GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 220,00 neu festgesetzt.römisch zwei.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 220,00 neu festgesetzt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer
Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, „die auf dem Grundstück GP 25/ in KG B – A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C) befindlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuge, Autoreifen und Altmetalle“ bis längstens 30.10.2012 ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber bis längstens 15.11.2012 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer
Paragraph 73, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, „die auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode 25/ in KG B – A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C) befindlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuge, Autoreifen und Altmetalle“ bis längstens 30.10.2012 ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber bis längstens 15.11.2012 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Überprüfungen durch die Zollstelle A am 02.
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 zugestellt. Die am 26.01.2015 mündlich erhobene und in einer Niederschrift festgehaltene Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. In der Sache: 3.1 Form der Beschwerde: Der auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, normiert für fristgebundene Rechtsmittel das Gebot der Schriftform. Die in § 51 Abs 3 VStG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen wurde im VwGVG für Beschwerden nicht übernommen. Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen daher stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195].Der auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, normiert für fristgebundene Rechtsmittel das Gebot der Schriftform. Die in Paragraph 51, Absatz 3, VStG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen wurde im VwGVG für Beschwerden nicht übernommen. Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen daher stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195]. Das mündliche Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde in der Niederschrift vom 26.01.2015, Zl ***, festgehalten. Es ist damit als wirksam schriftlich eingebracht zu qualifizieren. 3.2 Mündliche Verhandlung: Das in der Niederschrift vom 26.01.2015 festgehaltene Beschwerdevorbringen richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit Straferkenntnis vom 09.01.2015, Zl ***, verhängten Geldstrafe. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2015, Zl ***, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es ist daher entbehrlich, der belangten Behörde im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 3 VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGVG).Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2015, Zl ***, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es ist daher entbehrlich, der belangten Behörde im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit gem § 44 Abs 3 VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit gem Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. 3.3 Zur Strafbemessung: Im Einklang mit der belangten Behörde ist beim Beschuldigten, den keine Sorgepflichten treffen, von einem Einkommen von Euro 1.000,00 auszugehen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Allerdings hat der Beschwerdeführer die vom Behandlungsauftrag vom 01.10.2012, Zl ***, erfassten 15 Kraftfahrzeuge (Autowracks) nunmehr ordnungsgemäß entsorgt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 25.11.2014 das ihm vorgeworfene Verhalten im Wesentlichen nicht bestritten. Davon ausgehend hat er dargelegt, welche Maßnahmen er umzusetzen beabsichtigt, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Diese weiteren Umstände sind, da der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zwar nicht als beträchtlich überwiegende außerordentliche Milderungsgründe zu beurteilen. Ausgehend von der im § 79 Abs 2 AWG 2002 vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 2.100,00 rechtfertigen sie es allerdings, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen.Diese weiteren Umstände sind, da der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zwar nicht als beträchtlich überwiegende außerordentliche Milderungsgründe zu beurteilen. Ausgehend von der im Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 2.100,00 rechtfertigen sie es allerdings, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die belangte Behörde hat das als Beschwerde zu qualifizierende mündliche Vorbringen des Beschuldigten in der Niederschrift vom 26.01.2015, Zl ***, festgehalten. Es liegt somit eine wirksame Beschwerde vor, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hatte. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt, daher konnte das Landesverwaltungsgericht
GVG von einer solchen Verhandlung absehen.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt, daher konnte das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von einer solchen Verhandlung absehen. Die im Kapitel 3.3 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten weiteren Umstände rechtfertigen es, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen und daher mit 84 Stunden neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses.Die im Kapitel 3.3 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten weiteren Umstände rechtfertigen es, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen und daher mit 84 Stunden neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses. Der von der Bezirkshauptmannschaft A vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 250,00 war – wie die Ersatzfreiheitsstrafe – an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen. Dementsprechend wird im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses dieser Kostenbeitrag mit Euro 220,00 festgesetzt.Der von der Bezirkshauptmannschaft A vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 250,00 war – wie die Ersatzfreiheitsstrafe – an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen. Dementsprechend wird im Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses dieser Kostenbeitrag mit Euro 220,00 festgesetzt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erfuhr durch die Herabsetzung der Geldstrafe eine Abänderung, folglich war
GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid erfuhr durch die Herabsetzung der Geldstrafe eine Abänderung, folglich war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es ausschließlich darum, die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es ausschließlich darum, die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0311.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.