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LVwG-2014/45/2782-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2782-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn W P, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 12,-- zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 12,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2014, Zahl ****, wurde hinsichtlich des rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 20.06.2014 betreffend die Strafhöhe spruchgemäß Folgendes ausgesprochen: „Ihrem Einspruch vom 26.06.2014 gegen die Strafverfügung vom 20.06.2014 (siehe obige GZ) wird keine Folge gegeben und das Ausmaß der über Sie verhängten Strafe (Geldstrafe mit € 60,00; Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag(

  1. e)3 Stunde(
  2. n)0 Minute(n)) bestätigt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher € 70,00. Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 VStG 1991Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1991 § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991“Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Ich erhebe Beschwerde gegen den Spruch des Straferkenntnisses vom 20.09.2014 mit der Begründung, dass es wohl einen Unterschied in der Höhe der verhängten Strafe gibt, wenn eine Anonymverfügung ausgestellt oder diese in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt wird. Das war letztlich auch der Grund gegen die Höhe der Strafe zu berufen. Die Behörde macht es sich sehr leicht einfach zu behaupten, dass eine Anonymverfügung zugestellt wurde ohne dies zu beweisen. Tausende Schriftstücke werden, aus welchen Gründen immer, nicht zugestellt ohne dass diese an den Absender zurück gesendet werden. Die Behauptung der Behörde geht daher ins Leere. Ich beantrage daher die Zurücksetzung in den Stand vom 06.04.2014, die neuerliche Zusendung der Anonymverfügung, wie im Erkenntnis angeführt mit dem Stand vom 06.04.2014 und der darin ursprünglich verhängten Strafe. Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass die A-Straße eine für den flüssigen Verkehr ausgebaute Straße ist und die Auslegung des § 20 Abs. 2 für dieses Straßenstück nicht dieser Härte bedürfte.“Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Ich erhebe Beschwerde gegen den Spruch des Straferkenntnisses vom 20.09.2014 mit der Begründung, dass es wohl einen Unterschied in der Höhe der verhängten Strafe gibt, wenn eine Anonymverfügung ausgestellt oder diese in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt wird. Das war letztlich auch der Grund gegen die Höhe der Strafe zu berufen. Die Behörde macht es sich sehr leicht einfach zu behaupten, dass eine Anonymverfügung zugestellt wurde ohne dies zu beweisen. Tausende Schriftstücke werden, aus welchen Gründen immer, nicht zugestellt ohne dass diese an den Absender zurück gesendet werden. Die Behauptung der Behörde geht daher ins Leere. Ich beantrage daher die Zurücksetzung in den Stand vom 06.04.2014, die neuerliche Zusendung der Anonymverfügung, wie im Erkenntnis angeführt mit dem Stand vom 06.04.2014 und der darin ursprünglich verhängten Strafe. Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass die A-Straße eine für den flüssigen Verkehr ausgebaute Straße ist und die Auslegung des Paragraph 20, Absatz 2, für dieses Straßenstück nicht dieser Härte bedürfte.“ Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Strafhöhe richtet, wurde der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 17.11.2014 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer rechtzeitig nachgekommen und hat zu seinen Vermögensverhältnissen folgende Angaben gemacht (und diese auch durch entsprechende beigefügte Unterlagen belegt): Demnach bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 1.756,63, die monatlichen Mietkosten betragen Euro 475,21, Kreditrückzahlungen fallen jeden Monat in der Höhe von Euro 450 an, für Strom und Telefon fallen monatlich knapp Euro 83 an und für die Mobilität (Auto) kalkuliert der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von Euro 200. Nach Angaben des Beschwerdeführers verbleiben ihm somit für Lebensmittel, Kleidung etc. in etwa Euro 500. Weiteres Vermögen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, ebenso wenig Sorgepflichten. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Zumal sich bereits der damalige Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich gegen die Strafhöhe wandte, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Verfahren war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Geldstrafe entsprechend dem Gesetz bemessen hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 14 km/h überschritten. Es ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von ca 30 % innerhalb des Ortsgebietes nicht mehr als gering einzustufen ist. Überhöhte Geschwindigkeit ist die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle; dabei wird die Gefahr oft zusätzlich erhöht, wenn es sich um Ortsgebiete handelt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit nicht unerheblich. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Mildernd war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers war als fahrlässig zu werten. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Mildernd war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers war als fahrlässig zu werten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einkommensverhältnisse ist jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren eine Strafe im untersten Bereich verhängt, in dem sie den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von Euro 726,-- lediglich zu 8,3% ausgeschöpft hat. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – gerechtfertigt und geboten, um dem Unrechts-und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen und insbesondere den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm keine Anonymverfügung zugestellt worden sei, beantragte daher die Zurücksetzung in den Stand vom 06.04.2014 und die neuerliche Zusendung der Anonymverfügung. Damit übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung – mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen – zusteht (VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a Rz 4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm keine Anonymverfügung zugestellt worden sei, beantragte daher die Zurücksetzung in den Stand vom 06.04.2014 und die neuerliche Zusendung der Anonymverfügung. Damit übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung – mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen – zusteht (VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Paragraph 49 a, Rz 4). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.2782.4

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