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LVwG-2014/13/3257-2

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 28§ 99§ 24§ 7§ 26§ 8§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/3257-2; LVwG-2014/13/2905-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 auf Euro 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage), herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 auf Euro 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage), herabgesetzt wird.

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von 1,23 Promille aufgewiesen hat und die Strafnorm anstelle von § 99 Abs 1 lit a StVO zu lauten hat: § 99 Abs 1a StVO.
  2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von 1,23 Promille aufgewiesen hat und die Strafnorm anstelle von Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu lauten hat: Paragraph 99, Absatz eins a, StVO. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 130,00 zu leisten.3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 130,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2014/13/2905 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer im Ausmaß von 8 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt wird.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer im Ausmaß von 8 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zu LVwG-2014/13/3257 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 19.06.2014 um 20.00 Uhr in I, Dstraße, gegenüber Haus Nr. 1, Kreuzung mit der Fstraße, das Fahrzeug, PKW, Audi mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,89 mg/l betrug“.„Sie haben am 19.06.2014 um 20.00 Uhr in römisch eins, Dstraße, gegenüber Haus Nr. 1, Kreuzung mit der Fstraße, das Fahrzeug, PKW, Audi mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,89 mg/l betrug“. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn

§ 99Abs 1 lit a St

VO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. B) Zu LVwG-2014/13/2905 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit dem angefochtenen Bescheid der P vom 19.09.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, E und F auf die Dauer von 8 Monaten (vom 19.06.2014 bis inklusive 19.02.2015) entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters das Recht aberkannt, von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, wobei die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ebenso zwingend erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Schließlich wurde einer allfällig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sowohl gegen genanntes angefochtene Straferkenntnis als auch gegen den genannten angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter jeweils eine inhaltsgleiche Beschwerde ein. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer, MS, Rechtsanwalt, Adresse, mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser beruft sich auf die erteilte Bevollmächtigung. Der Bescheid vom 20.10.2014, ***, Behörde, die den Bescheid erlassen hat: P, Adresse, wurde dem Beschwerdeführer nicht vor dem 24.10.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Niederösterreich zu leistenden Zivildienstes an der Adresse seit Monaten nicht mehr aufhältig. In offener Frist erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid, im Folgenden „angefochtener Bescheid“ genannt, B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Angefochtener Bescheid: Bescheid vom 20.10.2014, *** der P, Belangte Behörde: P, Adresse Anfechtungserklärung: Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang angefochten (Schuld und Strafhöhe). Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

  1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
  2. alle angebotenen Beweise aufnehmen;
  3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu zu 3.: die Strafe angemessen reduzieren. Beschwerdegründe: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; unrichtige Sachverhaltsfeststellung; unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer führt die Beschwerde aus wie folgt: I. Zusammenfassung des Standpunktes des Beschwerdeführers:römisch eins. Zusammenfassung des Standpunktes des Beschwerdeführers: Der Vorwurf einer Alkoholisierung im Straßenverkehr wird fälschlich erhoben. Die behaupteten Messungen der Atemluftalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer am Donnerstag, 19.06.2014 (nämlich 22.02 Uhr: 0,89 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) und 22.41 Uhr (0,77 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) sind medizinisch denkunmöglich. Medizinisch-physiologisch ist es nach allen bekannten Erfahrungswerten ausgeschlossen, dass Menschen innerhalb von 39 Minuten soviel Alkohol abbauen, dass sich die Alkoholkonzentration in der Atemluft im Zeitraum von 39 Minuten um 0,11 ,g/l verringert. Die durchgeführten und behaupteten Messungen sind deshalb falsch; die Rückschlüsse aus diesen Messungen um 22.02 und 22.41 Uhr auf den behaupteten Tatzeitpunkt 20.00 Uhr sind deshalb falsch. Dem Beschwerdeführer wird auf Grund falscher Messungen unterstellt, dass seine Trinkverantwortung unglaubwürdig sei. Auf Grund falscher Atemluftalkoholkonzentrationsmessungen um 22.02.Uhr und 22.41 Uhr wird dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt, dass er um 20.00 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte. II. Ausführung der Beschwerde:römisch zwei. Ausführung der Beschwerde: A) Berufung wegen Schuld: Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid bestraft, weil er ein KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt hätte. Verhängt wurde eine Strafe von insgesamt EUR 1.760,00.

Begründung des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen: 1.) Er wäre am 19.06.2014, ca. um 20.00 Uhr in I, Dstaße gegenüber Hausnummer 1 als Lenker des KFZ *** in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, er hätte sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und durch unerlaubtes Verlassen der Unfallstelle nicht an der Sachverhaltsdarstellung mitgewirkt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er einen Vermögensschaden verursacht habe;1.) Er wäre am 19.06.2014, ca. um 20.00 Uhr in römisch eins, Dstaße gegenüber Hausnummer 1 als Lenker des KFZ *** in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, er hätte sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und durch unerlaubtes Verlassen der Unfallstelle nicht an der Sachverhaltsdarstellung mitgewirkt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er einen Vermögensschaden verursacht habe; 2.) Er hätte am 19.06.2014 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aus Atemluftalkoholmessungen um 22.02 Uhr und 22.41 Uhr am 19.06.2014 folgerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer um 20.00 Uhr, als er in der Dstraße, gegenüber Hausnummer 1 einen leichten Sachschaden mit dem PKW verursachte, alkoholisiert gewesen wäre. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Trinkverantwortung gewechselt zu haben und insgesamt eine unglaubwürdige Trinkverantwortung präsentiert zu haben. Zusätzlich stellt sich die belangte Behörde auf folgenden Standpunkt:

Feststellungen des Amtsarztes der P sei die Trinkverantwortung mit den erzielten Messergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Bei der in einem Zeitraum von ca. 75 Minuten angegebenen getrunkenen Menge an alkoholischen Getränken, wobei der letzte Alkoholgenuss um ca. 21.30 Uhr erfolgte, „hätte bei der zweiten Testung der Alkoholwert nicht wie gemessen, derart niedrig ausfallen dürfen.“ Zusammenfassend geht die belangte Behörde von einer unglaubwürdigen Trinkverantwortung aus, weshalb die belangte Behörde eine starke Beeinträchtigung infolge Alkoholisierung bereits zum Unfallzeitpunkt (20.00 Uhr) annimmt. A) Ausdrücklich angefochten werden folgende Feststellungen, auf die der angefochtene Bescheid gründet: 1. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2014 um 22.02 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,89 mg/l aufgewiesen hätte; 2. unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2014 um 22.41 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/l aufgewiesen hätte; 3. unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer „infolge Alkoholisierung bereits zum Unfallzeitpunkt“ eine starke Beeinträchtigung in seiner Fahrtüchtigkeit aufgewiesen hätte (gemeint ist der Zeitpunkt 20.00 Uhr, Donnerstag 19.06.2014). 4. Unrichtig ist schließlich die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine unglaubwürdige Trinkverantwortung präsentiert hätte. Der Beschwerdeführer begründet diese Beanstandungen in dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt wie folgt: a. Außer Streit steht und ausdrücklich nicht zur Diskussion gestellt werden soll die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer um 20.00 Uhr in I, Dstraße gegenüber dem Haus Nummer 1, mit dem von ihm gelenkten KFZ einen geringfügigen Sachschaden verschuldet hat; es war Donnerstag, Fronleichnam, 20.00 Uhr; der Beschwerdeführer wollte diese geringfügige Beschädigung des öffentlichen Verkehrsmittels am nächsten Tag der Polizeibehörde melden; der Beschwerdeführer war mit Freunden zu einer Fußballparty verabredet; der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass eine Meldung am nächsten Tag unter diesen besonderen Umständen unverzüglich im Sinne des Gesetzes wäre. Der Beschwerdeführer hat sein unrechtmäßiges Verhalten freilich eingesehen; der Beschwerdeführer bereut diese Verfehlung; die verhängte Strafe wurde bezahlt, der entstandene Sachschaden wurde gutgemacht. a. Außer Streit steht und ausdrücklich nicht zur Diskussion gestellt werden soll die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer um 20.00 Uhr in römisch eins, Dstraße gegenüber dem Haus Nummer 1, mit dem von ihm gelenkten KFZ einen geringfügigen Sachschaden verschuldet hat; es war Donnerstag, Fronleichnam, 20.00 Uhr; der Beschwerdeführer wollte diese geringfügige Beschädigung des öffentlichen Verkehrsmittels am nächsten Tag der Polizeibehörde melden; der Beschwerdeführer war mit Freunden zu einer Fußballparty verabredet; der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass eine Meldung am nächsten Tag unter diesen besonderen Umständen unverzüglich im Sinne des Gesetzes wäre. Der Beschwerdeführer hat sein unrechtmäßiges Verhalten freilich eingesehen; der Beschwerdeführer bereut diese Verfehlung; die verhängte Strafe wurde bezahlt, der entstandene Sachschaden wurde gutgemacht. b. Ungeachtet dieser Verfehlung, welche der Beschwerdeführer ausdrücklich bedauert, ist es unrichtig, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er sei zum Zeitpunkt 20.00 Uhr, 19.06.2014, alkoholisiert gewesen und hätte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt. Unverständlich ist, warum die belangte Behörde die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig verwirft und dafür folgende Begründung übernimmt: Wäre die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers richtig, hätte bei der zweiten Testung der Alkoholwert nicht wie gemessen, derartig niedrig ausfallen dürfen. b-1 Wie die belangte Behörde bzw. der Amtssachverständige der belangten Behörde selbst feststellt, sind die gemessenen Atemluftalkoholwerte auffällig. Die Auffälligkeit besteht

  1. a)im Vergleich zur Trinkverantwortung des Beschwerdeführers (insofern liegt die belangte Behörde richtig in der Tendenz); die Auffälligkeit besteht jedoch noch viel mehr im Blick auf die medizinische und physiologische Unvereinbarkeit der beiden gemessenen Atemluftalkoholwerte im Verhältnis zueinander. Die belangte Behörde behauptet einen Atemluftalkoholgehalt um 22.02 Uhr von 0,89 mg/l und 39 Minuten später, um 22.41 Uhr, einen Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/l. Die belangte Behörde behauptet damit, dass der Atemluftalkoholgehalt beim Beschwerdeführer am 19.06.2014 innerhalb von 39 Minuten sich um 0.11 ma/l reduziert hätte. b.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 23 Jahre alt, 1,83 m groß; der Beschwerdeführer wog ca. 73 kg mehr oder weniger. Der Beschwerdeführer weist keine physiologischen Auffälligkeiten auf, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer keine beim Menschen ansonsten nicht feststellbare außergewöhnliche Fähigkeit, Alkohol abzubauen. b-3 Aus medizinischer Sicht ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 39 Minuten 0,11 mg/l Atemluftalkoholqehalt abaebaut hat. b.4 Entweder besitzt der Beschwerdeführer ein „physiologische Geheimkräfte zum Alkoholabbau“ oder die Messung, welche die Polizeiorgane am Fronleichnamstag, zwischen 22.02 und 22.41 Uhr vorgenommen haben, waren falsch. Nachdem ein „physiologisches Wunder“ am Beschwerdeführer mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und insbesondere auch nachträglich verifiziert werden kann, ob der Beschwerdeführer eine sonst in der menschlichen Rasse nicht anzutreffende außerordentliche Fähigkeit zum Alkoholabbau aufweist, ist es offensichtlich, dass die Messungen falsch waren. Zwingend ist eine der beiden Messungen falsch; wahrscheinlich und in Übereinstimmung mit der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass beide Messungen falsch waren. Niemand ist in der Lage, innerhalb von 39 Minuten 0.11 mg/l Atemluftalkoholoehalt abzubauen. b.5 Der medizinische Sachverständige der Behörde hätte dies erkennen müssen; die Behörde selbst hätte dies erkennen müssen. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Menschen nicht in der Lage sind, Alkohol derart schnell abzubauen. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, wonach das zweite Messergebnis und die daraus resultierende außergewöhnliche Abbaugeschwindigkeit gegen die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers spreche, ist unlogisch und belastet den Bescheid mit
  2. a)unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen,
  3. b)einer unrichtigen Beweiswürdigung und insbesondere auch
  4. c)mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beweis: Medizinischer Sachbefund, insbesondere zu physiologischen Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Alkoholabbau. B) Berufung wegen Strafe: Die belangte Behörde vergisst, dass der Beschuldigte Zivildiener ist und nach den gesetzlichen Vorgaben für Zivildiener entlohnt wird. Der Beschuldigte ist unter diesen Rahmenbedingungen aus eigenem nicht in der Lage die verhängte Strafe zu bezahlen; die belangte Behörde nimmt in Kauf, dass der Beschuldigte ersatzweise in Haft muss. Strafe und Einkommen müssen jedoch in einem Verhältnis stehen. Die Strafe ist deshalb so zu reduzieren, dass diese auch aus dem Einkommen eines Zivildieners bezahlt werden kann. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten. Ausdrücklich werden gestellt folgende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. einen kompetenten medizinischen Sachverständigen beiziehen: 2. die behaupteten Messergebnisse über die angebliche Atemluftalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer am 19.06.2.014 durch diesen medizinischen Sachverständigen beurteilen lassen; 3. den Zeugen AB zu mündlichen Verhandlung laden; 4. den Beschwerdeführers als Partei zur Verhandlung laden; 5. den Beschwerdeführer zu seinem Einkommen als Zivildiener einzuvernehmen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. einen kompetenten medizinischen Sachverständigen beiziehen: 2. die behaupteten Messergebnisse über die angebliche Atemluftalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer am 19.06.2.014 durch diesen medizinischen Sachverständigen beurteilen lassen; 3. den Zeugen Ausschussbericht zu mündlichen Verhandlung laden; 4. den Beschwerdeführers als Partei zur Verhandlung laden; 5. den Beschwerdeführer zu seinem Einkommen als Zivildiener einzuvernehmen. dies alles im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf den eingangs gestellten Beschwerdeantrag. IIm Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf den eingangs gestellten Beschwerdeantrag. römisch eins Innsbruck, am 21.11.2014 MS“. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid wurde beantragt diesen Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die erstinstanzlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.02.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechende Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. GH, beim Amt der Tiroler Landesregierung, Landessanitätsdirektion vom 05.12.2014. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 19.06.2014 gegen 20.00 Uhr wurde der Lenker des Pkw`s der Marke Audi, ****, mit dem Kennzeichen *** von einem Zeugen bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht in I, Dstraße, beobachtet. Der Zeuge meldete diesen Sachverhalt der Polizei. Von dieser wurde der Beschwerdeführer MS als Lenker des in Rede stehenden Pkw`s ausgeforscht. Gegen 20.30 Uhr gab dieser gegenüber der Polizei an, aufgrund von Alkoholkonsum nicht mit dem Pkw zur Dienststelle fahren zu können. So fuhren RI JK und sein Kollege nach weiteren Erhebungen um 21.30 Uhr zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Treffpunkt in I, Adresse. Dort wurden mit dem Beschwerdeführer MS mit dem Alkomaten der Marke Dräger MK III A 7110, Geräte Nr. AREK-0031, drei Alkomattests durchgeführt. Diese drei Alkomattests brachten folgendes Ergebnis:Am 19.06.2014 gegen 20.00 Uhr wurde der Lenker des Pkw`s der Marke Audi, ****, mit dem Kennzeichen *** von einem Zeugen bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht in römisch eins, Dstraße, beobachtet. Der Zeuge meldete diesen Sachverhalt der Polizei. Von dieser wurde der Beschwerdeführer MS als Lenker des in Rede stehenden Pkw`s ausgeforscht. Gegen 20.30 Uhr gab dieser gegenüber der Polizei an, aufgrund von Alkoholkonsum nicht mit dem Pkw zur Dienststelle fahren zu können. So fuhren RI JK und sein Kollege nach weiteren Erhebungen um 21.30 Uhr zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Treffpunkt in römisch eins, Adresse. Dort wurden mit dem Beschwerdeführer MS mit dem Alkomaten der Marke Dräger MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. AREK-0031, drei Alkomattests durchgeführt. Diese drei Alkomattests brachten folgendes Ergebnis: erster Alkomattest: 22:02 Uhr 0,89 mg/l 22:03 Uhr 0,89 mg/l zweiter Alkomattest: 22:35 Uhr 0,89 mg/l 22:36 Uhr 0,80 mg/l dritter Alkomattest: 22:41 Uhr 0,77 mg/l 22:42 Uhr 0,81 mg/l Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17.10.2013 ergibt sich, dass der gegenständliche Alkomat der Firma Dräger GmbH AREK-0031, MK III A 7110 (Alcotest) zuletzt am 17.10.2013 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.2015. Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17.10.2013 ergibt sich, dass der gegenständliche Alkomat der Firma Dräger GmbH AREK-0031, MK römisch drei A 7110 (Alcotest) zuletzt am 17.10.2013 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.2015. Anlässlich der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer MS gegenüber den kontrollierenden Beamten an, am 19.06.2014 zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr einen Radler und ein Bier getrunken zu haben. Der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei um 21.30 Uhr erfolgt. Zwischen 20.15 Uhr und 21.30 Uhr des 19.06.2014 habe er zwei bis drei Flaschen Bier und zwei Schnäpse getrunken. Sein Körpergewicht betrage 80 kg, seine Körpergröße 1,80 m. In seinen Rechtfertigungsangaben im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer MS an, dass er sich am 19.06.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.45 Uhr im Vereinsheim C der E Schützen aufgehalten habe und er dort während dieses Zeitraumes an alkoholischen Getränken ein großes Bier sowie einen großen Radler getrunken habe. Gegen ca 20.00 Uhr sei er zu seinem Freund in I, Adresse, gefahren, um dort die WM-Spiele anzuschauen. Auf dem Weg vom Pfarrheim E in die Bstraße habe er in der Dstraße in I einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Die ihm deshalb vorgeschriebene Geldstrafe habe er auch anstandslos bezahlt. In der Bstraße sei er ungefähr um ca 20.05 Uhr angekommen. In der Wohnung hätten sich bereits mehrere Freunde befunden, die gemeinsam eine kleine Fußballfeier veranstaltet und bereits ausgelassen alkoholische Getränke konsumiert hätten. Animiert durch diesen Umstand habe er gleich nach seiner Ankunft mehrere „Klopfer“ getrunken und anschließend drei bis vier große Bier.In seinen Rechtfertigungsangaben im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer MS an, dass er sich am 19.06.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.45 Uhr im Vereinsheim C der E Schützen aufgehalten habe und er dort während dieses Zeitraumes an alkoholischen Getränken ein großes Bier sowie einen großen Radler getrunken habe. Gegen ca 20.00 Uhr sei er zu seinem Freund in römisch eins, Adresse, gefahren, um dort die WM-Spiele anzuschauen. Auf dem Weg vom Pfarrheim E in die Bstraße habe er in der Dstraße in römisch eins einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Die ihm deshalb vorgeschriebene Geldstrafe habe er auch anstandslos bezahlt. In der Bstraße sei er ungefähr um ca 20.05 Uhr angekommen. In der Wohnung hätten sich bereits mehrere Freunde befunden, die gemeinsam eine kleine Fußballfeier veranstaltet und bereits ausgelassen alkoholische Getränke konsumiert hätten. Animiert durch diesen Umstand habe er gleich nach seiner Ankunft mehrere „Klopfer“ getrunken und anschließend drei bis vier große Bier. Anlässlich der Anhaltung vor Ort konnten von den anwesenden Personen in der Bstraße niemand Angaben über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach dem Unfall machen. AB gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde an, dass er glaube, dass es ca. 5 bis 6 Klopfer gewesen sein und ca. 3 Bier, welche der Beschwerdeführer damals konsumiert habe. Als er angekommen sei, sei er noch komplett normal gewesen.Anlässlich der Anhaltung vor Ort konnten von den anwesenden Personen in der Bstraße niemand Angaben über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach dem Unfall machen. Ausschussbericht gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde an, dass er glaube, dass es ca. 5 bis 6 Klopfer gewesen sein und ca. 3 Bier, welche der Beschwerdeführer damals konsumiert habe. Als er angekommen sei, sei er noch komplett normal gewesen. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der P vom 20.06.2014, Zahl ***, welche sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Rechtfertigungsschriftsatz vom 20.07.2014, die Aussage des Zeugen AB aus seiner Einvernahme vom 27.08.2014 im erstinstanzlichen Verfahren.Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der P vom 20.06.2014, Zahl ***, welche sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Rechtfertigungsschriftsatz vom 20.07.2014, die Aussage des Zeugen Ausschussbericht aus seiner Einvernahme vom 27.08.2014 im erstinstanzlichen Verfahren. Im Beschwerdeverfahren wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob die seitens des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhaltung angegebene Trinkverantwortung (am 19.06.2014 in der Zeit zwischen 20.15 Uhr und 21.30 Uhr zwei bis drei Bier und zwei Schnäpse) mit dem erzählten Messergebnis in Einklang gebracht werden kann sowie, ob es möglich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 20.02 Uhr bis 21.41 Uhr 0,12 mg/l (0,24 Promille) abbaut sowie schließlich, welchen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der genannten Nachtrunkbehauptung und der durchgeführten Alkomattests zum Unfallzeitpunkt um 20.00 Uhr des 19.06.2014 aufgewiesen hat. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der gegenständliche Führerscheinentzugsakt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2014 eingelangt ist, der gegenständliche Verwaltungsstrafakt erst danach am 01.12.2014. Mit E-Mail Schreiben vom 04.12.2014 wurden daher die Fragen an den Sachverständigen wie folgt konkretisiert, dies vor dem Hintergrund, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet hat. 1. Welcher Alkoholisierungsgrad ergab sich zum Lenkzeitpunkt (20.00 Uhr) unter Zugrundelegung des Alkomatergebnisses 22.02 Uhr 0,89 mg/l? 2. Welcher Alkoholisierungsgrad ergab sich zum Lenkzeitpunkt (20.00 Uhr) unter Zugrundelegung eines Nachtrunks von
  5. a)3 Flaschen Bier und 2 Schnäpse
  6. b)2 Flaschen Bier und 2 Schnäpse jeweils in der Zeit von 20.15 Uhr bis 21.30 Uhr und der vorliegenden Alkomattestergebnisse? Steht diese Trinkverantwortung mit den erzielten Messergebnissen im Einklang? Mit Schreiben vom 05.12.2014 erstattete der Amtssachverständige Dr. GH nachfolgendes Gutachten: „Mit Schreiben GZ. LVwG-2014/13/2905-1 wird um die Abgabe eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage gebeten, 1. ob die angegebene Trinkverantwortung mit dem erzielten Messergebnis in Einklang gebracht werden kann sowie, 2. ob es möglich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 22,02 Uhr bis 22,41 Uhr, also innerhalb 39 Minuten, 0,12 mg/l (0,24 Promille) abbaut sowie schließlich, 3. welchen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Nachtrunkbehauptung (ausgegangen wird von drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen sowie von zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen in der Zeit von 20,15 Uhr bis 21,30 Uhr) und der durchgeführten Alkomattests zum Unfallzeitpunkt um 20,00 Uhr des 19. 06. 2014 aufgewiesen hat. Dazu wird festgehalten: 1. Die in der Trinkverantwortung angegebenen Alkoholmengen
  7. a)von drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen entspricht einer Alkoholmenge von 71,2 g. Von Beginn der Alkoholaufnahme um 20,15 Uhr bis zur ersten Alkomatm essung waren 1,75 Stunden verstrichen. Unter Berücksichtigung eines wahrscheinlichen Alkoholabbaus von 0,15 Promille pro Stunde und des Resorptionsverlustes ergibt sich daraus eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille mit einer maximalen Konzentration von 0,97 Promille und einer minimalen Konzentration von 0,54 Promille als Grenzen.
  8. b)Bei einer Konsumation von zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen ergibt sich eine Alkoholmenge von 51,2 g. Unter denselben zeitlichen Voraussetzungen ist von einer wahrscheinlichen Alkoholkonzentration von 0,47 Promille in den Grenzen einer maximal möglichen Konzentration von 0,65 Promille und einer minimal möglichen Konzentration von 0,29 Promille auszugehen.
  9. c)Somit ist die angegebene Nachtrunkbehauptung nicht mit dem Messergebnis von 1,78 Promille in Einklang zu bringen. 2. Die durchschnittlichen Abbauraten der Blutalkoholkonzentration streuen individuell stark zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde. Im fraglichen Zeitraum von 39 Minuten ist hier bei einem
  10. a)wahrscheinlichen Abbauwert von 0,15 Promille pro Stunde ein Abbau von 0,097 Promille anzunehmen. Sofern auch hier die möglichen Grenzen miteinbezogen werden, so kann der
  11. b)Abbau zwischen 0,13 Promille (bei einer maximalen Abbaurate 0,2 Promille pro Stunde) und
  12. c)0,065 Promille (bei einer minimalen Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde) liegen. Daraus kann gefolgert werden,
  13. d)dass ein Abbau von 0,24 Promille im Zeitraum von 39 Minuten auszuschließen ist. 3. Der erste Alkomattest um 22,02 Uhr ergab ein Ergebnis von 0,89 mg/l. Dies entspricht nach der vom Verwaltungsgerichtshof normierten Umrechnung mit dem Faktor 2,0 einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille.
  14. a)Wir der Nachtrunkbehauptung nicht nähergetreten, so wird bei Rückrechnung unter Berücksichtigung der minimalen Abbaurate und des Körpergewichtes von 80 kg eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille zum Lenkzeitpunkt um 20:00 Uhr ermittelt.
  15. b)Unter Zugrundelegung der Nachtrunkbehauptung von drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen ergibt sich eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt um 20,00 Uhr von 1,23 Promille,
  16. c)unter Zugrundelegung der Nachtrunkbehauptung von zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen ergibt sich eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt um 20,00 Uhr von 1,51 Promille. Dr. GH“ Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass die sich aus den beiden Messungen ergebende Alkoholabbaurate wissenschaftlich auszuschließen sei und durch die vorliegende Stellungnahme des Amtssachverständigen bewiesen sei, dass eine der Messungen, vermutlich aber beide Messungen falsch seien, was naturgemäß auch für die dritte Messung gelte. Was der Beschwerdeführer im Zustand der Alkoholisierung behauptet oder nicht behauptet habe, sei irrrelevant. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Behandlung alkoholisiert sei. Die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. GH in seinem Gutachten vom 05.12.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers schenkt das erkennende Gericht der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung von zwei bis drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen Glauben, dies vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß die ersten Angaben der Wahrheit am ehesten entsprechen und es lebensfremd wäre, anzunehmen, dass bei einem Fußballabend unter Freunden (zum Tatzeitpunkt am 19.06.2014 fand die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien statt) kein Alkohol getrunken wird. Das Alkomatmessergebnis am 19.06.2014 um 22.02 Uhr betrug 0,89 mg/l (1,78 Promille). Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen weist sohin der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Nachtrunkbehauptung von drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen zum Lenkzeitpunkt um 20.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille auf. Anhaltspunkte dafür, dass der im Gegenstandsfall verwendete Alkomat der Marke Dräger MK III A 7110, Geräte Nr. AREK-0031 nicht funktionsfähig gewesen wäre, ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akten keine. Das gegenständliche Gerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17.10.2013, zuletzt am 17.10.2013, geeicht. Die Nacheichfrist endet mit 31.12.2015.Zu Gunsten des Beschwerdeführers schenkt das erkennende Gericht der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung von zwei bis drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen Glauben, dies vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß die ersten Angaben der Wahrheit am ehesten entsprechen und es lebensfremd wäre, anzunehmen, dass bei einem Fußballabend unter Freunden (zum Tatzeitpunkt am 19.06.2014 fand die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien statt) kein Alkohol getrunken wird. Das Alkomatmessergebnis am 19.06.2014 um 22.02 Uhr betrug 0,89 mg/l (1,78 Promille). Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen weist sohin der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Nachtrunkbehauptung von drei Flaschen Bier und zwei Schnäpsen zum Lenkzeitpunkt um 20.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille auf. Anhaltspunkte dafür, dass der im Gegenstandsfall verwendete Alkomat der Marke Dräger MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. AREK-0031 nicht funktionsfähig gewesen wäre, ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akten keine. Das gegenständliche Gerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 17.10.2013, zuletzt am 17.10.2013, geeicht. Die Nacheichfrist endet mit 31.12.2015. Der Beschwerdeführer erzielte beim ersten Alkomattest um 22.02 Uhr als ersten Wert ein Messergebnis von 0,89 mg/l (1,78 Promille), beim dritten Alkomattest als ersten Wert um 22.41 Uhr ein Messergebnis von 0,77 mg/l (entspricht 1,54 Promille). Laut Gutachten des Amtssachverständigen ist im Zeitraum von 39 Minuten ein Abbau von 0,24 Promille ausgeschlossen. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass als das Messergebnis beeinflussende Faktoren, zB Hypoventilation, hohe Außentemperaturen, Luftfeuchtigkeit etc. in Frage kommen. Zum Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Messungenauigkeit wird er darauf verwiesen, dass Alkomaten die Alkoholkonzentration der Atemproben messen, jedoch nicht erklären, wie sie zu Stande kommen. Es führen die Alkomaten mehrere Geräte interne Überprüfungen durch und würden allfällige Störeinflüsse anzeigen, was gegenständlich nicht der Fall gewesen ist. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. GH in Verbindung mit der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,23 Promille gelenkt hat. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 5 Abs 1 verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges, in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %
  17. o)oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, Absatz eins, verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges, in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %
  18. o)oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Im Gegenstandsfall hatte der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.Im Gegenstandsfall hatte der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer musste sich auch im Klaren sein, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden würde und in dieser Verfassung die Inbetriebnahme bzw vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges verboten ist. In dem er dennoch das Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, hat er der im Gegenstandsfall maßgeblichen Übertretungsnorm in vorsätzlicher Weise zuwidergehandelt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend war, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat sowie unzulässiger Weise einen Nachtrunk tätigte. Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangte Strafrahmen reicht

§ 99Abs 1a St

VO von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen).Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangte Strafrahmen reicht

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen). Aufgrund obiger Ausführungen konnte daher die von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 auf Euro 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) herabgesetzt werden. Die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht. Diese verhängte Geldstrafe war auch notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch unter A) ausgeführt zu entscheiden. Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten aberkannt und die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, E und F gerechnet von 19.06.2014 bis 19.02.2015 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben.

§ 24

Abs 1 Z 1 FSG ist es Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist es Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 26

Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1a St

VO begangen wurde.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wurde.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Seitens der Erstbehörde wurde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit in der Dauer von 8 Monaten verhängt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beim Lenken des in Rede stehenden Fahrzeuges einen Alkoholisierungsgrad von 1,23 Promille aufgewiesen hat, weswegen von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO auszugehen ist. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten des Beschwerdeführers. Seitens der Erstbehörde wurde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit in der Dauer von 8 Monaten verhängt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beim Lenken des in Rede stehenden Fahrzeuges einen Alkoholisierungsgrad von 1,23 Promille aufgewiesen hat, weswegen von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO auszugehen ist. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit vier Monaten festzusetzen hat. Bei der Bemessung der Entzugszeit des Beschwerdeführers war nun im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen, dass dieser einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und unzulässiger Weise einen Nachtrunk getätigt hat. Unter Bedachtnahme auf diese dargestellten Umstände konnte die von der Erstbehörde ausgemessene Entzugsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit von 6 Monaten kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft K zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.3257.2

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