← Österreich

LVwG-2014/15/0395-2

Obsah (7)§ 25a§ 24§ 27§ 5§ 2§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0395-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (in Folge kurz: TMSG), konkret auf Gewährung des Taschengeldes nach § 5 Abs 6 TMSG, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde. § 5 Abs 6 TMSG besage, dass im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 gewährt werde, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert sei. Bei der genannten Anstalt handle es sich um keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG und sei daher die Gewährung eines Taschengeldes nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (in Folge kurz: TMSG), konkret auf Gewährung des Taschengeldes nach Paragraph 5, Absatz 6, TMSG, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde. Paragraph 5, Absatz 6, TMSG besage, dass im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt werde, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert sei. Bei der genannten Anstalt handle es sich um keine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG und sei daher die Gewährung eines Taschengeldes nicht zulässig. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem begründend ausgeführt wird, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde unzutreffend sei und es sich bei der genannten Anstalt sehr wohl um eine Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG handle. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem begründend ausgeführt wird, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde unzutreffend sei und es sich bei der genannten Anstalt sehr wohl um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG handle. Festgehalten wird, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Recht hingewiesen wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Rechtsfrage handelt, bei welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte

§ 24Abs 1 und 5 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Festgehalten wird, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Recht hingewiesen wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Rechtsfrage handelt, bei welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 5 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, ist nicht strittig. So ist der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen getreten; überdies wurde zur Bestätigung dieser Feststellung mit dem im Verfahren vor der belangten Behörde für den Beschwerdeführer aufgetretenen Sozialarbeiter Rücksprache gehalten. Zumal diesem Sozialarbeiter nach den vorliegenden Akten eine förmliche Vollmacht nicht erteilt wurde, war das vorliegende Erkenntnis unmittelbar an den Beschwerdeführer zu richten. Rechtliche Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird

§ 5

Abs 6 TMSG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 TMSG gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird

Paragraph 5, Absatz 6, TMSG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. Fraglich ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, inwiefern es sich bei der Station X, Forensik, des LKH Ort1 um eine Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG handelt.Fraglich ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, inwiefern es sich bei der Station römisch zehn, Forensik, des LKH Ort1 um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG handelt. Festgehalten wird, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz selbst nicht definiert, was als Krankenanstalt zu werten ist. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 24.11.2006, 2006/02/0235). Aus diesem Grund ist zu hinterfragen, wie der Begriff der „Krankenanstalt“ in der Tiroler Rechtsordnung definiert wird, zumal Bezugspunkt für die Auslegung die übrigen Rechtsvorschriften desselben Gesetzgebers ist (VwGH 19.10.2005, 2002/09/0141). Für den vorliegenden Fall kann dazu auf die Begriffsbestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgegriffen werden.

§ 2lit a Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl Nr 5/1958 id

F LGBl Nr 104/2014, gelten Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, nicht als Krankenanstalten. Es ist aus dem Gesamtkontext des TMSG nicht ableitbar, dass der Landesgesetzgeber im Bereich der Mindestsicherung von einer anderen Begrifflichkeit in Bezug auf den Rechtsbegriff „Krankenanstalt“ ausgehen wollte als wie er diesen im Krankenanstaltengesetz durch eine eigene Begriffsbestimmung klargestellt hat. Für den vorliegenden Fall kann dazu auf die Begriffsbestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgegriffen werden.

Paragraph 2, Litera a, Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2014,, gelten Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, nicht als Krankenanstalten. Es ist aus dem Gesamtkontext des TMSG nicht ableitbar, dass der Landesgesetzgeber im Bereich der Mindestsicherung von einer anderen Begrifflichkeit in Bezug auf den Rechtsbegriff „Krankenanstalt“ ausgehen wollte als wie er diesen im Krankenanstaltengesetz durch eine eigene Begriffsbestimmung klargestellt hat. Unbeachtlich ist dabei, dass diese Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eine allgemeine Krankenanstalt eingebunden ist, sohin nicht als von einer Krankenanstalt vollständig örtlich und organisatorisch getrennte Einrichtung geführt wird, sieht § 158 Abs 4 Strafvollzugsgesetz doch ausdrücklich vor, dass eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden kann. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Station, in welcher der Maßnahmenvollzug stattfindet, nach der angeführten Definition ihren Charakter als Krankenanstalt verliert. Unbeachtlich ist dabei, dass diese Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eine allgemeine Krankenanstalt eingebunden ist, sohin nicht als von einer Krankenanstalt vollständig örtlich und organisatorisch getrennte Einrichtung geführt wird, sieht Paragraph 158, Absatz 4, Strafvollzugsgesetz doch ausdrücklich vor, dass eine Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden kann. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Station, in welcher der Maßnahmenvollzug stattfindet, nach der angeführten Definition ihren Charakter als Krankenanstalt verliert. Aus diesem Grund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG ist. Aus diesem Grund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG ist. Obgleich vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wird festgehalten, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nicht unter eine der anderen in § 5 Abs 6 TMSG definierten Einrichtungen subsumiert werden kann: so ist all den in § 5 Abs 6 TMSG definierten Einrichtungen gemein, dass der Hilfesuchende dort nicht zwangsweise untergebracht ist, er daher seinen Aufenthalt dort grundsätzlich selbst bestimmt, mag dieser auch durch eine Krankheit oder ein Gebrechen indiziert sein. Bei einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Maßnahme, bei welcher der Aufenthalt nicht frei gewählt werden kann. Die Einweisung erfolgt nicht primär zur Besserung des Zustandes des Untergebrachten bzw zu seiner Pflege sondern ist diese Teil der Strafrechtspflege. Dementsprechend ruht beispielsweise

§ 12

Abs 1 Z 4 Bundespflegegeldgesetz für die Dauer der Anhaltung in einer derartige Anstalt auch der Anspruch auf ein Pflegegeld; in diesen Fällen gebührt nach § 13 Abs 1 Bundespflegegeldgesetz ebenso kein Anspruch auf ein Pflegetaschengeld. Auf Grund der vollständig unterschiedlichen Ausrichtung der in § 5 Abs 6 TMSG genannten Einrichtungen zu einer solchen der Strafrechtspflege kann eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher somit auch nicht als „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG verstanden werden.Obgleich vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wird festgehalten, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nicht unter eine der anderen in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG definierten Einrichtungen subsumiert werden kann: so ist all den in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG definierten Einrichtungen gemein, dass der Hilfesuchende dort nicht zwangsweise untergebracht ist, er daher seinen Aufenthalt dort grundsätzlich selbst bestimmt, mag dieser auch durch eine Krankheit oder ein Gebrechen indiziert sein. Bei einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Maßnahme, bei welcher der Aufenthalt nicht frei gewählt werden kann. Die Einweisung erfolgt nicht primär zur Besserung des Zustandes des Untergebrachten bzw zu seiner Pflege sondern ist diese Teil der Strafrechtspflege. Dementsprechend ruht beispielsweise

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Bundespflegegeldgesetz für die Dauer der Anhaltung in einer derartige Anstalt auch der Anspruch auf ein Pflegegeld; in diesen Fällen gebührt nach Paragraph 13, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz ebenso kein Anspruch auf ein Pflegetaschengeld. Auf Grund der vollständig unterschiedlichen Ausrichtung der in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG genannten Einrichtungen zu einer solchen der Strafrechtspflege kann eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher somit auch nicht als „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG verstanden werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass der vorliegende Sachverhalt erheblich von jenem abweicht, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, 2008/10/0157 bzw jener des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2005, VfSlg Nr 17.632/2005 zu Grunde liegt. Anders als in jenen Fällen ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwiefern aufgrund der mindestsicherungsrechtlichen Subsidiaritätsbestimmungen andere Leistungsträger für den Bedarf aufzukommen haben, sondern ist im vorliegenden Fall lediglich maßgeblich, ob es sich bei einer Anstalt zur Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher um eine Anstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG handelt, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen war. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass der vorliegende Sachverhalt erheblich von jenem abweicht, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, 2008/10/0157 bzw jener des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2005, VfSlg Nr 17.632 aus 2005, zu Grunde liegt. Anders als in jenen Fällen ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwiefern aufgrund der mindestsicherungsrechtlichen Subsidiaritätsbestimmungen andere Leistungsträger für den Bedarf aufzukommen haben, sondern ist im vorliegenden Fall lediglich maßgeblich, ob es sich bei einer Anstalt zur Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher um eine Anstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG handelt, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist im vorliegenden Fall ausschließlich maßgeblich, was unter einer Krankenanstalt im Sinne § 5 Abs 6 TMSG zu verstehen ist. Dabei handelt es sich unter Hinweis auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur um eine einfache Gesetzesauslegung, eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist im vorliegenden Fall ausschließlich maßgeblich, was unter einer Krankenanstalt im Sinne Paragraph 5, Absatz 6, TMSG zu verstehen ist. Dabei handelt es sich unter Hinweis auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur um eine einfache Gesetzesauslegung, eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.0395.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.