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LVwG-2014/20/3348-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/3348-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn MS, N, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.11.2014, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen von der Dauer von 4 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 01.10.2014) entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2014 in N ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,23 ‰) gelenkt habe. Mit einem Mandatsbescheid vom 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen von der Dauer von 4 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 01.10.2014) entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2014 in N ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,23 ‰) gelenkt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über die Vorstellung entschieden. Diese wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Entziehungsdauer von 4 Monate auf 5 Monate hinaufgesetzt wurde. In der Begründung wurde neuerlich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2014 um 03.50 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 ‰ gelenkt habe. Der Nachtrunk sei von der Amtsärztin berücksichtigt worden und ergebe sich aufgrund der Stellungnahme vom 16.09.2014, dass zum Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 1,23 ‰ vorgelegen sei. Es sei auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Lenken auszugehen. Die Erhöhung der Mindestentziehungsdauer ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass ein Verkehrsunfall verschuldet worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht nur nicht gestartet sondern auch nicht in Bewegung gesetzt habe. Er habe weder selbst aktiv die Handbremse gelöst noch sei er bewusst auf die Kupplung gestiegen. Jemand der ein Fahrzeug in Bewegung setzen wolle, schließe üblicherweise auch die Fahrzeugtür. Der Beschwerdeführer habe nicht über den Fahrzeugschlüssel verfügt. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände das Fahrzeug ins Rollen gekommen sei. Wenn sich jemand ins Fahrzeug setze und das Fahrzeug dadurch in Bewegung gerate, könne niemals ein Lenken vorgeworfen werden. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass das Verschulden dermaßen gering sei, dass die Mindestentzugsdauer ausreichend sei. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht damit rechnen können, dass ihm das Zurückrollen des Fahrzeuges als Lenken bzw Inbetriebnahme des Fahrzeuges zugerechnet würde. Taxilenker und Beschwerdeführer würden sich kennen, sodass keine weitere Abklärung zwischen den beiden erforderlich gewesen wäre. Bei einer richtigen Rückrechnung würde die Grenze von 1,2 ‰ nicht überschritten, weshalb die Mindestentzugsdauer 1 Monat betrage. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 05.02.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei dieses Verfahren mit dem parallel anhängig gewordenen Verwaltungsstrafverfahren (2015/20/0039) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Insp. LH, BI CE und FG, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 25.11.2014, Zl ***, folgendes vorgeworfen:Im Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 25.11.2014, Zl ***, folgendes vorgeworfen: „1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Sie haben nach dem Unfall Alkohol konsumiert. 2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des gemessenen Atem-Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft I ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille. 2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des gemessenen Atem-Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch eins ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 2. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO“2. Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO“ Auf Grund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt, nämlich zu 1. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO in Höhe von Euro 220,-- und zu 2. in Höhe von Euro 600,--.Auf Grund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt, nämlich zu 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO in Höhe von Euro 220,-- und zu 2. in Höhe von Euro 600,--. Das Verwaltungsgericht gelangte im Verwaltungsstrafverfahren zum Ergebnis, dass die Schuldvorwürfe zu Recht erhoben wurden und wies die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als unbegründet ab. Dabei wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses präzisiert. In Bezug auf den Nachtrunk wurde festgehalten, dass dieser im Zeitraum zwischen 04.00 Uhr und 04.12 Uhr des 17.08.2014 in dem der Unfallstelle nahegelegenen Lokal „R“ getätigt worden sei. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes wurde der Schuldvorwurf insoweit modifiziert, als von einem Alkoholisierungsgrad von zumindest 1,20 ‰ auszugehen sei. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lauten wie folgt: § 4 Abs 1 Paragraph 4, Absatz eins, Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

  1. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 5 Abs 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt § 99 Abs 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 1 FSG Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. § 24 Abs 3 FSGParagraph 24, Absatz 3, FSG Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. ...... § 26 Abs 2 Z 4 FSGParagraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, § 30 FSGParagraph 30, FSG Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes (iSd StVO) vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 uHa Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes (iSd StVO) vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 uHa Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Im gegenständlichen Fall ist die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Begehung dieses Deliktes auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Verpflichtungen gemäß § 4 StVO (nämlich auch § 4 Abs 5 StVO) missachtet hat (wegen eines Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft) vorliegt, erscheint eine Entziehungsdauer im Ausmaß von fünf Monaten angemessen. Einer längeren Entziehungsdauer steht der Umstand entgegen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit letztlich beginnend mit dem Vorfallstag zu rechnen ist und der verfahrensgegenständliche Entzug der Lenkberechtigung erst mit 01.10.2014 (der Zustellung des Mandatsbescheides, somit 6 Wochen nach dem Tattag) wirksam wurde. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer erweist sich daher weder als zu hoch noch als zu niedrig. Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 FSG. Das Lenkverbot im engen Sinn ergründet sich auf § 30 Abs 1 FSG.Im gegenständlichen Fall ist die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher von einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG vier Monate. Vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Begehung dieses Deliktes auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, StVO (nämlich auch Paragraph 4, Absatz 5, StVO) missachtet hat (wegen eines Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft) vorliegt, erscheint eine Entziehungsdauer im Ausmaß von fünf Monaten angemessen. Einer längeren Entziehungsdauer steht der Umstand entgegen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit letztlich beginnend mit dem Vorfallstag zu rechnen ist und der verfahrensgegenständliche Entzug der Lenkberechtigung erst mit 01.10.2014 (der Zustellung des Mandatsbescheides, somit 6 Wochen nach dem Tattag) wirksam wurde. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer erweist sich daher weder als zu hoch noch als zu niedrig. Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Das Lenkverbot im engen Sinn ergründet sich auf Paragraph 30, Absatz eins, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft I zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.3348.3

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