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{'item': 'LVwG-2014/14/0911-3'}

Obsah (4)§ 50§ 64§ 25a§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0911-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die von der Bezirkshauptmannschaft S verhängte Geldstrafe von € 730,-- in Anwendung des § 20 VStG auf € 400,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt. 1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die von der Bezirkshauptmannschaft S verhängte Geldstrafe von € 730,-- in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 400,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G sind die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft S mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 40,-- neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG sind die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft S mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 40,-- neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes angelastet: „Herr RB, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „B GmbH“ mit Sitz in Adresse und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten, dass dieser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/1955, idgF. (ASVG), der Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von ob genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer – vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen sind, als Sie - wie sich anlässlich einer seitens Beamte der Polizeiinspektion H durchgeführten Kontrolle am 22.07.2013, um 11.36 Uhr, in Adresse und seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei K durchgeführten Nachkontrolle am 09.08.2013, um 09.59 Uhr sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - als Dienstgeber den Dienstnehmer„Herr RB, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „B GmbH“ mit Sitz in Adresse und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten, dass dieser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF. (ASVG), der Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von ob genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer – vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen sind, als Sie - wie sich anlässlich einer seitens Beamte der Polizeiinspektion H durchgeführten Kontrolle am 22.07.2013, um 11.36 Uhr, in Adresse und seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei K durchgeführten Nachkontrolle am 09.08.2013, um 09.59 Uhr sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - als Dienstgeber den Dienstnehmer AY, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, von 01.06.2013 bis zum 31.07.2013, als LKW Aushilfsfahrer bei der Firma „B GmbH“ mit Sitz in Adresse, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt haben, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt – beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben.bei der Firma „B GmbH“ mit Sitz in Adresse, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt haben, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt – beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen.

§ 111Abs.

2 letzter Satz ASVG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- verhängt.

Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 115 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64Abs. 2 VSt

G idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind € 73,-- zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64, Absatz 2, VStG idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind € 73,-- zu bezahlen. Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 803,--.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 07.02.2014 zugestellt. Innerhalb offener First erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Beschwerde ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß zu reduzieren. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2015 die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldvorwurf ist in Rechtskraft erwachsen. Was die Beschwerde gegen die Strafhöhe anlangt, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass diese berechtigt ist. Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
  2. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Gem § 111 Abs 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2180,--, im Wiederholungsfall von €2.18,-- bis zu €5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Gem Paragraph 111, Absatz 2, ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2180,--, im Wiederholungsfall von €2.18,-- bis zu €5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Nach § 35 Abs 3 ASVG sind Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter deren Mitunterfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sind Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter deren Mitunterfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Aus dem Straferkenntnis lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem ASVG nicht strafvorgemerkt ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft S ein Bestellungsvertrag zum gewerblichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG, abgeschlossen zwischen der B GmbH und Herrn CD vorgelegt wurde. In dieser Urkunde ist vereinbart, dass Herr D hinsichtlich der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Lastwagen strafrechtlicher Verantwortlicher hinsichtlich der Einhaltung von Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, Straßenverkehrsordnung sowie Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft S ein Bestellungsvertrag zum gewerblichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 9, VStG, abgeschlossen zwischen der B GmbH und Herrn CD vorgelegt wurde. In dieser Urkunde ist vereinbart, dass Herr D hinsichtlich der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Lastwagen strafrechtlicher Verantwortlicher hinsichtlich der Einhaltung von Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, Straßenverkehrsordnung sowie Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung ist. Zutreffend wird von der Bezirkshauptmannschaft darauf verwiesen, dass bei Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG die Bestimmungen des § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar sind (siehe hiezu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl 2011/08/0181 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 08.09.2010, Zl 2010/08/0162), sodass sich der Beschwerdeführer (aufgrund der Urkunde allein) nicht darauf berufen kann, dass ihn keine Verantwortung trifft. Der Umstand der Bestellung eines „strafrechtliche Verantwortlichen“ kann jedoch als mildernder Umstand gewertet werden, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von € 730,-- auf € 400,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt werden kann. Zutreffend wird von der Bezirkshauptmannschaft darauf verwiesen, dass bei Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar sind (siehe hiezu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl 2011/08/0181 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 08.09.2010, Zl 2010/08/0162), sodass sich der Beschwerdeführer (aufgrund der Urkunde allein) nicht darauf berufen kann, dass ihn keine Verantwortung trifft. Der Umstand der Bestellung eines „strafrechtliche Verantwortlichen“ kann jedoch als mildernder Umstand gewertet werden, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von € 730,-- auf € 400,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt werden kann. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach § 5 Abs 1
  3. Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach Paragraph 5, Absatz eins,
  4. Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenstandsfall konnte das Vorliegen eines Nichtverschuldens nicht glaubhaft gemacht werden. Da eine Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe erfolgte, konnte dieser stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.0911.3

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