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{'item': 'LVwG-2014/42/1825-7'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 26§ 22§ 27§ 66Artikel 130§§ 8Artikel 1§ 51§ 19§ 11§ 21§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1825-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 28.02.2008, Zahl ***, wurde Herrn Architekt JT, Adresse, die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Bauparzelle 700/3, KG X, erteilt. Teil des bewilligten Einreichprojektes ist ein Kinderspielplatz mit einem Flächenausmaß von 71,00 m².Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 28.02.2008, Zahl ***, wurde Herrn Architekt JT, Adresse, die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Bauparzelle 700/3, KG römisch zehn, erteilt. Teil des bewilligten Einreichprojektes ist ein Kinderspielplatz mit einem Flächenausmaß von 71,00 m². Mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 30.06.2008, Zahl ***, wurde einem Zubau und sonstigen Änderungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dazu ist der Baubeschreibung im Bescheid wie folgt zu entnehmen:Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 30.06.2008, Zahl ***, wurde einem Zubau und sonstigen Änderungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dazu ist der Baubeschreibung im Bescheid wie folgt zu entnehmen: „Baubeschreibung Es ist beabsichtigt, im Anwesen Fstraße 32 und 32a auf der Parz. 700/3 KG X, bauliche Änderungen zur Baubewilligung am 28.02.2008, Zahl ***, durchzuführen.Es ist beabsichtigt, im Anwesen Fstraße 32 und 32a auf der Parz. 700/3 KG römisch zehn, bauliche Änderungen zur Baubewilligung am 28.02.2008, Zahl ***, durchzuführen. Es sollen dabei in den einzelnen Stockwerken folgende Änderungen durchgeführt werden, und zwar im: Untergeschoss: Hier sollen grundrissliche Änderungen durchgeführt werden, indem im Norden an die Tiefgarage ein Zubau im Ausmaß von 5,95 m auf 5,00 m errichtet werden soll und die beiden überdachten PKW-Abstellplätze im Freien nun entfallen bzw ein PKW-Abstellplatz nun zusätzlich in der Tiefgarage angeordnet werden soll. An der Ostseite soll die Tiefgaragenaußenwand begradigt und 1,90 m von der östlichen Grundgrenze abgerückt und an der Westseite soll die Tiefgaragenaußenwand um 1,00 m von der westlichen Grundgrenze abgerückt werden. In der Garage entstehen nun 10 PKW-Abstellplätze. Weiters sollen geringfügige grundrissliche Änderungen durchgeführt und die Raumaufteilung geringfügig geändert werden. Erd- und erstes Obergeschoss: Hier sollen grundrissliche Änderungen durchgeführt werden, indem in den einzelnen Wohnungen nichttragende Zwischenwände verschoben und dadurch die Raumaufteilung geändert werden soll, weiters sollen an den Außenwänden Tür- und Fensteröffnungen abgeändert und dadurch das äußere Erscheinungsbild der Gebäude geringfügig geändert werden. Im ostseitigen Gebäude sollen im Erdgeschoss an der Westseite der Wohnungseingang verlängert und an der Südseite die Außenwand des Gebäudes um 0,80 m zurückgenommen und im ersten Obergeschoss soll an der Westseite der Wohnungseingang verlängert werden. Im westseitigen Gebäude sollen die südseitigen Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zu einer Maisonettenwohnung zusammengelegt werden, an der Ostseite soll dadurch die Freitreppe entfallen, im 1. Obergeschoss soll an der Westseite der Balkon entfallen und an der Südseite soll die Terrasse vergrößert werden. 2. Obergeschoss: Hier sollen keine Änderungen durchgeführt werden. Durch diese Maßnahmen entsteht ein zusätzlich umbauter Raum von 14,00 m³. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt weiterhin

den Projektunterlagen vom 03.09.2007 und dem Anschlussvertrag KAV-*** vom 11.9.2007 mit der Ier Kommunalbetriebe AG. Durch das gegenständliche Bauvorhaben ergibt sich kein zusätzlicher Stellplatzbedarf.“ Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: „Spruch:

§ 26

Abs 7 Tiroler Bauordnung 2001 wird Ihnen hiermit die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen erteilt.

Paragraph 26, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 2001 wird Ihnen hiermit die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen erteilt. (Kosten…)“ In den bezugnehmenden Akten der Baubehörde I. Instanz findet sich als verfahrenseinleitender Akt das Bauansuchen vom 31.03.2008 samt Tekturplanung von Herrn Architekt JT, I, bestehend aus zwei Planstücken (PLANNR. 1 und PLANNR. 2), jeweils datiert mit 26.03.2008, beide eingegangen bei der Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde I zusammen mit dem Bauansuchen (vom 31.03.2008) am 31.03.

  1. PLANNR. 1 hat die Grundrisse der Tiefgarage und der Ebenen 1, 2, 3 und 4 zum Gegenstand. PLANNR. 2 zeigt Schnitte und Ansichten. Aus der Legende zu PLANNR. 1 ergibt sich, dass der Bestand mit grau, der Abbruch mit gelb und neu errichtete Bauteile mit rot eingezeichnet sind. Der im PLANNR. 1 eingezeichnete Kinderspielplatz ist grau dargestellt. Im Bauansuchen vom 31.03.2008 ist unter Punkt 2 (Beschreibung des Bauvorhabens) „Wohnanlage (Tektur zu bewilligten Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.02.2008)“ zu entnehmen.In den bezugnehmenden Akten der Baubehörde römisch eins. Instanz findet sich als verfahrenseinleitender Akt das Bauansuchen vom 31.03.2008 samt Tekturplanung von Herrn Architekt JT, römisch eins, bestehend aus zwei Planstücken (PLANNR. 1 und PLANNR. 2), jeweils datiert mit 26.03.2008, beide eingegangen bei der Baubehörde römisch eins. Instanz der Stadtgemeinde römisch eins zusammen mit dem Bauansuchen (vom 31.03.2008) am 31.03.
  2. PLANNR. 1 hat die Grundrisse der Tiefgarage und der Ebenen 1, 2, 3 und 4 zum Gegenstand. PLANNR. 2 zeigt Schnitte und Ansichten. Aus der Legende zu PLANNR. 1 ergibt sich, dass der Bestand mit grau, der Abbruch mit gelb und neu errichtete Bauteile mit rot eingezeichnet sind. Der im PLANNR. 1 eingezeichnete Kinderspielplatz ist grau dargestellt. Im Bauansuchen vom 31.03.2008 ist unter Punkt 2 (Beschreibung des Bauvorhabens) „Wohnanlage (Tektur zu bewilligten Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.02.2008)“ zu entnehmen. Geringfügige weitere Änderungen am Bauvorhaben wurden mit Schreiben des Stadtmagistrates I vom 27.01.2009, III-***,

§ 22TBO zur Kenntnis genommen.

Diese Änderungen betreffen nicht den Kinderspielplatz.Geringfügige weitere Änderungen am Bauvorhaben wurden mit Schreiben des Stadtmagistrates römisch eins vom 27.01.2009, III-***,

Paragraph 22, TBO zur Kenntnis genommen. Diese Änderungen betreffen nicht den Kinderspielplatz. Mit Bauansuchen vom 22.06.2011 beantragte die „WEG Fstraße 32“, vertreten durch JT, Fstraße 32, I, die baurechtliche Bewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielplatzes.Mit Bauansuchen vom 22.06.2011 beantragte die „WEG Fstraße 32“, vertreten durch JT, Fstraße 32, römisch eins, die baurechtliche Bewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielplatzes. Dem Bauansuchen vom 22.06.2011 liegt ein Begleitschreiben der „WEG Fstraße 32“, datiert mit 08.06.2011, bei. Diesem Begleitschreiben ist wie folgt zu entnehmen: „Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie wissen, gibt es bis heute eine geteilte Auffassung über die Größe des Kinderspielplatzes bei der WH Fstraße 32.

internen Berechnungsgrundlagen des Stadtmagistrates (welche nicht gesetzlich gestützt sind) soll ein Kinderspielplatz einer Wohnanlage abgestimmt auf die Anzahl der möglichen Kinderzimmer 5 – 6 m² betragen. Anhand der beiliegenden Planunterlagen, welche dem aktuellen Bestand entsprechen und keine anzeige- oder bewilligungspflichtigen Änderungen gegenüber den letztgültigen, mit Bescheid vom 19.12.2008 behördlich bewilligten Plänen aufweisen, lässt sich ermitteln, dass innerhalb unserer Wohnanlage 6 Kinderzimmer vorhanden sind.

Ihren internen Berechnungsgrundlagen ergibt sich daraus ein Flächenbedarf des Kinderspielplatzes unserer Wohnanlage von 5,5 m² x 6 = 33,0 m². In der Natur verbleiben – nach Änderung des Kinderspielplatzes

beigelegten Planunterlagen – mehr als diese erforderlichen 33 m². Nun wird von allen Wohnungseigentümern die Ausführung

den beiliegenden Plänen angestrebt, um auch von behördlicher Seite einen eindeutigen, rechtsgültigen Genehmigungsstand in dieser Angelegenheit zu erreichen. Kurzbeschreibung der Änderungen auf E0: Der Kinderspielplatz wird auf dem Grünstreifen zwischen asphaltiertem Zugangsweg und der ostseitigen Grenze der Terrasse von Top 1 reduziert, im Süden verbleibt ein 1 m breiter Streifen im Wohnungseigentum der Top 1 als Zugang zu deren Gartenanteil. Die erforderlichen Einrichtungen des Kinderspielplatzes werden

den Plänen (geringfügige Abweichungen in der Natur möglich!) auf dem Grünstreifen angeordnet, die Bepflanzung im Bereich des Kinderspielplatzes erfolgt

beiliegenden Plänen. Zwischen dem Kinderspielplatz und dem Zugang zur Top 1, sowie dem derzeit zugänglichen Gartenanteil der Top 1 soll ein ca 1 m hoher Maschendrahtzaun als Abgrenzung errichtet werden. Wir möchten Sie höflich ersuchen, die angeführten geringfügigen Änderungen zu genehmigen und verbleiben vorerst mit freundlichen Grüßen. WEG Fstraße 32“ In der von der Baubehörde I. Instanz eingeholten hochbautechnischen Stellungnahme des Ing. AB, Int-Nr.: ***, zum Bauansuchen wurde unter Punkt 04. (Beurteilung des Bauvorhabens) die Größe des beantragten verkleinerten Kinderspielplatzes mangels exakter Angabe im Bauansuchen durch Herausmessen aus der Planunterlage „Planausschnitt Ebene O“ mit 34,65 m² (9,9 m x 3,5

  1. m)ermittelt.In der von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeholten hochbautechnischen Stellungnahme des Ing. AB, Int-Nr.: ***, zum Bauansuchen wurde unter Punkt 04. (Beurteilung des Bauvorhabens) die Größe des beantragten verkleinerten Kinderspielplatzes mangels exakter Angabe im Bauansuchen durch Herausmessen aus der Planunterlage „Planausschnitt Ebene O“ mit 34,65 m² (9,9 m x 3,5
  2. m)ermittelt. Die Bauwerber teilten der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 24.08.2011 mit, dass die Breite des begrünten Teiles des Kinderspielplatzes – wie in den Einreichplänen eingezeichnet – 3,65 m und die Länge nach digitaler Kontrolle in der Natur 9,97 m betrage. Mit der an dem begrünten Teil des Kinderspielplatzes anschließenden Wegfläche (1,05m x 9,97m = 10,47m²) ergebe sich rein rechnerisch eine für Kinder zum Spielen nutzbare Gesamtfläche von 46,86m².Die Bauwerber teilten der Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom 24.08.2011 mit, dass die Breite des begrünten Teiles des Kinderspielplatzes – wie in den Einreichplänen eingezeichnet – 3,65 m und die Länge nach digitaler Kontrolle in der Natur 9,97 m betrage. Mit der an dem begrünten Teil des Kinderspielplatzes anschließenden Wegfläche (1,05m x 9,97m = 10,47m²) ergebe sich rein rechnerisch eine für Kinder zum Spielen nutzbare Gesamtfläche von 46,86m². Der hochbautechnische Sachverständige Ing. AB, teilte der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 27.09.2011, ***, replizierend auf die Angaben der Bauwerber im Schreiben vom 24.08.2011, mit, dass von einer eingereichten Spielplatzgröße von 46,86 m² (trotz Fehlens einer exakt darauf abgestimmten Planunterlage) ausgegangen werden könne, wovon als anrechenbare Spielplatzgröße 36,39 m² verblieben.Der hochbautechnische Sachverständige Ing. AB, teilte der Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom 27.09.2011, ***, replizierend auf die Angaben der Bauwerber im Schreiben vom 24.08.2011, mit, dass von einer eingereichten Spielplatzgröße von 46,86 m² (trotz Fehlens einer exakt darauf abgestimmten Planunterlage) ausgegangen werden könne, wovon als anrechenbare Spielplatzgröße 36,39 m² verblieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 17.07.2013, Zahl ***, wurde der Antrag auf Verkleinerung des Kinderspielplatzes

§ 27

Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 17.07.2013, Zahl ***, wurde der Antrag auf Verkleinerung des Kinderspielplatzes

Paragraph 27, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen. Eine dagegen erhobenen Berufung des Architekt JT, Fstraße 32, I, vertreten durch die Rechtsanwälte, I, wurde vom Stadtsenat der Stadtgemeinde I mit Bescheid vom 30.05.2014, Zahl ***,

§ 66

Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.Eine dagegen erhobenen Berufung des Architekt JT, Fstraße 32, römisch eins, vertreten durch die Rechtsanwälte, römisch eins, wurde vom Stadtsenat der Stadtgemeinde römisch eins mit Bescheid vom 30.05.2014, Zahl ***,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von Frau SH und der Herren VB, WK und JT, alle vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse. In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „…In umseits näher bezeichneter Rechtssache erheben die Beschwerdeführer JT, WK, VB, SH, KL sowie CL, Fstraße 32 in I, diese alle vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse gegen den Bescheid des I als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 binnen offener Frist das ordentliche aufsteigende Rechtsmittel der„…In umseits näher bezeichneter Rechtssache erheben die Beschwerdeführer JT, WK, VB, SH, KL sowie CL, Fstraße 32 in römisch eins, diese alle vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse gegen den Bescheid des römisch eins als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 binnen offener Frist das ordentliche aufsteigende Rechtsmittel der Beschwerde

Artikel 130

, 132 B - VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen dazu wie folgt aus: Zu der Legitimation der Einschreiter darf gesagt werden, dass aufgrund gerichtlichen Vergleiches in einem Verfahren vor dem BG I alle in Frage kommenden Parteien den Maßnahmen zugestimmt haben, die Gegenstand dieses Verfahrens sind; allerdings ist wie folgt zu berücksichtigen.Zu der Legitimation der Einschreiter darf gesagt werden, dass aufgrund gerichtlichen Vergleiches in einem Verfahren vor dem BG römisch eins alle in Frage kommenden Parteien den Maßnahmen zugestimmt haben, die Gegenstand dieses Verfahrens sind; allerdings ist wie folgt zu berücksichtigen. Wenn in dem vorliegenden Fall eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorläge, dann ist

§§ 22

(2)lit a TBO 2011 der Antrag nur einer Partei dafür ausreichend, in der Sache entscheiden zu können, da der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach Art 15
(9)B-VG Gebrauch gemacht und hier eine zivilrechtliche Regel geschaffen hat, die von den Regelungen des WEG abweicht. Daher ist die Legitimation der Berufungswerber gegeben.Wenn in dem vorliegenden Fall eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorläge, dann ist

Paragraphen 22,

(2)Litera a, TBO 2011 der Antrag nur einer Partei dafür ausreichend, in der Sache entscheiden zu können, da der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach Artikel 15,
(9)B-VG Gebrauch gemacht und hier eine zivilrechtliche Regel geschaffen hat, die von den Regelungen des WEG abweicht. Daher ist die Legitimation der Berufungswerber gegeben. A Allgemeine Angaben (§ 9 LwGVG)(Paragraph 9, LwGVG)
  1. Belangte Behörde Belangte Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt I.Belangte Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt römisch eins.
  2. Angefochtener Bescheid Angefochten ist der Berufungsbescheid des I vom 30.05.2014, Zl. ***.Angefochten ist der Berufungsbescheid des römisch eins vom 30.05.2014, Zl. ***.
  3. Angaben zur Rechtzeitigkeit Der vorliegende, angefochtene Bescheid wurde am 03.06.2014 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet damit am 01.07.
  4. Diese am ….. überreichte Beschwerde ist damit rechtzeitig.
  5. Beschwerdegründe Der vorliegende, angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dabei leidet der angefochtene Bescheid auch einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einer mangelnden Wahrung des Parteiengehörs

§§ 8

, 37 und 45 AVG sowie – insbesondere – an einer unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Grundlagen deshalb, weil die belangte Behörde das Wesen der gesetzlichen Bestimmung, mit welcher „Kinderspielplätze“ vorgeschrieben werden, inhaltlich verkannte.Dabei leidet der angefochtene Bescheid auch einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einer mangelnden Wahrung des Parteiengehörs

Paragraphen 8, 37 und 45 AVG sowie – insbesondere – an einer unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Grundlagen deshalb, weil die belangte Behörde das Wesen der gesetzlichen Bestimmung, mit welcher „Kinderspielplätze“ vorgeschrieben werden, inhaltlich verkannte.

Artikel 130

, 132 B-VG erfolgt zugleich die Angabe der Rechte, in denen die Beschwerdeführer verletzt worden sind: ● in ihrem Recht auf Wahrung des Eigentumsrechtes

Artikel 1des I.

ZPEMRKin ihrem Recht auf Wahrung des Eigentumsrechtes

Artikel 1des römisch eins.

ZPEMRK ● in der verfassungsmäßig abgesicherten Baufreiheit ● in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung ● in ihrem Recht auf Abänderung eines Bauvorhabens im Sinne einer Modifikation ● in ihrem Recht auf ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle oder nicht ● in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Ermittlung des gesamten Sachverhaltes ● in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ● in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige, vor allem gesetzmäßige Ermittlung des Sachverhaltes ● in ihrem Recht auf Unterlassung gesetzloser Maßnahmen, insbesondere solcher, die eine gesetzliche Grundlage nicht haben ● in ihrem Recht auf stattgebende Erledigung des eingebrachten Bauansuchens ● in ihrem Recht auf Vornahme der entsprechenden Beweiserhebungen ● in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Wahrung des Parteiengehörs auch insofern, als dass vorab Weisung des Bauansuchens nochmals das Gehör gewahrt wird ● in den korrespondierenden Verfahrensrechten ● in dem Recht, wonach es unterlassen werde, gegen den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund „nicht gesatzten Rechtes“ Vorschreibungen der Behörde zu tätigen ● in ihrem Recht auf Unterlassung der Anweisung von Verwaltungsbehörden durch andere Verwaltungsbehörden ● in ihrem Recht auf Unterlassung einer Einzelfallbeurteilung durch Weisung aufgrund Stadtsenatsbeschlusses ● im Legalitätsprinzip (Artikel 18 Abs. 1 BVG)im Legalitätsprinzip (Artikel 18 Absatz eins, BVG) ● in ihrem Recht auf Wahrung der Rechtskraft, nämlich auch als partieller Rechtskraft ● in ihrem Recht auf Verkleinerung des Kinderspielplatzes ● in ihrem Recht auf eine sachliche Beurteilung der in Rede stehenden Fragen ● in ihrem Recht auf eine sachliche Differenzierung des Beurteilungsgegenstandes. Zusammengefasst wird für das Berufungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG ausdrücklich beantragt.Zusammengefasst wird für das Berufungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ausdrücklich beantragt. Zugleich wird beantragt, in dem Beschwerdeverfahren die entsprechenden Beweise aufzunehmen. 5. Beschwerdeanträge Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die erteilte baubehördliche Bewilligung erteilt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. B Beschwerdeausführungen B.1 Sachverhalt 1. Grundlagen Grundsätzlich kann hinsichtlich des Sachverhaltes auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Zunächst ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Der Stadtmagistrat I, damals

§ 51TBO 2001 zuständige Baubehörde I.

Instanz hat mit Bescheid Zl. *** die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage im Anwesen Fstr. 32 in I erteilt.Der Stadtmagistrat römisch eins, damals

Paragraph 51, TBO 2001 zuständige Baubehörde römisch eins. Instanz hat mit Bescheid Zl. *** die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage im Anwesen Fstr. 32 in römisch eins erteilt. Diese Baubewilligung, die am 28.02.2008 erlassen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen, es erfolgte die Bewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen. Mit weiterem Bescheid vom 30.06.2008, *** wurden bestimmte Änderungen zu der erlassenen Baubewilligung im Sinne von Um- und Zubauten baubehördlich bewilligt, wobei die sich aus der Planunterlagenverordnung ergebenden Pläne auch dementsprechenden Umbauansuchen im Sinne der §§ 2, 23 TBO 2001 beigeschlossen waren.Mit weiterem Bescheid vom 30.06.2008, *** wurden bestimmte Änderungen zu der erlassenen Baubewilligung im Sinne von Um- und Zubauten baubehördlich bewilligt, wobei die sich aus der Planunterlagenverordnung ergebenden Pläne auch dementsprechenden Umbauansuchen im Sinne der Paragraphen 2, 23, TBO 2001 beigeschlossen waren. Zusammengefasst wurde also eine weitere Baubewilligung erteilt. Strittig ist in dieser Hinsicht nun bereits, ob die hier gegenständliche Verringerung des Kindespielplatzes bereits Gegenstand der zweiten Baubewilligung war oder nicht. In diesem Zusammenhang wird also – in weiterer Folge – zu untersuchen sein, ob tatsächlich eine bereits vorliegende Baubewilligung erteilt worden ist.

  1. Weiteres Bauverfahren Aus Gründen der Verfahrenssicherheit wurde im vorliegenden Fall jedoch nochmals um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielplatzes der Wohnanlage Fstraße 32 angesucht. Mit der erstinstanzlichen Erkenntnis vom 17.07.2013, Zl. *** wurde der entsprechende Antrag des JT auf Erteilung der Baubewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielplatzes abgewiesen, wobei die grundbücherlichen Mit- und Wohnungseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft dem Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Berufung beigetreten sind. Über sämtliche Berufungsgründe wurde mit der nun vorliegenden Entscheidung abgesprochen. Gegen die nun vorliegende Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Entscheidung der belangten Behörde beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts, also auf einer materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auch auf einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Kern beruhen die hier gegebenen Fragen auf einer starren Übernahme einer nicht richtigen Vorgabe, die von einem nicht zuständigen Organ geschaffen wurde, das zu einer generellen Normsetzung nach dem Ier Stadtrecht und der TBO in diesem Bereich auch nicht zuständig ist, weil es keine rechtliche Grundlage für die Verbindlichsetzung bestimmter Kinderspielplattgrößen gibt, wenn diese im Gesetz nicht vorgesehen sind. B.2 Anzuwendende Rechtslage
  2. § 11 TBO und andere Grundlagen
  3. Paragraph 11, TBO und andere Grundlagen 1.
  4. Übersicht § 11 Abs. 1 TBO ordnet an, dass beim Neubau von Wohnanlagen auf dem Bauplatz ein in Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen ist, wobei die Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein müssen.Paragraph 11, Absatz eins, TBO ordnet an, dass beim Neubau von Wohnanlagen auf dem Bauplatz ein in Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen ist, wobei die Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein müssen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird. Diese Verpflichtungen entfällt aber: wenn in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbare öffentliche Kinderspielplätze oder sonst allgemein zugängliche Flächen vorhanden sind, auf dem/der Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen wenn aufgrund des besonderen Verwendungszweckes der Wohnanlage ein Bedarf nach einem Kinderspielplatz nicht zu erwarten ist wenn aufgrund des Baubestandes die Schaffung eines Kinderspielplatzes für die betreffende Wohnanlage nicht möglich ist.

§ 19Abs.

2 TBO 2011 ist angeordnet, dass die Landesregierung als allgemeiner Gesetz- und Verordnungsgeber durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen kann, welche bautechnischen Erfordernisse allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung entsprechen müssen.

Paragraph 19, Absatz 2, TBO 2011 ist angeordnet, dass die Landesregierung als allgemeiner Gesetz- und Verordnungsgeber durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen kann, welche bautechnischen Erfordernisse allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung entsprechen müssen. Dabei ist aber sachlich zu differenzieren zwischen Wohnungen, die keine eigenen Frei- als Zugehörflächen haben und solchen, die über solche Flächen verfügen: gibt es nämlich Wohnungen mit Freiflächen als Zubehör, dann verringert das den Flächenbedarf des Kinderspielplatzes.

§ 19Abs.

4 TBO 2011 kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 lit. e TBO 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den jeweiligen bautechnischen Erfordernissen nach § 17 TBO entsprochen wird.

Paragraph 19, Absatz 4, TBO 2011 kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Absatz eins, absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den jeweiligen bautechnischen Erfordernissen nach Paragraph 17, TBO entsprochen wird. 1.2. Ergebnis Hinsichtlich des „Inhaltes“ der Ausstattung von Kinderspielplätzen verschweigt sich der Gesetzgeberin wesentlich dahingehend, als dass er lediglich sagt, dass die Kinderspielplätze „kindergerecht ausgestaltet“ und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein müssen. Es ist daher zu wiederholen:

  1. a)Dabei ist aber sachlich zu differenzieren zwischen Wohnungen, die keine eigenen Frei- als Zugehörflächen haben und solchen, die über solche Flächen verfügen: gibt es nämlich Wohnungen mit Freiflächen als Zubehör, dann verringert das den Flächenbedarf des Kinderspielplatzes.
  2. b)Wenn es keine Verordnung nach § 19 TBO gibt, dann ist die Frage der Angemessenheit eines Kinderspielplatzes von der Behörde unter Zuziehung eines (Amts-)SV aus dem entsprechenden Fachgebiete, nicht aber unter Bezugnahme auf einen starren Schlüssel zu klären, den zB der Stadtsenat vorgibt.
  3. b)Wenn es keine Verordnung nach Paragraph 19, TBO gibt, dann ist die Frage der Angemessenheit eines Kinderspielplatzes von der Behörde unter Zuziehung eines (Amts-)SV aus dem entsprechenden Fachgebiete, nicht aber unter Bezugnahme auf einen starren Schlüssel zu klären, den zB der Stadtsenat vorgibt.
  4. c)Wenn eine Verordnung nicht erlassen wird, stellt sich zugleich die Frage, wie mit der planwidrigen Regelungslücke umzugehen ist, wonach in einem solchen Falle eine Befreiung nach § 19 TBO gerade nicht möglich sein soll, sonst aber schon.
  5. c)Wenn eine Verordnung nicht erlassen wird, stellt sich zugleich die Frage, wie mit der planwidrigen Regelungslücke umzugehen ist, wonach in einem solchen Falle eine Befreiung nach Paragraph 19, TBO gerade nicht möglich sein soll, sonst aber schon. 1.3. Keine Bewilligungspflicht Für Kinderspielplätze selbst besteht im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. p TBO gar keine Bewilligungspflicht, dies mit Ausnahme der nach § 21 Abs. 2 lit. e anzeigepflichtigen Anlagen.Für Kinderspielplätze selbst besteht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, TBO gar keine Bewilligungspflicht, dies mit Ausnahme der nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, anzeigepflichtigen Anlagen. Im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. e ist ausdrücklich angeordnet, dass die Änderung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen für Wohnanlagen anzeigepflichtig sind.Im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, ist ausdrücklich angeordnet, dass die Änderung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen für Wohnanlagen anzeigepflichtig sind. Eine Baubewilligungspflicht besteht nur dann, wenn: ● dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden ● die Errichtung und die Änderung der sonstigen baulichen Anlagen die sogenannten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt; was hier nicht der Fall ist, wie noch zu zeigen sein wird. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden weiteren Berufungs- und Beschwerdegründe, die wie folgt zusammengefasst werden: B.3 Beschwerdeausführungen 1. Unzuständigkeit Die bislang tätigen Behörden waren unzuständig. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der TBO 2011 ist es jedenfalls gesichert, dass allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, wenn sie geändert werden, nur anzeigepflichtig sind, da die Bereichsausnahmen nach § 21 Abs. 1 lit. b und e TBO hier nicht greifen.Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der TBO 2011 ist es jedenfalls gesichert, dass allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, wenn sie geändert werden, nur anzeigepflichtig sind, da die Bereichsausnahmen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und e TBO hier nicht greifen. Wäre das Argument der belangten Behörde richtig, so wäre die gesetzliche Bestimmung, die die (bloße) Anzeigepflicht von Kinderspielplätzen anordnet, schlechterdings „inhaltsleer“, weil jede Kinderspielplatzeinrichtung einer bestimmten „Montage“ oder Fixierung bedarf. Jede Schaukel, jede Wippe, aber auch jede Umfassung eines Sandkastens müssen fest mit dem Boden verbunden werden, sodass – dies ergibt sich aus Artikel 18 B-VG – bautechnische Kenntnisse, welche die Relevanz als Bewilligungsschwelle überreichen oder übersteigen würden, schlechterdings nicht angenommen werden können. Bereits in dieser Hinsicht erweist sich also die Begründung des angefochtenen Bescheides als unrichtig und zeigt sich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Viel eher hätte die belangte Behörde das vorliegende Bauansuchen als eine Bauanzeige umzuwerten gehabt. Diesfalls ist die Untersagungsfrist abgelaufen und das angezeigte Bauvorhaben gilt, unbeschadet des sich in der Bezeichnung Vergreifens, damit ex lege zu Folge gesetzlich eingetretener Fiktionswirkung mangels Untersagung, als bewilligt. 2. Gesetzmäßigkeitsprinzip Für die gesamte öffentliche Verwaltung gilt das sogenannte Gesetzmäßigkeitsprinzip, aufgrund dessen angeordnet ist (Artikel 18 B-VG), dass die gesamte öffentliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze geführt werden darf. Das Gesetzmäßigkeitsprinzip ist aber kein bloßes Prinzip des Administrativverfahrens, also hinsichtlich der gesamten staatlichen Vollziehung, sondern auch – wesentliches – Prinzip der Gesetzgebung und der nachgelagerten materiellen Normsetzung, vor allem der Verordnungsgebung. „Anweisungen“ eines Stadtsenates, die inhaltlich Gutachtenscharakter haben, sind nicht in der Rechtsordnung gedeckt und daher schlechterdings für den Vollzug der Verwaltungsvorschriften irrelevant. Sie erreichen auch nicht die Höhe von „soft-low“ und zwar deshalb nicht, weil soft-low zwar nicht verbindlich, aber zulässig ist. Die Anweisung von Verwaltungsorganen durch Verwaltungsorgane, die im Stufenbau des hierarchischen Verwaltungsaufbaues zwar übergeordnet sind, für eine solche Anweisung aber keine Rechtsgrundlage vorweisen können, sind daher schlechterdings unbeachtlich. Dies gilt in besonderer Weise für „Richtlinien“, die – wie etwa auch die Selbstbindung des sogenannten Ier Gestaltungsbeirates – in der Rechtsordnung eben keine Deckung finden. Die Anweisung, wie Kinderspielplätze in I „zu bemessen“ sind, ist daher als gesetzeslos gesetzwidrig und kann einer ordnungsgemäßen Begründung eines Bescheides als Verwaltungsakt nicht unterlegt werden.Die Anweisung, wie Kinderspielplätze in römisch eins „zu bemessen“ sind, ist daher als gesetzeslos gesetzwidrig und kann einer ordnungsgemäßen Begründung eines Bescheides als Verwaltungsakt nicht unterlegt werden. 3. Fragestellung und Klärung So bleibt also als Fragestellung, ob der vorhandene Kinderspielplatz ausreichend für die Bedürfnisse der konkreten Wohnanlage ist oder nicht. Nur dies nämlich stipuliert die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 TBO, sodass man sich also nicht auf allgemeine Erwägungen zurückziehen darf bzw. die Frage, ob und welcher Kinderspielplatz erforderlich ist, „über einen Kamm geschoren“ werden kann.Nur dies nämlich stipuliert die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, TBO, sodass man sich also nicht auf allgemeine Erwägungen zurückziehen darf bzw. die Frage, ob und welcher Kinderspielplatz erforderlich ist, „über einen Kamm geschoren“ werden kann. Vielmehr ist die konkrete Wohnanlage nach den entsprechenden Erfahrungssätzen der bautechnischen Wissenschaft zu betrachten und anschließend, nach entsprechender Erhebung der Bewohner und des Bedarfes zu sehen, ob die vorhandene bzw. zur Änderung eingereichte Anlage „Kinderspielplatz“ den konkreten Bedürfnissen der gegenständlichen Wohnlagen genügt oder nicht. Stellt sich bei sachverständiger Betrachtung aufgrund einschlägigen Regel- als Empfehlungswerks heraus, dass der Kinderspielplatz zureichend ist, so ist er, Bejahung der Behördenzuständigkeit vorausgesetzt, zu bewilligen. Der bloße Rekurs auf Anweisungen seitens des Stadtsenates, die niemals einen Ersatz für einen entsprechenden Sachbefund bilden können, ist daher als Begründung der Abweisung des Bauansuchens völlig unzureichend. 4. Gutachten Zugleich darf mitgeteilt werden, dass auch das bisherige Verfahren an einem wesentlichen weiteren Mangel leidet, weil die Behörde ein Gutachten zu der Frage des Platzbedarfs des Kinderspielplatzes für diese, hier in Rede stehende, Anlage erst gar nicht aufgenommen hat; daher liegt auch ein wesentlicher Ermittlungsmangel vor, der ebenfalls zu rügen ist. Die Beschwerdeführer werden sich bemühen, ein Gutachten vorzulegen, doch ist das in vier Wochen nicht möglich, sodass dies dem Beschwerdeverfahren vorbehalten bleibt, wobei zugleich angeregt wird, dass das Landesverwaltungsgericht von sich aus in dem Berufungsverfahren die erforderliche Erhebungen vornimmt und auch das rechtliche Gehör entsprechend wahrt. 5. Zusammengefasst Ist daher zu sagen, dass die Verkleinerung des Spielplatzes sich innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und es daher keinen Grund dafür gibt, eine Unzulässigkeit derselben anzunehmen. Die Beschwerdegründe, die zur Erläuterung des Beschwerdepunkts ausgeführt worden sind, umfassen die geltend gemachte Rechtsrüge. C Beschwerdeantrag Es wird damit gestellt der Beschwerdeantrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle: 1. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des I als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde;1. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des römisch eins als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde; 2. in eventu: den angefochtenen Bescheid des I als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen;2. in eventu: den angefochtenen Bescheid des römisch eins als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen; 3. in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des I als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 aufheben, aussprechen, dass die gegenständliche bauliche Anlage nur anzeigepflichtig ist und damit überdies aussprechen, dass das Bauansuchen als Bauanzeige zu werten ist, die zufolge Ablaufes der Untersagungsfrist bestandskräftig geworden ist;3. in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des römisch eins als Berufungsbehörde Zl. *** vom 30.05.2014, zugestellt am 03.06.2014 aufheben, aussprechen, dass die gegenständliche bauliche Anlage nur anzeigepflichtig ist und damit überdies aussprechen, dass das Bauansuchen als Bauanzeige zu werten ist, die zufolge Ablaufes der Untersagungsfrist bestandskräftig geworden ist; 4. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; 5. die erforderlichen Beweise aufnehmen, nämlich: ● den konkreten Bedarf der hier gegenständlichen Wohnanlage hinsichtlich eines Kinderspielplatzes erheben ● einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Befundes beauftragen ● die konkrete Gestalt eines Kindespielplatzes für die hier vorliegende bauliche Anlage sachverständig bemessen ● das Parteiengehör wahren I, am 27.06.2014“römisch eins, am 27.06.2014“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezugnehmenden städtischen Bauakten zu den Zahlen ***, ***; *** und ***. Weiters fand am 12.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige gutachterlich befragt wurde. In dieser Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die bestehende Wohnanlage in der Fstraße 32 und 32a auf Grundparzelle 700/3, KG X, wurde ursprünglich als Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage zur baurechtlichen Bewilligung eingereicht und mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 28.02.2008, Zahl ***, baurechtlich bewilligt.Die bestehende Wohnanlage in der Fstraße 32 und 32a auf Grundparzelle 700/3, KG römisch zehn, wurde ursprünglich als Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage zur baurechtlichen Bewilligung eingereicht und mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 28.02.2008, Zahl ***, baurechtlich bewilligt. Flächenzusammenstellung Fstraße 32 laut Bescheid vom 28.02.2008 (Einreichplanung) Top 1 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Wohn/Esszimmer 33,72 m² Küche 9,13 m² Vorraum 5,07 m² WC 1,65 m² Abstellraum 3,89 m² Ebene 1 Zimmer 18,36 m² Zimmer 17,15 m² Bad/WC 7,65 m² Vorraum 7,06 m² Top 1 Gesamtfläche 103,68 m² Top 2 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Wohn/Esszimmer 31,76 m² Zimmer 11,22 m² Bad/WC 5,44 m² Vorraum 5,44 m² Top 2 Gesamtfläche 53,86 m² Top 3 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Wohn/Esszimmer 31,79 m² Zimmer 11,52 m² Bad/WC 5,59 m² Vorraum 5,58 m² Top 3 Gesamtfläche 54,48 m² Top 4 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Wohn/Esszimmer/Küche 46,94 m² Wirtschaftsraum/Abstellraum 5,79 m² Vorraum 14,85 m² Bad 11,99 m² WC 1,93 m² Zimmer 11,00 m² Zimmer 14,61 m² Top 4 Gesamtfläche 107,11m² Top 5 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Vorraum 9,82 m² WC 1,35 m² Speis 3,38 m² Küche/Essen 28,10 m² Bad/WC 7,80 m² Zimmer 15,35 m² Zimmer 13,75 m² Schrankraum 4,26 m² Ebene 2 Wohnzimmer 36,45 m² Top 5 Gesamtfläche 120,26 m² Top 6 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Wohn/Esszimmer/Küche 22,65 m² Zimmer 11,67 m² Bad/WC 7,31 m² Abstellraum 2,01 m² Vorraum 8,23 m² Top 6 Gesamtfläche 51,87 m² Top 7 Raumnutzung Fläche Ebene 2 Vorraum 8,79 m² WC 1,74 m² Bad/WC 10,80 m² Zimmer 23,37 m² Küche 7,17 m² Esszimmer 30,44 m² Ebene 3 Wohnzimmer 36,60 m² Ebene 1 Wirtschaftsraum 20,16 m² Bad/WC 4,69 m² Zimmer 17,56 m² Kellerraum 13,62 m² Top 7 Gesamtfläche 174,94 m² In einer ersten Tektur (bewilligt mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 30.06.2008, Zahl ***) wurden zwei Wohneinheiten zusammengelegt.In einer ersten Tektur (bewilligt mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 30.06.2008, Zahl ***) wurden zwei Wohneinheiten zusammengelegt. Flächenzusammenstellung Fstraße 32 laut Bescheid vom 30.06.2008 (Tekturplanung) Top 1 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Wohn/Esszimmer 33,22 m² Küche 7,48 m² Vorraum 5,76 m² WC 2,14 m² Speis 2,49 m² Ebene 1 Zimmer 12,83 m² Zimmer 17,15 m² Bad/WC 7,86 m² Vorraum 5,25 m² Schrankraum 4,98 m² WC 1,62 m² Top 1 Gesamtfläche 100,78 m² Top 2 Raumnutzung Fläche Ebene 0 WC 1,44 m² Vorraum 5,75 m² Zimmer 19,25 m² Zimmer 16,95 m² Abstellraum 1,20 m² Bad 7,30 m² Ebene 1 Wohn-/Esszimmer 45,20 m² Küche 6,80 m² Top 2 Gesamtfläche 103,89 m² Top 3 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Vorraum 10,40 m² WC 2,00 m² Bad 9,55 m² Küche Essen Wohnen 44,50 m² Abstellraum/Wirtschaftsr. 3,95 m² Top 3 Gesamtfläche 70,40 m² Top 4 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Vorraum 12,70 m² WC 1,35 m² Speis 2,40 m² Küche Essen 25,60 m² Zimmer 12,80 m² Zimmer 15,00 m² Schrankraum 5,45 m² Bad/WC 9,60 m² Ebene 2 Wohnzimmer 36,45 m² Top 4 Gesamtfläche 121,35 m² Top 5 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Vorraum 8,23 m² Zimmer 11,67 m² Küche Essen Wohnen 29,40 m² Abstellraum 2,01 m² Bad/WC 7,31 m² Top 5 Gesamtfläche 58,62 m² Top 6 Raumnutzung Fläche Ebene 2 Vorraum 8,79 m² WC 1,74 m² Küche 7,17 m² Essen 30,44 m² Bad/WC 10,80 m² Zimmer 23,37 m² Ebene 3 Wohnzimmer 36,60 m² Ebene 1 Wirtschaftsraum 13,68 m² Bad 4,60 m² Zimmer 16,26 m² Kellerraum 12,59 m² Top 6 Gesamtfläche 166,04 m² Eine mittels Bauanzeige der Baubehörde I. Instanz zur Kenntnis gebrachte weitere Änderung betraf unter anderem die Änderung von Zwischenwänden, wodurch sich (nochmals) geringfügige Änderungen bei den Wohnflächen der einzelnen Wohnungen ergaben. Diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde I mit Schreiben vom 27.01.2009 zu Zahl ***, zur Kenntnis genommen.Eine mittels Bauanzeige der Baubehörde römisch eins. Instanz zur Kenntnis gebrachte weitere Änderung betraf unter anderem die Änderung von Zwischenwänden, wodurch sich (nochmals) geringfügige Änderungen bei den Wohnflächen der einzelnen Wohnungen ergaben. Diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz der Stadtgemeinde römisch eins mit Schreiben vom 27.01.2009 zu Zahl ***, zur Kenntnis genommen. Flächenzusammenstellung Fstraße 32 laut Bauanzeige vom 19.12.2009 Top 1 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Wohn/Esszimmer 33,22 m² Küche 7,48 m² Vorraum 5,76 m² WC 2,14 m² Speis 2,49 m² Ebene 1 Zimmer 12,83 m² Zimmer 17,15 m² Bad/WC 7,86 m² Vorraum 5,25 m² Schrankraum 4,98 m² WC 1,62 m² Top 1 Gesamtfläche 100,78 m² Top 2 Raumnutzung Fläche Ebene 0 WC 1,44 m² Vorraum 5,75 m² Zimmer 12,64 m² Zimmer 11,88 m² Zimmer 11,26 m² Abstellraum 2,08 m² Bad 5,05 m² Ebene 1 Kochen Essen Wohnen 46,01 m² Zimmer 6,99 m² Top 2 Gesamtfläche 103,10 m² Top 3 Raumnutzung Fläche Ebene 0 Zimmer 14,60 m² Zimmer 14,80 m² Vorraum 8,04 m² Bad 6,88 m² WC/Abstellraum 2,55 m² Zimmer 13,63 m² Speis 2,64 m² Kochen Essen Wohnen 44,50 m² Top 3 Gesamtfläche 107,64 m² Top 4 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Vorraum 12,06 m² WC 1,71 m² Speis 2,40 m² Küche Essen 26,62 m² Zimmer 11,52 m² Zimmer 15,00 m² Schrankraum 5,45 m² Bad/WC 9,60 m² Ebene 2 Wohnzimmer 36,45 m² Top 4 Gesamtfläche 120,81 m² Top 5 Raumnutzung Fläche Ebene 1 Vorraum 8,23 m² Zimmer 11,67 m² Küche Essen Wohnen 29,40 m² Abstellraum 2,01 m² Bad/WC 7,31 m² Top 5 Gesamtfläche 58,62 m² Top 6 Raumnutzung Fläche Ebene 2 Vorraum 11,54 m² WC 1,74 m² Küche Essen 32,59 m² Bad/WC 10,26 m² Abstellraum 2,24 m² Zimmer 25,13 m² Ebene 3 Wohnzimmer 36,60 m² Ebene 1 Wirtschaftsraum 13,68 m² Bad 4,60 m² Zimmer 16,26 m² Kellerraum 12,59 m² Abstellraum 2,01 m² Top 6 Gesamtfläche 169,24 m² Der Kinderspielplatz war Teil des Einreichprojektes vom 02.05.2007, eingegangen beim Stadtmagistrat I am 09.05.2007 und als solcher von der Baubewilligung des Stadtmagistrates I vom 28.02.2008, Zahl ***, mit umfasst. Das Flächenausmaß des Kinderspielplatzes beträgt demnach 71 m².Der Kinderspielplatz war Teil des Einreichprojektes vom 02.05.2007, eingegangen beim Stadtmagistrat römisch eins am 09.05.2007 und als solcher von der Baubewilligung des Stadtmagistrates römisch eins vom 28.02.2008, Zahl ***, mit umfasst. Das Flächenausmaß des Kinderspielplatzes beträgt demnach 71 m². Die mit Bescheid des Stadtmagistrates I vom 30.06.2008, Zahl ***, baurechtlich genehmigte Tektur betraf nicht den Kinderspielplatz. Die mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch eins vom 30.06.2008, Zahl ***, baurechtlich genehmigte Tektur betraf nicht den Kinderspielplatz. Die gegenständliche Wohnanlage eignet sich zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen von Familien mit Kindern. Alle Wohneinheiten verfügen über Zubehörsflächen in Form von Vorgärten. Beantragt ist die baurechtliche Genehmigung für die Verkleinerung des Kinderspielplatzes auf 36,39 m². In unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage befinden sich weder öffentliche Kinderspielplätze noch sonstige allgemein zugängliche Flächen, auf der Kinder im Freien spielen können und die von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar sind. Die südöstlich von der Wohnanlage in ca 50 Luftmeter Entfernung befindlichen Waldflächen sind nur über öffentliche Verkehrsflächen zugänglich. Es gibt im Wesentlichen drei Zugangsmöglichkeiten zu diesen Waldflächen: 1. Über die Fstraße in Richtung Osten bis zum M. Dort verläuft ein Fußweg bis zum betreffenden Waldbereich (Gst 391/ und Gst 389/). 2. Von der Fstraße 32 Richtung Westen bis zur Wegparzelle 949/, diese Wegparzelle Richtung Dtraße und von dort wiederum nach Nordosten zu den Waldflächen. 3. Von der Fstraße wiederum Richtung Westen bis zur Wegparzelle 949/, diese die Dstraße querend weiter über die Wegparzelle 949/1 einmündend in die Ystraße. Diese weiter Richtung Westen bis zur Einmündung in die Wegparzelle 949/1 welche auf die Waldstraße 949/ führt. Von dort aus wiederum Richtung Osten zu den Waldflächen. Die Zugangsmöglichkeiten sind in nachfolgender Graphik (1. rot, 2. orange, 3. gelb) dargestellt: BILD Die Weglängen betragen: ad 1. (rot): ca. 150 m ad 2. (orange): ca. 175 m ad 3. (gelb): ca. 590 m Die dargestellten öffentlichen Verkehrswege sind nicht mit Gehsteigen versehen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anzahl der bewilligten Wohnungen und dem Vorliegen einer Wohnanlage im Sinne des § 2 Abs 5 TBO 2011 ergeben sich aus den im Sachverhalt festgestellten Baubescheiden. Die Größe der einzelnen Wohnungen ist den im Sachverhalt festgehaltenen Baubescheiden bzw. der Bauanzeige zugrundeliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Gleiches gilt auch für die festgestellte Eignung der Wohnungen zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen von Familien mit Kindern. Die zu den einzelnen Wohnungen als Zubehör ausgewiesenen Freiflächen sind ebenfalls den vorangeführten Planunterlagen und dem Grundbuch zu entnehmen.Die Feststellungen zur Anzahl der bewilligten Wohnungen und dem Vorliegen einer Wohnanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 ergeben sich aus den im Sachverhalt festgestellten Baubescheiden. Die Größe der einzelnen Wohnungen ist den im Sachverhalt festgehaltenen Baubescheiden bzw. der Bauanzeige zugrundeliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Gleiches gilt auch für die festgestellte Eignung der Wohnungen zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen von Familien mit Kindern. Die zu den einzelnen Wohnungen als Zubehör ausgewiesenen Freiflächen sind ebenfalls den vorangeführten Planunterlagen und dem Grundbuch zu entnehmen. Feststellungen zur Größe des derzeit bewilligten Kinderspielplatzes ergeben sich aus den Einreichunterlagen vom 02.05.2007. Das Flächenausmaß des gegenständlichen beantragten verkleinerten Kinderspielplatzes ergibt sich aus den Einreichunterlagen zum gegenständlichen Bauansuchen und dem Schreiben der Bauwerber vom 24.08.2011. Feststellungen zu möglichen alternativen Spielmöglichkeiten für Kinder der gegenständlichen Wohnanlage und deren Entfernung ergeben sich einerseits aus der Befragung des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 und andererseits aus einer Einschau in die TIRIS-Datenbank des Landes hinsichtlich Lage der Wohnanlage Fstraße 32 bzw 32a, dem Straßenverlauf rund um das gegenständliche Baugrundstück und der Ausgestaltung der Umgebungsgeländes. Die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.02.2015 zu Alternativen im Sinne des § 11 Abs 2 lit a TBO 2011 waren für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Gleiches gilt für den vom Sachverständigen an Hand eines Vergleiches der von der belangten Behörde für den Flächenbedarf herangezogenen stadtinternen Richtwerte mit Regelungen in anderen Landesgesetzen gezogenen Schluss, dass die stadtinternen Richtwerte großzügiger im Sinne des Beschwerdevorbringens als Richtwerte in gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer sind.Die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.02.2015 zu Alternativen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 waren für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Gleiches gilt für den vom Sachverständigen an Hand eines Vergleiches der von der belangten Behörde für den Flächenbedarf herangezogenen stadtinternen Richtwerte mit Regelungen in anderen Landesgesetzen gezogenen Schluss, dass die stadtinternen Richtwerte großzügiger im Sinne des Beschwerdevorbringens als Richtwerte in gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr.57/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 187/2014Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr.57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014, „(…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen (…)

(5)Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. (…) § 11Paragraph 11 Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen
(1)Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Kinderspielplätze müssen kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn
  1. a)in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar ein öffentlicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf dem (der) Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht;
  2. b)aufgrund des besonderen Verwendungszweckes der betreffenden Wohnanlage ein Bedarf nach einem Kinderspielplatz nicht zu erwarten ist;
  3. c)aufgrund des Baubestandes die Schaffung eines Kinderspielplatzes für die betreffende Wohnanlage nicht möglich ist. (…) § 19Paragraph 19 Technische Bauvorschriften (…)
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung, entsprechen müssen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…) § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. (…)
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
  2. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  3. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nach § 3 Abs. 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 6, nicht geeignet ist,
  4. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6,, nicht geeignet ist,
  5. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
  6. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  7. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
  8. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  9. e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte odere) im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  10. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 11

Abs 1 TBO ist beim Neubau von Wohnanlagen auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Kinderspielplätze müssen kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein.

Abs 2 lit a entfällt die Verpflichtung nach Abs 1 leg cit, wenn in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar ein öffentlicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf der Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestattete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht.

Paragraph 11, Absatz eins, TBO ist beim Neubau von Wohnanlagen auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Kinderspielplätze müssen kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein.

Absatz 2, Litera a, entfällt die Verpflichtung nach Absatz eins, leg cit, wenn in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar ein öffentlicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf der Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestattete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes:

  1. Die gegenständliche flächenmäßige Verkleinerung des Kinderspielplatzes wäre bereits Gegenstand des Änderungsbescheides des Stadtmagistrates I vom 30.06.2008, Zahl *** gewesen:Die gegenständliche flächenmäßige Verkleinerung des Kinderspielplatzes wäre bereits Gegenstand des Änderungsbescheides des Stadtmagistrates römisch eins vom 30.06.2008, Zahl *** gewesen: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Spruch des Bescheides des Stadtmagistrates I vom zu Zahl *** auf Planunterlagen verwiesen werde, welche einen verkleinerten Spielplatz ausweisen würden. Ein Spielplatz, in einem Ausmaß wie gegenständlich beantragt, sei daher bereits mit diesem Bescheid in Abänderung des ursprünglichen Baubescheides des Stadtmagistrates I vom 28.02.2008, Zahl ***, baurechtlich genehmigt worden. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Die Bezugnahme der Baubewilligung für Änderungen einer bereits baurechtlich genehmigten baulichen Anlage auf die Änderungspläne kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass damit jene Baumaßnahmen bewilligt werden, die in den eingereichten Planunterlagen als Änderung (gefärbt) dargestellt wurden, nicht aber der in diesen Plänen ausgewiesene Bestand (VwGH vom 06.07.1989, Zahl 87/06/0109). Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, ist in den zum Änderungsansuchen gehörenden Planunterlagen die Spielplatzfläche als Bestand grau dargestellt und nicht als Änderung (gelb/Abbruch oder rot/neu) gekennzeichnet. Auch in der Baubeschreibung zum Bauansuchen findet sich kein Bezug auf eine Änderung der Spielplatzfläche. Damit steht aber auch fest, dass der Stadtmagistrat I als Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde I mit Bescheid vom 30.06.2008, Zahl ***, eine Änderung des Ausmaßes des Kinderspielplatzes – weil nicht antragsgegenständlich – nicht bewilligt haben kann.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Spruch des Bescheides des Stadtmagistrates römisch eins vom zu Zahl *** auf Planunterlagen verwiesen werde, welche einen verkleinerten Spielplatz ausweisen würden. Ein Spielplatz, in einem Ausmaß wie gegenständlich beantragt, sei daher bereits mit diesem Bescheid in Abänderung des ursprünglichen Baubescheides des Stadtmagistrates römisch eins vom 28.02.2008, Zahl ***, baurechtlich genehmigt worden. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Die Bezugnahme der Baubewilligung für Änderungen einer bereits baurechtlich genehmigten baulichen Anlage auf die Änderungspläne kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass damit jene Baumaßnahmen bewilligt werden, die in den eingereichten Planunterlagen als Änderung (gefärbt) dargestellt wurden, nicht aber der in diesen Plänen ausgewiesene Bestand (VwGH vom 06.07.1989, Zahl 87/06/0109). Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, ist in den zum Änderungsansuchen gehörenden Planunterlagen die Spielplatzfläche als Bestand grau dargestellt und nicht als Änderung (gelb/Abbruch oder rot/neu) gekennzeichnet. Auch in der Baubeschreibung zum Bauansuchen findet sich kein Bezug auf eine Änderung der Spielplatzfläche. Damit steht aber auch fest, dass der Stadtmagistrat römisch eins als Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde römisch eins mit Bescheid vom 30.06.2008, Zahl ***, eine Änderung des Ausmaßes des Kinderspielplatzes – weil nicht antragsgegenständlich – nicht bewilligt haben kann.
  2. Zubehörflächen der einzelnen Wohnungen seien bei der Beurteilung der Kinderspielplatzgröße einzubeziehen: Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach bei Vorhandensein von Freiflächen bei den einzelnen Wohnungen der sonstige Flächenbedarf für einen Kinderspielplatz bei einer Wohnanlage geringer wäre, als bei Nichtvorhandensein derartiger Freiflächen, findet in der Tiroler Bauordnung keine Deckung. In § 11 Abs 1 TBO 2011 ist die Rede von einem „…ausreichend großen…“ Kinderspielplatz. Eine Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahingehend, dass beim Flächenbedarf für Kinderspielplätze von Wohnanlagen zwischen Wohnanlagen mit Wohnungen mit (privaten) Freiflächen und Wohnanlagen mit Wohnungen ohne (private) Freiflächen zu differenzieren wäre, ist unzulässig. § 11 Abs 1 TBO 2011 soll gewährleisten, dass alle Kinder einer Wohnanlage eine Spielplatzfläche einzeln oder gemeinsam nutzen können. Dazu ist vorab auszuführen, dass es drei grundsätzliche wohnungseigentumsrechtliche Kategorien gibt: Wohnungseigentums-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft. Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt oder als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich nicht um allgemeine Teile der Liegenschaft. Im vorliegenden Fall sind die ins Treffen geführten Freiflächen Zubehör der einzelnen Wohnungen der Wohnanlage und steht die Nutzung dieser Flächen daher nicht allen Kindern der Wohnanlage offen. Allein schon aus diesem Grund ist die Einbeziehung dieser Zubehörsflächen bei der Berechnung der Spielplatzgröße unzulässig. Zubehörsflächen zu einzelnen Wohnungen stellen auch keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 11 Abs 2 TBO 2011 dar.In Paragraph 11, Absatz eins, TBO 2011 ist die Rede von einem „…ausreichend großen…“ Kinderspielplatz. Eine Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahingehend, dass beim Flächenbedarf für Kinderspielplätze von Wohnanlagen zwischen Wohnanlagen mit Wohnungen mit (privaten) Freiflächen und Wohnanlagen mit Wohnungen ohne (private) Freiflächen zu differenzieren wäre, ist unzulässig. Paragraph 11, Absatz eins, TBO 2011 soll gewährleisten, dass alle Kinder einer Wohnanlage eine Spielplatzfläche einzeln oder gemeinsam nutzen können. Dazu ist vorab auszuführen, dass es drei grundsätzliche wohnungseigentumsrechtliche Kategorien gibt: Wohnungseigentums-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft. Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt oder als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich nicht um allgemeine Teile der Liegenschaft. Im vorliegenden Fall sind die ins Treffen geführten Freiflächen Zubehör der einzelnen Wohnungen der Wohnanlage und steht die Nutzung dieser Flächen daher nicht allen Kindern der Wohnanlage offen. Allein schon aus diesem Grund ist die Einbeziehung dieser Zubehörsflächen bei der Berechnung der Spielplatzgröße unzulässig. Zubehörsflächen zu einzelnen Wohnungen stellen auch keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, TBO 2011 dar. Aus den vorgenannten Gründen waren daher weitergehende Überlegungen nicht anzustellen, etwa ob sich auf diesen Zubehörsflächen Spielgeräte wie Rutschen oder Schaukeln mit dem notwendigen Sicherheitsabstand überhaupt errichten lassen. Der Gesetzgeber stellt nämlich in § 11 Abs 1 TBO 2011 nicht nur auf eine ausreichende Größe sondern auch auf eine kindergerechte Ausgestaltung des Kinderspielplatzes ab. Unter letzterem ist nicht nur eine – wie im vorliegenden Fall geplante - begrünte Fläche sondern sind auch Spielgeräte wie Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Karussells, Drehkreuze, Drehscheiben, Wippen (Feder- und Balkenwippen), Sandkisten/inseln usw. gemeint.Aus den vorgenannten Gründen waren daher weitergehende Überlegungen nicht anzustellen, etwa ob sich auf diesen Zubehörsflächen Spielgeräte wie Rutschen oder Schaukeln mit dem notwendigen Sicherheitsabstand überhaupt errichten lassen. Der Gesetzgeber stellt nämlich in Paragraph 11, Absatz eins, TBO 2011 nicht nur auf eine ausreichende Größe sondern auch auf eine kindergerechte Ausgestaltung des Kinderspielplatzes ab. Unter letzterem ist nicht nur eine – wie im vorliegenden Fall geplante - begrünte Fläche sondern sind auch Spielgeräte wie Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Karussells, Drehkreuze, Drehscheiben, Wippen (Feder- und Balkenwippen), Sandkisten/inseln usw. gemeint.
  3. Für die Errichtung oder Änderung von Kinderspielplätzen bedürfe es nach der Tiroler Bauordnung keiner Bewilligung: Die Beschwerdeführer vermeinen, dass die vorliegende Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes des Kinderspielplatzes nach der Tiroler Bauordnung nur anzeigepflichtig wäre. Das gegenständliche Bauansuchen wäre daher vom Stadtmagistrat I als Baubehörde I. Instanz in eine Bauanzeige umzuwerten gewesen. Nachdem die Untersagungsfrist abgelaufen sei, dürfte an Stelle des ursprünglich vorgesehenen und bewilligten Kinderspielplatzes der verkleinerte Kinderspielplatz ausgeführt werden.Die Beschwerdeführer vermeinen, dass die vorliegende Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes des Kinderspielplatzes nach der Tiroler Bauordnung nur anzeigepflichtig wäre. Das gegenständliche Bauansuchen wäre daher vom Stadtmagistrat römisch eins als Baubehörde römisch eins. Instanz in eine Bauanzeige umzuwerten gewesen. Nachdem die Untersagungsfrist abgelaufen sei, dürfte an Stelle des ursprünglich vorgesehenen und bewilligten Kinderspielplatzes der verkleinerte Kinderspielplatz ausgeführt werden. Dem gegenständlichen Bauverfahren liegt ein Bauansuchen der Beschwerdeführer zugrunde, welches sie am 28.06.2011 bei der Stadtgemeinde I eingereicht haben. Das Bauansuchen ist als solches gekennzeichnet und somit steht fest, dass das Einreichen einer Baubewilligung im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO Wille der nunmehrigen Beschwerdeführer war. Die Bestimmung der „Sache“ hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragsstellers entscheidend ist (vgl VwGH 15.06.2010, 2009/05/0066). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (vgl VwGH 25.08.2005, 2005/16/0211). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Behörde aus dem gestellten Ansuchen von vornherein sieht, dass es in dieser Form aussichtslos ist.Dem gegenständlichen Bauverfahren liegt ein Bauansuchen der Beschwerdeführer zugrunde, welches sie am 28.06.2011 bei der Stadtgemeinde römisch eins eingereicht haben. Das Bauansuchen ist als solches gekennzeichnet und somit steht fest, dass das Einreichen einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO Wille der nunmehrigen Beschwerdeführer war. Die Bestimmung der „Sache“ hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragsstellers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.06.2010, 2009/05/0066). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann vergleiche VwGH 25.08.2005, 2005/16/0211). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Behörde aus dem gestellten Ansuchen von vornherein sieht, dass es in dieser Form aussichtslos ist. Nachdem die Beschwerdeführer die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung beantragt haben, wäre eine Umdeutung in eine Bauanzeige durch den Stadtmagistrat der Stadtgemeinde I als Baubehörde erster Instanz unzulässig gewesen. Sollte dem Beschwerdevorbringen der Wille der Beschwerdeführer entnommen werden, dass statt dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zu einem anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten würde (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Versagung der beantragten Baubewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielspielplatzes.Nachdem die Beschwerdeführer die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung beantragt haben, wäre eine Umdeutung in eine Bauanzeige durch den Stadtmagistrat der Stadtgemeinde römisch eins als Baubehörde erster Instanz unzulässig gewesen. Sollte dem Beschwerdevorbringen der Wille der Beschwerdeführer entnommen werden, dass statt dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zu einem anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten würde vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Versagung der beantragten Baubewilligung für die Verkleinerung des Kinderspielspielplatzes. Unabhängig davon teilt das Landesverwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall die Verkleinerung des Kinderspielplatzes einer Baubewilligung

§ 21Abs 1 lit c TBO 2011 bedarf.

Ein Spielplatz im Sinne des § 11 Abs 1 TBO 2011 stellt einen Teil der Wohnanlage dar, dessen Verkleinerung nach den baurechtlichen Vorschriften Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes hat.Unabhängig davon teilt das Landesverwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall die Verkleinerung des Kinderspielplatzes einer Baubewilligung

Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 bedarf. Ein Spielplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, TBO 2011 stellt einen Teil der Wohnanlage dar, dessen Verkleinerung nach den baurechtlichen Vorschriften Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes hat. 4. Der beantragte Kinderspielplatz wäre baurechtlich zu bewilligen gewesen: Diese Versagung der Baubewilligung erfolgte aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu Recht. Der Gesetzgeber stellt in § 11 Abs 1 TBO 2011 hinsichtlich dem Erfordernis eines Kinderspielplatzes bei Wohnanlagen darauf ab, dass dieser ausreichend groß sein muss. Auch wenn eine Mindestgröße im Sinne einer bestimmten Quadratmeterzahl gesetzlich nicht vorgegeben ist, besagt das Wort „ausreichend“, dass der Kinderspielplatz den ihm angedachten Zweck erfüllen muss. In diesem Sinne ist auch der zweite Satz des § 11 Abs 1 TBO zu verstehen, mit welchem der Gesetzgeber normiert, dass Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein müssen. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 19 Abs 2 TBO der Landesregierung die Verordnungsmöglichkeit einräumt, für Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung Bestimmungen zu erlassen, spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch bei Kinderspielplätzen von Wohnanlagen bestimmte Standards, unter anderem eben auch hinsichtlich der Größe, für notwendig erachtet. Die in § 11 Abs 1 TBO vom Gesetzgeber geforderte kindergerechte Ausgestaltung allein bedingt schon eine gewisse Mindestgröße, andernfalls Spielgeräte gar nicht errichtet oder nicht sicher von den Kindern benützt werden können. Dazu bestehen europaweit geltende EN-Normen (1176-1 bis 7), welche die (sicherheits-)technischen Anforderungen an Spielgeräte bzw. deren sicherheitstechnische Prüfung, Inspektion und Wartung regeln. Die genannten Normen legen Sicherheitsstandards für standortgebundene Spielgeräte auch für den Privatbereich, wie z.B. bei Gastgärten, Spielbereichen in Kaufhäusern und Wohnhausanlagen, fest. Unter Spielplatzgeräten werden fix installierte Geräte im Innen- und Außenbereich verstanden. Diese können nach vorgegebenen oder eigenen Spielregeln benutzt werden und sind für ein oder mehrere Benutzer gedacht. Die obangeführten Normen legen Anforderungen an Geräte fest, um den Benutzer – bei voraussehbarer bzw. der Bestimmung entsprechender Nutzung des Gerätes – vor Gefahren zu schützen. Der Gesetzgeber stellt in Paragraph 11, Absatz eins, TBO 2011 hinsichtlich dem Erfordernis eines Kinderspielplatzes bei Wohnanlagen darauf ab, dass dieser ausreichend groß sein muss. Auch wenn eine Mindestgröße im Sinne einer bestimmten Quadratmeterzahl gesetzlich nicht vorgegeben ist, besagt das Wort „ausreichend“, dass der Kinderspielplatz den ihm angedachten Zweck erfüllen muss. In diesem Sinne ist auch der zweite Satz des Paragraph 11, Absatz eins, TBO zu verstehen, mit welchem der Gesetzgeber normiert, dass Kinderspielplätze kindergerecht ausgestaltet und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert sein müssen. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in Paragraph 19, Absatz 2, TBO der Landesregierung die Verordnungsmöglichkeit einräumt, für Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung Bestimmungen zu erlassen, spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch bei Kinderspielplätzen von Wohnanlagen bestimmte Standards, unter anderem eben auch hinsichtlich der Größe, für notwendig erachtet. Die in Paragraph 11, Absatz eins, TBO vom Gesetzgeber geforderte kindergerechte Ausgestaltung allein bedingt schon eine gewisse Mindestgröße, andernfalls Spielgeräte gar nicht errichtet oder nicht sicher von den Kindern benützt werden können. Dazu bestehen europaweit geltende EN-Normen (1176-1 bis 7), welche die (sicherheits-)technischen Anforderungen an Spielgeräte bzw. deren sicherheitstechnische Prüfung, Inspektion und Wartung regeln. Die genannten Normen legen Sicherheitsstandards für standortgebundene Spielgeräte auch für den Privatbereich, wie z.B. bei Gastgärten, Spielbereichen in Kaufhäusern und Wohnhausanlagen, fest. Unter Spielplatzgeräten werden fix installierte Geräte im Innen- und Außenbereich verstanden. Diese können nach vorgegebenen oder eigenen Spielregeln benutzt werden und sind für ein oder mehrere Benutzer gedacht. Die obangeführten Normen legen Anforderungen an Geräte fest, um den Benutzer – bei voraussehbarer bzw. der Bestimmung entsprechender Nutzung des Gerätes – vor Gefahren zu schützen. So erfordert zB die Errichtung von Schaukeln, Nestschaukeln oder Einpunktschaukeln ein Mindestmaß an Platz, wenn durch das Schaukeln von Kindern andere Kinder nicht gefährdet werden sollen. Zu den benötigten Grundflächen für die Aufstellung von Spielgeräten kommen daher noch ausreichende Frei- und Fallräume hinzu. Bei Rutschen (z.B. Polyesterrutschen oder Edelstahlrutschen) kommt etwa zum Platzbedarf für die Errichtung der Rutsche ein anschließender Fallraum von mindestens 200 cm hinzu. Gleiches gilt für den Fall- und Freiraum bei Karussellen, der ebenfalls mindestens 200 cm rund um das Karussell zu betragen hat. Bei „Drehscheiben“ (Karusselle mit einer geneigten Achse ohne klare Benutzerstellen), die durch die Körperkraft des Benutzers in Drehbewegung gesetzt werden, wird von einem seitlich einzuhaltenden Freiraum von mindestens 300 cm ausgegangen. In diesem Sinne ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass in keinem Bundesland – sofern gesetzliche Detailregelungen zur Größe und Ausstattung von Spielplätzen bei Wohnanlagen bestehen – ein Flächenausmaß von mindestens 45 m² unterschritten werden darf (siehe § 27 Abs 2 Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976). Zur Salzburger Regelung ist anzumerken, dass dieses Mindestflächenausmaß von 45 m² nur bei Wohnanlagen mit mehr als 5 Kleinstwohnungen möglich ist, zumal

In diesem Sinne ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass in keinem Bundesland – sofern gesetzliche Detailregelungen zur Größe und Ausstattung von Spielplätzen bei Wohnanlagen bestehen – ein Flächenausmaß von mindestens 45 m² unterschritten werden darf (siehe Paragraph 27, Absatz 2, Salzburger Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,). Zur Salzburger Regelung ist anzumerken, dass dieses Mindestflächenausmaß von 45 m² nur bei Wohnanlagen mit mehr als 5 Kleinstwohnungen möglich ist, zumal

§ 27Abs 2 leg cit der Kinderspielplatz jedenfalls ein Ausmaß von mindestens 4 v.H.

der Gesamtgeschossfläche (definiert in § 56 Abs 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) des Baues aufzuweisen hat. Bei Kleinstwohnungen ist naturgemäß die Anzahl der sie bewohnenden Kinder schon durch die Größe der Wohnung beschränkt.Paragraph 27, Absatz 2, leg cit der Kinderspielplatz jedenfalls ein Ausmaß von mindestens 4 v.H. der Gesamtgeschossfläche (definiert in Paragraph 56, Absatz 4, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) des Baues aufzuweisen hat. Bei Kleinstwohnungen ist naturgemäß die Anzahl der sie bewohnenden Kinder schon durch die Größe der Wohnung beschränkt. § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume erlassen wurden (Spielplatzverordnung), LGBl 1991/46 idF LGBl 2009/35, kennt ein Mindestflächenausmaß von 30 m². Dieses Mindestmaß von 30 m² ist jedoch für Kleinkinderspielplätze (für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren) normiert. Das Flächenausmaß für Kinder- und Jugendspielplätze (Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren) muss

§ 1Abs 2 leg cit mindestens 500 m² betragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Tirol für Wohnanlagen ausreichend große Kinderspielplätze und nicht Kleinkinderspielplätze zwingend vorsieht.Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume erlassen wurden (Spielplatzverordnung), LGBl 1991/46 in der Fassung LGBl 2009/35, kennt ein Mindestflächenausmaß von 30 m². Dieses Mindestmaß von 30 m² ist jedoch für Kleinkinderspielplätze (für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren) normiert. Das Flächenausmaß für Kinder- und Jugendspielplätze (Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren) muss

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit mindestens 500 m² betragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Tirol für Wohnanlagen ausreichend große Kinderspielplätze und nicht Kleinkinderspielplätze zwingend vorsieht. § 10 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl Nr 59/1995 idF LGBl Nr 48/2014 bestimmt, dass bereits bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Kinderspielplatz vorzusehen ist, welcher eine Fläche von 150 m² nicht unterschreiten darf (Abs 2 leg cit).Paragraph 10, des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2014, bestimmt, dass bereits bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Kinderspielplatz vorzusehen ist, welcher eine Fläche von 150 m² nicht unterschreiten darf (Absatz 2, leg cit). § 66 der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl Nr 1/2015 idF LGBl Nr 6/2015, sieht vor, dass beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen, ausgenommen solche, aufgrund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ein nicht öffentlicher Spielplatz auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes zu errichten ist.

Abs 2 leg cit müssen nichtöffentliche Spielplätze zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.Paragraph 66, der Niederösterreichischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2015,, sieht vor, dass beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen, ausgenommen solche, aufgrund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ein nicht öffentlicher Spielplatz auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes zu errichten ist.

Absatz 2, leg cit müssen nichtöffentliche Spielplätze zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der

  1. Wohnung aufweisen. Das Land Vorarlberg hat aufgrund des § 10 Abs 3 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, mit Verordnung der Landesregierung zu LGBl Nr 63/2001 idF LGBl Nr 3/2009 verordnet, dass bei Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- und Schlafräumen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein muss, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann (§ 1 leg cit). Das Mindestausmaß der anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs 1 leg cit, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung (§ 2 leg cit).Das Land Vorarlberg hat aufgrund des Paragraph 10, Absatz 3, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, mit Verordnung der Landesregierung zu Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2009, verordnet, dass bei Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- und Schlafräumen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein muss, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann (Paragraph eins, leg cit). Das Mindestausmaß der anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung (Paragraph 2, leg cit). Diese Zusammenschau von gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern zu privaten Kinderspielplätzen zeigt - wie bereits ausgeführt -, dass Kinderspielplätze mit Ausnahme von Kleinkinderspielplätzen selbst bei sechs Kleinstwohnungen jedenfalls ein Mindestflächenausmaß von 45 m² (§ 27 Abs 2 Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976) aufzuweisen haben, wobei der gesetzlich vorgegebene Flächenanspruch für Kinderspielplätze bei Wohnanlagen mit vergleichbarer Wohnungsgrößen wie im Beschwerdefall im Bundesländerschnitt – sofern im Detail geregelt – um einiges höher liegt.Diese Zusammenschau von gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern zu privaten Kinderspielplätzen zeigt - wie bereits ausgeführt -, dass Kinderspielplätze mit Ausnahme von Kleinkinderspielplätzen selbst bei sechs Kleinstwohnungen jedenfalls ein Mindestflächenausmaß von 45 m² (Paragraph 27, Absatz 2, Salzburger Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,) aufzuweisen haben, wobei der gesetzlich vorgegebene Flächenanspruch für Kinderspielplätze bei Wohnanlagen mit vergleichbarer Wohnungsgrößen wie im Beschwerdefall im Bundesländerschnitt – sofern im Detail geregelt – um einiges höher liegt. Im gegenständlichen Fall ist die Verkleinerung des Kinderspielplatzes von derzeit bewilligt 71 m² auf 36,39 m² beantragt. Inwieweit dabei die unmittelbar an den begrünten Teil des Kinderspielplatzes anschließende Wegfläche im Ausmaß von gesamt 10,47 m² zur Kinderspielplatzfläche von 36,39 m² hinzuzuzählen ist, wird noch auszuführen sein. Wie im Sachverhalt festgestellt, weisen die letztendlich sechs errichteten Wohnungen ein Flächenausmaß zwischen 58,62 m² und 169,24 m² auf. Nachdem nur eine Wohnung ein Flächenausmaß von unter 60 m² und alle andere Wohnungen ein Flächenausmaß von über 100 m² aufweisen, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich in der gegenständlichen Wohnanlage überwiegend Kleinstwohnungen befinden. Bei den vorliegenden Wohnungsgrößen ergäbe sich daher selbst bei Heranziehung der vorangeführten Salzburger Kinderspielplatzregelung ein Mindestflächenausmaß für den Kinderspielplatz von weit mehr als 45 m². Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Verbindungswegfläche zwischen den einzelnen Wohnungen im Bereich des beantragten Kinderspielplatzes schon wegen potentieller Nutzungskonflikte – eine Gehfläche für alle Bewohner einer Wohnanlage kann nicht gleichzeitig Kinderspielplatzfläche sein - nicht zur Kinderspielplatzfläche hinzuzuzählen. Unabhängig davon wäre jedoch auch bei Hinzuzählung dieser Wegfläche zum Kinderspielplatz für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch mit dieser Wegfläche der beantragte Kinderspielplatz, der sodann mit 46,86 m² anzusetzen wäre, dem Flächenbedarf für einen Kinderspielplatz nach § 10 Abs 1 TBO 2011 im Hinblick auf die Größe der Wohnungen in der gegenständlichen Wohnanlage nicht gerecht würde.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Verbindungswegfläche zwischen den einzelnen Wohnungen im Bereich des beantragten Kinderspielplatzes schon wegen potentieller Nutzungskonflikte – eine Gehfläche für alle Bewohner einer Wohnanlage kann nicht gleichzeitig Kinderspielplatzfläche sein - nicht zur Kinderspielplatzfläche hinzuzuzählen. Unabhängig davon wäre jedoch auch bei Hinzuzählung dieser Wegfläche zum Kinderspielplatz für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch mit dieser Wegfläche der beantragte Kinderspielplatz, der sodann mit 46,86 m² anzusetzen wäre, dem Flächenbedarf für einen Kinderspielplatz nach Paragraph 10, Absatz eins, TBO 2011 im Hinblick auf die Größe der Wohnungen in der gegenständlichen Wohnanlage nicht gerecht würde. Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 2 lit a TBO
  2. Auch diesem Beschwerdevorbringen konnte kein Erfolg beschieden sein. So hat die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.02.2015 als auch die Einschau in die TIRIS-Datenbank des Landes ergeben, dass in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar kein öffentlicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf dem (der) Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung stehen. Wie im Sachverhalt festgehalten, beträgt die Mindestentfernung über öffentliche/private Wege zu den in der Nähe befindlichen Waldflächen ca 150 m (rot im Plan auf Seite 23 eingezeichnet). Sowohl bei dieser als auch bei den anderen von der Weglänge weiteren Wegvarianten sind öffentliche Verkehrsflächen zu benützen und zu queren. Bei diesen öffentlichen Verkehrsflächen fehlt ein Gehsteig, es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder – dazu zählen auch Kleinstkinder bis 6 Jahre – die in Betracht gezogenen Waldflächen ohne besondere Gefahren, wie vom Gesetzgeber in § 11 Abs 2 lit a TBO 2011 gefordert, erreichen können.Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TBO
  3. Auch diesem Beschwerdevorbringen konnte kein Erfolg beschieden sein. So hat die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.02.2015 als auch die Einschau in die TIRIS-Datenbank des Landes ergeben, dass in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohnanlage und für Kinder von dort aus ohne besondere Gefahren erreichbar kein öffentlicher Kinderspielplatz oder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, auf dem (der) Kinder im Freien spielen können, wie entsprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen und dergleichen, auf Dauer zur Verfügung stehen. Wie im Sachverhalt festgehalten, beträgt die Mindestentfernung über öffentliche/private Wege zu den in der Nähe befindlichen Waldflächen ca 150 m (rot im Plan auf Seite 23 eingezeichnet). Sowohl bei dieser als auch bei den anderen von der Weglänge weiteren Wegvarianten sind öffentliche Verkehrsflächen zu benützen und zu queren. Bei diesen öffentlichen Verkehrsflächen fehlt ein Gehsteig, es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder – dazu zählen auch Kleinstkinder bis 6 Jahre – die in Betracht gezogenen Waldflächen ohne besondere Gefahren, wie vom Gesetzgeber in Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 gefordert, erreichen können. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der beantragte verkleinerte Kinderspielplatz den gesetzlichen Vorgaben, normiert in § 10 TBO 2011, nicht gerecht wird und die Abweisung des Bauansuchens durch die Baubehörden der Stadtgemeinde I zu Recht erfolgte.Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der beantragte verkleinerte Kinderspielplatz den gesetzlichen Vorgaben, normiert in Paragraph 10, TBO 2011, nicht gerecht wird und die Abweisung des Bauansuchens durch die Baubehörden der Stadtgemeinde römisch eins zu Recht erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1825.7

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