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{'item': 'LVwG-2015/37/0311-2'}

Obsah (9)§ 50§ 38§ 25a§ 73Art 130§ 7§ 44§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/0311-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. II.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 220,00 neu festgesetzt.römisch zwei.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 220,00 neu festgesetzt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer

§ 73

Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, „die auf dem Grundstück GP 25/ in KG B – A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C) befindlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuge, Autoreifen und Altmetalle“ bis längstens 30.10.2012 ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber bis längstens 15.11.2012 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer

Paragraph 73, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, „die auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode 25/ in KG B – A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C) befindlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuge, Autoreifen und Altmetalle“ bis längstens 30.10.2012 ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber bis längstens 15.11.2012 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Überprüfungen durch die Zollstelle A am 02.

  1. und am 06.06.2013 ergaben, dass sich auf dem Gst Nr 25/, GB *** B-A, weiterhin Abfälle, nämlich mehrere Altfahrzeuge (Personenkraftwagen und Lastkraftwagen), zwei Stapler und mehrere Container mit gesammelten Altmetallen, befanden. Mit Straferkenntnis vom 01.10.2013 zu ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A KM, Adresse, zur Last gelegt, den Behandlungsauftrag vom 01.10.2012, Zl ***, nicht befolgt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 begangen zu haben, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 verhängt.Mit Straferkenntnis vom 01.10.2013 zu ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A KM, Adresse, zur Last gelegt, den Behandlungsauftrag vom 01.10.2012, Zl ***, nicht befolgt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 begangen zu haben, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 verhängt. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 25.11.2013, Zl:uvs***, insofern Folge gegeben, als er die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage, auf 1.800,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden, herabgesetzt hat. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A das Zollamt Innsbruck, Zollstelle A, ersucht zu überprüfen, ob die vom Straferkenntnis vom 01.10.2013, Zl ***, erfassten Abfälle mittlerweile entfernt worden seien. Das Zollamt Innsbruck, Zollstelle A, hat am 04.11.2014 einen Lokalaugenschein durchgeführt und hierüber den Bericht vom 05.11.2014, Zl ***, erstattet. Wörtlich heißt es in diesem Bericht: „Die auf dem Grundstück abgestellten Alt-Autos -Stapler und –Lkw´s sind bis auf einen abgemeldeten Pkw (Pickerl 2014) entfernt worden. Ein alter Anhänger, ein altes Güllefass, mehrere Container in denen verschiedene Metalle gesammelt werden sowie einige vereinzelte Altreifen befinden sich noch auf dem Grundstück.“ Mit Schriftsatz vom 11.11.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer vorgeworfen, bis zumindest 04.11.2014 auf dem Gst Nr 25/, GB*** B-A, einen alten Anhänger, ein altes Güllefass, mehrere Container mit gesammelten Altmetallen sowie einige vereinzelte Altreifen abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und das angeführte Grundstück keine derartig geeignete Anlage darstelle, und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Am 25.11.2014 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernommen. Mit Straferkenntnis vom 09.01.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A KM, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 06.06.2013 und dem 04.11.2014 auf dem Gst Nr 25/, GB *** B-A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C), einen alten Anhänger, ein altes Güllefass, mehrere Container mit gesammelten Metallen sowie einige vereinzelte Altreifen abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und das genannte Grundstück keine derartig geeignete Anlage darstelle, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen zu haben, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 verhängt.Mit Straferkenntnis vom 09.01.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft A KM, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 06.06.2013 und dem 04.11.2014 auf dem Gst Nr 25/, GB *** B-A (nordwestlich der 3 Wohnblöcke in C), einen alten Anhänger, ein altes Güllefass, mehrere Container mit gesammelten Metallen sowie einige vereinzelte Altreifen abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und das genannte Grundstück keine derartig geeignete Anlage darstelle, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begangen zu haben, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat KM bei seiner Einvernahme am 26.01.2015 mündlich Beschwerde erhoben, darin allerdings ausdrücklich nur die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Ergänzend zur Vorlage des Aktes hat die Bezirkshauptmannschaft A mit Schreiben vom 16.02.2015 eine Kopie des Zustellnachweises betreffend das angefochtene Straferkenntnis nachgereicht. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat in seinem mündlich erhobenen Rechtsmittel ausdrücklich nur die Herabsetzung der Geldstrafe („Strafminderung hinsichtlich des Straferkenntnisses“) beantragt. Die verhängte Geldstrafe stelle für ihn eine finanzielle Belastung dar, da er auch Schulden zu tilgen habe. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
  2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer §
  3. […]Paragraph 15, […]

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hierfür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. […] Strafhöhe §
  3. […]Paragraph 79, […]
(2)Wer […]
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengere Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von 450,00 € bis 8.400,00 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100,00 € bedroht. […]“
  3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] Erkenntnisse §
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Absatz 8,Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 09.01.2014, Zl ***.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 09.01.2014, Zl ***.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 zugestellt. Die am 26.01.2015 mündlich erhobene und in einer Niederschrift festgehaltene Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. In der Sache: 3.1 Form der Beschwerde: Der auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, normiert für fristgebundene Rechtsmittel das Gebot der Schriftform. Die in § 51 Abs 3 VStG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen wurde im VwGVG für Beschwerden nicht übernommen. Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen daher stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195].Der auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, normiert für fristgebundene Rechtsmittel das Gebot der Schriftform. Die in Paragraph 51, Absatz 3, VStG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme für Berufungen in Verwaltungsstrafsachen wurde im VwGVG für Beschwerden nicht übernommen. Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen daher stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195]. Das mündliche Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde in der Niederschrift vom 26.01.2015, Zl ***, festgehalten. Es ist damit als wirksam schriftlich eingebracht zu qualifizieren. 3.2 Mündliche Verhandlung: Das in der Niederschrift vom 26.01.2015 festgehaltene Beschwerdevorbringen richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit Straferkenntnis vom 09.01.2015, Zl ***, verhängten Geldstrafe. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2015, Zl ***, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es ist daher entbehrlich, der belangten Behörde im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 3 VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGVG).Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2015, Zl ***, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt hat, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es ist daher entbehrlich, der belangten Behörde im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit gem § 44 Abs 3 VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit gem Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. 3.3 Zur Strafbemessung: Im Einklang mit der belangten Behörde ist beim Beschuldigten, den keine Sorgepflichten treffen, von einem Einkommen von Euro 1.000,00 auszugehen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Allerdings hat der Beschwerdeführer die vom Behandlungsauftrag vom 01.10.2012, Zl ***, erfassten 15 Kraftfahrzeuge (Autowracks) nunmehr ordnungsgemäß entsorgt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 25.11.2014 das ihm vorgeworfene Verhalten im Wesentlichen nicht bestritten. Davon ausgehend hat er dargelegt, welche Maßnahmen er umzusetzen beabsichtigt, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Diese weiteren Umstände sind, da der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zwar nicht als beträchtlich überwiegende außerordentliche Milderungsgründe zu beurteilen. Ausgehend von der im § 79 Abs 2 AWG 2002 vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 2.100,00 rechtfertigen sie es allerdings, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen.Diese weiteren Umstände sind, da der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zwar nicht als beträchtlich überwiegende außerordentliche Milderungsgründe zu beurteilen. Ausgehend von der im Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 2.100,00 rechtfertigen sie es allerdings, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die belangte Behörde hat das als Beschwerde zu qualifizierende mündliche Vorbringen des Beschuldigten in der Niederschrift vom 26.01.2015, Zl ***, festgehalten. Es liegt somit eine wirksame Beschwerde vor, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hatte. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt, daher konnte das Landesverwaltungsgericht

§ 44Abs 3 Vw

GVG von einer solchen Verhandlung absehen.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt, daher konnte das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von einer solchen Verhandlung absehen. Die im Kapitel 3.3 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten weiteren Umstände rechtfertigen es, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen und daher mit 84 Stunden neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses.Die im Kapitel 3.3 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten weiteren Umstände rechtfertigen es, die verhängte Geldstrafe von Euro 2.500,00 auf Euro 2.200,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen und daher mit 84 Stunden neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses. Der von der Bezirkshauptmannschaft A vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 250,00 war – wie die Ersatzfreiheitsstrafe – an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen. Dementsprechend wird im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses dieser Kostenbeitrag mit Euro 220,00 festgesetzt.Der von der Bezirkshauptmannschaft A vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 250,00 war – wie die Ersatzfreiheitsstrafe – an die verminderte Geldstrafe von Euro 2.200,00 anzupassen. Dementsprechend wird im Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses dieser Kostenbeitrag mit Euro 220,00 festgesetzt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erfuhr durch die Herabsetzung der Geldstrafe eine Abänderung, folglich war

§ 52Abs 8 Vw

GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid erfuhr durch die Herabsetzung der Geldstrafe eine Abänderung, folglich war

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es ausschließlich darum, die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es ausschließlich darum, die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0311.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.