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{'item': 'LVwG-2015/20/0039-2'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0039-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl I 2013/33, wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33, wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 44,-- zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 44,-- zu bezahlen.

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf den Schuldvorwurf laut Spruchpunkt
  2. insoweit präzisiert, als er wie folgt zu lauten hat: „Sie sind am yy.yy.yyyy um ca 03.50 Uhr in der Gemeinde B auf Höhe Hausnummer x mit dem PKW mit dem Kennzeichen *-*** mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang gestanden und haben insoweit an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, als sie im Zeitraum zwischen 04.00 Uhr und 04.12 Uhr im nahegelegenen Lokal „D“ Alkohol konsumiert haben.“ II.römisch zwei. 1.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl I 2013/33, wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33, wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 120,-- zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 120,-- zu bezahlen.

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf Spruchpunkt
  2. wie folgt abgeändert: „Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Blutalkoholgehalt zumindest 1,20 ‰ betragen hat.“ III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: yy.yy.yyyy um 03:50 Uhr Tatort: Gemeinde B, auf Höhe Hausnummer x Fahrzeug(e): PKW *-*** 1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Sie haben nach dem Unfall Alkohol konsumiert. 2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des gemessenen Atem-Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 2. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO2. Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 220,00 2. 600,00

: § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO § 99 Abs. 1a StVO i.V.m. § 20 VStGParagraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden 5 Tage” Ergänzend wurden auch Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der Grund des Losrollens des Kraftfahrzeuges näher erörtert werden hätte müssen. Dem Beschwerdeführer sei nicht vorwerfbar, dass das Fahrzeug ohne sein Zutun losgerollt sei. Der Beschwerdeführer habe die Handbremse nicht gelöst und sei daher der Schluss zulässig, dass die Handbremse entweder nicht angezogen oder nicht ausreichend angezogen gewesen sei oder sich diese aus einem anderen Grund gelöst habe. Auch hätte der Taxilenker in Bezug auf das Verlassen der Unfallsstelle durch den Beschwerdeführer befragt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe dem Taxilenker bereits nach dem Unfall zu verstehen gegeben, dass er für den Schaden aufkommen werde. Für den Beschwerdeführer sei nicht zu sehen und nicht nachvollziehbar gewesen, dass ein Alkotest zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer sei auch daher das Verlassen der Unfallstelle nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer habe auch dem Unfallgegner mitgeteilt, wohin er sich in der Folge begeben werde. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges sei mangels Verfügbarkeit des Schlüssels gar nicht möglich gewesen. Wenn sich das Fahrzeug ohne Zutun des Beschwerdeführers in Bewegung gesetzt hätte, sei ihm dies nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer habe nichts in Richtung Inbewegungsetzen des Fahrzeuges getan. Es sei auch weltfremd, dass jemand ein Fahrzeug in Bewegung setze, wenn die Fahrertüre noch geöffnet sei. Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass die Rückrechnung des Alkoholgehalts für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Es wäre entsprechend der niedrigere Strafrahmen heranzuziehen gewesen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 05.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Insp. EE, RevInsp FF und GG, weiters durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten und in den Schriftverkehr zwischen dem Verwaltungsgericht und der Landessanitätsdirektion. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer besuchte am Nachmittag des zz.zz.zzzz ein Zeltfest und begab sich gegen ca 01.00 Uhr des yy.yy.yyyy zum Lokal „H“ in B. Der Beschwerdeführer konsumierte während des Zeltfests und dem anschließenden Lokalbesuch in einer unbekannten, jedoch durchaus erheblichen Menge Alkohol. Um ca 03.50 Uhr verließ der Beschwerdeführer mit anderen Gästen das Lokal, um mit einem herbeigerufenen Taxi zu einem anderen Lokal zu fahren. Der Taxilenker GG begab sich nach seinem Eintreffen beim „H“ zunächst in das Lokal. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verließ er dann das Lokal wieder. Auf dem Weg zum Taxifahrzeug sperrte GG das Taxifahrzeug mit seinem Funkschlüssel auf. Der Beschwerdeführer schupfte daraufhin GG auf die Seite und erklärte, dass er jetzt fahren würde, da es ihm um dies besser gehen würde als G. Der Beschwerdeführer setzte sich auf den Fahrersitz, sein Bruder auf den Beifahrersitz. Der Beschwerdeführer verfügte nicht über den Fahrzeugschlüssel. Offensichtlich, weil der Beschwerdeführer die Kupplung betätigte, rollte das Taxifahrzeug ohne Ingangsetzen des Motors 1 bis 1 ½ Meter zurück. Dabei war die Fahrertüre geöffnet. Das zurückrollende Fahrzeug stieß mit der geöffneten Fahrertüre gegen einen seitlich aufgestellten Beton-Blumentrog. Durch den Anstoß wurden die Scharniere der Fahrertüre beschädigt und ließ sich die Türe nicht mehr schließen. GG stellte den Beschwerdeführer zur Rede und drängte darauf, dass dieser in eindeutiger Weise die Übernahme des Schadens zum Ausdruck bringe. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch nicht einsichtig. Er war der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um eine geringfügige Beschädigung handeln würde. GG erklärte, dass er, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einer Schadensregelung bereit sei, die Polizei verständigen würde. Dennoch entfernte sich der Beschwerdeführer und begab sich wenige Minuten vor 04.00 Uhr zum ca 5 Gehminuten entfernten Lokal „D“. Dem Taxilenker GG war der Beschwerdeführer persönlich bekannt. Er wusste auch, dass sich der Beschwerdeführer zum Lokal „D“ begeben würde. Nachdem der Beschwerdeführer den Unfallort verlassen hat, verständigte GG die Polizei. Um 03.56 Uhr informierte die Leitstelle die Polizeistreife der Polizeiinspektion B. Die Polizeistreife traf wenige Minuten später (also ca um 04.00 Uhr) am Unfallort ein. Dort wurden Ermittlungen mit GG und dem Bruder des Beschwerdeführers durchgeführt. In der Folge fuhren die Polizisten gemeinsam mit GG zum Lokal „D“. Dort trafen sie um 04.12 Uhr ein. GG wies im Lokal auf den Beschwerdeführer hin. Dieser hatte in der Zwischenzeit in diesem Lokal Alkohol konsumiert. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei zur Klärung des Sachverhaltes vor das Lokal gebeten. Um 04.15 Uhr wurde er zum Alkotest aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Die beiden Messungen um 04.33 Uhr bzw 04.34 Uhr erbrachten Werte von 0,73 bzw 0,71 mg/l. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Polizisten an, dass er im „D“ zwei Weizenbier und zwei Schnäpse getrunken habe. Als er von den Polizisten im Lokal angetroffen wurde, stand ein halb ausgetrunkenes Glas Bier vor ihm. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit im „D“ ein halbes Glas Bier (0,25

  1. l)getrunken hat. Es ist auch möglich, dass er dazu ein Glas oder zwei Gläser Schnaps (2
  2. cl)getrunken hat. Auch wenn der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Unfallstelle Alkohol konsumiert hat, so wies er dennoch zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,2 ‰ auf. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Inbewegungsetzen des Tatfahrzeuges durch den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen gleichlautend von ihm selbst und vom Zeugen GG geschildert. GG versicherte, dass er beim Abstellen des Fahrzeuges den 1. Gang eingelegt und die Handbremse ein wenig angezogen hätte. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass es möglich sei, dass er versehentlich die Kupplung betätigt habe. Das Unfallgeschehen ist im Übrigen auch durch die im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbilder und die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Verkehrsunfallsanzeige dokumentiert. Der zeitliche Ablauf ergibt sich insbesondere anhand der durch die Polizei festgehaltenen Zeitangaben. In der Verkehrsunfallsanzeige findet sich die Uhrzeit 03.56 Uhr als den Zeitpunkt der Verständigung der Polizeistreife. Das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken hinsichtlich dieses Zeitpunktes. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen G ist davon auszugehen, dass die Polizei zu dem Zeitpunkt verständigt wurde, als der Beschwerdeführer den Unfallort verlassen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Verständigung der Polizeistreife durch die Bezirksleitstelle unmittelbar nach dem Anruf von GG bei der Polizei erfolgte. Wenn der Anruf von GG knapp vor 03.56 erfolgte, so bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer auch knapp vor 03.56 den Unfallort verlassen hatte. Selbst wenn zwischen dem Verlassen des Unfallortes und dem Anruf des Zeugen G bei der Polizei „vielleicht 5 Minuten“ vergangen sein sollten, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im „zu Fuß ca 10 Minuten entfernten“ (so lauteten ursprünglich seine eigenen Angaben) Lokal „D“ (erst) um ca 04.00 Uhr eintraf. Nahezu zeitgleich war die im Ortskern von B aufhältige Polizeistreife am Unfallort. In der Verkehrsunfallsanzeige ist auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer um 04.12 Uhr von der Polizei gebeten worden sei, das Lokal zu verlassen und um 04.15 Uhr an Ort und Stelle zum Alkomattest aufgefordert worden sei. Aufgrund der Schilderung des Zeugen G erscheint es durchaus möglich, dass das Unfallgeschehen wenige Minuten früher (also etwa um ca 03.45 Uhr) erfolgt sein konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der in der Anzeige angeführte, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk lediglich in einem überaus engen Zeitrahmen von 04.00 Uhr bis 04.12 Uhr erfolgt sein konnte. Die von ihm geäußerte Ansicht dass er zwischen 30 und 45 Minuten im D gewesen sein könnte, findet in den Beweisergebnissen keine Deckung. Dass er, wie er selbst behauptet, in diesem Zeitraum 2 Weizenbier und 2 Schnaps konsumiert habe, erscheint bereits aufgrund dieses kurzen Zeitraums unglaubwürdig. Bedenken in Bezug auf diese Nachtrunkbehauptung ergeben sich auch daraus, dass in der Verkehrsunfallsanzeige festgehalten ist, dass als die Beamten das Lokal „betraten, stand an der Bar vor A ein großes Weizenbier, welches ungefähr zur Hälfte ausgetrunken war“. Die beiden Polizisten konnten sich im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr daran erinnern. Es kam jedoch klar zum Ausdruck, dass diese Wahrnehmung im Zuge der Erhebungen am Tattag so gemacht und dementsprechend festgehalten wurde. Der Zeuge G sprach im Zuge seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht davon, dass er im „D“ ein Longdrinkglas vor dem Beschwerdeführer stehen gesehen habe, was insofern in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, als dieser von 2 Weizenbier und 2 Schnäpsen sprach. Klarerweise steht diese Schilderung auch im Widerspruch zu jenen Angaben, welche die Polizisten in der Anzeige festgehalten haben. Im Ergebnis verbleibt jedoch, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des Nachtrunkes nicht überzeugend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von Nachtrunkverantwortungen eine überaus strenge Rechtsprechung entwickelt (vgl ua Erk vom 25.05.2007, 2007/02/0141; 28.06.2013, 2011/02/0038). Im gegenständlichen Fall liegen mehrere Umstände vor, insbesondere die kurze für den Nachtrunk zur Verfügung stehende Zeit, welche die Nachtrunkbehauptung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmaß als unglaubwürdig erscheinen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von Nachtrunkverantwortungen eine überaus strenge Rechtsprechung entwickelt vergleiche ua Erk vom 25.05.2007, 2007/02/0141; 28.06.2013, 2011/02/0038). Im gegenständlichen Fall liegen mehrere Umstände vor, insbesondere die kurze für den Nachtrunk zur Verfügung stehende Zeit, welche die Nachtrunkbehauptung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmaß als unglaubwürdig erscheinen lassen. Das vor ihm befindliche, von den Polizisten wahrgenommene, halb ausgetrunkene Bierglas lässt darauf schließen, dass der (120 kg schwere) Beschwerdeführer in der kurzen Zeit im „D“ die Hälfte eines Halbliterglases Weizenbier (also 0,25
  3. l)getrunken hat. Das entspricht, wie sich den Ausführungen des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion gegenüber dem erkennenden Gericht ergibt, 10 g Alkohol. Der auf Grund dessen in Abzug zu bringende Promillewert lässt sich an Hand der Widmark`schen Formel errechnen. Diese Formel lautet wie folgt: c: Blutalkohol in Promille a: aufgenommener Alkohol in Gramm b: Körpergewicht in Kilogramm r: Verteilungsfaktor im Körper (0,7 für Männer) Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Selbst wenn man von einer gänzlichen Resorption dieser getrunkenen Biermenge ausginge, ergibt sich für den Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad zumindest 1,2 ‰, dies ausgehend davon dass, wie von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C in ihrer Stellungnahme ausgeführt und in der StVO als Umrechnungsfaktor festgelegt wurde, 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 ‰ entspricht. Selbst wenn der Beschwerdeführer neben dem zur Hälfte konsumierten Bier noch 2 Schnäpse zu 0,02 cl zu sich genommen haben sollte, würde sich - bezogen auf dem Unfallzeitpunkt -kein Wert von unter 1,20 ‰ ergeben. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lauten wie folgt: § 4 Abs 1 Paragraph 4, Absatz eins, Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  4. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  5. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  6. c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 5 Abs 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt § 99 Abs 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. § 99 Abs 2 lit a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz in das Tatfahrzeug gesetzt hat und dieses – wohl durch Betätigung der Kupplung – zurückgerollt ist, bedeutet, dass er das Fahrzeug gelenkt hat (vgl VwGH 28.02.2003, Zl 2002/2/0192). Der Beschwerdeführer hat somit gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. In Bezug auf den Alkoholisierungsgrad ist von einem Wert von zumindest 1,2 ‰ auszugehen, weshalb § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO verletzt wurde. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz in das Tatfahrzeug gesetzt hat und dieses – wohl durch Betätigung der Kupplung – zurückgerollt ist, bedeutet, dass er das Fahrzeug gelenkt hat vergleiche VwGH 28.02.2003, Zl 2002/2/0192). Der Beschwerdeführer hat somit gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. In Bezug auf den Alkoholisierungsgrad ist von einem Wert von zumindest 1,2 ‰ auszugehen, weshalb Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt wurde. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, da er sich im Klaren sein musste, dass er alkoholisiert war und daher ein Lenken eines Fahrzeuges einen Verstoß darstellen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja gar nicht im Besitz des Fahrzeugschlüssels war, gar nicht die Absicht hatte, das Fahrzeug zu lenken, trifft ihn dennoch ein Verschulden, zumal das Platznehmen auf dem Fahrersitz durchaus eine Manipulation des Fahrzeuges dahingehend möglich macht, dass dieses, insbesondere wenn das Gelände abschüssig ist, in Bewegung gesetzt werden kann. Wenn jemand, der ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, den Ort des Verkehrsunfalls, bei welchem es zu Ermittlungen durch die Polizei kommt (vgl VwGH 29.05.2001, 99/03/0373) verlässt und Alkohol konsumiert, verstößt er gegen § 4 Abs 1 lit c StVO. Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich auch ein Verschulden, zumal GG ihm gegenüber klar zum Ausdruck brachte, dass er für den Fall, dass eine Klärung der Schadenstragung vor Ort nicht erfolgen sollte, die Polizei verständigen würde. Wenn jemand, der ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, den Ort des Verkehrsunfalls, bei welchem es zu Ermittlungen durch die Polizei kommt vergleiche VwGH 29.05.2001, 99/03/0373) verlässt und Alkohol konsumiert, verstößt er gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich auch ein Verschulden, zumal GG ihm gegenüber klar zum Ausdruck brachte, dass er für den Fall, dass eine Klärung der Schadenstragung vor Ort nicht erfolgen sollte, die Polizei verständigen würde. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: In Bezug auf den Unrechtsgehalt des Alkoholdeliktes ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer missachtete Vorschrift in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und vor allem Verkehrsunfälle verhindern soll. Im vorliegenden Fall hat die Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall bewirkt. In Bezug auf das Verschulden ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes wendete die Verwaltungsbehörde jedoch ohnedies die außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG an, weshalb die Geldstrafe in Höhe der Hälfte der Mindeststrafe festgesetzt wurde. In Bezug auf den Unrechtsgehalt des Alkoholdeliktes ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer missachtete Vorschrift in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und vor allem Verkehrsunfälle verhindern soll. Im vorliegenden Fall hat die Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall bewirkt. In Bezug auf das Verschulden ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes wendete die Verwaltungsbehörde jedoch ohnedies die außerordentlichen Strafmilderung iSd Paragraph 20, VStG an, weshalb die Geldstrafe in Höhe der Hälfte der Mindeststrafe festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Übertretung

§ 4Abs 1 lit c St

VO ist festzuhalten, dass dem Interesse an der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (hier: insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Alkoholisierungsgrades zum Tatzeitpunkt) zuwidergehandelt wurde. Was das Verschulden betrifft, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, zumal der Zeuge G den Beschwerdeführer auf die Erforderlichkeit polizeilicher Ermittlungen hingewiesen hatte und sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein musste, dass diesfalls auch die Frage einer etwaigen Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein würde. Mildernd war nichts zu werten. Es scheint allerdings lediglich eine geringfügige Parkabgabenübertretung im Verwaltungsstrafvermerk auf. Es war somit keine absolute Unbescholtenheit gegeben ist. Erschwerend war ebenfalls nichts.Hinsichtlich der Übertretung

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ist festzuhalten, dass dem Interesse an der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (hier: insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Alkoholisierungsgrades zum Tatzeitpunkt) zuwidergehandelt wurde. Was das Verschulden betrifft, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, zumal der Zeuge G den Beschwerdeführer auf die Erforderlichkeit polizeilicher Ermittlungen hingewiesen hatte und sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein musste, dass diesfalls auch die Frage einer etwaigen Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein würde. Mildernd war nichts zu werten. Es scheint allerdings lediglich eine geringfügige Parkabgabenübertretung im Verwaltungsstrafvermerk auf. Es war somit keine absolute Unbescholtenheit gegeben ist. Erschwerend war ebenfalls nichts. Die verhängten Geldstrafen lassen sich auch mit den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0039.2

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