RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/23/3340-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher, über die Beschwerde von Herrn RJ, vertreten durch Rechtsanwalt DA, Adresse, gegen die Erledigung des Land Tirol, Abteilung Soziales, 6020 Innsbruck, vom 04.09.2014, Zahl **** den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde, dem Land Tirol, die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde, dem Land Tirol, die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Herr RJ ist seit 11.11.2013 auf einem stationären Pflegeplatz im Seniorenheim S., Adresse, untergebracht. Mit Antrag vom 02.12.2013, eingelangt beim Land Tirol am 10.12.2013, begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur stationären Pflege im Rahmen der Mindestsicherung gem. § 13 lit a iVm § 2 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG).Herr RJ ist seit 11.11.2013 auf einem stationären Pflegeplatz im Seniorenheim S., Adresse, untergebracht. Mit Antrag vom 02.12.2013, eingelangt beim Land Tirol am 10.12.2013, begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur stationären Pflege im Rahmen der Mindestsicherung gem. Paragraph 13, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG). In der Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer vom 04.09.2014, Zahl **** wurde folgendes festgehalten: dem Beschwerdeführer, damals noch unvertreten, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrages auf Gewährung einer „Hilfe zur stationären Pflege“ ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage iSd §§ 1,2 Abs 1 lit b und § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz befände. Das Land Tirol als Träger der Mindestsicherung gewähre dem Beschwerdeführer in Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen Rahmenvertrages diese Hilfeleitung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in der Einrichtung Seniorenheim S. ab dem 01.03.2014 in der Teilpflege 1 auf Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes könne die Mindestsicherung nur vorschussweise erfolgen, weshalb gem § 43 Abs 1 lit e TMSG die Besicherung der Mindestsicherungsleistung erfolge. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmung des § 22 iVm § 43 Abs 1 lit a,h Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dessen unterhaltspflichtige Personen im Rahmen und nach Maßgabe des § 23 iVm § 43 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet wären, den Mindestsicherungsaufwand zu ersetzen.dem Beschwerdeführer, damals noch unvertreten, wurde mitgeteilt, dass die Prüfung des Antrages auf Gewährung einer „Hilfe zur stationären Pflege“ ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage iSd Paragraphen eins,,2 Absatz eins, Litera b und Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz befände. Das Land Tirol als Träger der Mindestsicherung gewähre dem Beschwerdeführer in Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen Rahmenvertrages diese Hilfeleitung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in der Einrichtung Seniorenheim S. ab dem 01.03.2014 in der Teilpflege 1 auf Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes könne die Mindestsicherung nur vorschussweise erfolgen, weshalb gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera e, TMSG die Besicherung der Mindestsicherungsleistung erfolge. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a,,h Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dessen unterhaltspflichtige Personen im Rahmen und nach Maßgabe des Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet wären, den Mindestsicherungsaufwand zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 des RA DA, Adresse, wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer außerstande sehe, einer gründbücherlichen Sicherstellung der Mindestsicherung zuzustimmen. Hierzu wären der Beschwerdeführer und auch insbesondere dessen Ehegattin gesetzlich gar nicht verpflichtet. Eine einseitige Belastung der Anteile des Beschwerdeführers wäre bekanntlich nicht zulässig und dieser Akt wäre nichtig. Unabhängig davon solle man die Aufmerksamkeit auf die Schuld und Pfandbestellungsurkunde richten, es wäre die Urkunde in der vorliegenden Form ohnedies einer grundbücherlichen Einverleibung, auch wenn sie beglaubigt unterfertigt wäre, nicht zugänglich. In Beantwortung dieses Schriftsatzes teilte das Amt der Tiroler Landesregierung am 21.10.2104 mit, dass gem § 43 Abs 1 lit e TMSG Mindestsicherung nur vorschussweise geleistet werden könne. Bei Nichtdurchführung der grundbücherlichen Sicherstellung wäre der Beschwerdeführer als Vollzahler abzurechnen und die bisher angefallenen Kosten zurückzuzahlen. Ergänzend wurde bemerkt, dass eine Verzichts- und Zustimmungserklärung von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorläge.In Beantwortung dieses Schriftsatzes teilte das Amt der Tiroler Landesregierung am 21.10.2104 mit, dass gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera e, TMSG Mindestsicherung nur vorschussweise geleistet werden könne. Bei Nichtdurchführung der grundbücherlichen Sicherstellung wäre der Beschwerdeführer als Vollzahler abzurechnen und die bisher angefallenen Kosten zurückzuzahlen. Ergänzend wurde bemerkt, dass eine Verzichts- und Zustimmungserklärung von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorläge. Nach Nachreichung dieser Verzichts- und Zustimmungserklärung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.10.2014 mit, dass eine Belastung der Anteile von der Ehegattin des Beschwerdeführers aus zivilrechtlichen Gründen unzulässig sei, ebenso eine Belastung der Anteile des Beschwerdeführers, zumal es sich um Wohnungseigentum handle. Die Wohnung des Ehepaares sei die Ehewohnung und diene zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese wäre nicht verpflichtet, einer Belastung ihrer Anteile zuzustimmen. Die Liegenschaft wäre somit einer Belastung nicht zugänglich und selbstverständlich wäre Mindestsicherung weiter zu gewähren. Die Ankündigung sei daher durch das Gesetz nicht gedeckt. Daran vermöge auch eine „Verzichts- und Zustimmungserklärung“ nichts ändern, diese läge dem Rechtsvertreter nicht vor und wäre auch der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht ausgehändigt worden, geschweige denn wäre diese korrekt belehrt worden. Diese könne sich nicht daran erinnern, eine derartige Erklärung unterfertigt zu haben. Diese Erklärung wäre auch aufgrund der Sach– und Rechtslage wirkungslos. Er betrachte die Angelegenheit damit erledigt. Daraufhin übermittelte das Land Tirol, Abteilung Soziales, ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass die Bestimmung des § 43 Abs 1 lit e TMSG nicht umgesetzt werden könne und eine vorschussweise Mindestsicherung nicht möglich wäre. Die Vereinbarung vom 04.09.2014 werde daher rückwirkend mit 01.03.2014 außer Kraft gesetzt. Dieses Schreiben wurde auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per email zur Kenntnis gebracht.Daraufhin übermittelte das Land Tirol, Abteilung Soziales, ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera e, TMSG nicht umgesetzt werden könne und eine vorschussweise Mindestsicherung nicht möglich wäre. Die Vereinbarung vom 04.09.2014 werde daher rückwirkend mit 01.03.2014 außer Kraft gesetzt. Dieses Schreiben wurde auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per email zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter gab daraufhin im Schreiben vom 12.11.2014 an, dass sich an ihrer Ansicht nichts geändert habe. Da angekündigt wäre die Mindestsicherung einzustellen, hätte seine Mandantschaft Anrecht auf Erlassung eines begründeten Bescheides und dieser wäre zu seinen Handen als ausgewiesener Rechtsvertreter zuzustellen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei die Mindestsicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ihm noch zuzustellenden Bescheid weiterhin zu gewähren. Um für alle Beteiligte Rechtsklarheit zu schaffen, werde um rasche Ausfertigung und Zustellung des Bescheides zu seinen Handen ersucht. In der Erledigung vom 13.11.2014 teilte das Land Tirol, Abteilung Soziales, in Beantwortung dieses Schreibens unter anderem mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung fehlen würden. Da die Hilfe für pflegebedürftige Personen, stationäre Pflege, nicht in der Hoheits- sondern in der Privatwirtschaftsverwaltung agiere, könne dem Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides leider nicht stattgegeben werden. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z2 iVm 132 Abs 2 B-VG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einen Antrag auf Kostenersatz gem § 35 VWGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.Daraufhin brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Z2 in Verbindung mit 132 Absatz 2, B-VG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einen Antrag auf Kostenersatz gem Paragraph 35, VWGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 130/2013 lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, lauten wie folgt: §4
(1)Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2)Zu den Grundleistungen zählen:
- a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
- b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
- c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
- d)die Übernahme der Bestattungskosten.
(3)Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
- a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
- b)die Hilfe zur Arbeit,
- c)der Hilfeplan,
- d)die Hilfe zur Betreuung,
- e)die Hilfe zur Pflege und
- f)die Zusatzleistungen.
(4)Die Gemeinden gewähren die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die Gemeinden gewähren die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. § 27Paragraph 27
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs 4), die Entscheidung über:
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3, erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Absatz 4,), die Entscheidung über:
- a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen,
- b)die Gewährung von sonstigen Leistungen,
- c)den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
- d)die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
- e)die Ersatzansprüche Dritter.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
- a)in den Angelegenheiten nach Abs 1 lit a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs 3,
- a)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
- b)in den Angelegenheiten nach Abs 1 lit b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 handelt,
- b)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
- c)in den Angelegenheiten nach Abs 1 lit c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undc) in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
- d)in den Angelegenheiten nach Abs 1 lit e.
- d)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e,
(3)Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs. 15) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs 2.
(3)Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (Paragraph 2, Absatz 15,) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,
(4)Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (§ 2 Abs 14 in Verbindung mit § 2 Abs 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(4)Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (Paragraph 2, Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16,) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(5)Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl Nr 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5)Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Absatz eins,, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(6)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
- a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
- a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 26, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
- b)in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfGH v 3.3.2011, KI-2/99 ua mwN). Für die Beurteilung der vorliegenden Anträge gemäß Art138 Abs1 lita B-VG ist daher die Frage zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan zur Regelung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses vom Gesetzgeber mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (VwGH vom 06.03.2014, Zl 2013/11/02057). Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des § 4 Abs 4 TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns.Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des Paragraph 4, Absatz 4, TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.3340.3