GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlungen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlungen: Mit Bauanzeige vom 05.11.2012, zeigte Herr AA beim Bürgermeister der Stadt Z die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf Gst ***1/10, KG Z laut beiliegenden Einreichplan an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurde
Abs 3 TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurde
Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Gemeinde Z mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl **** als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde wesentlich ausgeführt, dass das Projekt den Verkehr behindere. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung ein. Der Vorstellung wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 09.12.2013, Zl **** Folge gegeben, wobei ausgeführt wurde, dass es dem Bescheid des Stadtrates Z darin mangle, dass kein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden sei. Daraufhin wurde die Berufung erneut durch den Stadtrat der Stadtgemeinde Z mit dem nunmehr rechtzeitig bekämpften Bescheid wieder als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde diesmal ausgeführt, dass ein Projekt der Stadt Z vorliege, das eine Erweiterung und den Ausbau der Straßenzüge, in der sich auch die X- Straße befindet, vorsehe. Da das Projekt des Beschwerdeführers diesem Straßenbauprojekt widerspreche, sei die Errichtung der angezeigten Einfriedung nicht möglich und deshalb wäre die Berufung als unbegründet abzuweisen. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren bei der Stadtgemeinde Z rechtswidrig alleine schon deshalb sei, weil keine konkreten Ermittlungen auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Verkehrsverhältnisse im Beurteilungsbereich durchgeführt worden seien. Es sei kein verkehrstechnischer Sachverständiger beigezogen worden. Nur die Vorlage eines Einreichprojektes für eine Straßengestaltung auf Seiten der Stadtgemeinde Z sei jedenfalls zu wenig. Auch sei die derzeit verlaufende Einfriedungsmauer nur deshalb in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers versetzt gewesen, da ein privatrechtlicher Vermögensteilungsvertrag vorgelegen sei, der die Freihaltung dieses Streifens vorgesehen habe. Dieser sei mittlerweile aber hinfällig. Auch wurde auf andere Bauanzeigeverfahren hingewiesen, die zu einer größeren Sichtbeeinträchtigung geführt hätten und gegen die die Stadtgemeinde Z nichts einzuwenden gehabt hätte. Zudem sei generell eine Straßenerweiterung nicht notwendig, da es im gegenständlichen Bereich ausreichend Grundfläche gebe, um genügend breite Straßen zu errichten. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor Erwerb der Liegenschaft bei der Stadtgemeinde Z über die lokalen Gegebenheiten und die Bebaubarkeit informiert und von Seiten der Stadtgemeinde habe man ihm in keiner Weise mitgeteilt, dass es zu einer Abtretung von Flächen kommen solle. Gesamt werde das Verfahren als mangelhaft betrachtet und es werde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid der Stadtgemeinde Z ersatzlos zu beheben. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen DI BB in Bezug auf die verkehrstechnischen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens eingeholt. Im Gutachten kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die eingereichte Einfriedung jedenfalls einer Abrundung im Kreuzungsbereich bedarf. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 wurde dieses Gutachten erörtert und an den Sachverständigen wurde der Auftrag erteilt, nochmals eine Stellungnahme in Bezug auf die tatsächliche Straßenbreite abzugeben. Dieses Gutachten wurde dem erkennenden Gericht am 19.01.2015 übermittelt. Mit E-Mail vom 09.02.2015 teilte schließlich die Stadtgemeinde Z dem erkennenden Gericht mit, dass mittlerweile für den Bereich der P-Straße im Gemeinderat der Stadt Z ein Bebauungsplan beschlossen worden sei. Dieser Bebauungsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Am 19.02.2015 fand schließlich eine zweite mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurden das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen sowie der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan näher erörtert. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde im gegenständlichen Fall aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde Z zur Zl **** sowie durch das Sachverständigengutachten von Herrn DI BB vom 02.10.2014, Zl ****, das Ergänzungsgutachten vom 19.01.2015, sowie durch Einsichtnahme in den Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z betreffend den Planungsbereich P-Straße, ** Nr **, in Kraft seit 0*.0*.2015. Aus dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z ergibt sich zweifellos, dass für das Grundstück ***1/10 eine Baufluchtlinie festgelegt ist. Das angezeigte Bauvorhaben des Beschwerdeführers widerspricht dieser Baufluchtlinie. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) ist eine Bauanzeige schriftlich bei der Behörde einzubringen.
Paragraph 23, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) ist eine Bauanzeige schriftlich bei der Behörde einzubringen.
Abs 3 hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Bauvorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Absatz 3, hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Bauvorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG) sind in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen.
Paragraph 54, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG) sind in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen.
Abs 1 TROG sind im Bebauungsplan hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen festzulegen.
Paragraph 56, Absatz eins, TROG sind im Bebauungsplan hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen festzulegen.
Abs 1 TROG sind Baufluchtlinien straßenseitig gelegene Linien, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird. Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen nur in den in der Tiroler Bauordnung 2011 besonders geregelten Fällen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden.
Paragraph 59, Absatz eins, TROG sind Baufluchtlinien straßenseitig gelegene Linien, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird. Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen nur in den in der Tiroler Bauordnung 2011 besonders geregelten Fällen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden.
GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VGGemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 TROG nicht errichtet werden dürfen.Durch die Festlegung des Bebauungsplanes ist eine Baugrenzlinie verordnet worden, über die hinaus bauliche Anlagen
Paragraph 59, Absatz eins, TROG nicht errichtet werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angezeigte Einfriedungsmauer überschreitet aber diese Baugrenzlinie, sodass ein Widerspruch mit dem geltenden Bebauungsplan vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung insofern eine Abänderung des Projektes durchführte, in dem er auf die Errichtung von Säulen auf der Einfriedung im Bereich der Einfahrt verzichtet, ändert dies nichts an diesem Widerspruch des Bauvorhabens in Bezug auf den Bebauungsplan. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur wiederholt festgelegt hat, ist in einem Projektverfahren wie es das Anzeigeverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen (vgl VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur wiederholt festgelegt hat, ist in einem Projektverfahren wie es das Anzeigeverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Aus diesen Erwägungen kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers den raumordnungsrechtlichen Vorschriften wiederspricht und so
Abs 3 TBO 2011 unzulässig ist.Aus diesen Erwägungen kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers den raumordnungsrechtlichen Vorschriften wiederspricht und so
Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 unzulässig ist. Es war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.38.2120.19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.