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LVwG-2015/20/0181-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0181-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Wirkung vom 03.10.2012 auf 3 Jahre befristet eine Lenkberechtigung erteilt. Die Erteilung der Lenkberechtigung war neben der Verpflichtung zum Tragen einer Korrekturbrille auch mit der Auflage verbunden, den Harn alle 6 Monate untersuchen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verkündung dieses Bescheides zur Kenntnis gebracht, dass diese Auflage dann als nicht eingehalten gilt, wenn der Befund nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist (03.04.2013, 03.10.2013, 03.04.2014, 03.10.2014, 03.04.2015, 03.10.2015) der Behörde vorgelegt wird. Bei einer Harnkontrolle im April 2014 war dieser „schwach positiv auf Cannabinoide“. Daraufhin verkürzte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z das Intervall der Überprüfungen auf 2 Monate. Die Harnprobe im Juni war negativ. Am 22.08.2014 erschien der Beschwerdeführer zur Abgabe eines Harns, wobei sich für die Amtsärztin aufgrund der (niedrigen) Temperatur des mitgebrachten Harns der Verdacht ergab, dass es sich um einen Fremdharn handeln würde. Der Aufforderung, neuerlich einen Harn am selben Tag abzugeben, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach einer bescheidmäßigen Aufforderung vom 28.08.2014, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, erschien der Beschwerdeführer am 26.09.2014 bei der Amtsärztin der Verwaltungsbehörde. Nach Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z der Führerscheinbehörde mit Schreiben vom 17.10.2014 mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin bedingt zum Lenken von KFZ der Klasse 1, Gruppe B geeignet sei, da kein Cannabisdauerkonsum nachweisbar gewesen wäre. Aus fachärztlicher Sicht seien jedoch in den kommenden 6 Monaten alle 2 Monate (Mitte Dezember 2014, Mitte Februar 2051 und Mitte April 2015) Harnproben unter Sicht abzugeben. Falls diese 3 Harnproben auf Cannabinoide negativ getestet werden würden, könnten weitere Harnkontrollen bis zur amtsärztlichen Nachuntersuchung im Oktober 2015 entfallen. Eine bescheidmäßige Anordnung in Bezug auf die Abgabe von Harnproben in den von der Amtsärztin als erforderlich angesehenen Abständen erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer erschien Mitte Dezember 2014 nicht zur Harnkontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Nachdem dies das Gesundheitsreferat der Führerscheinbehörde mitgeteilt hatte, forderte diese den Beschwerdeführer auf, sich binnen 4 Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.12.
  5. Gegen diesen Bescheid hat Herr AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er bereits vor 4 Jahren ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellen hatte lassen. Daraus habe sich ergeben, dass keine Einwände gegen die Wiedererteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung bestünden, sofern ein Jahr lang halbjährlich Urinkontrollen gemacht würden und diese frei von illegalen Substanzen wären. Entgegen den Ausführungen des Facharztes Dr. CC hätte er alle 2 Monate zur Urinkontrolle erscheinen müssen, was er bis jetzt auch getan habe. Auch im Jahr 2014 habe er ein verkehrspsychologisches Gutachten durch Herrn Dr. DD verfassen lassen und sei ihm mitgeteilt worden, dass demnach keine Einwände gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr bestünden. Nunmehr würde er wiederum alle 2 Monate zur ärztlichen Untersuchung aufgefordert. Nach Auskunft der Amtsärztin würden die Analysen des Urins auch nicht mehr mit Schnelltest gemacht werden können sondern müssten in einem Labor erfolgen, wobei er die Kosten zu tragen hätte. Seit seiner Bestrafung wegen Missachtung des Betäubungsmittelgesetzes seien zwischenzeitlich knapp 8 Jahre vergangen und hätte er bereits eine beträchtliche Summe Geld für den Wiedererhalt und den vorläufigen Erhalt seiner Lenkberechtigung ausgegeben. Nunmehr müsste er erneut alle 2 Monate Zeit und Geld für Harnkontrollen/-Analysen aufbringen, dies obwohl bereits der zweite Facharzt sich positiv in Bezug auf seine Fahrtüchtigkeit ausgesprochen habe. Für ihn stelle sich die Frage, weshalb er zu fachärztlichen Untersuchungen geschickt würde, wenn dennoch dem Anraten der Fachärztin nicht Folge geleistet werden würde. Es sei auch fraglich, wie lange die ärztlichen Untersuchungen bei der Amtsärztin noch notwendig seien. Die Bezirkshauptmannschaft Z legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.01.2015 dem Landesverwaltungsgericht vor. In Ergänzung wurde eine Mitteilung des Gesundheitsreferates an die Führerscheinbehörde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer bis dato (21.01.2015) keine Harnprobe abgegeben habe und daher aus amtsärztlicher Sicht nicht sicher beurteilt werden könne, ob die nötige Cannabisabstinenz eingehalten würde. Die engmaschigen Harnproben seien vom Facharzt Dr. DD als Kriterium für das Vorliegen der Eignung zum Lenken von KFZ angesehen worden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Verwaltungsbehörde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 129/2002 idF (FSG), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung (FSG), lauten wie folgt: „§ 7 Abs 3 Z 12„§ 7 Absatz 3, Ziffer 12 Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat. § 24 Abs 1 und 4Paragraph 24, Absatz eins und 4

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Weiters sind im gegenständlichen Fall folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgeblich: § 2 Abs 1 und 3 FSG – GesundheitsverordnungParagraph 2, Absatz eins und 3 FSG – Gesundheitsverordnung § 2.
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
  3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
  4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. …
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, die Gültigkeit der Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unter anderem durch Auflagen oder Befristungen einzuschränken. Eine derartige Einschränkung hat die Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung am 03.10.2012 insoweit vorgenommen, als sie eine dreijährige Befristung festsetzte, das Tragen einer Korrekturbrille vorschrieb und Kontrolluntersuchungen alle 6 Monate festlegte. Die nachfolgende Verkürzung des Untersuchungsintervalls auf „alle 2 Monate“ erfolgte durch die Amtsärztin der Verwaltungsbehörde, ohne dass darüber bescheidmäßig abgesprochen wurde.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, die Gültigkeit der Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unter anderem durch Auflagen oder Befristungen einzuschränken. Eine derartige Einschränkung hat die Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung am 03.10.2012 insoweit vorgenommen, als sie eine dreijährige Befristung festsetzte, das Tragen einer Korrekturbrille vorschrieb und Kontrolluntersuchungen alle 6 Monate festlegte. Die nachfolgende Verkürzung des Untersuchungsintervalls auf „alle 2 Monate“ erfolgte durch die Amtsärztin der Verwaltungsbehörde, ohne dass darüber bescheidmäßig abgesprochen wurde. Soweit eine von der Führerscheinbehörde vorgeschriebene Auflage zur ärztlichen Kontrolluntersuchung missachtet wird, führt dies gemäß § 7 Abs 3 Z 12 FSG bereits beim ersten Mal zu einem Entzug der Lenkberechtigung, während alle anderen Auflagenverstöße erst im Wiederholungsfall einen Entzug der Lenkberechtigung nach sich ziehen (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz,
  1. Auflage, Anm 23 zu § 7).Soweit eine von der Führerscheinbehörde vorgeschriebene Auflage zur ärztlichen Kontrolluntersuchung missachtet wird, führt dies gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12, FSG bereits beim ersten Mal zu einem Entzug der Lenkberechtigung, während alle anderen Auflagenverstöße erst im Wiederholungsfall einen Entzug der Lenkberechtigung nach sich ziehen (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz,
  2. Auflage, Anmerkung 23 zu Paragraph 7,). Im gegenständlichen Fall wurde die Nichteinhaltung einer Kontrolluntersuchung (Mitte Dezember 2014), die von der Amtsärztin ohne bescheidmäßige Vorschreibung angeordnet wurde, als Grundlage für eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG herangezogen. Diese Vorgangsweise erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zunächst wäre die von der Amtsärztin für erforderlich gehaltene Verkürzung der Intervalle der Kontrolluntersuchungen bescheidmäßig festzulegen gewesen. Hätte der Beschwerdeführer eine auf diese Weise vorgeschriebene Kontrolluntersuchung nicht eingehalten, hätte die Führerscheinbehörde gemäß § 7 Abs 3 Z 12 iVm § 24 Abs 1 Z 1 FSG mit einer sofortigen Entziehung der Lenkberechtigung vorgehen müssen.Im gegenständlichen Fall wurde die Nichteinhaltung einer Kontrolluntersuchung (Mitte Dezember 2014), die von der Amtsärztin ohne bescheidmäßige Vorschreibung angeordnet wurde, als Grundlage für eine Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG herangezogen. Diese Vorgangsweise erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zunächst wäre die von der Amtsärztin für erforderlich gehaltene Verkürzung der Intervalle der Kontrolluntersuchungen bescheidmäßig festzulegen gewesen. Hätte der Beschwerdeführer eine auf diese Weise vorgeschriebene Kontrolluntersuchung nicht eingehalten, hätte die Führerscheinbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG mit einer sofortigen Entziehung der Lenkberechtigung vorgehen müssen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0181.3

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