RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3137-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des FG, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 23.09.2014, Zl ***, ***, ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau zweier Geschäftsgebäude auf den Bauplätzen 050/ sowie 68, beide GB K-Land, nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
(4)...“ Der Beschwerdeführer FG ist Eigentümer der unmittelbar an die beiden Bauplätze angrenzenden Grundparzelle 050/1 GB K-Land. Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß § 25 Abs 3 TBO 2001 in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsgebäude, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß § 25 Abs 3 TBO 2001 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 25 Abs 3 lit a bis lit e TBO 2001 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsgebäude, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera a bis Litera e, TBO 2001 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei und der Nachbar auch geltend machen könne, dass eine Baubewilligung ohne entsprechenden Antrag ergangen sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, wer das im Bauakt erliegende Baugesuch unterfertigt habe. Entgegen der Auffassung der konsenswerbenden Gesellschaft, wonach die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Fragestellung kein Nachbarrecht darstelle, ist ein Nachbar in einem Bauverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien durchaus berechtigt, gegebenenfalls geltend zu machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag ergangen sei (vergleiche diesbezüglich die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0045, und vom 27.11.2007, Zl 2006/06/0337). Allerdings vermag dieses Beschwerdevorbringen das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, zumal im Gegenstandsfall ordnungsgemäß unterfertigte und rechtsgültige Bauansuchen für die verfahrensgegenständlichen Geschäftsgebäude vorliegen. Der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015 anwesende CD, der vom erkennenden Gericht sogleich als Zeuge einvernommen wurde, bestätigte nämlich, dass die in den Aktenunterlagen der belangten Behörde einliegenden Baugesuche aus dem Jahr 2010 sowie die Antragsmodifikationen aus dem Jahr 2013 von ihm unterfertigt worden sind, wobei er erklärend ausführte, dass er ursprünglich Eigentümer der beiden zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke 050/ sowie 68, beide GB K-Land, gewesen ist, sodass er als Grundeigentümer die ursprünglichen Bauansuchen eingebracht hat. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens hat er sodann die beiden Grundstücke der R GmbH ins Eigentum übertragen. Demzufolge bestehen für das erkennende Gericht überhaupt keine Zweifel daran, dass der angefochtene Baubewilligungsbescheid auf der Grundlage eines entsprechenden Antragsbegehrens ergangen ist, sohin vorliegend kein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag vorliegt. Dass nach dem Eigentumswechsel an den beiden Bauplätzen die nunmehrige Bauwerberin R GmbH in das anhängige Baubewilligungsverfahren als Partei eingetreten ist, begegnet angesichts der dinglichen Wirkung des Baubewilligungsbescheides keinerlei rechtlichen Bedenken. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist nämlich weder nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung noch nach dem AVG ausgeschlossen (vergleiche dazu das zu einem Fall nach der oberösterreichischen Bauordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2010, Zl 2009/05/0064). Im Übrigen hat die R GmbH mit Schreiben vom 11.09.2013 an die Baubehörde ausdrücklich erklärt, als nunmehrige grundbücherliche Eigentümerin der beiden Bauplätze als Bauwerberin in das behängende Baubewilligungsverfahren einzutreten, welche Eintrittserklärung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts rechtlich durchaus möglich ist (siehe dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 24.10.2013, Zl 2012/07/0055, und vom 23.08.2012, Zl 2011/05/0012). Insgesamt ist daher dieses Beschwerdevorbringen betreffend einen vermeintlich mangelhaften Antrag nicht geeignet, dass vom Beschwerdeführer gewünschte Verfahrensergebnis herbeizuführen. 2) Der Beschwerdeführer FG übt weiters Kritik an den vorliegenden Einreichunterlagen, diese seien so mangelhaft, dass nachbarrelevante Umstände nicht endgültig beurteilt hätten werden können, so seien im Lageplan entgegen der Planunterlagenverordnung die Bebauungsplanfestlegungen nicht eingezeichnet worden, sodass er nicht beurteilen habe können, ob die Situierung des geplanten Gebäudes den Festlegungen des Bebauungsplanes entspreche.
- a)Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers FG ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294).Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers FG ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Vorlage eines Lageplanes mit Einzeichnung der Bebauungsplanfestlegungen zukommt, um die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinne seines Nachbarrechtes gemäß § 25 Abs 3 lit c TBO 2001 überprüfen zu können.Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Vorlage eines Lageplanes mit Einzeichnung der Bebauungsplanfestlegungen zukommt, um die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinne seines Nachbarrechtes gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, TBO 2001 überprüfen zu können. Nach § 1 Abs 2 lit l der Planunterlagenverordnung 1998 hat nämlich der Lageplan im Falle eines bewilligungspflichtigen Neu- und Zubaus von Gebäuden die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz zu enthalten und besteht für die beiden verfahrensbetroffenen Bauplätze auch ein Bebauungsplan.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, der Planunterlagenverordnung 1998 hat nämlich der Lageplan im Falle eines bewilligungspflichtigen Neu- und Zubaus von Gebäuden die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz zu enthalten und besteht für die beiden verfahrensbetroffenen Bauplätze auch ein Bebauungsplan. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind in dem Lageplan, der dem Verfahren der belangte Behörde zugrunde lag, sehr wohl die Bebauungsplanfestlegungen enthalten, allerdings nicht jene, die für die Bauplätze aufgrund des neuen Bebauungsplanes aus dem Jahr 2014 Gültigkeit haben. Zu Recht rügte daher der Beschwerdeführer die fehlende Einzeichnung der sich aus dem Bebauungsplan des Jahres 2014 aktuell ergebenden Bebauungsplanfestlegungen im Lageplan. Um eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und im Sinne seines Nachbarrechtes gemäß § 25 Abs 3 lit c TBO 2001 hintanzuhalten, wurde vom erkennenden Gericht mit Aufforderung vom 20.11.2014 an die bauwerbende R GmbH die Vorlage eines den Vorgaben der Planunterlagenverordnung entsprechend aktualisierten Lageplanes eingefordert. Dieser wurde mit Eingabe vom 29.12.2014 auch in Vorlage gebracht, worauf der Beschwerdeführer FG mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 08.01.2015 ausdrücklich zur Akteneinsichtnahme und zur Stellungnahme zum verbesserten Lageplan eingeladen wurde. Dieser Einladung zur Akteneinsichtnahme und Stellungnahme zum aktualisierten Lageplan kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach, auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015 gab er keine Stellungnahme zum verbesserten Lageplan ab.Um eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und im Sinne seines Nachbarrechtes gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, TBO 2001 hintanzuhalten, wurde vom erkennenden Gericht mit Aufforderung vom 20.11.2014 an die bauwerbende R GmbH die Vorlage eines den Vorgaben der Planunterlagenverordnung entsprechend aktualisierten Lageplanes eingefordert. Dieser wurde mit Eingabe vom 29.12.2014 auch in Vorlage gebracht, worauf der Beschwerdeführer FG mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 08.01.2015 ausdrücklich zur Akteneinsichtnahme und zur Stellungnahme zum verbesserten Lageplan eingeladen wurde. Dieser Einladung zur Akteneinsichtnahme und Stellungnahme zum aktualisierten Lageplan kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach, auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015 gab er keine Stellungnahme zum verbesserten Lageplan ab. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann somit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers wegen unvollständiger Planunterlagen zufolge Nichteinzeichnung der aktuellen Bebauungsplanfestlegungen für die Bauplätze in den Lageplan nicht (mehr) gegeben sein. Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wurde schließlich der (aktualisierte) Lageplan der Vermessung ZT KG vom 22.12.2014 zum integrierenden (weiteren) Bestandteil der Baubewilligung erklärt.
- b)Im Zusammenhang mit den Planunterlagen bemängelt der Rechtsmittelwerber weiters, dass gleich hinsichtlich mehrerer Räumlichkeiten der Verwendungszweck in Anbetracht der vorliegenden Widmung „Gewerbe- und Industriegebiet“ nicht hinreichend sei, weshalb für ihn nicht beurteilbar sei, ob eine allfällige Widmungswidrigkeit gegeben ist. Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht berechtigt, ergibt doch eine Einschau in die der angefochtenen Baubewilligung zugrunde gelegten Planunterlagen, dass entsprechend der Rechtsvorschrift des § 1 Abs 3 lit f der Planunterlagenverordnung 1998 in allen Grundrissen in Bezug auf sämtliche geplante Räumlichkeiten ein entsprechender Verwendungszweck eingetragen worden ist.Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht berechtigt, ergibt doch eine Einschau in die der angefochtenen Baubewilligung zugrunde gelegten Planunterlagen, dass entsprechend der Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, der Planunterlagenverordnung 1998 in allen Grundrissen in Bezug auf sämtliche geplante Räumlichkeiten ein entsprechender Verwendungszweck eingetragen worden ist. In der Baubeschreibung wurde zudem der Verwendungszweck des Bauvorhabens mit „Gewerbe/Industrie“ angegeben und der Verwendungszweck der Gebäude mit „Betriebsgebäude“ bezeichnet (siehe dazu § 1 Abs 6 lit a der Planunterlagenverordnung 1998).In der Baubeschreibung wurde zudem der Verwendungszweck des Bauvorhabens mit „Gewerbe/Industrie“ angegeben und der Verwendungszweck der Gebäude mit „Betriebsgebäude“ bezeichnet (siehe dazu Paragraph eins, Absatz 6, Litera a, der Planunterlagenverordnung 1998). Im Rahmen der Verhandlung des erkennenden Gerichts am 03.02.2015 erging an den Beschwerdeführer die Frage, in Ansehung welcher Räumlichkeiten der geplanten Gebäude eine Festlegung des Verwendungszweckes unterblieben sei, wozu dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Baupläne vorgezeigt wurden. Daraufhin wurde dargelegt, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter konkretisiert werden kann. Angesichts der aufgezeigten Umstände geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdevorwurf, es fehlte gleich hinsichtlich mehrerer Räumlichkeiten die Festlegung des Verwendungszweckes, nicht berechtigt ist. Davon abgesehen hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit zusteht, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 03.05.2012, Zl 2012/06/0061, vom 25.02.2010, Zl 2008/06/0172, und vom 26.05.2009, Zl 2008/06/0165). Mit Blick auf die vorliegend relevante Flächenwidmung der beiden Bauplätze als „Gewerbe- und Industriegebiet“ können nun aber Immissionseinwendungen im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden (vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 05.07.1984, Zl 83/06/0111), sodass vor diesem Hintergrund Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Widmungswidrigkeiten nicht erfolgreich sein könnten. Dass die Frage des Verwendungszwecks mit jener der Flächenwidmung in enger Verbindung steht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits mehrfach klargestellt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2012/05/0138, und vom 28.05.2013, Zl 2012/05/0208), indem er ausführte, dass die Überstimmung eines Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, anhand des konkreten Projektes zu prüfen ist. Damit ist aber für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer vermeintlich mangelnde Angaben zum Verwendungszweck gegenständlich nicht im Rahmen seines Nachbarschaftsrechtes auf Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend machen kann, weil für ihn aufgrund der gegebenen Flächenwidmung „Gewerbe- und Industriegebiet“ kein Immissionsschutz gegeben ist.
- c)Insoweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015 eine anscheinend fehlende Planungsbefugnis der W & A OG zur Erstellung von Bauplänen monierte, ist ihm seitens des erkennenden Gerichts zu erwidern, dass der Nachbar im Bauverfahren zwar ein Recht darauf hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege soweit vollständig und ausreichend sein müssen, dass dem Nachbarn jene Informationen vermittelt werden können, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht, dem Nachbarn aber kein subjektives öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 12.06.2012, Zl 2010/05/0201, und vom 15.05.2012, Zl 2009/05/0025). In Bezug auf die Planungsbefugnis desjenigen, der in einem konkreten Fall die Baupläne erstellt hat, kommt dem Nachbarn nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, zumal aus jenen Bestimmungen, die die Befugnis zur Erstellung von Bauplänen regeln, dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2007, Zl 2004/05/0191). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des erstmals in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015 erhobenen Einwandes einer fehlenden Planungsbefugnis der W & A OG als präkludiert anzusehen, hat er doch bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung keinerlei Einwendungen in dieser Hinsicht vorgebracht. Im Übrigen hat er auch gar nicht substantiiert dargetan, inwieweit das behauptete Fehlen einer Planungsbefugnis der W & A OG ihm in der Geltendmachung von Nachbarschaftsrechten gehindert hat, er also wegen dieses Umstandes nicht in der Lage gewesen wäre, aus den vorliegenden Planunterlagen die für ihn maßgeblichen nachbarrelevanten Informationen zu entnehmen. 3) Der Beschwerdeführer vermeint weiters, die belangte Behörde hätte wegen der im Jahr 2013 erfolgten Antragsmodifikationen samt Vorlage geänderter Planunterlagen zwingend eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen ist, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde (vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0308). Die belangte Behörde hat in Ansehung der geschehenen Projektmodifikationen und der geänderten Planunterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, Akteneinsichtnahme vorzunehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht und mit Eingabe vom 11.09.2013 Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Davon abgesehen wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.02.2015 durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatte, alle seinem Standpunkt dienenden Argumente gegen das beschwerdegegenständliche Bauprojekt vorzubringen. Damit wäre auf alle Fälle ein allfälliger Mangel des Verfahrens der belangten Behörde (wegen Nichtvornahme einer zweiten mündlichen Bauverhandlung angesichts der erfolgten Projektmodifikationen mit geänderten Planunterlagen) als saniert anzusehen. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorenthaltenen Möglichkeiten einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde kann jedenfalls nicht mehr angenommen werden, wenn auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ohnehin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten einer mündlichen Verhandlung geboten hat. 4) In der Beschwerde wird dargetan, dass der dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid zugrunde liegende Bebauungsplan gesetzwidrig sei, weshalb der Rechtsmittelwerber anregte, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Bezug auf den verfahrensrelevanten Bebauungsplan ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, auch nicht in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2015, warum der Bebauungsplan für die verfahrensgegenständlichen Bauplätze rechtswidrig sein sollte. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Vertreter der belangten Behörde über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klargestellt, dass der Bebauungsplan für die zwei Baugrundstücke aus dem Jahr 2014 sowohl inhaltlich als auch formell von der Aufsichtsbehörde bereits verordnungsgeprüft ist. Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Bebauungsplanes gelegen sein sollte, ist aber nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich des Bebauungsplanes als (unzulässiger) Erkundungsbeweis zu verstehen (siehe dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 27.02.2007, Zl 2007/02/0018, und vom 16.10.2002, Zl 2002/03/0026). Ohne überprüfbares Vorbringen in Bezug auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, der Anregung auf Einleitung einer Verordnungsprüfung nachzukommen. Der verfahrensrelevante Bebauungsplan liegt im Bauakt mit der Geschäftszahl *** der belangten Behörde ein und weist dieser den Vermerk der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2014, Zl ***, mit folgendem Wortlaut auf: „Gemäß § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO aufsichtsbehördlich geprüft“.„Gemäß Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO aufsichtsbehördlich geprüft“. Angesichts der aufgezeigten Umstände und insbesondere mangels eines überprüfbaren substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes war der Anregung auf Vornahme einer Verordnungsprüfung keine Folge zu geben. Dieses äußerst allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen ist folglich auch nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Der in Beschwerde gezogene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 23.09.2014 betreffend den geplanten Neubau zweier Geschäftsgebäude auf den Bauplätzen 050/ sowie 68, beide GB K-Land, wurde rechtskonform erlassen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte des Beschwerdeführers konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, zum Teil hat er mit seinem Beschwerdevorbringen solche auch gar nicht angesprochen. Durch die vom erkennenden Gericht veranlasste Vorlage eines die aktuellen Bebauungsplanfestlegungen für die Bauplätze enthaltenden Lageplanes seitens der bauwerbenden Gesellschaft mit anschließend gegebener Möglichkeit der Akteneinsichtnahme und Stellungnahme, insbesondere zum aktualisierten Lageplan, ist auch eine Verletzung des Beschwerdeführers FG in seinem nachbarrechtlichen Anspruch ausgeschlossen, jene Planunterlagen vorgelegt zu bekommen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren benötigt. Demgemäß erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war sie daher abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3137.7