RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1237-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn HS, vertreten durch Rechtsanwalt , Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 26.02.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Absonderung der mit der EZ 0, GB N verbundenen Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des Kaufvertrages vom 31.10.2013, abgeschlossen zwischen OP, IJ und AG als Verkäufer einerseits und HS als Käufer andererseits, gemäß § 38 Abs 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014 die agrarbehördliche die Genehmigung erteilt.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Absonderung der mit der EZ 0, GB N verbundenen Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des Kaufvertrages vom 31.10.2013, abgeschlossen zwischen OP, IJ und AG als Verkäufer einerseits und HS als Käufer andererseits, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die agrarbehördliche die Genehmigung erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Kaufvertrag vom 31.10.2013 erwirbt Herr HS die mit der Liegenschaft in EZ 0 GB N verbundenen außerbücherlichen im Waldbuch der Gemeinde N eingetragenen Holz- und Streunutzungsrechte von OP, IJ und AG. Diese sollen an die Stammsitzliegenschaft in EZ 52 GB N des HS gebunden werden. Mit Antrag vom 31.10.2013 hat Herr HS um die Genehmigung der Absonderung angesucht. Seitens der Agrarbehörde wurde die Bezirksforstinspektion B um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob die Holz- und Streunutzungsrechte zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft entbehrlich seien und die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet sei. Der Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 21.11.2013 zusammenfassend aus, dass durch die Absonderung der gesamten Teilwaldrechte die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft in EZ 0, berechtigtes Grundstück 7, nicht mehr gewährleistet sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der beantragten Absonderung der Teilwaldrechte die agrarbehördliche Genehmigung verweigert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs 4 die Bewilligung unter anderem zu verweigern sei, wenn das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Absonderung der gesamten Teilwaldrechte von einer Stammsitzliegenschaft die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft EZ 0, berechtigtes Grundstück Nr 7, nicht mehr gewährleistet sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der beantragten Absonderung der Teilwaldrechte die agrarbehördliche Genehmigung verweigert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 4, die Bewilligung unter anderem zu verweigern sei, wenn das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Absonderung der gesamten Teilwaldrechte von einer Stammsitzliegenschaft die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft EZ 0, berechtigtes Grundstück Nr 7, nicht mehr gewährleistet sei. Dagegen hat Herr HS fristgerecht rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben und abschließend beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben und die vom Beschwerdeführer beantragte agrarbehördliche Bewilligung des Erwerbs der Teilwaldrechte zu genehmigen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Agrarbehörde den Auftrag zu erteilen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine gesetzmäßige Entscheidung zu erlassen. Beweis wurde aufgenommen duch Einsichtnahme in den Akt der Agrarbehörde zu Zl ***. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 74/1994 in der Fassung LGBl Nr 70/2014 (TFLG) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG) lauten wie folgt: „§ 33 Abs 3:„§ 33 Absatz 3 : Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. § 38 Abs 3 und Abs 4:Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 4 :
(3)Absatz 3,Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wennDie Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn a)Litera a von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind, b)Litera b durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt; c)Litera c der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1.Ziffer eins der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2.Ziffer 2 Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.“ Durch die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 70/2014 wurde der § 38 Abs 4 abgeändert und die lit a insofern aufgehoben, als dieser Verweigerungstatbestand in der Novelle nicht mehr zu finden ist. Im Abs 4 lit c Z 2 des § 38 TFLG findet sich hinsichtlich der Absonderung bzw des Erwerbs von Teilwaldrechten ein erleichterter Zugang. Danach ist der Erwerb eines Anteilsrechts nicht zu verweigern, wenn Gegenstand des Erwerbes ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht ist, das mit einer in derselben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. Durch die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wurde der Paragraph 38, Absatz 4, abgeändert und die Litera a, insofern aufgehoben, als dieser Verweigerungstatbestand in der Novelle nicht mehr zu finden ist. Im Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, des Paragraph 38, TFLG findet sich hinsichtlich der Absonderung bzw des Erwerbs von Teilwaldrechten ein erleichterter Zugang. Danach ist der Erwerb eines Anteilsrechts nicht zu verweigern, wenn Gegenstand des Erwerbes ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht ist, das mit einer in derselben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. Dazu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Teilwaldrechte von der bisherigen Stammsitzliegenschaft in EZ 0 GB N abgesondert und mit seiner in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in EZ 52 GB N verbunden werden sollen. Weiters sind die Teilwaldrechte mit Grundstücken verbunden, die im Eigentum der Gemeinde N, nämlich EZ 3 GB N, stehen. Weiters ist festzuhalten, dass bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren die Gemeinde N mitgeteilt hat, dass aus Sicht der Gemeinde gegen den Erwerber der Anteilsrechte durch S keine Bedenken bestehen. Weiters hat zur Frage, ob die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist, der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.12.2013 angeführt, dass er über einen umfangreichen Maschinenpark zur Holzbewirtschaftung verfüge und bereits bis dato den eigenen Wald im Ausmaß von ca 25 ha selbst betreut. Weiters hat er im Frühjahr 2013 nach Absprache mit dem Waldaufseher YZ die Windwürfe aus dem letzten Winter selbst verarbeitet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seiner Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Danach war der beantragten Absonderung von Anteilsrechten im Sinne des § 38 Abs 3 und Abs 4 TFLG die Genehmigung zu erteilen, da einerseits kein Verweigerungstatbestand vorliegt und andererseits ein bestehendes Teilwaldrecht mit einer Liegenschaft verbunden werden soll, das in derselben Gemeinde gelegen ist und im Eigentum des Beschwerdeführers steht und dieser die künftige Bewirtschaftung auch gewährleistet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seiner Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Danach war der beantragten Absonderung von Anteilsrechten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 4, TFLG die Genehmigung zu erteilen, da einerseits kein Verweigerungstatbestand vorliegt und andererseits ein bestehendes Teilwaldrecht mit einer Liegenschaft verbunden werden soll, das in derselben Gemeinde gelegen ist und im Eigentum des Beschwerdeführers steht und dieser die künftige Bewirtschaftung auch gewährleistet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.1237.1