RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3511-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 17.11.2014, Zl ***/2014, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens um Erteilung einer Bewilligung für den Neubau eines überdachten Abstellplatzes für landwirtschaftliche Geräte (Flugdach), zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen errichtete der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2008 auf den Grundstücken *0*/1 sowie *0*/3, beide GB S, das verfahrensgegenständliche Flugdach zur Abstellung landwirtschaftlicher Geräte im Ausmaß von 27,99 m x 12,09 m, dies ohne Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung hierfür. Nach Eröffnung entsprechender baupolizeilicher Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Baueinstellungs- und Beseitigungsverfahren) stellte der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 02.07.2010 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für das bereits erstellte Flugdach unter Vorlage von Einreichunterlagen. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages sowie nach Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2011 entschied sodann der Bürgermeister der Gemeinde S mit Bescheid vom 06.06.2012, Zl ***/2012-7, über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 02.07.2010 dahingehend, dass der Antrag um Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wurde, dies mit der Begründung, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung deshalb nicht geeignet sei, weil die notwendigen Sicherheitsabstände zu den spannungsführenden Leiterseilen der Bahnstromleitung nicht eingehalten worden seien. Gegen diese das Bauansuchen vom 02.07.2010 abweisende Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung mit näherer Begründung. Über diese Berufung erging bislang noch keine Rechtsmittelentscheidung. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 17.11.2014, Zl ***/2014, wurde das Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers vom 02.07.2010 betreffend den verfahrensgegenständlichen Neubau eines überdachten Abstellplatzes für landwirtschaftliche Geräte (Flugdach) im Ausmaß von 27,99 m x 12,09 m gemäß § 27 Abs 4 lit b Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 17.11.2014, Zl ***/2014, wurde das Bauansuchen des Rechtsmittelwerbers vom 02.07.2010 betreffend den verfahrensgegenständlichen Neubau eines überdachten Abstellplatzes für landwirtschaftliche Geräte (Flugdach) im Ausmaß von 27,99 m x 12,09 m gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde S begründete diese abweisliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei, zumal nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.09.2014 das Flugdach dem geltenden Elektrotechnikgesetz widerspreche. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die (baurechtliche) Bewilligung des streitverfangenen Flugdaches beantragt wurden, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung des gegenständlichen Bauverfahrens zur Neuentscheidung an die belangte Behörde. Eventualiter wurde der Antrag gestellt, dass Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen. Der Beschwerdeführer begründete dabei sein Rechtsmittel kurz zusammengefasst damit, dass in Ansehung des von der belangten Behörde durchgeführten Bauverfahrens verschiedene wesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden. Zudem sei keine mangelnde Bauplatzeignung gegeben, da zwar eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit (ÖBB-Stromleitung) vorgelegen habe, es dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber gelungen sei, durch Freiheitsersitzung ein Erlöschen dieser Dienstbarkeit zu bewirken, indem er sich mit der Errichtung der baulichen Anlage mehr als 3 Jahre dauernd der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt habe. Die Bauplatzeignung im Sinne der Bestimmung des § 3 Tiroler Bauordnung beschränke sich auf Fragen der Widmung, der Lage, der Form, der Größe und Bodenbeschaffenheit und stelle auf Naturgefahren ab, sodass die ins Treffen geführte Stromleitung eine mangelnde Bauplatzeignung nicht begründen könne.Die Bauplatzeignung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Tiroler Bauordnung beschränke sich auf Fragen der Widmung, der Lage, der Form, der Größe und Bodenbeschaffenheit und stelle auf Naturgefahren ab, sodass die ins Treffen geführte Stromleitung eine mangelnde Bauplatzeignung nicht begründen könne. Die baurechtlichen Belange des gegenständlichen Bauvorhabens seien von der belangten Behörde nicht geklärt worden, vielmehr habe sie sich bei ihrer Entscheidung zu Unrecht von Erkenntnissen aus einem Verfahren nach dem Eisenbahngesetz leiten lassen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist, unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen, wobei die materielle Rechtskraft eines Bescheides dann vorliegt, wenn dieser von der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 09.09.2013, Zl 2010/17/0274). Die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) tritt nun schon mit Erlassung des Bescheides – vor der formellen Rechtskraft – ein (vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2013, Zl 2013/07/0099). Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist von den Behörden nicht erst nach Rechtskraft ihrer Entscheidung zu beachten, sondern sind die Behörden auch bereits vor Rechtskraft ihrer Entscheidung gehindert, in derselben Sache eine neuerliche Entscheidung vorzunehmen (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl 2008/17/0010). 2) Im Gegenstandsfall hat der Bürgermeister der Gemeinde S zweimal über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 02.07.2010 betreffend die beantragte Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Flugdach zur Abstellung landwirtschaftlicher Geräte entschieden, und zwar einmal mit dem Bescheid vom 06.06.2012 und einmal mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.11.2014, ohne dass der erstere Bescheid (etwa durch eine Rechtsmittelentscheidung) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre. Mit dem angefochtenen (zweiten) Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 wurde über denselben Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wie mit dem Bescheid vom 06.06.2012, weswegen der bekämpfte Bescheid gegen das Gebot „ne bis in idem“ (§ 68 Abs 1 AVG) verstößt, sodass der in Beschwerde gezogene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (siehe dazu die Entscheidung VwGH vom 28.01.2009, Zl 2008/05/0191).Mit dem angefochtenen (zweiten) Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 wurde über denselben Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wie mit dem Bescheid vom 06.06.2012, weswegen der bekämpfte Bescheid gegen das Gebot „ne bis in idem“ (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verstößt, sodass der in Beschwerde gezogene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (siehe dazu die Entscheidung VwGH vom 28.01.2009, Zl 2008/05/0191). Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, aber nicht als absolut nichtig (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2012/06/0208), weswegen er vom erkennenden Gericht aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. 3) Gegen den Abweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.06.2012 wurde – wie bereits aufgezeigt – das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Mit Blick darauf, dass dieses Rechtsmittel noch keiner Erledigung zugeführt worden ist, wird im weiteren Verfahren der Gemeindevorstand der Gemeinde S darüber noch eine Entscheidung zu treffen haben, zumal nach der Übergangsbestimmung des § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem 01.01.2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren – wie gegenständlich eines vorliegt – von der bisher zuständigen Behörde (hier: Gemeindevorstand der Gemeinde S) fortzusetzen sind. Gegen den Abweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.06.2012 wurde – wie bereits aufgezeigt – das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Mit Blick darauf, dass dieses Rechtsmittel noch keiner Erledigung zugeführt worden ist, wird im weiteren Verfahren der Gemeindevorstand der Gemeinde S darüber noch eine Entscheidung zu treffen haben, zumal nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 143 a, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem 01.01.2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren – wie gegenständlich eines vorliegt – von der bisher zuständigen Behörde (hier: Gemeindevorstand der Gemeinde S) fortzusetzen sind. In diesem noch abzuschließenden Berufungsverfahren wird der Gemeindevorstand der Gemeinde S (auch) zu beachten haben, dass das streitverfangene Flugdach aktuell auf zwei unterschiedlichen Grundparzellen, nämlich die beiden Grundstücke *0*/1 sowie *0*/3, beide GB S, situiert ist und zudem die Positionierung des Flugdaches so erfolgte, dass es augenscheinlich auf zwei unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien („Freiland“ sowie „landwirtschaftliches Mischgebiet“) gelegen ist (vergleiche dazu die Bestimmungen des § 4 Abs 3 sowie § 2 Abs 12 in Verbindung mit § 27 Abs 4 lit b zweiter Fall TBO 2011). In diesem noch abzuschließenden Berufungsverfahren wird der Gemeindevorstand der Gemeinde S (auch) zu beachten haben, dass das streitverfangene Flugdach aktuell auf zwei unterschiedlichen Grundparzellen, nämlich die beiden Grundstücke *0*/1 sowie *0*/3, beide GB S, situiert ist und zudem die Positionierung des Flugdaches so erfolgte, dass es augenscheinlich auf zwei unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien („Freiland“ sowie „landwirtschaftliches Mischgebiet“) gelegen ist (vergleiche dazu die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, zweiter Fall TBO 2011). III. zum Absehen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers – Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers – Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Davon abgesehen war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, nämlich jene, ob der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegensteht. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidenden Rechtsfrage des Vorliegens einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ besteht eine einheitliche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Einige diesbezügliche Entscheidungen des Höchstgerichtes wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Das erkennende Gericht hat sich gegenständlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3511.3