RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3410-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über den Vorlageantrag des TH, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 24.11.2014, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über den Vorlageantrag des TH, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 24.11.2014, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate – gerechnet ab 11.11.2014 – herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate – gerechnet ab 11.11.2014 – herabgesetzt wird. Sämtliche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 5.11.2014 angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.Sämtliche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 5.11.2014 angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 5.11.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (dies war der 11.11.2014), entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 5.11.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (dies war der 11.11.2014), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 8.8.2014 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe und dabei mit einem Verkehrsunfall im ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sich hiernach in B gegenüber einem geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigen Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, einen Alkomattest durchzuführen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft I vom 24.11.2014 insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf acht Monate, gerechnet ab 11.11.2014, herabgesetzt wurde. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 24.11.2014 insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf acht Monate, gerechnet ab 11.11.2014, herabgesetzt wurde. Mit Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 4.12.2014 wurde beantragt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die dem Vorlageantrag zu Grunde liegende Beschwerde weist folgenden Wortlaut auf: „In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014, ZI. ***, Tirol. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 05.11.2014, GZ. ***, zur Gänze an und macht als Beschwerdegründe Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend:an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014, ZI. ***, Tirol. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 05.11.2014, GZ. ***, zur Gänze an und macht als Beschwerdegründe Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend:
- Der angefochtene Bescheid ist insofern unschlüssig, als sich daraus nicht mit Sicherheit ergibt, ob einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird zwar in der Rechtsmittelbelehrung (kein Bescheidbestandteil) ausgeführt, eine Beschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, den darin zitierten Rechtsgrundlagen und der Begründung des Bescheides lässt sich dieser Umstand aber nicht ableiten. Obwohl die belangte Behörde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG verpflichtet ist, über den Umstand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bescheid zu entscheiden und diesen zu begründen hat, erfolgte dies in der angefochtenen Entscheidung nicht.
- Der angefochtene Bescheid ist insofern unschlüssig, als sich daraus nicht mit Sicherheit ergibt, ob einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird zwar in der Rechtsmittelbelehrung (kein Bescheidbestandteil) ausgeführt, eine Beschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, den darin zitierten Rechtsgrundlagen und der Begründung des Bescheides lässt sich dieser Umstand aber nicht ableiten. Obwohl die belangte Behörde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG verpflichtet ist, über den Umstand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bescheid zu entscheiden und diesen zu begründen hat, erfolgte dies in der angefochtenen Entscheidung nicht. Der Beschwerdeführer hat unabhängig davon seinen Führerschein am 13.11.2014 bei der belangten Behörde abgeliefert.
- Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer das Landeskrankenhaus B verlassen hat, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Alkotest im Gipsraum stattfinden wird und es noch 15 Minuten dauern würde, bis die Warmlaufphase abgeschlossen sei, sind unrichtig. Diese Feststellungen basiert auf einer antizipierten Beweiswürdigung, die nicht den Grundsätzen des § 45 Abs. 2 AVG entspricht, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
- Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer das Landeskrankenhaus B verlassen hat, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Alkotest im Gipsraum stattfinden wird und es noch 15 Minuten dauern würde, bis die Warmlaufphase abgeschlossen sei, sind unrichtig. Diese Feststellungen basiert auf einer antizipierten Beweiswürdigung, die nicht den Grundsätzen des Paragraph 45, Absatz 2, AVG entspricht, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
- Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Wartebereich der Ambulanz des LKH B gegen 19.10 Uhr von einem der dort erschienen Polizeibeamten aufgefordert wurde, einen Alkomattest durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer diesem Vorhaben zugestimmt hatte, haben aber beide Beamte entgegen der getroffenen Feststellungen den Wartebereich verlassen, ohne den Beschwerdeführer davon zu informieren, dass der Alkomat im Gipsraum aufgebaut wird und in 5 Minuten betriebsbereit ist. Nicht nur, dass die Aussage des Beschwerdeführers und jene des Zeugen GH diesen Umstand bestätigen. Im Abschlussbericht der PI B vom 26.08.2014 wird ausgeführt, dass die Streife B 2 um 19.10 Uhr in das LKH B fuhr, um bei H den Alkomattest durchzuführen. Die Streife konnte diesen im Wartebereich antreffen. Inspektor Z erklärte H neuerlich, dass aufgrund des Unfalles bei allen beteiligten Lenkern ein Alkomattest durchgeführt werden müsse. Nachdem die Streife den Alkomat im Gipsraum des LKH B aufgebaut hatte, begaben sich die Beamten um 19.41 Uhr wieder nach außen zum Wartebereich. Herr H konnte jedoch nicht mehr angetroffen werde. Eine Rücksprache mit dem diensthabenden Personal ergab, dass dieser auch nicht im Röntgen sei, er habe das LKH B einfach in Begleitung seiner Eltern verlassen. Diese Schilderung im Abschlussbericht entspricht dem tatsächlichen Tathergang. Warum die belangte Behörde dies unberücksichtigt lässt, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer aber zirka 40 Minuten im Ambulanzbereich des LKH B verweilte, ohne dass er ärztlich versorgt wird und ohne dass ihm die Anwesenheit seitens der einschreitenden Beamten aufgetragen wurde, konnte er davon ausgehen, dass die Amtshandlung abgeschlossen war. Unabhängig davon ist nachvollziehbar, dass das der schwer verletzte Beschwerdeführer mit seinem verärgerten Vater das Krankenhaus verließ, weil ärztliche Hilfe unterbleib.
- Würden die Aussagen des Zeugen Inspektor Z, der Alkomattest würde im Gipsraum in 15 Minuten erfolgen, den Tatsachen entsprechen, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits um 19.25 Uhr aufgefordert wurde, den Alkomattest durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Alkomat aufgebaut und betriebsbereit gewesen. Dass die einschreitenden Beamten weitere 15 Minuten untätig sind, ist nicht zu erklären, will doch der Zeuge Z mit dem Beschwerdeführer selbst die Zeit in der Ambulanz verbracht haben, was ebenso nicht stimmt.
- Dass Herr Inspektor Z den Vorfall offensichtlich unrichtig in Erinnerung hat, ergibt sich weiter daraus, dass er im Widerspruch zum Zeugen GH anführt, er hätte den Beschwerdeführer lediglich eine Minute alleine gelassen. In diesem Zeitraum wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzungen auch mit Unterstützung seines Vaters nicht möglich gewesen, das LKH B unbeobachtet zu verlassen. Zudem wird im Abschlussbericht angeführt, die Streife hätte den Alkomat aufgebaut, was der späteren Darstellung Zs widerspricht. Ebenso widerspricht der Darstellung Z die Sachverhaltsdarstellung, wonach H nicht mehr angetroffen werden konnte, nachdem die Beamten um 19.42 Uhr wieder in den Wartebereich kamen. Der Zeuge Z w ar somit in der Zeit von 19.10 Uhr und 19.42 Uhr nicht beim Beschwerdeführer. Waren die einschreitenden Beamten aber nicht beim Beschwerdeführer, ist davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich die Amtshandlung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterbrochen haben. Bei einer weitergeführten Amtshandlung hätten nämlich geschulte Exekutivbeamte einen Delinquenten in der Vorwärmphase niemals unbeobachtet gelassen, weil dieser unbeobachtet das Ergebnis eines Alkomattest beeinträchtigen hätte könnte.
- Der Beschwerdeführer hat sowohl nach seiner Darstellung als auch nach der Darstellung sämtlicher Zeugen den Alkomattest nicht verweigert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl an der Unfallstelle als auch im Wartebereich des LKH B der Durchführung des Alkotests ausdrücklich zugestimmt. Die tatsächliche Durchführung unterblieb ausschließlich deshalb, w eil sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen schmerzgeplagten Zustand befand. Dies haben alle Beteiligten wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen.
- Der Beschwerdeführer hat das LKH B verlassen, weil dort keine medizinische Behandlung stattfand. Weil die Exekutivbeamten gegangen waren, konnte der Betroffene davon ausgehen, dass die Amtshandlung vorerst beendet ist. Der Zeuge GH hat seinen schwerverletzten Sohn nach Rücksprache mit einem befreundeten Arzt zu seinem Auto gebracht und ihn zu einem empfohlenen Arzt gefahren, wo der Betroffene unverzüglich behandelt wurde. Dem Beschwerdeführer in dieser Situation ein anderes Verhalten vorzuschrieben, wäre ein weites Überspannen der Sorgfaltspflicht. Der Beschwerdeführer war sicher nicht verpflichtet, nach den einschreitenden Beamten im Krankenhaus zu suchen.
- Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch dessen Vater in weiterer Folge Kontakt zur Exekutive hatte und davon ausging, dass der Alkotest in der Klinik I vorgenommen wird, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer keine Verweigerung des Alkotests wollte und durchführte. Dass ein Alkotest dort nicht erfolgte, scheiterte an der Einschätzung der amtshandelnden Beamten, ein Verweigerungsdelikt sei bereit begangen, was unrichtig ist. Zudem steht eine solche Beurteilung den einschreitenden Beamten nicht zu.
- Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch dessen Vater in weiterer Folge Kontakt zur Exekutive hatte und davon ausging, dass der Alkotest in der Klinik römisch eins vorgenommen wird, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer keine Verweigerung des Alkotests wollte und durchführte. Dass ein Alkotest dort nicht erfolgte, scheiterte an der Einschätzung der amtshandelnden Beamten, ein Verweigerungsdelikt sei bereit begangen, was unrichtig ist. Zudem steht eine solche Beurteilung den einschreitenden Beamten nicht zu.
- Völlig unangemessen ist die Höhe der Entzugsdauer. Weder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch die Umstände des Vorfalls lassen darauf schließen, dass eine derart lange Entzugszeit gerechtfertigt ist. Das Vorleben des Beschwerdeführers ist anstandslos. Sollte ein Verweigerungsdelikt vorliegen, sind die oben aufgezeigten Umstände nicht dazu geeignet, für den Beschwerdeführer negativ ins Treffen geführt zu werden. Im Strafbescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass mildernde für die Strafe die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wäre, erschwerend nicht. Warum die Behörde die Entzugsdauer mit 10 Monaten bemisst, ist nicht begründbar Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen finden müssen. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Durchführung einer Verhandlung vor dem angerufen Gericht, im Rahmen dieser die Einvernahme der Zeugen GH und der einschreitenden Beamten und stellt nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE:
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben und das Führerscheinentzugsverfahren gegen den Betroffenen einstellen.
- In eventu wird beantragt, die 10-monatige Entzugsdauer auf 6 Monate zu reduzieren.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft I, *** sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 2.2.2015 und 4.2.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie dessen Vater GH sowie die Zeugen Insp. SR und Insp. XY, beide PI B, einvernommen wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, *** sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 2.2.2015 und 4.2.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie dessen Vater GH sowie die Zeugen Insp. SR und Insp. XY, beide PI B, einvernommen wurden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26…Paragraph 26 …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen;“
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen;“ III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 8.8.2002, Zl 2001/11/0210, uva).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH vom 8.8.2002, Zl 2001/11/0210, uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 8.8.2014 um 19:45 Uhr im Landeskrankenhaus B nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er zuvor mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat. Der Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 5.11.2014, ***, samt Wiedereinsetzungsantrag, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.2.2015, ***, keine Folge gegeben.Der Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 5.11.2014, ***, samt Wiedereinsetzungsantrag, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.2.2015, ***, keine Folge gegeben. In Unkenntnis der verspäteten Beschwerde wurde hinsichtlich der zur gegenständlichen Führerscheinentziehung führenden Verwaltungsübertretung ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mit zwei mündlichen Verhandlungen durchgeführt, aus dem sich schlussfolgern lässt, dass die Entziehung ungeachtet der oben angeführten Bindungswirkung auch inhaltlich zurecht ausgesprochen wurde; der dabei festgestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 8.8.2014 gegen 18:20 Uhr in Adresse, ca. 300 Meter nach dem Bauhof O in Fahrtrichtung P, in einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt war und gegen 18:35 Uhr von Insp EF noch am Unfallort zur Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat aufgefordert wurde. Da der frischverletzte Beschwerdeführer ohne weitere Verzögerungen mit der Rettung ins Landeskrankenhaus B verlegt werden sollte, wurde mit TH vereinbart, dass der Alkomattest ebendort durchgeführt wird. Um 19:10 Uhr traf die mit der Durchführung des Alkomattestes beauftragte Streife B 2, bestehend aus Insp. SR und Insp. IJ, beim Landeskrankenhaus B ein und verbrachten den mitgeführten Alkomat in den Gipsraum des Krankenhauses, um nach hergestellter Betriebsbereitschaft des Alkoholmessgerätes den Alkomattest mit dem verunfallten Beschwerdeführer durchzuführen. Nach Anschluss des Alkomaten an das Stromnetz im Gipsraum wurde der Beschwerdeführer kontaktiert und ihm von Insp. SR, der die Alkomatmessung durchführen sollte, erklärt, dass die Messung nun durchgeführt und er in der Wartezeit weder Speisen noch Getränke zu sich nehmen und keine Zigaretten rauchen dürfe. Nach dieser Belehrung wurde von Insp SR im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Vater um 19:14 Uhr mit Insp. EF telefonisch abgeklärt, was mit dem nach wie vor am Unfallort verbliebenen Motorrad und den Kleinutensilien geschehen solle. Danach begab sich Insp. SR erneut in den Gipsraum und unterbreitete seinem Kollegen Insp. IJ die eben telefonisch abgeklärte Vorgangsweise. Als der Alkomat seine Betriebsbereitschaft signalisierte, kehrte Insp. SR gegen 19:20 Uhr in den Warteraum zurück, jedoch war der Beschwerdeführer, der sich unmittelbar zuvor noch auf einer Krankenliege befunden hat, mitsamt seinem Vater verschwunden und nicht mehr auffindbar. Nach Abklärung des Messbeamten dahingehend, ob sich der Beschwerdeführer nicht doch im Röntgenraum befindet und Sichtung der öffentlichen Einrichtungen im Nahebereich, wurde die Amtshandlung schließlich gegen 19:42 Uhr für beendet erklärt. Vom Beschwerdeführer wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als dass er keine Verweigerungshandlung gesetzt hat. Vielmehr sei es so gewesen, dass er dem Messbeamten bei der Information über die Durchführung des Alkomattests zu verstehen gegeben habe, dass er nicht gut beisammen und ihm schlecht und schwindlig sei. Der Polizist habe daraufhin vermeint, dass dies kein Problem sei und er den Alkomattest später machen werde. Das eigenmächtige Verlassen des LKH B wurde nicht in Abrede gestellt. Diese Verantwortung steht nicht nur im völligen Widerspruch zu den glaubwürdigen Aussagen des Insp. SR, wonach von einem weiteren Zuwarten mit der Durchführung des Alkomattests keine Rede gewesen sei, sondern wäre auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer noch im Warteraum des LKH B vorbehaltlos damit einverstanden erklärte, den Alkomattest dort durchzuführen, nicht schlüssig erklärbar. Es mag durchaus zutreffen, dass der Geschehensablauf in der Anzeige der PI B vom 14.8.2014 sowie im Abschlussbericht des Insp. XY vom 26.8.2014 hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Landeskrankenhaus B falsch und bruchstückhaft dokumentiert wurde; dies ist jedoch dadurch zu erklären, dass der mit der Durchführung des Alkomattestes am Landeskrankenhaus B betraute Insp SR erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2015 zum kompletten Geschehensablauf am LKH B befragt wurde. Die Anzeige der PI B vom 14.8.2014 sowie der genannte Abschlussbericht wurden allerdings von einem Organ verfasst, welches an der Amtshandlung im Landeskrankenhaus B gar nicht beteiligt war und wurden offensichtlich Angaben vom Hörensagen ergänzt und ergeben sich daraus die vom Rechtsvertreter aufgezeigten Unzulänglichkeiten des dokumentierten Geschehensablaufes. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass auch ein Widerspruch zur Stellungnahme des Insp XY an die Bezirkshauptmannschaft I vom 15.9.2014, bei dem einzelne Fragen die Amtshandlung am LKH B betreffend direkt von Insp SR beantwortet wurden, gegeben sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beantwortung durch Insp SR ganz spezifische Fragestellungen zu Grunde lagen und aus diesem Grund der exakte chronologische Ablauf der gesamten Amtshandlung in B auch in dieser Stellungnahme nicht ersichtlich ist.Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass auch ein Widerspruch zur Stellungnahme des Insp XY an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 15.9.2014, bei dem einzelne Fragen die Amtshandlung am LKH B betreffend direkt von Insp SR beantwortet wurden, gegeben sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beantwortung durch Insp SR ganz spezifische Fragestellungen zu Grunde lagen und aus diesem Grund der exakte chronologische Ablauf der gesamten Amtshandlung in B auch in dieser Stellungnahme nicht ersichtlich ist. An den für den Gegenstandsfall verfahrenswesentlichen Punkten, nämlich ob eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes erging, die Durchführung des Alkomattestes im LKH B angekündigt und auf die Obliegenheiten in der Wartezeit hingewiesen wurde, gibt es keinerlei Zweifel. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der vom Zeugen Insp. SR geschilderte Geschehensablauf bereits Niederschlag im Aktenvermerk vom 22.8.2014 gefunden hat, welcher allerdings nicht Eingang in den Verwaltungsakt gefunden hat. Der darin geschilderte Geschehensablauf ist schlüssig, detailliert, objektivierbar und wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung von Insp. SR widerspruchsfrei bestätigt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gar nicht versucht hat, die Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. In Frage gekommen wären etwa eine Bestätigung des praktische Arztes Dr. W hinsichtlich dem Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers in V, die Eruierung diensthabenden Personals im LKH B am Tattag oder die Beantragung der ergänzenden Einvernahme des im LKH B ebenfalls anwesenden Insp IJ.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gar nicht versucht hat, die Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. In Frage gekommen wären etwa eine Bestätigung des praktische Arztes Dr. W hinsichtlich dem Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers in römisch fünf, die Eruierung diensthabenden Personals im LKH B am Tattag oder die Beantragung der ergänzenden Einvernahme des im LKH B ebenfalls anwesenden Insp IJ. Zudem ergibt sich aus der Einvernahme des bei der Amtshandlung anwesenden Vaters GH, dass er sehr wohl gewusst hat, dass noch ein Alkomattest ausständig sei, weil er in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2015 angegeben hat wie folgt: Bezüglich des ausständigen Alkomattestes dachte ich, dass dies schon nicht so wichtig sein werde und wir dies später machen. Ich habe meinen Sohn ins Auto verfrachtet und rief dann noch meine Frau an, die eine Kollegin besucht hat, und sagte ich, dass wir zu einem Arzt fahren und fuhr dann meine Frau auch mit. Schließlich bleibt in keinster Weise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer selbst bei höchster Priorität bestmöglicher Krankenbehandlung davon absehen konnte, die einschreitenden Beamten der PI B oder das Personal des LKH B darüber in Kenntnis zu setzen, dass während aufrechter Wartezeit eines Alkomattests nunmehr ein privater praktischer Arzt in Anspruch genommen werde, um die weitere Krankenversorgung sicherzustellen, zumal die Abwesenheit des mit der Alkomatmessung beauftragten Beamten lediglich zwei bis drei Minuten gedauert hat. Vor dem Hintergrund des plötzlichen Verschwindens des Beschwerdeführers und der Vereitelung der Durchführung des Alkomattestes bleibt es vollkommen unerfindlich, dass der Beschwerdeführer, der nicht zuletzt auch auf Grund telefonischer Kontaktaufnahme der PI B wusste, dass der Alkomattest vereitelt wurde, bei Richtigkeit seiner Verantwortung, wonach er keinen Alkohol zu sich genommen hat, sich nicht beim praktischen Arzt Dr. W in V oder spätestens auf der Universitätsklinik I zum Beleg der Richtigkeit seiner Verantwortung einer Blutuntersuchung unterzogen hat.Vor dem Hintergrund des plötzlichen Verschwindens des Beschwerdeführers und der Vereitelung der Durchführung des Alkomattestes bleibt es vollkommen unerfindlich, dass der Beschwerdeführer, der nicht zuletzt auch auf Grund telefonischer Kontaktaufnahme der PI B wusste, dass der Alkomattest vereitelt wurde, bei Richtigkeit seiner Verantwortung, wonach er keinen Alkohol zu sich genommen hat, sich nicht beim praktischen Arzt Dr. W in römisch fünf oder spätestens auf der Universitätsklinik römisch eins zum Beleg der Richtigkeit seiner Verantwortung einer Blutuntersuchung unterzogen hat. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft I zu Recht von einer Verweigerungshandlung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die vom Rechtsvertreter vermeinte ständige Anwesenheit und Beobachtung des Probanden während der 15-minütigen Wartezeit durch den Messbeamten ist weder in den Verwendungsbestimmungen vorgesehen noch lässt sich eine solche aus der gesicherten Rechtsprechung ableiten:Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu Recht von einer Verweigerungshandlung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die vom Rechtsvertreter vermeinte ständige Anwesenheit und Beobachtung des Probanden während der 15-minütigen Wartezeit durch den Messbeamten ist weder in den Verwendungsbestimmungen vorgesehen noch lässt sich eine solche aus der gesicherten Rechtsprechung ableiten: Vielmehr wurde zuletzt im Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2014, Zl 2013/02/0262, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Betriebsanleitung nicht erfordere, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraums von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden müsse; maßgebend sei vielmehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt hätten, unterlässt. Der Beschwerdeführer hat daher durch das unbefugte Verlassen des Warteraumes während der Wartezeit die Durchführung des Alkomattestes faktisch verhindert und ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass das Ende der Amtshandlung von der amtshandelnden Person und nicht vom Betroffenen bestimmt wird (vgl VwGH 25.6.2003, 2003/03/0060). Der Beschwerdeführer hat daher durch das unbefugte Verlassen des Warteraumes während der Wartezeit die Durchführung des Alkomattestes faktisch verhindert und ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass das Ende der Amtshandlung von der amtshandelnden Person und nicht vom Betroffenen bestimmt wird vergleiche VwGH 25.6.2003, 2003/03/0060). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer auch auf der Universitätsklinik I Stunden später noch bereit gewesen wäre, sich dem Alkomattest zu unterziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist und auch eine spätere Erklärung den Test doch ablegen zu wollen, hieran nichts mehr zu ändern vermag (vgl VwGH 21.9.2006, 2006/02/0163). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer auch auf der Universitätsklinik römisch eins Stunden später noch bereit gewesen wäre, sich dem Alkomattest zu unterziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist und auch eine spätere Erklärung den Test doch ablegen zu wollen, hieran nichts mehr zu ändern vermag vergleiche VwGH 21.9.2006, 2006/02/0163). Vielmehr ist die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der erstmaligen Verweigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt (vgl VwGH 29.1.1992, 92/02/0013). Vielmehr ist die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO bereits mit der erstmaligen Verweigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt vergleiche VwGH 29.1.1992, 92/02/0013). V. Bemessung der Entziehungsdauer:römisch fünf. Bemessung der Entziehungsdauer: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) auszugehen und sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor. Im Gegenstandsfall, in dem nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit von der Verschuldung eines Verkehrsunfalls durch den Beschwerdeführer auszugehen war, konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben waren.Im Gegenstandsfall, in dem nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit von der Verschuldung eines Verkehrsunfalls durch den Beschwerdeführer auszugehen war, konnte mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben waren. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft I zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3410.4