RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0367-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Säumnisbeschwerde der
- BF und des
- Prof. Dr. Ing. BF1, beide in Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwälte BT, Adresse, vom 23.1.2015 gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Säumnisbeschwerde der
- BF und des
- Prof. Dr. Ing. BF1, beide in Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwälte BT, Adresse, vom 23.1.2015 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin BF wird gemäß § 8 VwGVG iVm § 31 VwGVG als verfrüht zurückgewiesen.
- Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin BF wird gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verfrüht zurückgewiesen.
- Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers Prof. Dr. Ing. BF1 wird mangels Parteistellung nach Art 132 Abs 3 B-VG iVm § 26 Abs 1 TBO 2011 zurückgewiesen.
- Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers Prof. Dr. Ing. BF1 wird mangels Parteistellung nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen: Mit Baugesuch vom 11.07.2014, eingelangt bei der Stadtgemeinde Y. am 18.07.2014, beantragte die Erstbeschwerdeführerin BF die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachstuhls und Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise auf Gst ****, KG Y., unter Anschluss von Planunterlagen. Mit Schreiben vom 29.07.2014 übermittelte der Geometer FS den Lageplan gemäß § 24 TBO für das Bauvorhaben Abbruch und Aufstockung Familie BF im Auftrag von Frau BF der Stadtgemeinde Y.. Dieser Plan ist am 30.07.2014 im Stadtamt Y. eingelangt.Mit Schreiben vom 29.07.2014 übermittelte der Geometer FS den Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO für das Bauvorhaben Abbruch und Aufstockung Familie BF im Auftrag von Frau BF der Stadtgemeinde Y.. Dieser Plan ist am 30.07.2014 im Stadtamt Y. eingelangt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015, eingelangt im Stadtamt Y. am 23.01.2015, erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte BT eine Säumnisbeschwerde und brachten darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Bauwerberin und der Zweitbeschwerdeführer grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft Gst ****, KG Y., sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit Baugesuch vom 11.07.2014, bei der Behörde eingelangt am 18.07.2015 (gemeint wohl: 2014) um die bescheidmäßige Bewilligung des Abbruches des bestehenden Dachstuhles und der Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss in Holzbauweise angesucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführbarkeit dieser Baumaßnahmen seien jedenfalls gegeben. Zwischenzeitlich seien mehr als 6 Monate seit dem Einlangen des Baugesuches bei der belangten Behörde vergangen ohne dass diese eine Entscheidung getroffen habe. Das Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist sei auf Verschulden der Behörde zurückzuführen, da von Seiten der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien und auch kein Grund bestehe, dem Antrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 (WV) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) idgF lauten wie folgt: Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Artikel 132
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF lauten wie folgt: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8Paragraph 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Beschlüsse § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. III.römisch drei. Erwägungen: Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (ebenso zu Devolutionsanträgen vgl VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (ebenso zu Devolutionsanträgen vergleiche , VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316). Maßgeblich im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann das (vollständige!) Baugesuch inklusive Baubeschreibung bei der zuständigen Baubehörde I. Instanz eingelangt ist. Maßgeblich im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann das (vollständige!) Baugesuch inklusive Baubeschreibung bei der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt ist. Nach § 22 Abs 2 TBO 2011 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Nach dem vorliegenden Aktenstand wurde das Baugesuch vom 11.07.2014 am 18.07.2014 und der Lageplan gemäß § 24 Abs 2 TBO 2011 am 30.07.2014 im Stadtamt Y. eingebracht. Weiters ist festzuhalten, dass im Baugesuch vom 11.07.2014 die geplanten U-Werte - Wände gegen Außenluft, Fenster, Fenstertüren, verglaste oder unverglaste Türen und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile, Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft sowie Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft - die Bezeichnung lt EA (gemeint wohl: laut Energieausweis) aufweist. Der entsprechende Energieausweis liegt den Einreichunterlagen jedoch nicht bei.Nach Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Nach dem vorliegenden Aktenstand wurde das Baugesuch vom 11.07.2014 am 18.07.2014 und der Lageplan gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 am 30.07.2014 im Stadtamt Y. eingebracht. Weiters ist festzuhalten, dass im Baugesuch vom 11.07.2014 die geplanten U-Werte - Wände gegen Außenluft, Fenster, Fenstertüren, verglaste oder unverglaste Türen und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile, Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft sowie Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft - die Bezeichnung lt EA (gemeint wohl: laut Energieausweis) aufweist. Der entsprechende Energieausweis liegt den Einreichunterlagen jedoch nicht bei. In Zusammenschau der eingebrachten Unterlagen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Baugesuch vom 11.07.2014, eingelangt am 18.07.2014, unvollständig war. Eine Nachreichung von Unterlagen erfolgte am 30.07.
- Damit ist hinsichtlich der Planunterlagen vordergründig den Erfordernissen des § 22 iVm § 24 TBO 2011 am 30.07.2014 entsprochen worden. Der genannte Energieausweis liegt im Bauakt nicht ein, wobei andererseits zu prüfen wäre, ob ein solcher nach § 19c TBO 2011 überhaupt zu erstellen wäre.In Zusammenschau der eingebrachten Unterlagen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Baugesuch vom 11.07.2014, eingelangt am 18.07.2014, unvollständig war. Eine Nachreichung von Unterlagen erfolgte am 30.07.
- Damit ist hinsichtlich der Planunterlagen vordergründig den Erfordernissen des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, TBO 2011 am 30.07.2014 entsprochen worden. Der genannte Energieausweis liegt im Bauakt nicht ein, wobei andererseits zu prüfen wäre, ob ein solcher nach Paragraph 19 c, TBO 2011 überhaupt zu erstellen wäre. Ein die Entscheidungspflicht im Sinne des § 8 VwGVG auslösender Antrag auf Sachentscheidung liegt nur dann vor, wenn dem Antrag zumindest die wesentlichsten Entscheidungsgrundlagen vollständig beigeschlossen sind. Zweifellos ist das eingebrachte Baugesuch der Erstbeschwerdeführerin unvollständig, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Nachreichung des Lageplanes gemäß § 24 Abs 2 TBO 2011 die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baubehörde I. Instanz vorgelegen haben und damit die Frist für die Entscheidung somit am 30.07.2014 zu laufen begonnen hat. Hinsichtlich des fehlenden Energieausweises ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich allenfalls ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erlassen gewesen wäre.Ein die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 8, VwGVG auslösender Antrag auf Sachentscheidung liegt nur dann vor, wenn dem Antrag zumindest die wesentlichsten Entscheidungsgrundlagen vollständig beigeschlossen sind. Zweifellos ist das eingebrachte Baugesuch der Erstbeschwerdeführerin unvollständig, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Nachreichung des Lageplanes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegen haben und damit die Frist für die Entscheidung somit am 30.07.2014 zu laufen begonnen hat. Hinsichtlich des fehlenden Energieausweises ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich allenfalls ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erlassen gewesen wäre. Das Baugesuch war somit am 30.07.2014 in wesentlichen Teilen vollständig, die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG ist daher am 31.01.2015 abgelaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde jedoch am 23.01.2015, sohin noch vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist erhoben, weshalb diese als verfrüht zurückzuweisen war.Das Baugesuch war somit am 30.07.2014 in wesentlichen Teilen vollständig, die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG ist daher am 31.01.2015 abgelaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde jedoch am 23.01.2015, sohin noch vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist erhoben, weshalb diese als verfrüht zurückzuweisen war. Zum Zweitbeschwerdeführer: Gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Der Zweitbeschwerdeführer ist nach seinem eigenen Vorbringen nach Grundstückseigentümer des Bauplatzes und somit nicht Partei im Sinne des § 26 Abs 1 TBO
- Auch ist das Baugesuch vom ihm nicht unterfertigt, sodass eine Parteistellung seinerseits nicht vorliegt. Dementsprechend liegt ein subjektives Recht auf Sachentscheidung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Der Zweitbeschwerdeführer ist nach seinem eigenen Vorbringen nach Grundstückseigentümer des Bauplatzes und somit nicht Partei im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, TBO
- Auch ist das Baugesuch vom ihm nicht unterfertigt, sodass eine Parteistellung seinerseits nicht vorliegt. Dementsprechend liegt ein subjektives Recht auf Sachentscheidung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Nach § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Von der Durchführung einer eventualiter beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Von der Durchführung einer eventualiter beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0367.1