← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/0396-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0396-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 10.2.2015, Zl **-**-****/*/***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt:
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt: Gemäß §§ 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, LGBl Nr 160/2014, wird vom 1.1.2015 bis 31.5.2015 eine monatliche Unterstützung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 209,34 gewährt. Die Leistung wird bar ausbezahlt. Gemäß Paragraphen 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 160 aus 2014,, wird vom 1.1.2015 bis 31.5.2015 eine monatliche Unterstützung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 209,34 gewährt. Die Leistung wird bar ausbezahlt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Mindestsicherungsantrag vom 12.1.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach Vorlage diverser von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 angeforderter Unterlagen wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 10.2.2015, **-**-****/*/***, der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte B ab 1.1.2015 ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 842,72 beziehe, wobei aufgrund eines Einbehaltes ein Betrag von durchschnittlich Euro 751,96 monatlich zur Auszahlung gelange. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit wiederholt gegen die Vorgaben des § 16 Tiroler Mindestsicherungsgesetz verstoßen, unter anderem hielt er Termine beim Arbeitsmarktservice nicht ein bzw meldete sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend und arbeitslos und löste freiwillig ein Dienstverhältnis. Aus diesem Grund sei der für B in Frage kommende Richtsatz auf 50 % gekürzt worden und verbleibe bei Anrechnung der bedarfsgerechten Wohnkosten von Euro 15,-- und des im obigen Sinne gekürzten Mindestsatzes für volljährige im gemeinsamen Haushalt für die Antragstellerin ein bedarfsmindernder Betrag von insgesamt Euro 504,13, welcher über dem ihr zustehenden Mindestsicherungsrichtsatz liege, sodass das Vorliegen einer Notlage zu verneinen war. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit wiederholt gegen die Vorgaben des Paragraph 16, Tiroler Mindestsicherungsgesetz verstoßen, unter anderem hielt er Termine beim Arbeitsmarktservice nicht ein bzw meldete sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend und arbeitslos und löste freiwillig ein Dienstverhältnis. Aus diesem Grund sei der für B in Frage kommende Richtsatz auf 50 % gekürzt worden und verbleibe bei Anrechnung der bedarfsgerechten Wohnkosten von Euro 15,-- und des im obigen Sinne gekürzten Mindestsatzes für volljährige im gemeinsamen Haushalt für die Antragstellerin ein bedarfsmindernder Betrag von insgesamt Euro 504,13, welcher über dem ihr zustehenden Mindestsicherungsrichtsatz liege, sodass das Vorliegen einer Notlage zu verneinen war. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr C, hiermit lege ich Berufung gegen den Bescheid vom 10.02.2015 ein. Meine Begründung ist, dass ich damit nicht einverstanden bin, da Sachen behauptet werden, dass wir Termine vom AMS nicht einhalten und komischerweise sagt aber das AMS bzw. unsere zuständige Betreuer D und E etwas anderes. Es ist zwar richtig, dass ich eine kurze Unterbrechung drinnen habe aber sonst nix. Und warum sagt der „Herr F“ dass wenn ich ihm die Mail mit dem bestandenen ECDL schicke ich dann wieder auf 100% bin aber das gar nicht stimmt denn er hat mich trotzdem auf 80% unten gelassen!!!!!!!!!!! Und die schärfste Aktion war ja die von C denn der hat mir das Jugendamt auf den hals geschickt denn er dachte sicher dass es unsere Kind bei uns nicht gut haben wird und es am besten weg gehöre!!!!!!! Aber tja passt alles laut Jugendamt denn sogar die haben mir bestätigt dass GELD nicht immer das wichtigste ist!!! ICH BRAUCHE DRINGEND GELD!!! Sonst wird es so werden, dass ich mir eine eigene Wohnung für mich und das Kind suche und dann bekomme ich Geld und die Wohnung auch bezahlt! Denn verarschen muss ich mich nicht lassen denn komischer Weise bekommen die „Ausländer“ sowieso alles in den ….. geschoben. Ich bitte hiermit höflichst um eine neuerliche Berechnung.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ort
  5. Eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin ergab, dass Ihrerseits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und um Erledigung der Angelegenheit auf schriftlichem Weg ersucht werde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: Ziel, Grundsätze § 1.

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2. …Paragraph 2, …
(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. … Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Ausmaß der Mindestsicherung § 18.
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Paragraph 18,
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. … Kürzung von Leistungen § 19.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherParagraph 19,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2)Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigen- und bedarfsmindernde Mittel bei der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und sind diesen Mitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus dem Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und den anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,-- (§ 6 Abs 1 TMSG) gegenüberzustellen. Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigen- und bedarfsmindernde Mittel bei der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und sind diesen Mitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus dem Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 465,65 und den anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,-- (Paragraph 6, Absatz eins, TMSG) gegenüberzustellen. Zunächst ist festzustellen, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte B aus Mitteln des Arbeitsmarkservice (Notstandshilfe) ein Einkommen von durchschnittlich Euro 751,96 monatlich erzielt. Zur Erhebung jenes Betrages, der für die Beschwerdeführerin als bedarfsmindernde Leistung im Sinn des § 18 Abs 2 TMSG anzusehen ist, ist von diesem Einkommen der (ungeschmälerte) Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG sowie die nachgewiesenen anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,-- in Abzug zu bringen. Zur Erhebung jenes Betrages, der für die Beschwerdeführerin als bedarfsmindernde Leistung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG anzusehen ist, ist von diesem Einkommen der (ungeschmälerte) Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG sowie die nachgewiesenen anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,-- in Abzug zu bringen. Eine derartige Berechnung ergibt einen für die Beschwerdeführerin bedarfsmindernden Saldo von Euro 271,31. Als nicht haltbar erweist sich in diesem Sinne die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Ort2, wonach eine (wegen diverser vermeintlicher Verfehlungen des Lebensgefährten beim AMS Ort2 angezeigte) Kürzung des Richtsatzes des B geboten erscheint und dieser Umstand auf die Bemessung der Mindestsicherungsleistung der Beschwerdeführerin durchschlägt, zumal der bedarfsmindernde Betrag für die Beschwerdeführer entsprechend höher zu veranschlagen ist: Zunächst vermag ein allfälliges Fehlverhalten des Lebensgefährten – wie sich auch aus der Intention des § 19 Abs 2 TMSG eindeutig ergibt - nicht bedarfsmindernd auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Beschwerdeführerin durchzuschlagen. Zunächst vermag ein allfälliges Fehlverhalten des Lebensgefährten – wie sich auch aus der Intention des Paragraph 19, Absatz 2, TMSG eindeutig ergibt - nicht bedarfsmindernd auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Beschwerdeführerin durchzuschlagen. Auch ist in § 18 Abs 2 TMSG keine Rede davon, dass eine indizierte Kürzung von Leistungen bedarfsmindernde Folgen bei der Bemessung der Mindestsicherung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach sich zieht, vielmehr wird ausdrücklich auf „den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG“ Bezug genommen.Auch ist in Paragraph 18, Absatz 2, TMSG keine Rede davon, dass eine indizierte Kürzung von Leistungen bedarfsmindernde Folgen bei der Bemessung der Mindestsicherung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach sich zieht, vielmehr wird ausdrücklich auf „den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG“ Bezug genommen. Schließlich enthält § 19 Abs 1 TMSG eine erschöpfende Aufzählung jener Umstände, die eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Folge haben können und ist dabei unter lit f im Verhältnis zum Arbeitsmarktservice dann (und nur dann) ein solcher Umstand gegeben, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt.Schließlich enthält Paragraph 19, Absatz eins, TMSG eine erschöpfende Aufzählung jener Umstände, die eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Folge haben können und ist dabei unter Litera f, im Verhältnis zum Arbeitsmarktservice dann (und nur dann) ein solcher Umstand gegeben, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Ein solcher Umstand wurde im Gegenstandsfall aber nicht einmal behauptet und vermag daher auch die Subsumtion der vermeintlichen Verfehlungen des Lebensgefährten beim AMS Ort2 als vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Notlage iSd § 19 Abs 1 lit a TMSG nicht Platz zu greifen.Ein solcher Umstand wurde im Gegenstandsfall aber nicht einmal behauptet und vermag daher auch die Subsumtion der vermeintlichen Verfehlungen des Lebensgefährten beim AMS Ort2 als vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Notlage iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG nicht Platz zu greifen. Analog dazu ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, wonach auch die Antragstellerin selbst laut Rückmeldung des Arbeitsmarktservice in den letzten Jahren wiederholt vereinbarte Termine und Stellenbewerbungen nicht eingehalten habe und aus diesem Grund dieses Verhalten als grob fahrlässig herbei geführte Notlage bewertet und der Mindestsatz entsprechend um 20 % gekürzt werden müsse, nicht nachvollziehbar; dies umso mehr, als die belangte Behörde in den Feststellungen der Begründung selbst ausführt, dass die Antragstellerin arbeitslos und schwanger sei (der errechnete Geburtstermin ist der 22.5.2015) und die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt derzeit aufgrund der Schwangerschaft aussichtslos sei. Dass schließlich der Eintritt einer Schwangerschaft als vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage angesehen werden könnte, wurde selbst von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Im Ergebnis war daher einerseits die bedarfsmindernde Leistung im Sinn des § 18 Abs 2 TMSG unter Anrechnung des vollen Mindestsatzes des B nach § 5 Abs 2 lit b TMSG neu zu bemessen und war der Beschwerdeführerin auf der Ebene ihrer Bedarfsberechnung auch der volle Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG als Bezugsgröße zuzubilligen. Im Ergebnis war daher einerseits die bedarfsmindernde Leistung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG unter Anrechnung des vollen Mindestsatzes des B nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG neu zu bemessen und war der Beschwerdeführerin auf der Ebene ihrer Bedarfsberechnung auch der volle Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG als Bezugsgröße zuzubilligen. Die Differenz aus der Summe des Richtsatzes plus den anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,- sowie des sich aus § 18 Abs 2 TSMG ergebenden bedarfsmindernden Saldos ergibt einen monatlichen Mindestsicherungsbedarf von Euro 209,34, der spruchgemäß zuzuerkennen war.Die Differenz aus der Summe des Richtsatzes plus den anteiligen Betriebskosten in der Höhe von Euro 15,- sowie des sich aus Paragraph 18, Absatz 2, TSMG ergebenden bedarfsmindernden Saldos ergibt einen monatlichen Mindestsicherungsbedarf von Euro 209,34, der spruchgemäß zuzuerkennen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0396.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.