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{'item': 'LVwG-2014/32/2856-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2856-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerden von BB, CC, DD, EE, FF, GG und HH, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde Z vom 18.8.2014, Zahl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom
  5. April 2014, eingelangt bei der Behörde Z am
  6. April 2014, hat der Verein AA mit Sitz in Z den Umbau und die teilweise Änderung des Verwendungszweckes im Gebäude auf der Gp. ***1/1 KG Y beantragt. Antragsgemäß soll eine Verwendungszweckänderung im Untergeschoß, Erdgeschoß,
  7. Obergeschoß und Dachgeschoß erfolgen. Bestehende Räume sollen in eine Kindertagesstätte mit Kindergartengruppe im
  8. Obergeschoß (maximal 20 Personen) und zwei Hortgruppen im Dachgeschoß (maximal 24 Personen) erfolgen. Mit dem Bescheid der Behörde Z vom
  9. August 2014, ****, wurde die nachgesuchte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn BB, CC, DD, EE, FF, GG und HH zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit der Eingabe vom 24.2.2015 hat der gegenständliche Verein den verfahrenseinleitenden Antrag vom
  10. April 2014 zurückgezogen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bausuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003), § 21 Rz 1). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bausuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 24.2.2015 weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 24.2.2015 weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2856.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.