet werden, dass er offensichtlich in Gambia über entsprechende soziale Bindungen verfügt, die auch seinen Aufenthalt in Österreich von 2007 bis 2011 überdauert haben. Es kann daher - mag auch die wirtschaftliche Situation in Gambia schwierig sein - nicht davon die Rede sein, dass der Antragsteller über keinerlei Bindung zu seinem Heimatstaat verfügt. • Strafgerichtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts? Der Antragsteller ist vorbestraft. Er wurde wegen Hausfriedensbruchs (Tatzeit 18.02.2010) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters hat er im Zuge seiner Abschiebung im Jahr 2011 eine Sicherheitsbeamtin am Körper schwer verletzt (Rippenbruch). Wegen dieses Vergehens wurde er zwar noch nicht rechtskräftig bestraft. Die erkennende Behörde hat jedoch im gegenständlichen Bescheid beweiswürdigend festgestellt, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie in der Anzeige geschildert. Mit diesem Verhalten zeigt der Antragsteller eine negative Grundeinstellung gegen die Vorschriften, die zum Schutz des Hausrechts oder der körperlichen Unversehrtheit von Menschen erlassen wurden. Als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind seine illegale Einreise, die Verwendung eines gestohlenen Konventionsreisepasses und der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet seit Abschluss des Asylverfahrens bis zu seiner Abschiebung am 27.05.2011 zu werten. Insgesamt ergibt sich aus diesem Verhalten des Antragstellers ein negatives Charakterbild, welches eine positive Zukunftsprognose nicht rechtfertigen kann, zumal der Vorfall (Körperverletzung) im Zuge der Abschiebung erst rund drei Jahre zurückliegt und bei Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Menschen ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens (in der Regel fünf Jahre seit dem Tatzeitpunkt) zu fordern ist. Es kann daher derzeit nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Insgesamt ergibt sich aus diesem Verhalten des Antragstellers ein negatives Charakterbild, welches eine positive Zukunftsprognose nicht rechtfertigen kann, zumal der Vorfall (Körperverletzung) im Zuge der Abschiebung erst rund drei Jahre zurückliegt und bei Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Menschen ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens (in der Regel fünf Jahre seit dem Tatzeitpunkt) zu fordern ist. Es kann daher derzeit nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. • Ist das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war? Wie bereits angeführt, war das Asylverfahren des Antragstellers bereits rund vier Monate nach seiner Einreise am 04.06.2007 rechtskräftig negativ erledigt. Ab diesem Zeitpunkt musste sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst sein. Die im fortgesetzten Verfahren einvernommenen Zeugen haben den Antragsteller mehrheitlich überhaupt erst im Zuge der Proteste gegen seine Abschiebung im Jahr 2011 kennen gelernt. Es wird seitens der Behörde aber nicht bestritten, dass bereits einige Freundschaften während des Asylverfahrens entstanden sind. • Ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet? Von einem überlangen Behördenverfahren kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Die Asylbehörden haben über den Asylantrag binnen vier Monaten entschieden. Die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltsrechtes wurde im Jahr 2011 ebenfalls binnen vier Monaten getroffen. Zwischenzeitlich waren insgesamt drei vom Antragsteller angestrengte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, welche den Hauptteil der seither verstrichenen Zeit ausmachen. Angesichts dessen kann die Verfahrensdauer im gegenständlichen Fall weder als überlang bezeichnet, noch einem Verschulden der Behörden zugerechnet werden.“ Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es war und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich der Beschwerdeführer nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen eventuell unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, der bereits bei der Einreise erforderlichen Deutschkenntnisse, des Nachweises der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es war und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich der Beschwerdeführer nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen eventuell unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, der bereits bei der Einreise erforderlichen Deutschkenntnisse, des Nachweises der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers, der über keine Familienangehörigen ist Österreich verfügt, vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages war und ist trotz des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesens iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig. Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers, der über keine Familienangehörigen ist Österreich verfügt, vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages war und ist trotz des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen erfolgte die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Niederlassungsbewilligung nach dem NAG vom 11.01.2011 durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.1795.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.