Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 56Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2794-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag.
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit sie allfällige Substanzerlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit sie allfällige Substanzerlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. B) zu Recht erkannt:
§ 28Abs 5 Vw
GVG wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2014, Zahl AGM-***/**-2014, ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Marktgemeinde S hinsichtlich der Agrargemeinschaft A II vom 27.06.2014, abgeändert mit Eingabe vom 01.09.2014, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2014, Zahl AGM-***/**-2014, ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Marktgemeinde S hinsichtlich der Agrargemeinschaft A römisch zwei vom 27.06.2014, abgeändert mit Eingabe vom 01.09.2014, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: I./1. Zur Vorgeschichte:römisch eins./1. Zur Vorgeschichte: Mit Haupturkunde vom 02.10.1936, Zahl IV-***/***, wurde die Weide A in EZ *6* II, KG S-J, hauptgeteilt. Die in EZ *6* II vorgetragenen Grundstücke standen vormals aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 08.07.1884, verfacht sub folio 3, Verfachbuch III. Teil, je zur Hälfte im Eigentum der Gemeinde M-I und der Fraktionen K und L der Gemeinde M-J.
Punkt I. (Einleitung des Verfahrens) wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.07.1925 auf Antrag des Marktmagistrats S vom 26.08.1925 mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.03.1927, Zahl VIIIa-**/**, auf Einleitung des Verfahrens zur Generalteilung des A erkannt und mit der Durchführung des Verfahrens die Agrarbehörde T betraut.
Punkt II. (rechtliche Verhältnisse) / B. (Teilgenossen und deren Anteilsrechte) sind aufgrund der Liste der unmittelbar Beteiligten vom 25.05.1928 und des Registers der Anteilsrechte vom 21.03.1929 die Marktgemeinde S einerseits und die Fraktionen K und L der Landgemeinde S andererseits unmittelbar Beteiligte dieser Hauptteilung zu gleichen Teilen.
Punkt III. (Teilungsplan) erhielt die Marktgemeinde S die Grundstücke **68, **69/*, **70/4, **90, **91, **92/1 und **92/2 im Gesamtausmaß von 46.623 m² als neuen Besitzstand zugeschrieben. Die Fraktionen K und L erhielten die Grundstücke **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 im Gesamtausmaß von 36.118 m².Mit Haupturkunde vom 02.10.1936, Zahl IV-***/***, wurde die Weide A in EZ *6* römisch zwei, KG S-J, hauptgeteilt. Die in EZ *6* römisch zwei vorgetragenen Grundstücke standen vormals aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 08.07.1884, verfacht sub folio 3, Verfachbuch römisch drei. Teil, je zur Hälfte im Eigentum der Gemeinde M-I und der Fraktionen K und L der Gemeinde M-J.
Punkt römisch eins. (Einleitung des Verfahrens) wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.07.1925 auf Antrag des Marktmagistrats S vom 26.08.1925 mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.03.1927, Zahl VIIIa-**/**, auf Einleitung des Verfahrens zur Generalteilung des A erkannt und mit der Durchführung des Verfahrens die Agrarbehörde T betraut.
Punkt römisch zwei. (rechtliche Verhältnisse) / B. (Teilgenossen und deren Anteilsrechte) sind aufgrund der Liste der unmittelbar Beteiligten vom 25.05.1928 und des Registers der Anteilsrechte vom 21.03.1929 die Marktgemeinde S einerseits und die Fraktionen K und L der Landgemeinde S andererseits unmittelbar Beteiligte dieser Hauptteilung zu gleichen Teilen.
Punkt römisch drei. (Teilungsplan) erhielt die Marktgemeinde S die Grundstücke **68, **69/*, **70/4, **90, **91, **92/1 und **92/2 im Gesamtausmaß von 46.623 m² als neuen Besitzstand zugeschrieben. Die Fraktionen K und L erhielten die Grundstücke **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 im Gesamtausmaß von 36.118 m². Zur Aktenzahl ***/41/Vi wurde am 06.12.1941 von der Agrarbezirksbehörde T vermerkt, dass aufgrund der Verhandlungsniederschrift vom 15.10.1941 betreffend die Überprüfung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde S die Bezeichnung „Fraktion K und L“ in „Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L“ und die Bezeichnung „Marktgemeinde S“ in „Agrargemeinschaft A der Marktgemeinde S“ richtig zu stellen ist. Mit Haupturkunde vom 12.05.1942, Zahl ***/36/Vi, wurden die gemeinschaftlichen Benützung- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften A I und II in den Einlagezahlen *6* II und *5* II, beide KG S-J, einer Regulierung unterzogen. Die jeweils den beiden Agrargemeinschaften zugeschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke umfassten dabei exakt jene, wie sie aus der Hauptteilung vom 02.10.1936 hervorgegangen sind. Eine rechtliche Qualifikation dieser Grundstücke wurde jedoch nicht vorgenommen. Die grundbücherliche Durchführung der Haupturkunde erfolgte zur Tagebuchzahl ***/1942.Mit Haupturkunde vom 12.05.1942, Zahl ***/36/Vi, wurden die gemeinschaftlichen Benützung- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften A römisch eins und römisch zwei in den Einlagezahlen *6* römisch zwei und *5* römisch zwei, beide KG S-J, einer Regulierung unterzogen. Die jeweils den beiden Agrargemeinschaften zugeschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke umfassten dabei exakt jene, wie sie aus der Hauptteilung vom 02.10.1936 hervorgegangen sind. Eine rechtliche Qualifikation dieser Grundstücke wurde jedoch nicht vorgenommen. Die grundbücherliche Durchführung der Haupturkunde erfolgte zur Tagebuchzahl ***/
- Mit Bescheid vom 05.09.1961, Zahl IIIb1-*3*2/**, wurde für die Agrargemeinschaft A II der Einzelteilungsplan erlassen. Im Zuge dieser Einzelteilung wurde den Eigentümern der an der Agrargemeinschaft A II anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften (Punkt II Beteiligte und Anteilsrechte) die in Punkt IV (Durchführung der Teilung) angeführten Abfindungsgrundstücke zugewiesen bzw haben die Eigentümer auf ihre Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A II verzichtet. Nach Durchführung der Einzelteilung war die in EZ *6* II, KG S-J, wegen Gutbestandslosigkeit zu löschen. Somit wurde die Agrargemeinschaft A II aufgelöst.Mit Bescheid vom 05.09.1961, Zahl IIIb1-*3*2/**, wurde für die Agrargemeinschaft A römisch zwei der Einzelteilungsplan erlassen. Im Zuge dieser Einzelteilung wurde den Eigentümern der an der Agrargemeinschaft A römisch zwei anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften (Punkt römisch zwei Beteiligte und Anteilsrechte) die in Punkt römisch vier (Durchführung der Teilung) angeführten Abfindungsgrundstücke zugewiesen bzw haben die Eigentümer auf ihre Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A römisch zwei verzichtet. Nach Durchführung der Einzelteilung war die in EZ *6* römisch zwei, KG S-J, wegen Gutbestandslosigkeit zu löschen. Somit wurde die Agrargemeinschaft A römisch zwei aufgelöst. I./
- Verfahren betreffend des angefochtenen Bescheides:römisch eins./
- Verfahren betreffend des angefochtenen Bescheides: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde S durch ihre ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mehrere Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, darunter auch zur „Agrargemeinschaft A I (A II)“, gestellt. Konkret wurde die Feststellung begehrt, „dass es sich bei den zu diesen Agrargemeinschaften gehörenden Grundstücken um atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften“ handle. Weiters wurde die Feststellung begehrt, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit 01.01.1974 erzielt worden seien. Diese festgestellten Erlöse mögen der Marktgemeinde S zugesprochen werden. In eventu wurde begehrt, der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe bzw Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Erlöse zu verpflichten.Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde S durch ihre ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mehrere Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, darunter auch zur „Agrargemeinschaft A römisch eins (A römisch zwei)“, gestellt. Konkret wurde die Feststellung begehrt, „dass es sich bei den zu diesen Agrargemeinschaften gehörenden Grundstücken um atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften“ handle. Weiters wurde die Feststellung begehrt, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit 01.01.1974 erzielt worden seien. Diese festgestellten Erlöse mögen der Marktgemeinde S zugesprochen werden. In eventu wurde begehrt, der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe bzw Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Erlöse zu verpflichten. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der Urkunde der Agrarbezirksbehörde T vom 19.05.1942, 3*1/**/Vi, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der Nazi-Zeit vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt werden könne. Die Marktgemeinde S gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden hat und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen Y (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183) und X (VwGH 25.10.2012, 2012/07/0023). Weitere Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft O zur Urkunde vom 31.12.1942, Zahl *2*/**/Vi, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl 330/42/Vi, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. H vom 25.01.1944, Zahl **/44, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. P Q vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, *3*/**/Vi, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde T vom 06.08.1942, Zahl 3*1/**/Vi, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde S habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der Urkunde der Agrarbezirksbehörde T vom 19.05.1942, 3*1/**/Vi, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der Nazi-Zeit vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt werden könne. Die Marktgemeinde S gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden hat und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen Y (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183) und römisch zehn (VwGH 25.10.2012, 2012/07/0023). Weitere Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft O zur Urkunde vom 31.12.1942, Zahl *2*/**/Vi, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl 330/42/Vi, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. H vom 25.01.1944, Zahl **/44, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. P Q vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, *3*/**/Vi, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde T vom 06.08.1942, Zahl 3*1/**/Vi, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde S habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.08.2014, Zahl AGM-***/29-2014, wurde die Marktgemeinde S darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Haupturkunde vom 02.10.1936, Zahl IV-***/***, die Hauptteilung der A in EZ *6* durchgeführt worden sei. Dabei habe die Marktgemeinde S jene Grundstücke erhalten, die später der EZ *5* grundbücherlich zugeschrieben worden seien. Mit Haupturkunde vom 12.05.1942, Zahl ***/36/Vi, sei daraus unter anderem die Agrargemeinschaften A I gebildet worden. Die restlichen Grundstücke der EZ *6* habe die Fraktion „K und L“ erhalten, aus welcher mit der genannten Haupturkunde die Agrargemeinschaft A II gebildet worden sei. Mit Einzelteilungsplan vom 05.09.1961, Zahl IIIb1-*3*2/**, sei die Agrargemeinschaft A II aufgelöst worden. Insofern erging das Ersuchen um Mitteilung, ob der verfahrensgegenständliche Antrag hinsichtlich der Agrargemeinschaft A II zurückgezogen werde bzw ob sich der verfahrenseinleitende Antrag gar nicht auf diese Agrargemeinschaft bezogen hat.Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.08.2014, Zahl AGM-***/29-2014, wurde die Marktgemeinde S darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Haupturkunde vom 02.10.1936, Zahl IV-***/***, die Hauptteilung der A in EZ *6* durchgeführt worden sei. Dabei habe die Marktgemeinde S jene Grundstücke erhalten, die später der EZ *5* grundbücherlich zugeschrieben worden seien. Mit Haupturkunde vom 12.05.1942, Zahl ***/36/Vi, sei daraus unter anderem die Agrargemeinschaften A römisch eins gebildet worden. Die restlichen Grundstücke der EZ *6* habe die Fraktion „K und L“ erhalten, aus welcher mit der genannten Haupturkunde die Agrargemeinschaft A römisch zwei gebildet worden sei. Mit Einzelteilungsplan vom 05.09.1961, Zahl IIIb1-*3*2/**, sei die Agrargemeinschaft A römisch zwei aufgelöst worden. Insofern erging das Ersuchen um Mitteilung, ob der verfahrensgegenständliche Antrag hinsichtlich der Agrargemeinschaft A römisch zwei zurückgezogen werde bzw ob sich der verfahrenseinleitende Antrag gar nicht auf diese Agrargemeinschaft bezogen hat. Daraufhin hat die Marktgemeinde S mit Schreiben vom 01.09.2014 den Antrag vom 27.06.2014 modifiziert. Dazu hat sie zusammengefasst ausgeführt, dass die Richtigstellung der Agrarbezirksbehörde T vom 06.12.1941, Zahl ***/41/Vi, hinsichtlich der Bezeichnung „Fraktion K und L“ in „Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L“ und der Bezeichnung „Marktgemeinde S“ in „Agrargemeinschaft A der Marktgemeinde S“ keinen Eigentumserwerb zu rechtfertigen vermöge. Gäbe es die Agrargemeinschaft noch, würde es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handeln. Der Erwerb der betroffenen Grundstücke durch Einzelrechtsnachfolger im Jahr 1961 möge aufgrund der Ersitzungsvorschriften des Zivilrechts schutzwürdig und nicht mehr anfechtbar sein. Hinsichtlich der Agrargemeinschaft A II sei Antrag vom 27.06.2014 somit obsolet. Der Antrag wurde daher dahingehend modifiziert, als festgestellt werden möge, dass es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A II um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt habe.Daraufhin hat die Marktgemeinde S mit Schreiben vom 01.09.2014 den Antrag vom 27.06.2014 modifiziert. Dazu hat sie zusammengefasst ausgeführt, dass die Richtigstellung der Agrarbezirksbehörde T vom 06.12.1941, Zahl ***/41/Vi, hinsichtlich der Bezeichnung „Fraktion K und L“ in „Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L“ und der Bezeichnung „Marktgemeinde S“ in „Agrargemeinschaft A der Marktgemeinde S“ keinen Eigentumserwerb zu rechtfertigen vermöge. Gäbe es die Agrargemeinschaft noch, würde es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handeln. Der Erwerb der betroffenen Grundstücke durch Einzelrechtsnachfolger im Jahr 1961 möge aufgrund der Ersitzungsvorschriften des Zivilrechts schutzwürdig und nicht mehr anfechtbar sein. Hinsichtlich der Agrargemeinschaft A römisch zwei sei Antrag vom 27.06.2014 somit obsolet. Der Antrag wurde daher dahingehend modifiziert, als festgestellt werden möge, dass es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A römisch zwei um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
§ 56Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm den §§ 33 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) den Antrag der Marktgemeinde S vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 01.09.2014, auf „Feststellung, dass es sich bei der ihm Jahre 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A II mit den Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 um eine (im Sinn heutiger Rechtsverständnis und heutiger Rechtsnormen) „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ gehandelt hat“, als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 33 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) den Antrag der Marktgemeinde S vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 01.09.2014, auf „Feststellung, dass es sich bei der ihm Jahre 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A römisch zwei mit den Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 um eine (im Sinn heutiger Rechtsverständnis und heutiger Rechtsnormen) „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ gehandelt hat“, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Markgemeinde S mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag offensichtlich eine zivilrechtliche Vermögensauseinandersetzung mit den ehemaligen Parteien des Einzelteilungsverfahrens begehre und zugleich selbst vorbringe, dass eine förmliche Feststellung im Sinn des Antrages vom 27.06.2014, wonach es sich bei den zur Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken um atypische Gemeindegutsgrundstücke handle, obsolet sei. Da die von der Gemeinde am 01.09.2014 begehrte Feststellung nicht (mehr) möglich sei, da die Agrargemeinschaft aufgrund des durchgeführten Einzelteilungsverfahrens mit Bescheid vom 05.09.1961 rechtlich aufgehört habe zu existieren, sei der Antrag abzuweisen gewesen. I./
- Beschwerde:römisch eins./
- Beschwerde: Gegen den am 09.09.2014 zugestellten Bescheid vom 04.09.2014 erhob die Markgemeinde S Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Tirol, welche am 03.10.2014 rechtzeitig per Post an die Agrarbehörde übermittelt wurde. Mit dieser Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid abändern und folgenden Anträgen vollinhaltlich stattgeben: "
- auf Feststellung, dass es sich bei den ursprünglich zu der Agrargemeinschaft A II gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;"
- auf Feststellung, dass es sich bei den ursprünglich zu der Agrargemeinschaft A römisch zwei gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;
- auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (Land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfindungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
- auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L jeweils seit einschließlich 01.01.1974 aus den zu der vormaligen Agrargemeinschaft A II gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S.; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse binnen 14 Tagen aus den zu der vormaligen Agrargemeinschaft A II gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde S aufzufordern,
- auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L jeweils seit einschließlich 01.01.1974 aus den zu der vormaligen Agrargemeinschaft A römisch zwei gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S.; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse binnen 14 Tagen aus den zu der vormaligen Agrargemeinschaft A römisch zwei gehörenden Grundstücken **69/1, **69/2, **70/1, **70/2, **71/1, **71/2, **71/3 und **71/4 je KG S-J aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde S aufzufordern, in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Weiters wurde angeregt, Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Weiters wurde angeregt, Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründet wird die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde keine nähere inhaltliche Prüfung der vorliegenden Urkunden vorgenommen habe, obwohl die Grundstücke der ehemaligen Agrargemeinschaft A II eigentlich Grundstücke der Fraktion K und L gewesen seien. Diese Fraktion sei Teil der politischen Gemeinde M gewesen, weshalb im Grundbuch hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft eingetragen worden sei. Somit sei die Marktgemeinde S als Rechtsnachfolgerin der Fraktion K und L im Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1884 und im Zeitpunkt der Hauptteilung am 02.10.1936 Eigentümerin dieser Grundstücke gewesen. Mit der am 06.12.1941 erfolgten Richtigstellung der Parteienbezeichnung habe kein gültiger Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft stattfinden können.Begründet wird die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde keine nähere inhaltliche Prüfung der vorliegenden Urkunden vorgenommen habe, obwohl die Grundstücke der ehemaligen Agrargemeinschaft A römisch zwei eigentlich Grundstücke der Fraktion K und L gewesen seien. Diese Fraktion sei Teil der politischen Gemeinde M gewesen, weshalb im Grundbuch hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft eingetragen worden sei. Somit sei die Marktgemeinde S als Rechtsnachfolgerin der Fraktion K und L im Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1884 und im Zeitpunkt der Hauptteilung am 02.10.1936 Eigentümerin dieser Grundstücke gewesen. Mit der am 06.12.1941 erfolgten Richtigstellung der Parteienbezeichnung habe kein gültiger Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft stattfinden können. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: II./
- Zu Spruchpunkt A:römisch zwei./
- Zu Spruchpunkt A: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur der verfahrenseinleitende Antrag der Marktgemeinde S vom 27.06.2014 in der Fassung vom 01.09.2014 ist. Mit der Antragsänderung vom 01.09.2014 hat Gemeinde ihren Antrag vom 27.06.2014 dahingehend eingeschränkt, als festgestellt werden möge, dass es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A II um eine atypische Gemeindegutagrargemeinschaft gehandelt habe. Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid nur über diesen Feststellungsantrag entschieden.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur der verfahrenseinleitende Antrag der Marktgemeinde S vom 27.06.2014 in der Fassung vom 01.09.2014 ist. Mit der Antragsänderung vom 01.09.2014 hat Gemeinde ihren Antrag vom 27.06.2014 dahingehend eingeschränkt, als festgestellt werden möge, dass es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A römisch zwei um eine atypische Gemeindegutagrargemeinschaft gehandelt habe. Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid nur über diesen Feststellungsantrag entschieden. In der nunmehrigen Beschwerde begehrt die Marktgemeinde S darüber hinaus, dass Landesverwaltungsgericht feststellen möge, welche Substanzerlöse seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L seit 01.01.1974 aus den zur vormaligen Agrargemeinschaft A II gehörenden Grundstücken erzielt worden seien. Diese Erlöse seien sodann der Marktgemeinde S zusprechen.In der nunmehrigen Beschwerde begehrt die Marktgemeinde S darüber hinaus, dass Landesverwaltungsgericht feststellen möge, welche Substanzerlöse seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L seit 01.01.1974 aus den zur vormaligen Agrargemeinschaft A römisch zwei gehörenden Grundstücken erzielt worden seien. Diese Erlöse seien sodann der Marktgemeinde S zusprechen. Landesverwaltungsgericht darf aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über das Feststellungsbegehren entschieden, ob die aufgelöste Agrargemeinschaft A II eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft war. Somit ist lediglich dieses Feststellungsbegehren vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich allfälliger Substanzerlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt.Landesverwaltungsgericht darf aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über das Feststellungsbegehren entschieden, ob die aufgelöste Agrargemeinschaft A römisch zwei eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft war. Somit ist lediglich dieses Feststellungsbegehren vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich allfälliger Substanzerlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für das Beschwerdebegehren hinsichtlich allfälliger Substanzerlöse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K und L war die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. II./
- Zu Spruchpunkt B:römisch zwei./
- Zu Spruchpunkt B: Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lautet wie folgt: „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,„Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…) d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt“.d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt“. Der angefochtene Bescheid hat das Feststellungsbegehren zum Inhalt, ob es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A II um eine atypische Gemeindegutagrargemeinschaft gehandelt hat.Der angefochtene Bescheid hat das Feststellungsbegehren zum Inhalt, ob es sich bei der im Jahr 1961 aufgelösten Agrargemeinschaft A römisch zwei um eine atypische Gemeindegutagrargemeinschaft gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund bietet aber der § 73 lit d TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag, zielt diese Norm doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des § 33 Abs 4 TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des § 73 lit d TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich also nicht auf § 73 lit d TFLG 1996 stützen.Vor diesem Hintergrund bietet aber der Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag, zielt diese Norm doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich also nicht auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 stützen. Dies ist auch insofern konsequent, wenn man die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages betrachtet. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist im Falle des Fehlens ausdrücklicher Ermächtigungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden nämlich nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Zudem muss es sich um einen „subsidiären Rechtsbehelf“ (siehe etwa VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006) handeln. Ein rechtliches Interesse einer Partei ist aber nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.04.1991, 90/12/0329, und VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048). Ein Feststellungsbescheid ist dann als unzulässig anzusehen, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für die Entscheidung der zu klärenden Frage bietet bzw die Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde (VwGH 16.09.1965, 1126/65, VwGH 30.09.1997, 97/05/0190 und VwGH 21.06.1978, 658/77). Weiters ist laut Rechtsprechung auch ein Feststellungsantrag, welcher nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig (VwGH 08.10.1980, 3525/78). Diese Ausführungen zeigen, dass im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung eine Zulässigkeit der beantragten Feststellung der ehemaligen Gemeindegutseigenschaft auch nicht aus den von Lehre und Rechtsprechung hierfür geschaffenen Kriterien abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin nämlich ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht damit begründet werden, dass die begehrte Feststellungsentscheidung als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren erforderlich wäre. Einem solchen Vorbringen steht nämlich der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht damit begründet werden, dass die begehrte Feststellungsentscheidung als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren erforderlich wäre. Einem solchen Vorbringen steht nämlich der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft befindliche Paragraph 86 d, TFLG 1996 entgegen, dessen Absatz eins, betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Folgendes regelt: „
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf„
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“ Selbst wenn also das vorliegende Verfahren mit der Feststellung enden würde, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A II um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehandelt hat, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Insbesondere sprechen die lit a und b von Zuwendungen der Agrargemeinschaft, die nach dem 10.10.2008 bzw nach dem 28.11.2013 erfolgt sind, was im Fall der Agrargemeinschaft A II im Hinblick auf deren Auflösung lang vor den genannten Zeitpunkten ausgeschlossen ist.Selbst wenn also das vorliegende Verfahren mit der Feststellung enden würde, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A römisch zwei um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehandelt hat, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den Litera a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Insbesondere sprechen die Litera a und b von Zuwendungen der Agrargemeinschaft, die nach dem 10.10.2008 bzw nach dem 28.11.2013 erfolgt sind, was im Fall der Agrargemeinschaft A römisch zwei im Hinblick auf deren Auflösung lang vor den genannten Zeitpunkten ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Landesverwaltungsgericht für die in der Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit keine Veranlassung sieht.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Landesverwaltungsgericht für die in der Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit keine Veranlassung sieht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann auch eine von der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogene vermögensrechtliche Auseinandersetzung kein rechtliches Interesse begründen, das den ohne spezielle rechtliche Grundlage gestellten Feststellungsantrag zulässig machen würde. Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages in der Sache entschieden hat, statt diesen zurückzuweisen, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196), die verpflichtet waren, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde. Und aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196), die verpflichtet waren, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde. Und aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist. § 17 VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen IV. Teil (§§ 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses des § 66 Abs 4 AVG mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen Unzulässigkeit – fehlen. Paragraph 17, VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen römisch vier. Teil (Paragraphen 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses des Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen Unzulässigkeit – fehlen. Insofern hatte Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 5 Vw
GVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Insofern hatte Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung nicht nachzukommen. Auch war ein näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht erforderlich und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. II./
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei./
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung entfallen, wenn „der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist“. Insofern sind schon aufgrund der mit der vorliegenden Entscheidung ausgesprochenen Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gegeben.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung kann die Verhandlung entfallen, wenn „der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist“. Insofern sind schon aufgrund der mit der vorliegenden Entscheidung ausgesprochenen Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gegeben. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar wurde die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsantrag zulässig ist, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Allerdings fehlt eine solche Rechtsprechung zur Frage, ob tatsächlich – insbesondere im Hinblick auf den durch die Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffenen § 86d TFLG 1996 – kein rechtliches Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung besteht.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar wurde die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsantrag zulässig ist, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Allerdings fehlt eine solche Rechtsprechung zur Frage, ob tatsächlich – insbesondere im Hinblick auf den durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu geschaffenen Paragraph 86 d, TFLG 1996 – kein rechtliches Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung besteht. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2794.1