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{'item': 'LVwG-2014/36/2290-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2290-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau A B, wohnhaft in Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2014, Zl ****/2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.1961, Zl I – ****/2, dem Baugesuch vom 28.04.1961 zur Errichtung eines Bergrestaurants auf dem Gst *4*6/1 KG S die baurechtliche Bewilligung erteilt.Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.1961, Zl römisch eins – ****/2, dem Baugesuch vom 28.04.1961 zur Errichtung eines Bergrestaurants auf dem Gst *4*6/1 KG S die baurechtliche Bewilligung erteilt. In weiterer Folge wurden in den Jahren 1977 und 1979 Erweiterungen dieses Gebäudes baurechtlich bewilligt. Dies zum einen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11.08.1977, Zl ***/9-B/77 zur Schaffung von Lager- und Arbeitsräumen und zum anderen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.08.1979, Zl ***/9, zur Erweiterung des Selbstbedienungsrestaurants mit Nebenräumen und einer im Geschoss darüber befindlichen „Terrasse“. Mit Eingabe vom 24.06.2014 beantragte nunmehr Frau A B für das gegenständliche Gebäude auf nunmehr Gst *4*6/9 KG S mit der Adresse 2, die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG
  5. Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, waren diesem Antrag keine Beilagen angeschlossen und enthält der Antrag auch nicht die nach § 14 Abs 1 lit d TROG 2011 geforderten Angaben.Mit Eingabe vom 24.06.2014 beantragte nunmehr Frau A B für das gegenständliche Gebäude auf nunmehr Gst *4*6/9 KG S mit der Adresse 2, die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG
  6. Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, waren diesem Antrag keine Beilagen angeschlossen und enthält der Antrag auch nicht die nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, TROG 2011 geforderten Angaben. Im Antrag ist mit „Ja“ angekreuzt, dass sich die Verwendung als Freizeitwohnsitz aufgrund des Baubescheides ergibt, nähere Angabe diesbezüglich fehlen jedoch ebenfalls. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde S vom 18.07.2014, Zl ****/2014, festgestellt, dass die Verwendung des Gebäudes S, Adresse 2, „X-HOF“ auf Gst *4*6/9 in EZ ***, KG S, als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag vom 24.06.2014 zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes keinerlei Unterlagen oder Beweise enthält, aus denen ersichtlich ist, dass das Gebäude auf Gst *4*6/9 KG S am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Weiters wurde ausgeführt, dass sich auch aus dem Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.1961, Zahl 1-****/2, kein Hinweis auf einen Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergibt. Dagegen brachte Frau A B fristgerecht ein als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG zu qualifizierendes Rechtmittel ein und wurde darin insbesondere Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Aus wirtschaftlichen Gründen wird wie folgt berufen:Dagegen brachte Frau A B fristgerecht ein als Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG zu qualifizierendes Rechtmittel ein und wurde darin insbesondere Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Aus wirtschaftlichen Gründen wird wie folgt berufen:
  7. Keine ganzjährige Zufahrt zum X-HOF möglich, weshalb eine wechselnde Vermietung äußerst schwierig ist. (Gäste wollen mit dem Auto zur Haustüre fahren, Gepäck, etc).
  8. Kein Wegerecht beim X-HOF bzw ist dem Wegbesitzer ständiger Verkehr inklusive Haftung für fremde Interessen nicht zuzumuten!
  9. Die Quote der Freizeitwohnsitze würde nicht geändert werden, da wir im Gegenzug einen Freizeitwohnsitz beim Haus Nr. Adresse 1 aufgeben würden. Aufgrund dieser etwas schwierigen Situation ersuchen wir bzw ich um die Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 187/2014: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Absatz eins,Wohnsitze, die a)Litera a am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und b)Litera b weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)Absatz 2,In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  4. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  5. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  6. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
  3. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  4. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LBGl Nr 47/2011 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  5. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  6. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  7. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LBGl Nr 47 aus 2011, neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  8. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  9. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  10. Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitze handelt, und dieser zudem am
  11. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitze handelt, und dieser zudem am
  12. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  13. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten.Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  14. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
  15. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua). Dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2014 waren keine Unterlagen oder sonstige Beweismittel angeschlossen und wurden darin auch keine Beweise angeboten, die nachweisen, dass das gegenständliche Gebäude am
  16. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet oder Beweise erbracht bzw angeboten. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass aus wirtschaftlichen Gründen um die Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes ersucht wird, da keine ganzjährige Zufahrt zum verfahrensgegenständlichen Gebäude möglich ist, kein Wegerecht besteht, bzw dem Wegbesitzer ständiger Verkehr inklusive Haftung für fremde Interessen nicht zuzumuten ist und die Quote der Freizeitwohnsitze nicht geändert würde, da im Gegenzug beim Haus Nr Adresse 1 ein Freizeitwohnsitz aufgeben würde. Bei all diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um keine Bewilligungskriterien des Regimes der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 TROG 2011.Bei all diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um keine Bewilligungskriterien des Regimes der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, TROG
  17. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren niemals vorgebracht hat, dass das gegenständliche Gebäude auf Gst *4*6/9 KG S mit der Adresse 2 am
  18. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und haben sich im Übrigen diesbezüglich auch im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben. Soweit im gegenständlichen Antrag zur nachtäglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 24.06.2014 von der Beschwerdeführerin mit „Ja“ angekreuzt ist, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund des Baubescheides ergibt, ist dazu der Vollständigkeit halber ergänzend Folgendes auszuführen: Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt, liegt dem verfahrensgegenständlichen Gebäude die Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.1961, Zl I – ****/2, zugrunde, mit der der beantragten Errichtung eines Bergrestaurants die baurechtliche Bewilligung erteilt wurde.Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt, liegt dem verfahrensgegenständlichen Gebäude die Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.1961, Zl römisch eins – ****/2, zugrunde, mit der der beantragten Errichtung eines Bergrestaurants die baurechtliche Bewilligung erteilt wurde. Weiters wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11.08.1977, Zl ***/9-B/77, die Erweiterung des Gebäudes zur Schaffung von Lager- und Arbeitsräumen, sowie mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.08.1979, Zl ***/9, eine neuerliche Erweiterung des Gebäudes (Berggasthof „X-HOF“) durch Erweiterung des Selbstbedienungsrestaurants mit Nebenräumen und einer im Geschoss darüber befindlichen „Terrasse“ die Baubewilligung erteilt. Auf eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz wird in den Bauakten weder ausdrücklich Bezug genommen noch finden sich diesbezüglich Hinweise. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sich der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz aufgrund des Baubescheides ergibt, findet sohin in den übermittelten Bauakten keine Deckung. Es war daher bereits aus diesem Grund ein Eingehen darauf nicht weiter geboten. Da von der Beschwerdeführerin kein Beweis erbracht wurde, dass das gegenständliche Gebäude auf Gst *4*6/9 KG S mit der Adresse 2 am
  19. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist, war im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2290.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.