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{'item': 'LVwG-2015/22/0237-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0237-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn MS, geb. xx.xx.xxxx, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der I vom 8.1.2015, *** wegen einer Übertretung nach dem TabakG nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn MS, geb. xx.xx.xxxx, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der römisch eins vom 8.1.2015, *** wegen einer Übertretung nach dem TabakG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem TabakG zur Last gelegt. Als Tatzeit wurde der 7.9.2014 angeführt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Tatvorwurf bestritten. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge JH, Erhebungsbeamter beim Stadtmagistrat I, einvernommen.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge JH, Erhebungsbeamter beim Stadtmagistrat römisch eins, einvernommen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Grundlage des gegenständlichen Tatvorwurfes war der Erhebungsbericht des Zeugen JH vom 8.10.
  5. In diesem Bericht wird ein Verstoß gegen das Tabakgesetz festgestellt, wobei als Tatzeit der 7.9.2014, ein Sonntag, angegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol brachte der Beschwerdeführer vor, an diesem Tage habe es keine derartigen Übertretungen geben können und verwies u.a. auf eine entsprechende Abrechnungsliste (siehe Anlage A zur Verhandlungsniederschrift). Der Zeuge JH wiederum, auf den Umstand hingewiesen, dass der 7.9.2014 ein Sonntag gewesen wäre und er da keinen Dienst gehabt hätte, konnte sich dieses Datum, schon allein im Hinblick auf den Erhebungsauftrag mit Datum 2.10.2014, nur so erklären, dass er sich beim Datum verschrieben hätte. Auf Nachfrage, wann denn richtigerweise die Erhebung durchgeführt worden wäre, konnte er keine konkrete Antwort geben. Er vermutete, dass es sich wohl um den 8.10.2014, dem Datum des Erhebungsberichtes gehandelt habe. Konkret bestätigen konnte er diese Annahme nicht. Die Frage des Verhandlungsleiters, ob er denn allenfalls handschriftliche Aufzeichnungen habe, verneinte er. Er könne auch sonst nicht sagen, wann die Überprüfung stattgefunden habe. Jedenfalls war es nicht die zur Last gelegte Tatzeit. Somit zeigte das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass die vorgehaltene Tatzeit unrichtig ist. An diesem Tage konnte die zur Last gelegte Tat daher nicht begangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0237.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.