RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0410-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A, Ort1, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 22.01.2015, Zl **-**-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,-- auf Euro 300,-- herabgesetzt. Der Ersatzarrest wird mit 5 Stunden gleich belassen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,-- auf Euro 300,-- herabgesetzt. Der Ersatzarrest wird mit 5 Stunden gleich belassen.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 30,-- neu bestimmt.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 30,-- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest bis 07.03.2014 im südlichen Bereich des Grundstückes Nr 5**/1, KG Ort3-Ort2, im Böschungsbereich entlang der XY Straße auf einer Fläche von ca 260 x 30 m, sohin auf einer Fläche von etwa 7800 m², eine Agrarstrukturverbesserung vorgenommen wurde, in dem die Straßenböschung durch die Aufschüttung von Bodenaushubmaterial abgeflacht wurde, obwohl gemäß § 6 lit h Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche oder mehr als 7500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, was im gegenständlichen Fall aufgrund der fehlenden Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials nicht gegeben ist, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, welche nicht vorlag. Wegen einer Übertretung des § 6 lit h in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 in der geltenden Fassung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest von 5 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. Mit dem hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest bis 07.03.2014 im südlichen Bereich des Grundstückes Nr 5**/1, KG Ort3-Ort2, im Böschungsbereich entlang der XY Straße auf einer Fläche von ca 260 x 30 m, sohin auf einer Fläche von etwa 7800 m², eine Agrarstrukturverbesserung vorgenommen wurde, in dem die Straßenböschung durch die Aufschüttung von Bodenaushubmaterial abgeflacht wurde, obwohl gemäß Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche oder mehr als 7500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, was im gegenständlichen Fall aufgrund der fehlenden Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials nicht gegeben ist, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, welche nicht vorlag. Wegen einer Übertretung des Paragraph 6, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der geltenden Fassung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest von 5 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird nur die Strafhöhe angefochten, da der Beschwerdeführer an Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von netto Euro 1200,-- bezieht, wovon Euro 100,-- von der Krankenkasse abgezogen werden. Es bleiben somit Euro 1100,-- im Monat. Er hat ein paar Felder verpachtet und bekommt Euro 3000,-- pro Jahr. Er hat keine Sorgepflichten und keine Schulden. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist grundsätzlich nicht unerheblich, da Geländeaufschüttungen nur nach einer behördlichen Begutachtung erfolgen sollen. Die Folgen der Übertretung sind allerdings nicht so schwerwiegend, weil der naturschutzfachliche Sachverständigen ausgeführt hat, dass trotz der großen Kultivierungsfläche die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht oder nur gering beeinträchtigt werden. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Seine Einkommensverhältnisse sind ungünstig. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Umstandes, dass die Folgen der Übertretung gegenüber anderen derartigen Übertretungen geringer ausgefallen sind, kann die Geldstrafe auf den spruchgemäßen Betrag herabgesetzt werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0410.1