RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/3218-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Director und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz der BB mit Sitz in Adresse, es zu verantworten haben, dass am Betriebsstandort **** V, Wer Straße 11* selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen an Autos gearbeitet wird, ohne die hierfür benötigte Gewerbeberechtigung zu besitzen.„Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Director und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz der BB mit Sitz in Adresse, es zu verantworten haben, dass am Betriebsstandort **** römisch fünf, Wer Straße 11* selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen an Autos gearbeitet wird, ohne die hierfür benötigte Gewerbeberechtigung zu besitzen. Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Z aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung vom 22.05.2014 bekannt.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 94 Z 43 weiters in Verbindung mit § 5 Abs 1 GewO 1994 zur Last gelegt und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 43, weiters in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 zur Last gelegt und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit einem zweiseitigen Schreiben Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. Der Beschwerde kam unabhängig von diesem Vorbringen aufgrund nachstehender Erwägungen Berechtigung zu: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 94 Z 43 Gewerbeordnung 1994 (in Verbindung mit §§ 366 Abs 1 Z 1 und 5 Abs 1 GewO 1994) zur Last gelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen sei, dass er es als Direktor und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG der BB mit Sitz in Adresse zu verantworten habe, dass am Betriebsstandort **** V, Wer Straße 11* selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Antrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, „an Autos gearbeitet wird“, ohne dass die hierfür benötigte Gewerbeberechtigung gegeben sei. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 94, Ziffer 43, Gewerbeordnung 1994 (in Verbindung mit Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins und 5 Absatz eins, GewO 1994) zur Last gelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen sei, dass er es als Direktor und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der BB mit Sitz in Adresse zu verantworten habe, dass am Betriebsstandort **** römisch fünf, Wer Straße 11* selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Antrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, „an Autos gearbeitet wird“, ohne dass die hierfür benötigte Gewerbeberechtigung gegeben sei. Nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Im § 94 sind die reglementierten Gewerbe angeführt. Ziffer 43 lautet auf „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“.Im Paragraph 94, sind die reglementierten Gewerbe angeführt. Ziffer 43 lautet auf „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten lapidar vorgeworfen, eine Gewerbsausübung nach § 94 Z 43 GewO wäre dadurch erfolgt, dass „an Autos gearbeitet wird“. Es wurde in keiner Weise ausgeführt, dass allenfalls Karosseriebau- oder Karosserielackiererarbeiten oder ansonsten irgendwelche Reparaturen an Kraftfahrzeugen oder dergleichen durchgeführt worden wären. Der Vorwurf, dass an Autos gearbeitet worden wäre, lässt sich in keiner Weise konkretisiert nach § 94 Z 43 GewO 1994 subsumieren. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten lapidar vorgeworfen, eine Gewerbsausübung nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO wäre dadurch erfolgt, dass „an Autos gearbeitet wird“. Es wurde in keiner Weise ausgeführt, dass allenfalls Karosseriebau- oder Karosserielackiererarbeiten oder ansonsten irgendwelche Reparaturen an Kraftfahrzeugen oder dergleichen durchgeführt worden wären. Der Vorwurf, dass an Autos gearbeitet worden wäre, lässt sich in keiner Weise konkretisiert nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 subsumieren. Damit war es verfehlt, dem Beschuldigten beim konkreten Vorwurf in rechtlicher Hinsicht eine Übertretung des § 94 Z 43 GewO 1994 anzulasten. Damit war es verfehlt, dem Beschuldigten beim konkreten Vorwurf in rechtlicher Hinsicht eine Übertretung des Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 anzulasten. Überdies ist anzuführen, dass der Spruch des Straferkenntnisses ohnehin keinerlei Tatzeit aufweist. Eine konkrete Tatzeit ist jedoch wesentliches Spruchelement im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Wie schon gesagt, ist ohnehin jedoch das dem Beschuldigten konkret zur Last gelegte Verhalten nicht nach § 94 Z 43 GewO 1994 subsumierbar, sodass schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war. Überdies ist anzuführen, dass der Spruch des Straferkenntnisses ohnehin keinerlei Tatzeit aufweist. Eine konkrete Tatzeit ist jedoch wesentliches Spruchelement im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Wie schon gesagt, ist ohnehin jedoch das dem Beschuldigten konkret zur Last gelegte Verhalten nicht nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 subsumierbar, sodass schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3218.3