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{'item': 'LVwG-2015/22/0090-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0090-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB und der Frau WB, beide Xgasse , K, beide vertreten durch Rechtsanwälte Adresse, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 21.10.2014, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des Bestandsobjektes in ein Vereinshaus auf der Gp *KG K, Xgasse , zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 21.10.2014, Zl. *** wurde dem T Verein in Tirol, dieser ist im Bauverfahren vertreten durch Rechtsanwälte, K, die Baubewilligung für den Umbau des Bestandsobjektes in ein Vereinshaus auf der Gp *KG K, Xgasse 1, erteilt. Diesem Bescheid ist unter der Rubrik „Beschreibung des Vorhabens“ zu entnehmen, dass das bestehende Gebäude Xgasse 1 in ein Vereinshaus umgebaut werden soll. Die äußeren Abmessungen des Gebäudes bleiben dabei unverändert. Aus brandschutztechnischen Gründen (
  5. Fluchtweg) werden lediglich an der Südseite des Gebäudes eine Stahl-Fluchttreppe vom Obergeschoß in den Garten sowie eine Fluchttreppe vom Untergeschoß in den Garten errichtet. Die Hautumbauarbeiten werden im Gebäudeinneren durchgeführt, die Fassaden werden nur geringfügig verändert. In diesem Bescheid wird auf entsprechende Planunterlagen, welche Bestandteil dieser Baubewilligung sind, verwiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn B und W B, beide vertreten durch Rechtsanwälte, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In der umseits bezeichneten Bauangelegenheit erheben die Nachbarn BB und WB gegen den Bescheid des Stadtamtes K, Abteilung Bauamt, vom
  6. Oktober 2014, Geschäftszahl ***, zugestellt am
  7. Oktober 2014, binnen offener Frist die B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der vorliegende Bescheid wird aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Gänze angefochten und dazu ausgeführt wie folgt: 1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom
  8. September 2014 erhebliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Unter anderem wurde daraufhingewiesen, dass die Xgasse GSt. *, welche die Bauwerber zur Erschließung der eigenen Liegenschaft GSt.*benützen möchten, nicht nur aus materiell rechtlichen Gründen dafür nicht zur Verfügung steht; es besteht diesbezüglich keine Dienstbarkeit zugunsten der Bauwerber. Vielmehr wurde darüber hinaus geltend gemacht, dass die Xgasse (GST. *) in keiner Weise geeignet ist, über den bereits bestehenden Fußgänger und Anrainerverkehr hinaus noch den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr für den Fall der Errichtung des geplanten Kulturzentrums aufzunehmen und auch als Zufahrtsstraße für ein Kulturzentrum der Antragstellerin zu dienen. Dazu wurde ausgeführt, dass die Xgasse über keinen Gehsteig verfügt und im gegenständlichen Bereich so schmal ist, dass zwei Fahrzeuge nicht problemlos aneinander vorbeifahren können. Pkws müssen - um den in die Xgasse einfahrenden Fahrzeugen auszuweichen - sogar auf das Grundstück *der Antragsteller ausweichen, um ein Aneinander- Vorbeifahren zu ermöglichen. Dazu wurde daraufhingewiesen, dass mit dem geplanten Betrieb eines Kulturzentrums gegenüber dem bisherigen Verwendungszweck der Liegenschaft als Wohngebäude ein massiv größeres Aufkommen an Fußgänger und Fahrzeugen verbunden wäre. Es käme laufend zu Begegnungen von Fahrzeugen und zu Beeinträchtigungen der auf die Benützung der engen Xgasse angewiesene Fußgänger, sodass die Anrainer mit gravierenden Beeinträchtigungen bei der Zufahrt und beim Zugang zu ihren Liegenschaften rechnen müssten. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt. Die Stadtgemeinde K hat sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt und lediglich angeführt, es liege kein subjektiv- öffentlicher Anspruch der Nachbarn in diesem Umfang vor. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Mit dem Vorbringen, mit dem geplanten Betrieb eines Kulturzentrums auf der Liegenschaft *der Antragsteller sei ein massiv größeres Aufkommen an Fußgängern und Fahrzeugen verbunden, woraus erhebliche Beeinträchtigungen für die Anrainer der Xgasse und auch für die Eheleute B entstehen würden, werden Immissionen für den Fall der Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragsteller behauptet, welche sich insbesondere auch bei den Nachbarn BB und WB verwirklichen würden. Einwände gegen derartige Immissionen stellen nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 TBO ausdrücklich Nachbarrechte dar, welche im Bauverfahren zu berücksichtigen sind.Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Mit dem Vorbringen, mit dem geplanten Betrieb eines Kulturzentrums auf der Liegenschaft *der Antragsteller sei ein massiv größeres Aufkommen an Fußgängern und Fahrzeugen verbunden, woraus erhebliche Beeinträchtigungen für die Anrainer der Xgasse und auch für die Eheleute B entstehen würden, werden Immissionen für den Fall der Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragsteller behauptet, welche sich insbesondere auch bei den Nachbarn BB und WB verwirklichen würden. Einwände gegen derartige Immissionen stellen nach der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO ausdrücklich Nachbarrechte dar, welche im Bauverfahren zu berücksichtigen sind. Die Eheleute B sind Miteigentümer der Grundparzelle * (Xgasse ), welche direkt an die Bauliegenschaft * der Antragsteller angrenzt. Es kommen ihnen daher die entsprechenden Nachbarrechte zu. Die Behörde
  9. Instanz hat sich in keiner Weise mit diesen Einwendungen der Nachbarn BB und WB befasst, dazu auch keine Beweise - insbesondere auch nicht das angebotene verkehrstechnische Gutachten - und sich auch im Bescheid dazu nicht mehr geäußert. Dass der Zugang von mehr als 70 Personen zum Vereinslokal zu erwarten ist, ist aus dem beiliegendem Urteil des Bezirksgerichtes K vom
  10. Oktober 2014 zu entnehmen. Darin wurde festgehalten, dass sich im bisherigen Vereinslokal der Antragstellerin in der Xgasse 4 in K bis zu 70 und mehr Personen gleichzeitig trotz widrigster Umstände aufhielten, dort den Ramadan feierten, Veranstaltungen durchführten sowie Unterricht von Kindern abhielten. Es ist daher jedenfalls damit zu rechnen, dass auch im neuen Vereinslokal eine zumindest gleich hohe Personenanzahl die geplanten Räumlichkeiten des T Verein frequentieren wird. Zieht man dazu in Betracht, dass 5 Pkw-Stellplätze auf der Liegenschaft eingerichtet werden sollen und zudem ein entsprechender Zulieferverkehr erfolgen soll, ist mit einer für die Anrainer der Xgasse unzumutbaren Situation für Fußgänger und Pkw-Lenker auf der Xgasse zu rechnen. Soweit die Behörde
  11. Instanz dazu keinerlei Beweise aufgenommen hat, leidet das Verfahren an einem erheblichen Mangel. Insbesondere das beantragte verkehrstechnische Gutachten hätte ergeben, dass die Erschließung des geplanten Objektes auf GSt *nicht über die Xgasse * erfolgen kann und daher das Projekt dahingehend abzuändern ist, dass eine andere Erschließung des Bauvorhabens - und zwar allenfalls auf der - der P-Straße zugewandten Seite - zu projektieren ist. Das gegenständliche Bauvorhaben wäre somit in dieser Form nicht zu bewilligen gewesen. 2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Behörde
  12. Instanz hat keinerlei Auflagen für den Immissionsschutz der Nachbarn für die Zeit der Bauphase vorgesehen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Eheleute B wäre zumindest festzuhalten gewesen, dass die Xgasse * auch während der Bauphase stets für den Anrainerverkehr ungehindert frei zu bleiben hat. Aus diesen Gründen wird gestellt der A n t r ä g e Das Landesverwaltungsgericht Innsbruck möge den Bescheid des Stadtbauamtes K vom
  13. Oktober 2014, Geschäftszahl *** dahingehend abändem, dass der Antrag auf Umbau des Gebäudes auf Grundparzelle *in ein Vereinshaus abgewiesen wird; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Stadtgemeinde K zurückverweisen.“ Die Behörde räumte dem Bauwerber mit Schreiben vom 25.11.2014 die Möglichkeit ein, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zunehmen. Diese Gelegenheit wurde mit Schreiben vom 10.12.2014 wahrgenommen. Die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte mit Schreiben vom 12.1.
  14. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: § 26Paragraph 26„Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gp. * KG K („Xgasse “) sowie der Gp 88/ (Xgasse 4) jeweils KG K sind unzweifelhaft Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO
  1. Sie wenden allerdings anlässlich der mündlichen Verhandlung am 3.9.2014 zusammenfassend lediglich ein, dass die Zufahrt und der Zugang zum geplanten Kulturzentrum eine unzulässige Ausdehnung der Dienstbarkeit darstellen würde. Die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gp. * KG K („Xgasse “) sowie der Gp 88/ (Xgasse 4) jeweils KG K sind unzweifelhaft Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  2. Sie wenden allerdings anlässlich der mündlichen Verhandlung am 3.9.2014 zusammenfassend lediglich ein, dass die Zufahrt und der Zugang zum geplanten Kulturzentrum eine unzulässige Ausdehnung der Dienstbarkeit darstellen würde. Im Einzelnen bringen sie vor wie folgt (Aktenvermerk vom 2.9.2014, Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 3.9.2014): „In Sachen: Die Nachbarn B und W B erheben gegen das geplante Bauvorhaben die nachfolgenden Einwendungen: Die Erschließung des geplanten Gebäudes soll überwiegend über die im Wohnungseigentum der Eheleute B befindlichen Xgasse erfolgen. Für diese Erschließung des Gebäudes über die Xgasse besteht rechtlich gesehen zugunsten der Bauwerber kein Zufahrts - und auch kein Zugangsrecht. Die bestehende Dienstbarkeit gilt nur für Wohnzwecke. Die Zufahrt und der Zugang zum geplanten Kulturzentrum sind davon nicht umfasst und würden eine unzulässige Ausdehnung der Dienstbarkeit darstellen, mit denen die Eheleute B nicht einverstanden sind. Die Xgasse verfügt außerdem im Bereich des Grundstückes der Antragsteller über keinen Gehsteig. Sie ist in diesem Bereich so schmal, dass zwei Fahrzeuge nicht problemlos aneinander vorbeifahren können. Diese Zufahrtsstraße ist daher in keiner Weise geeignet, über den bereits bestehenden Fußgänger - und Anrainerverkehr hinaus zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Mit dem geplanten Betrieb eines Kulturzentrums ist gegenüber dem bisherigen Verwendungszweck der Liegenschaft als Wohngebäude ein massiv größeres Aufkommen an Fußgängern und Fahrzeugen verbunden. Während bisher nur ein PKW laufend und gelegentlich ein Besucherfahrzeug zu dieser Liegenschaft Zufuhren und nur die Eigentümer selbst zum Gebäude gingen, würden nun zahlreiche Besucher des Kulturzentrums und eine erhebliche Anzahl von PKW’s - geplant sind fünf Parkplätze - über die Xgasse zur Liegenschaft der Bauwerber gehen bzw. fahren. Aus der Liegenschaft auf die Xgasse ausfahrende PKW’s müssten dort reversieren, um in Richtung Kstraße zu fahren. Es käme laufend zu Begegnungen von Fahrzeugen und zu Beeinträchtigungen der auf die Benützung der engen Xgasse angewiesenen Fussgänger, sodass die Anrainer mit gravierenden Beeinträchtigungen bei der Zufahrt und beim-Zugang zu ihren Liegenschaften rechnen müssten. Dafür ist die Sgasse auch verkehrstechnisch nicht geeignet. In diesem Zusammenhang wird die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt. Schließlich haben die Anrainer der Xgasse , und somit auch die Eheleute B, seit Menschengedenken den an die Xgasse angrenzenden Bereich des Grundstückes der Bauwerber mit Fahrzeugen jeder Art befahren, um den von der Kstraße in die Xgasse einfahrenden Fahrzeugen auszuweichen und das Aneinander - Vorbeifahren zu ermöglichen. Dieses Recht wird seit Menschengedenken ausgeübt und ist daher ersessen. Dementsprechend geben die Eheleute B auch aus diesem Grund keine Einwilligung zur Errichtung von Parkplätzen im Bereich entlang der Xgasse .“ Mit diesem Vorbringen wurden die Beschwerdeführer von der Behörde völlig zu Recht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (§ 26 Abs 6 TBO 2011), zumal es sich bei dieser Frage ausschließlich um eine solche handelt, die von den Zivilgerichten zu lösen ist. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Polizeierlaubnis, einen (hier) Umbau vornehmen zu dürfen. Damit ist über allfällige zivilrechtliche Hindernisse nichts ausgesagt (vgl. zu alledem Schmid in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)424ff v.a. E 128 und Heißel ebendort 366ff). Mit diesem Vorbringen wurden die Beschwerdeführer von der Behörde völlig zu Recht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011), zumal es sich bei dieser Frage ausschließlich um eine solche handelt, die von den Zivilgerichten zu lösen ist. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Polizeierlaubnis, einen (hier) Umbau vornehmen zu dürfen. Damit ist über allfällige zivilrechtliche Hindernisse nichts ausgesagt vergleiche zu alledem Schmid in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)424ff v.a. E 128 und Heißel ebendort 366ff). Die Beschwerdeführer versuchen in der vorliegenden Beschwerde, ihre Einwendungen im „Aktenvermerk“ vom 2.9.2014 dahingehend zu interpretieren, dass damit auch unzulässige Immissionen vorgebracht worden seien und sie Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 erhoben hätten. Damit sind sie jedoch nicht im Recht: Aus dem Inhalt des oben wiedergegebenen Aktenvermerkes vom 2.9.2014 ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft, dass damit ausschließlich eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Zufahrt (des Zugangs) angesprochen wird. Die in der Beschwerde bloß auszugsweise daraus wiedergegebenen Wortfolgen aus dem zitierten Aktenvermerk sind aus dem Zusammenhang gerissen und nur der Blick auf den gesamten Text zeigt, dass damit – wie erwähnt – nur Einwendungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Zufahrt erhoben wurden. So wird in der Beschwerde auf Seite 3
  1. Absatz damit argumentiert, „es sei ein massiv größeres Aufkommen an Fußgänger und Fahrzeugen verbunden, woraus erhebliche Beeinträchtigungen für die Anrainer der Xgasse und auch für die Eheleute B entstehen würden…“. In den Einwendungen ist jedoch in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen stets nur die Zufahrtssituation selbst angesprochen. So ist (Hervorhebungen durch den Gefertigten) von „Beeinträchtigungen der auf die Benützung der engen Xgasse angewiesenen Fußgänger“ die Rede und dass daher „die Anrainer mit gravierenden Beeinträchtigungen bei der Zufahrt und beim Zugang zu ihren Liegenschaften rechnen müssten. Dafür ist die Xgasse auch verkehrstechnisch nicht geeignet. In diesem Zusammenhang wird die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt.“ Auch der im Aktenvermerk vom 2.9.2014 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wurde nicht „insbesondere“ (wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet) gestellt, sondern ausschließlich. Ein Beweisangebot im Hinblick auf unzulässige Immissionen findet sich bei den Einwendungen nicht. Zusammenfassend steht sohin fest, dass die Beschwerdeführer keine Einwendungen im Hinblick auf einen Immissionsschutz erhoben haben. Damit sind sie jedoch in Bezug auf den in § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 angesprochenen Immissionsschutz als präkludiert anzusehen und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unzulässig. Die Beschwerdeführer versuchen in der vorliegenden Beschwerde, ihre Einwendungen im „Aktenvermerk“ vom 2.9.2014 dahingehend zu interpretieren, dass damit auch unzulässige Immissionen vorgebracht worden seien und sie Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 erhoben hätten. Damit sind sie jedoch nicht im Recht: Aus dem Inhalt des oben wiedergegebenen Aktenvermerkes vom 2.9.2014 ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft, dass damit ausschließlich eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Zufahrt (des Zugangs) angesprochen wird. Die in der Beschwerde bloß auszugsweise daraus wiedergegebenen Wortfolgen aus dem zitierten Aktenvermerk sind aus dem Zusammenhang gerissen und nur der Blick auf den gesamten Text zeigt, dass damit – wie erwähnt – nur Einwendungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Zufahrt erhoben wurden. So wird in der Beschwerde auf Seite 3
  2. Absatz damit argumentiert, „es sei ein massiv größeres Aufkommen an Fußgänger und Fahrzeugen verbunden, woraus erhebliche Beeinträchtigungen für die Anrainer der Xgasse und auch für die Eheleute B entstehen würden…“. In den Einwendungen ist jedoch in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen stets nur die Zufahrtssituation selbst angesprochen. So ist (Hervorhebungen durch den Gefertigten) von „Beeinträchtigungen der auf die Benützung der engen Xgasse angewiesenen Fußgänger“ die Rede und dass daher „die Anrainer mit gravierenden Beeinträchtigungen bei der Zufahrt und beim Zugang zu ihren Liegenschaften rechnen müssten. Dafür ist die Xgasse auch verkehrstechnisch nicht geeignet. In diesem Zusammenhang wird die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt.“ Auch der im Aktenvermerk vom 2.9.2014 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wurde nicht „insbesondere“ (wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet) gestellt, sondern ausschließlich. Ein Beweisangebot im Hinblick auf unzulässige Immissionen findet sich bei den Einwendungen nicht. Zusammenfassend steht sohin fest, dass die Beschwerdeführer keine Einwendungen im Hinblick auf einen Immissionsschutz erhoben haben. Damit sind sie jedoch in Bezug auf den in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 angesprochenen Immissionsschutz als präkludiert anzusehen und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unzulässig. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0090.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.