← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/33/0178-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/0178-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 05.01.2015, Zl ***/2015-MPA, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer A B, geb xx.xx.xxxx, wurde am 02.07.2013 die Lenkberechtigung für die Klasse A1 erteilt. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A1 haben eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen und ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, in einem Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Werden eine oder mehrere Stufen nicht innerhalb von 12 bzw 14 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, wird der Führerscheinbesitzer verständigt, dass innerhalb einer Nachfrist von vier Monaten die fehlenden Stufen nachzuholen sind. Da der Beschwerdeführer auch innerhalb der Nachfrist weder das Fahrsicherheitstraining noch die Perfektionsfahrt absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft T mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2015 die Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet und gleichzeitig ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum 02.05.2015 nicht nachgekommen wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Herrn A B in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Sehr geehrte Frau C D, Ihrem Schreiben vom 05.01.2015, wiederspreche ich und möchte mein 4 wöchiges Beschwerderechtfristgerecht in Anspruch nehmen. Begründung: Die zweite Ausbildungsphase für den Besitz meiner Lenkberechtigung der Klasse A1, konnte bis zum September 2014 nicht abgeschlossen werden, da im Herbst 2014 bei Temperaturen unter +5° kein Fahrsicherheitstraining mehr stattfinden konnte. Dies war mit der Fahrschule XY in U und einem Telefongespräch mit der BH T mündlich, auf nächstes Jahr im Frühling/Sommer 2015 verschoben worden. Laut Aussage der BH T sollte es diesbezüglich keine weiteren Konsequenzen für mich haben, da die Lenkberechtigung A1 saisonal bedingt ist. Bitte ziehen Sie Ihren Bescheid zurück. Im Frühling/Sommer 2015, sobald die Temperaturen es zulassen, werde ich die fehlenden Ausbildungsphasen absolvieren. Mit freundlichen Grüßen, A B“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2015, Zl LVwG-2015/33/0178-1, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Diesem ist der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2015 nachgekommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in de Akt der Bezirkshauptmannschaft T zu Zl ***/2015-MPA, sowie Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/33/
  5. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „§ 4a

(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(4)Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
  1. a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
  2. b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet, gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren. § 4bParagraph 4 b
(3)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
  1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen. § 4cParagraph 4 c
(2)Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“
(2)Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“ Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klasse A1 am 02.07.2013 erteilt. Das Fahrsicherheitstraining hätte der Beschwerdeführer bis zum 02.07.2014 absolvieren müssen, die Perfektionsfahrt bis zum 02.09.2014. Unter Setzung der Nachfrist von vier Monaten hätte der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining bis zum 02.11.2014 und die Perfektionsfahrt bis zum 02.01.2015 absolvieren müssen. Nachdem im zentralen Führerscheinregister keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer für das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt ersichtlich war, hat die Bezirkshauptmannschaft T mit Bescheid vom 05.01.2015 dem Beschwerdeführer die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der Perfektionsfahrt angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung nicht bis zum 02.05.2015 nachgekommen wird. Gemäß den Bestimmungen des § 4c Abs 2 FSG verlängert sich mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG um ein Jahr. Das Fahrsicherheitstraining hätte der Beschwerdeführer bis zum 02.07.2014 absolvieren müssen, die Perfektionsfahrt bis zum 02.09.2014. Unter Setzung der Nachfrist von vier Monaten hätte der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining bis zum 02.11.2014 und die Perfektionsfahrt bis zum 02.01.2015 absolvieren müssen. Nachdem im zentralen Führerscheinregister keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer für das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt ersichtlich war, hat die Bezirkshauptmannschaft T mit Bescheid vom 05.01.2015 dem Beschwerdeführer die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der Perfektionsfahrt angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung nicht bis zum 02.05.2015 nachgekommen wird. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG verlängert sich mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz FSG um ein Jahr. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, nämlich die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings, nicht nachgekommen; weiters ist der Beschwerdeführer innerhalb von 14 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Perfektionsfahrt nicht nachgekommen. Das Fahrsicherheitstraining hätte der Beschwerdeführer bis zum 02.07.2014 absolvieren müssen, die Perfektionsfahrt bis zum 02.09.2014. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Frist von 12 bzw 14 Monaten weder dem Fahrsicherheitstraining noch der Perfektionsfahrt nachgekommen. Auch innerhalb der Nachfrist von vier Monaten hat der Beschwerdeführer weder das Fahrsicherheitstraining noch die Perfektionsfahrt absolviert. Da der Beschwerdeführer weder das Fahrsicherheitstraining bis zum 02.11.2014 noch die Perfektionsfahrt bis zum 02.01.2015 absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft T richtigerweise diese mit Bescheid vom 05.01.2015 angeordnet. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er die zweite Ausbildungsphase bis zum September 2014 nicht abschließen konnte, da im Herbst 2014 bei Temperaturen unter plus 5 Grad kein Fahrsicherheitstraining mehr stattfinden konnte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt abzuschließen, da diese frühestens 2 bzw 4 Monate und bis längstens 12 bzw 14 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung, dies war am 02.07.2013, zu absolvieren gewesen wären. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 12 Monaten bzw 14 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase absolviert hat und auch nicht innerhalb der Nachfrist von vier Monaten diese absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft T zu Recht mit Bescheid vom 05.01.2015 diese Absolvierung bescheidmäßig angeordnet und verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0178.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.