RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0263-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse1, Ort2, v.d. C & D, Rechtsanwälte, Adresse2, Ort2, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort2 vom 11.12.2014, Zl. LG/** ****-**-2014 wegen Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Austraghauses mit Garage und Lagerraum auf Gp. 6** KG Ort1 zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort2 vom 11.12.2014, Zl. LG/******-**-2014 wurde Herrn AA und Frau BA die Baubewilligung für den Neubau eines Austraghauses mit Garage und Lagerraum auf Gp. 6** KG Ort1 erteilt. Dem angefochtenen Bescheid ist eine eingehende Baubeschreibung zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar BB, v.d. C & D, Rechtsanwälte, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Der Bescheid wird vollinhaltlich bekämpft. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. AA und BA haben als Eigentümer der GP 6**, Ezl. ******, KG Ort1, um die baubehördliche Genehmigung für den Neubau eines Austragshauses samt Garage und Lagerraum auf dieser Parzelle angesucht. Nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen hat die Bürgermeisterin der Stadt Ort2 als zuständige Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist Nachbar und Amainer der Bauwerber. Er hat als Partei erklärt, dass für das geplante Bauvorhaben keine ausreichende Wasserversorgung bestehe. Die Baubehörde hat im Hinblick auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Ing. E vom 29.04.2014 die Ansicht vertreten, dass die Wasserversorgung ausreichend sei.AA und BA haben als Eigentümer der Gesetzgebungsperiode 6**, Ezl. ******, KG Ort1, um die baubehördliche Genehmigung für den Neubau eines Austragshauses samt Garage und Lagerraum auf dieser Parzelle angesucht. Nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen hat die Bürgermeisterin der Stadt Ort2 als zuständige Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist Nachbar und Amainer der Bauwerber. Er hat als Partei erklärt, dass für das geplante Bauvorhaben keine ausreichende Wasserversorgung bestehe. Die Baubehörde hat im Hinblick auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Ing. E vom 29.04.2014 die Ansicht vertreten, dass die Wasserversorgung ausreichend sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Mit dem wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.12.2011 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage B-A erteilt. Im Zuge dieses Wasserrechtsverfahrens hat der Sachverständige den gesamten Wasserbedarf für die beteiligten Liegenschaften erhoben. Nach dem Aufteilungsschlüssel ist der Bedarf für die Bauwerber mit 4500 l pro Tag errechnet worden. Darin berücksichtigt wurde die Versorgung der gesamten Hofanlage, wobei zu diesem Zeitpunkt die zusätzliche Wasserversorgung eines Austragshauses noch nicht Gegenstand war. Naturgemäß ergibt sich durch das gegenständliche beabsichtige Bauprojekt ein weiterer nicht unerheblicher Bedarf an Wasser. Bei der Berechnung des Wasserbedarfs durch den Gutachter Ing. E im gegenständlichen Bauverfahren wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dem genannten wasserrechtlichen Bescheid nicht einmal der Bedarf von 4500 l pro Tag (ohne Austragshaus) durch die Wasserversorgungsanlage gedeckt wird. Den Bauwerbern ist nämlich gemäß Punkt III des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nur eine Bezugsmenge von 3500 l pro Tag eingeräumt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bauwerber eine Ferienwohnanlage samt Freischwimmbad mitbetreiben und ein erheblicher Wasserbedarf allein für die Befüllung des Schwimmbades erforderlich ist. Es fehlt daher von den Bauwerbern ein Nachweis über eine gesicherte Wasserversorgung.Mit dem wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.12.2011 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage B-A erteilt. Im Zuge dieses Wasserrechtsverfahrens hat der Sachverständige den gesamten Wasserbedarf für die beteiligten Liegenschaften erhoben. Nach dem Aufteilungsschlüssel ist der Bedarf für die Bauwerber mit 4500 l pro Tag errechnet worden. Darin berücksichtigt wurde die Versorgung der gesamten Hofanlage, wobei zu diesem Zeitpunkt die zusätzliche Wasserversorgung eines Austragshauses noch nicht Gegenstand war. Naturgemäß ergibt sich durch das gegenständliche beabsichtige Bauprojekt ein weiterer nicht unerheblicher Bedarf an Wasser. Bei der Berechnung des Wasserbedarfs durch den Gutachter Ing. E im gegenständlichen Bauverfahren wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dem genannten wasserrechtlichen Bescheid nicht einmal der Bedarf von 4500 l pro Tag (ohne Austragshaus) durch die Wasserversorgungsanlage gedeckt wird. Den Bauwerbern ist nämlich gemäß Punkt römisch drei des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nur eine Bezugsmenge von 3500 l pro Tag eingeräumt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bauwerber eine Ferienwohnanlage samt Freischwimmbad mitbetreiben und ein erheblicher Wasserbedarf allein für die Befüllung des Schwimmbades erforderlich ist. Es fehlt daher von den Bauwerbern ein Nachweis über eine gesicherte Wasserversorgung. Bemängelt wird in diesem Zusammenhang, dass bereits die Teilung der Grundstücke GP 1*, GP 2*, GP 3* und GP 4* sowie GP 5* und GP 7* zur neu gebildeten GP 6** nicht bewilligt hätte werden dürfen und dass auch die entsprechende Widmung als Sonderfläche Hofstelle für die Bebauung mit einem weiteren Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht rechtmäßig war.Bemängelt wird in diesem Zusammenhang, dass bereits die Teilung der Grundstücke Gesetzgebungsperiode 1*, Gesetzgebungsperiode 2*, Gesetzgebungsperiode 3* und Gesetzgebungsperiode 4* sowie Gesetzgebungsperiode 5* und Gesetzgebungsperiode 7* zur neu gebildeten Gesetzgebungsperiode 6** nicht bewilligt hätte werden dürfen und dass auch die entsprechende Widmung als Sonderfläche Hofstelle für die Bebauung mit einem weiteren Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer ist deshalb veranlasst den Baubescheid zu bekämpfen, weil er als Eigentümer der Wasserversorgungsanlage unmittelbar durch den entstehenden zusätzlichen Wasserbedarf der Bauwerber betroffen ist und die angesprochene Grundversorgung sichergestellt sein muss. Es wird sohin beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. BB“ Die Behörde räumte dem Bauwerber mit Schreiben vom 14.1.2015 die Möglichkeit ein, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zunehmen. Diese Gelegenheit wurde mit Schreiben vom 19.1.2015 wahrgenommen und darin ausgeführt wie folgt: „Wie in der gegenständlichen Beschwerde des Herrn B, ist es nicht richtig, dass wir 4500l Wasser pro Tag aus der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage benötigen. Da wir eine eigene Quelle für Stall, Wirtschaftsgebäude, Gartenanlage usw. haben. Wir haben sogar selbst bei dem Wasserrechtsbescheid von 2011 abgelehnt die Konsenswassermenge zu erhöhen und unsere Bezugswassermenge bei 3500 l zu belassen. Die gesicherte Wasserversorgung ist unseres Erachtens mit dem Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Herrn Ing. E (errechneter gehobener Wasserverbrauch für 17 Personen täglich vorhanden) damit sowohl mehr wie gegeben. Um dies zusätzlich zu untermauern und darzustellen, dass nicht einmal diese Menge verbraucht wird, erlauben wir uns die aktuelle Jahresabrechnung 2014 des Abwasserkanals des Städt. Wasserwerkes Ort2 beizulegen. Daraus geht hervor, dass 2014, 243m³ Wasser in unserem vier Personen Haushalt und im Durchschnitt mit acht Feriengästen (zwei Ferienwohnungen) verbraucht wurde. Also ein Tagesverbrauch von nur 665 l Wasser. Für uns ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass wie im Beschwerdeschreiben von einem „weiteren nicht unerheblichen Bedarf an Wasser im beabsichtigten Bauprojekt" angeführt wird. Denn es ist sicherlich kein Unterschied ob wir unser Wasser im alten Wohnhaus oder im neuen Austraghaus verbrauchen.“ Die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte mit Schreiben vom 29.1.
- Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: § 26Paragraph 26„Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Eine Mitwirkung bei Fragen der Wasserversorgung ist dem Nachbarn nicht eingeräumt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp 8* KG Ort1 ist unzweifelhaft Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO
- Er wendet anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.4.2014 ein wie folgt:Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Gp 8* KG Ort1 ist unzweifelhaft Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Er wendet anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.4.2014 ein wie folgt: „Laut Wasserrechtsbescheid vom 21.12.2011 besteht für das Anwesen A ein Wasserbezugsrecht von 3500 Litern/Tag aus unserer Quelle. Dies entspricht auch einer diesbezüglichen Vereinbarung vom 02.12.
- Gemäß Pkt. 3,
- Satz dieser Vereinbarung wird der Einbau einer 1“-Leitung anstelle einer ½“-Leitung unter der Voraussetzung gestattet, dass im Schieberschacht beim Hochbehälter Taxerhöfe auf Kosten des AA eine für BB jederzeit zugängliche Wasseruhr (manuell oder elektronisch) eingebaut wird, um die tägliche Wasserentnahme des kontrollieren zu können. Dem ggst. Bauvorhaben kann daher nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass diese Vereinbarung von den Bauwerbern entsprechend umgesetzt wird.“ Die in der mündlichen Verhandlung gewählte Formulierung lässt nur bei sehr nachbarschaftsfreundlicher Auslegung überhaupt eine Einwendung in rechtlicher Hinsicht erkennen. Einerseits hat der Nachbar kein „Zustimmungsrecht“ im Bauverfahren, andererseits wird ja seitens der Bauwerber gar keine „Ausweitung“ des Wasserbezugsrechts angestrebt (so z.B. die „Stellungnahme der Bauwerber“ in dieser mündlichen Verhandlung oder deren oben zitierte Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde). Sieht man im Vorbringen des Herrn BB dennoch einen Einwand dahingehend, dass zivilrechtliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden, dann wurde er damit von der Behörde völlig zu Recht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (§ 26 Abs 6 TBO 2011), zumal es sich bei dieser Frage ausschließlich um eine solche handelt, die von den Zivilgerichten zu lösen ist. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Polizeierlaubnis, ein (hier) bestimmtes Gebäude samt Nebeneinrichtungen errichten zu dürfen. Damit ist über allfällige zivilrechtliche Hindernisse nichts ausgesagt (vgl. zu alledem Schmid in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)424ff v.a. E 128 und Heißel ebendort 366ff). Sieht man im Vorbringen des Herrn BB dennoch einen Einwand dahingehend, dass zivilrechtliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden, dann wurde er damit von der Behörde völlig zu Recht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011), zumal es sich bei dieser Frage ausschließlich um eine solche handelt, die von den Zivilgerichten zu lösen ist. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Polizeierlaubnis, ein (hier) bestimmtes Gebäude samt Nebeneinrichtungen errichten zu dürfen. Damit ist über allfällige zivilrechtliche Hindernisse nichts ausgesagt vergleiche zu alledem Schmid in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)424ff v.a. E 128 und Heißel ebendort 366ff). Im Übrigen wird auf das Gutachten des Ing. E vom 29.4.2014 verwiesen, wonach die Trink- und Nutzwasserversorgung des gegenständlichen Anwesens sowohl über die Wasserversorgungsanlage „B-A“ als auch die Privatquelle der Bauwerber (diese wird für Nutzwasser für den Stall verwendet) ausreichend gegeben ist. Wenn in der Beschwerde vage „bemängelt“ wird, dass die Teilung namentlich genannter Grundstücke nicht bewilligt hätte werden dürfen und auch die Widmung nicht rechtmäßig war, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn im Verfahren nach §§ 13 TBO 2011 keine Parteistellung zukommt (vgl. etwa VwGH 23.1.1997, 96/06/0229; 11.9.1997, 97/06/0103) und Fragen der Widmung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer also diesbezüglich jedenfalls als präkludiert anzusehen ist. Zur Widmung wird im Übrigen auf den positiven Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.4.2013, RoBau-*-***/***/*-2013 verwiesen.Wenn in der Beschwerde vage „bemängelt“ wird, dass die Teilung namentlich genannter Grundstücke nicht bewilligt hätte werden dürfen und auch die Widmung nicht rechtmäßig war, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn im Verfahren nach Paragraphen 13, TBO 2011 keine Parteistellung zukommt vergleiche etwa VwGH 23.1.1997, 96/06/0229; 11.9.1997, 97/06/0103) und Fragen der Widmung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer also diesbezüglich jedenfalls als präkludiert anzusehen ist. Zur Widmung wird im Übrigen auf den positiven Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.4.2013, RoBau-*-***/***/*-2013 verwiesen. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0263.1