GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014, mit welchem AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, von BB, geboren am xx.xx.xxxx, CB, geboren am xx.xx.xxxx, und DB, geboren am xx.xx.xxxx, alle W-Straße 2*, **** Z, je ihre Anteile an den Liegenschaften in EZ 17** und 48** je GB **** Z erwirbt, sodass er insgesamt zu 7/9 Anteilen Miteigentümer an den genannten Liegenschaften wird, bezogen auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17** GB **** Z, und das Gst Nr **14/3 EZ 48** GB **** Z, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014, mit welchem AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, von BB, geboren am xx.xx.xxxx, CB, geboren am xx.xx.xxxx, und DB, geboren am xx.xx.xxxx, alle W-Straße 2*, **** Z, je ihre Anteile an den Liegenschaften in EZ 17** und 48** je GB **** Z erwirbt, sodass er insgesamt zu 7/9 Anteilen Miteigentümer an den genannten Liegenschaften wird, bezogen auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17** GB **** Z, und das Gst Nr **14/3 EZ 48** GB **** Z, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** Z. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom 16.09.2014, eingelangt am 17.09.2014, stellte AA, vertreten durch Notar, Adresse, unter Übermittlung des Kaufvertrages vom 15.04.2014 und der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 15.04.2014, datiert mit 07.05.2014, wörtlich folgenden Antrag: „Herr AA hat mit Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014 jeweils 7/9 Anteile an den Liegenschaften EZn 48** und 17** je KG Z gekauft. Er ist bereits Eigentümer der Liegenschaft EZ 17** KG Z. Die Kaufsobjekte grenzen teilweise an die im geschlossenen Hof EZ 90** KG Z vorgetragenen Grundstücke an. Die Miteigentümer der EZn 17** und 48** je KG **** Z hatten sich ehemals entschieden, die damalige landwirtschaftliche Nutzung dieser Liegenschaften aufzugeben und die Liegenschaften im Rahmen einer bloßen Haltung von Ziegen zu bewirtschaften. Von Frau BB, Herrn CB und Frau DB werden auf der Landwirtschaft nur mehr zehn Ziegen gehalten. Der Käufer AA ist Landwirt. Er betreibt seine Landwirtschaft selbst unter Mithilfe eines Hotelangestellten. Er hält derzeit zehn Pferde. Um diese Landwirtschaft zu erweitern und besser bewirtschaften zu können, erwirbt er insgesamt 7/9 Anteile an den Liegenschaften EZn 17** und 48** je KG Z, um diese aufgrund seiner bestimmenden Miteigentumsquote weiterhin durch Viehhaltung, insbesonders im Rahmen seiner Pferdezucht, landwirtschaftlich zu nutzen. Die Kaufliegenschaften grenzen unmittelbar an den landwirtschaftlichen Besitz des Käufers an. Durch den Zuerwerb werden daher die Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse des landwirtschaftlichen Betriebes von Herrn AA verbessert. Aus den dargelegten Gründen wird unter Hinweis auf die umseits angeführten Beilagen gestellt der Antrag, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, diesem den Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014 zugrunde zu legen und bescheidmäßig festzustellen, dass der Erwerb durch Herrn AA zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Gleichzeitig wird die Bezirkslandwirtschaftskammer X um ihre Stellungnahme ersucht.“.Gleichzeitig wird die Bezirkslandwirtschaftskammer römisch zehn um ihre Stellungnahme ersucht.“. Mit Eingabe vom 25.09.2014 erstattete die Landwirtschaftskammer Tirol eine Stellungnahme und befürwortete zusammenfassend die Feststellung, dass der gegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung
Abs 1 TFLG 1996 fest, dass der Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014, mit welchem Herr AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse, von Frau BB, geb xx.xx.xxxx, Herrn CB, geb xx.xx.xxxx, und Frau DB, geb xx.xx.xxxx, alle W-Straße 2*, **** Z, je ihre Anteile an den Liegenschaften in EZ 17** und 48** je Grundbuch **** Z um den Kaufpreis von insgesamt EUR 1.200.000,00 erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist. In der Begründung des Bescheides nahm die Tiroler Landesregierung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, Bezug und führte aus, dass AA durch den Kaufvertrag nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer zu 7/9 Anteilen der (teilweise) benachbarten Grundstücke werde. Hinsichtlich der unmittelbar an landwirtschaftliche Grundstücke des AA angrenzenden Grundstücke sei sohin die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis geforderte Eigentümeridentität nicht gegeben.Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung
Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1996 fest, dass der Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014, mit welchem Herr AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse, von Frau BB, geb xx.xx.xxxx, Herrn CB, geb xx.xx.xxxx, und Frau DB, geb xx.xx.xxxx, alle W-Straße 2*, **** Z, je ihre Anteile an den Liegenschaften in EZ 17** und 48** je Grundbuch **** Z um den Kaufpreis von insgesamt EUR 1.200.000,00 erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist. In der Begründung des Bescheides nahm die Tiroler Landesregierung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, Bezug und führte aus, dass AA durch den Kaufvertrag nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer zu 7/9 Anteilen der (teilweise) benachbarten Grundstücke werde. Hinsichtlich der unmittelbar an landwirtschaftliche Grundstücke des AA angrenzenden Grundstücke sei sohin die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis geforderte Eigentümeridentität nicht gegeben. Dieser Bescheid wurde AA am 25.11.2014 zu Handen seines Vertreters zugestellt. Dagegen erhob AA, vertreten durch Notar, Adresse, mit Schriftsatz vom 16.12.2014, eingelangt am 17.12.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob AA, vertreten durch Notar, Adresse, mit Schriftsatz vom 16.12.2014, eingelangt am 17.12.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Mit Kaufvertrag vom 15.04.2014 samt Ergänzung vom 07.05.2014 hat Herr AA von Frau BB, Herrn CB und Frau DB insgesamt je 7/9 Anteile an den beiden Liegenschaften EZn 17** und 48** je KG Z um einen Kaufpreis von EUR 1.200.000,00 gekauft. Vom Kaufobjekt grenzen die Gste.***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13 und **14/3 an den bisherigen Liegenschaftsbesitz des Käufers, vorgetragen in dessen geschlossenen Hof EZ 90** KG Z, an. Der Antrag vom 16.09.2014 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens
ff TFLG 1996 wird hiemit dahin eingeschränkt, dass das Flurbereinigungsverfahren lediglich hinsichtlich des Erwerbes der Gste .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13 und **14/3 durchgeführt wird und demnach bescheidmäßig bloß festzustellen ist, dass der Erwerb dieser Grundstücke durch Herrn AA zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Der Antrag vom 16.09.2014 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens
Paragraphen 30, ff TFLG 1996 wird hiemit dahin eingeschränkt, dass das Flurbereinigungsverfahren lediglich hinsichtlich des Erwerbes der Gste .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13 und **14/3 durchgeführt wird und demnach bescheidmäßig bloß festzustellen ist, dass der Erwerb dieser Grundstücke durch Herrn AA zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Die Beschwerde wird wie folgt begründet: Die Ablehnung der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Liegenschaften des Käufers und den dazugekauften keine Eigentümeridentität besteht und daher das typische Merkmal eines Flurbereinigungsverfahrens, nämlich die Neugestaltung des Gebietes, mangle, weil eine Änderung der Struktur des betroffenen Areals beim Erwerb von Miteigentumsanteilen nicht erreicht werde. Das Erfordernis der Eigentümeridentität lässt sich jedoch aus dem Gesetz nicht zwingend ableiten. Aus den in den §§ 1 und 30 TFLG 1996 angeführten Zielsetzungen ist zu erkennen, dass durch ein Flurbereinigungsverfahren ein wirtschaftliches Ziel erreicht werden soll und nicht auf zivilrechtliches Eigentum abgestellt wird. Das Erfordernis der Eigentümeridentität lässt sich jedoch aus dem Gesetz nicht zwingend ableiten. Aus den in den Paragraphen eins und 30 TFLG 1996 angeführten Zielsetzungen ist zu erkennen, dass durch ein Flurbereinigungsverfahren ein wirtschaftliches Ziel erreicht werden soll und nicht auf zivilrechtliches Eigentum abgestellt wird. In § 1 TFLG 1996 ist nicht nur von einer Neueinteilung der Besitzverhältnisse die Rede, sondern auch davon, dass die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft liegen. Auch im § 30 TFLG 1996 ist nicht nur von einer Verbesserung bzw Neugestaltung der Besitzverhältnisse, sondern ausdrücklich auch von einer Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse die Rede. Damit wird ausgedrückt, dass eben nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Benützungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten verbessert werden sollen. Eine solche Verbesserung dieser Möglichkeiten setzt aber nicht Identität der Eigentumsverhältnisse voraus. Es ist daher darauf abzustellen, ob die betroffenen Grundstücke gemeinsam nach dem gleichen Willen und mit dem gleichen Ziel landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Daraus folgt, dass die Frage, ob der Kauf der Verwirklichung der Interessen laut § 1 TFLG 1996 sowie der Ziele laut § 30 TFLG 1996 dient, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Voraussetzungen zu beurteilen ist. In Paragraph eins, TFLG 1996 ist nicht nur von einer Neueinteilung der Besitzverhältnisse die Rede, sondern auch davon, dass die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft liegen. Auch im Paragraph 30, TFLG 1996 ist nicht nur von einer Verbesserung bzw Neugestaltung der Besitzverhältnisse, sondern ausdrücklich auch von einer Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse die Rede. Damit wird ausgedrückt, dass eben nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Benützungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten verbessert werden sollen. Eine solche Verbesserung dieser Möglichkeiten setzt aber nicht Identität der Eigentumsverhältnisse voraus. Es ist daher darauf abzustellen, ob die betroffenen Grundstücke gemeinsam nach dem gleichen Willen und mit dem gleichen Ziel landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Daraus folgt, dass die Frage, ob der Kauf der Verwirklichung der Interessen laut Paragraph eins, TFLG 1996 sowie der Ziele laut Paragraph 30, TFLG 1996 dient, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Voraussetzungen zu beurteilen ist. Hiezu ist festzuhalten, dass die Verkäufer der Kaufgrundstücke deren Bewirtschaftung aufgegeben haben und die verbleibende Miteigentümerin Frau EB keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sie kümmert sich weder faktisch um die Bewirtschaftung noch ist sie rechtlich in der Lage, die Bewirtschaftung zu bestimmen oder zu verhindern. In Fortführung der früheren Bewirtschaftungsart durch Viehhaltung kann der Käufer in diesem Rahmen alleine über die weitere Nutzung entscheiden, sodass er bezüglich der Nutzung der Kaufgrundstücke einem Alleineigentümer gleichgestellt ist. Durch den Kauf wird zersplittertes Miteigentum größtenteils bereinigt. Während bisher die Willensbildung zwischen den Miteigentümern über die Bewirtschaftung schwierig war und dadurch die Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft nicht gesichert war, weshalb ja auch der Verkauf erfolgt ist, so ist nun die Bewirtschaftung unter Aufrechterhaltung einer weiteren Nutzung durch Viehhaltung aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten des Käufers als ausübender Landwirt infolge seines bestimmenden Einflusses als Miteigentümer zu 7/9 gesichert. Durch die gemeinsame Bewirtschaftung seiner bisherigen Landwirtschaft und der Kaufgrundstücke durch den Käufer werden auch ungünstige Grundstücksformen – die Grundstücke, hinsichtlich deren die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens beantragt ist, sind in fünf nicht miteinander verbundene Grundflächen (Gst .***1, Gst **15, Gst **13, Gst **12, Gste **10, **11/7 und **11/2 sowie die Restgrundstücke) zersplittert – und die daraus resultierende unzulängliche Verkehrserschließung beseitigt. Damit werden die in § 1
Punkt II („Kaufsobjekt und Übergabe“) des Kaufvertrages vom 15.04.2014 verkaufen BB ihren 1/3 Anteil, CB seinen 2/9 Anteil und DB ihren 2/9 Anteil je an der Liegenschaft EZ 17** KG **** Z samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, insbesondere daher auch an den auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten sowie den mit der Liegenschaft verbundenen Rechten, an den Beschwerdeführer, der dieses Kaufobjekt kauft und in sein Eigentum übernimmt. Er wird dadurch Miteigentümer zu 7/9 an der Liegenschaft EZ 17** KG Z. Nach Punkt III („Kaufpreis und Abstattung“) dieses Kaufvertrages beträgt der Kaufpreis für das gesamte Kaufobjekt pauschal EUR 1.200.000,00.
Punkt römisch zwei („Kaufsobjekt und Übergabe“) des Kaufvertrages vom 15.04.2014 verkaufen BB ihren 1/3 Anteil, CB seinen 2/9 Anteil und DB ihren 2/9 Anteil je an der Liegenschaft EZ 17** KG **** Z samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, insbesondere daher auch an den auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten sowie den mit der Liegenschaft verbundenen Rechten, an den Beschwerdeführer, der dieses Kaufobjekt kauft und in sein Eigentum übernimmt. Er wird dadurch Miteigentümer zu 7/9 an der Liegenschaft EZ 17** KG Z. Nach Punkt römisch drei („Kaufpreis und Abstattung“) dieses Kaufvertrages beträgt der Kaufpreis für das gesamte Kaufobjekt pauschal EUR 1.200.000,00.
Punkt I der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 15.04.2014, datiert mit 07.05.2014, hat der Beschwerdeführer von BB, CB und DB deren zusammen 7/9 Anteile an der Liegenschaft EZ 17** KG **** Z samt Zubehör gekauft. Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass Teil des Kaufobjektes auch das in EZ 48** KG **** Z vorgetragene Gst **14/3 mit 71 m² ist. Es verkaufen daher BB ihren 1/3 Anteil, CB seine 2/9 Anteile und DB ihre 2/9 Anteile je auch an der Liegenschaft EZ 48** KG **** Z samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör an den Beschwerdeführer, der dieses Kaufobjekt kauft und in sein Eigentum übernimmt. Der Kaufpreis für dieses Grundstück ist im vereinbarten Kaufpreis von EUR 1.200.000,00 bereits berücksichtigt und enthalten. In Punkt II der Ergänzung wurde auch für diese Kaufvertragsergänzung die Geltung der Bestimmungen des Kaufvertrages vom 15.04.2014 vereinbart.
Punkt römisch eins der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 15.04.2014, datiert mit 07.05.2014, hat der Beschwerdeführer von BB, CB und DB deren zusammen 7/9 Anteile an der Liegenschaft EZ 17** KG **** Z samt Zubehör gekauft. Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass Teil des Kaufobjektes auch das in EZ 48** KG **** Z vorgetragene Gst **14/3 mit 71 m² ist. Es verkaufen daher BB ihren 1/3 Anteil, CB seine 2/9 Anteile und DB ihre 2/9 Anteile je auch an der Liegenschaft EZ 48** KG **** Z samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör an den Beschwerdeführer, der dieses Kaufobjekt kauft und in sein Eigentum übernimmt. Der Kaufpreis für dieses Grundstück ist im vereinbarten Kaufpreis von EUR 1.200.000,00 bereits berücksichtigt und enthalten. In Punkt römisch zwei der Ergänzung wurde auch für diese Kaufvertragsergänzung die Geltung der Bestimmungen des Kaufvertrages vom 15.04.2014 vereinbart. Die Bewirtschaftung der Gste Nr ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und des Gstes Nr **14/3 EZ 48** erfolgte bisher ausschließlich durch BB, CB und DB. Die Grundstücke wurden als Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen genutzt. Die Zufahrt zu den Grundstücken war nur über Fremdgrund möglich. Auf dem Gst Nr .***1 EZ 17** befindet sich das inzwischen unbewohnte Wohnhaus der Familie. Die in EZ 90** vorgetragenen Grundstücke und die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und das Gst Nr **14/3 EZ 48** bilden eine zusammenhängende Einheit, die in unmittelbarer Nähe zum Gebäudekomplex des Beschwerdeführers gelegen ist. Als Rechtsnachfolger von BB, CB und DB möchte zukünftig der Beschwerdeführer die genannten Grundstücke bewirtschaften. Durch den Erwerb der Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und des Gstes Nr **14/3 EZ 48** durch den Beschwerdeführer zu 7/9 Anteile entstehen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb größere zusammenhängende Schläge. Dies wirkt sich positiv auf die Bewirtschaftung aus. Weiters ist es durch den Erwerb der genannten Grundstücke ins Miteigentum möglich, alle Grundstücke über Eigenflächen zu erreichen. Zumal der Großteil der um das Gst Nr .***1 EZ 17** liegenden Grundstücke zur EZ 90** gehört, wird die eingeengte Lage des Wohnhauses auf Gst Nr .***1 EZ 17** bereinigt. Es erfolgt eine quantitative Verminderung der Zahl der Miteigentümer von vier auf zwei. Durch den Ankauf der Liegenschaften in EZ 17** und 48** zu 7/9 Anteilen durch den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in EZ 90** wird die Situation im materiell geteilten Wirtschaftsgebäude verbessert. Durch den Erwerb der genannten Liegenschaften im Ausmaß von 7/9 Anteile durch den Beschwerdeführer werden Nachteile durch Miteigentum zwar nicht aufgehoben, aber abgemindert. Wenngleich eine Aufhebung von Miteigentum eine größere agrarstrukturelle Verbesserung bewirken würde, ist im gegenständlichen Fall – im Hinblick darauf, dass arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen werden – auch in der quantitativen Verminderung der Zahl der Miteigentümer eine agrarstrukturelle Verbesserung zu sehen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die agrarwirtschaftliche Stellungnahme vom 04.02.2015, Zl ****, und die Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme wurde weder schriftlich noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten. Insofern konnte er den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Infolge der getroffenen Feststellungen konnte von der Einvernahme der BB abgesehen werden. Die Tatsache, dass die gegenständlichen Grundstücke bis dato ausschließlich von BB, CB und DB bewirtschaftet wurden, hat die Zeugin EB bestätigt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: § 1Paragraph eins Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 17.09.2014 in seiner Beschwerde vom 17.12.2014 auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und das Gst Nr **14/3 EZ 48** eingeschränkt hat. Zumal hier
GVG in Verbindung mit § 1 AgrVG und § 13 Abs 8 AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über den abgeänderten Antrag absprechen.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 17.09.2014 in seiner Beschwerde vom 17.12.2014 auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und das Gst Nr **14/3 EZ 48** eingeschränkt hat. Zumal hier
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG und Paragraph 13, Absatz 8, AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über den abgeänderten Antrag absprechen. Das TFLG 1996 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 31 TFLG 1996 ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 31 TFLG 1969 anzuwenden sind. § 32 TFLG 1996 stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 32 TFLG 1996 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 31 TFLG 1996 orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. Das TFLG 1996 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In Paragraph 31, TFLG 1996 ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des Paragraph 31, TFLG 1969 anzuwenden sind. Paragraph 32, TFLG 1996 stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach Paragraph 32, TFLG 1996 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 31, TFLG 1996 orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass der Flurbereinigungsvertrag oder das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Folgende typischen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Agrarbehörde – ohne Gefahr der Sanktion nach § 32 Abs 5 TFLG 1996 – die Feststellung treffen kann, dass der Inhalt des Flurbereinigungsverfahrens zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist (vgl Eberhard W Lang, Agrarrecht I S 123):Folgende typischen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Agrarbehörde – ohne Gefahr der Sanktion nach Paragraph 32, Absatz 5, TFLG 1996 – die Feststellung treffen kann, dass der Inhalt des Flurbereinigungsverfahrens zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist vergleiche Eberhard W Lang, Agrarrecht römisch eins S 123): - Angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; - Verbücherungsfähiger Vertrag; - Rechtsgeschäft muss einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich sein, das heißt, den Zielen nach § 1 und § 30 entsprechen;Rechtsgeschäft muss einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich sein, das heißt, den Zielen nach Paragraph eins und Paragraph 30, entsprechen; - kein Widerspruch zu den Zielsetzungen der landesrechtlichen Vorschriften, deren Bewilligung ersetzt wird.
den getroffenen Feststellungen liegen angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und ein verbücherungsfähiger Vertrag vor. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen landesrechtlicher Vorschriften ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu klären ist, ob der gegenständliche Kaufvertrag – bezogen auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und **14/3 EZ 48** – einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist und damit den Zielen nach § 1 und § 30 TFLG 1996 entspricht.Zu klären ist, ob der gegenständliche Kaufvertrag – bezogen auf die Gste Nr .***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7/1, ***7/2, ***8/1, ***8/2, ***9, **10, **11/1, **12, **13, alle EZ 17**, und **14/3 EZ 48** – einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist und damit den Zielen nach Paragraph eins und Paragraph 30, TFLG 1996 entspricht. Zumal sich das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, auf das NÖ FLG 1975 bezieht, muss zunächst geprüft werden, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ FLG 1975 auf das TFLG 1996 übertragbar sind: § 1 beider Gesetze ist mit „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung“ überschrieben. § 1 Abs 1 und 2 beider Gesetze entsprechen sich im Wesentlichen. Im Einklang mit § 1 Abs 2 Einleitungssatz NÖ FLG 1975 normiert § 1 Abs 2 Einleitungssatz TFLG 1996, dass die durch Mängel der Agrarstruktur (beispielhafte Aufzählung) verursachten Nachteile zur Erreichung der Ziele in § 1 Abs 1 beider Gesetze abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind. Im Gegensatz zu § 1 Abs 2 Z 1 NÖ FLG 1975 wird in § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ ausdrücklich als Mangel der Agrarstruktur, der abzuwenden, zu mildern oder zu beheben ist, angeführt. § 30 TFLG 1996, überschrieben mit „Voraussetzungen“ und § 40 NÖ FLG 1975, überschrieben mit „Flurbereinigung“ decken einander im Wesentlichen. § 32 TFLG 1996 und § 42 NÖ FLG 1975 sind mit „Flurbereinigungsverträge und (-)Übereinkommen“ überschrieben. Aus § 32 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich, dass Bescheide nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 den Bestimmungen des § 1 TFLG 1996 entsprechen müssen. Infolge der Überschrift des § 30 TFLG 1996 ergibt sich, dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 30 TFLG 1996 vorliegen müssen. Nach § 42 Abs 1 NÖ FLG 1975 sind Verträge oder Übereinkommen dann zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 NÖ FLG 1975 vorliegen. § 43 NÖ FLG 1975 ist mit „Voraussetzungen für Feststellungsbescheide“ überschrieben. Nach § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG 1975 ist es im Falle des Grunderwerbes durch Kauf eine Voraussetzung im Sinne des § 42 NÖ FLG 1975, dass die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt.
dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, setzt § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG 1996 Alleineigentum des Erwerbers auch an den benachbarten Grundstücken voraus. Das TFLG 1996 enthält keine vergleichbare Regelung. Paragraph eins, beider Gesetze ist mit „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung“ überschrieben. Paragraph eins, Absatz eins und 2 beider Gesetze entsprechen sich im Wesentlichen. Im Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz NÖ FLG 1975 normiert Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz TFLG 1996, dass die durch Mängel der Agrarstruktur (beispielhafte Aufzählung) verursachten Nachteile zur Erreichung der Ziele in Paragraph eins, Absatz eins, beider Gesetze abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind. Im Gegensatz zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ FLG 1975 wird in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ ausdrücklich als Mangel der Agrarstruktur, der abzuwenden, zu mildern oder zu beheben ist, angeführt. Paragraph 30, TFLG 1996, überschrieben mit „Voraussetzungen“ und Paragraph 40, NÖ FLG 1975, überschrieben mit „Flurbereinigung“ decken einander im Wesentlichen. Paragraph 32, TFLG 1996 und Paragraph 42, NÖ FLG 1975 sind mit „Flurbereinigungsverträge und (-)Übereinkommen“ überschrieben. Aus Paragraph 32, Absatz 5, TFLG 1996 ergibt sich, dass Bescheide nach Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1996 den Bestimmungen des Paragraph eins, TFLG 1996 entsprechen müssen. Infolge der Überschrift des Paragraph 30, TFLG 1996 ergibt sich, dass zusätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 30, TFLG 1996 vorliegen müssen. Nach Paragraph 42, Absatz eins, NÖ FLG 1975 sind Verträge oder Übereinkommen dann zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 NÖ FLG 1975 vorliegen. Paragraph 43, NÖ FLG 1975 ist mit „Voraussetzungen für Feststellungsbescheide“ überschrieben. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ FLG 1975 ist es im Falle des Grunderwerbes durch Kauf eine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 42, NÖ FLG 1975, dass die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt.
dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, setzt Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ FLG 1996 Alleineigentum des Erwerbers auch an den benachbarten Grundstücken voraus. Das TFLG 1996 enthält keine vergleichbare Regelung. Indem § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 im Gegensatz zu § 1 Abs 2 Z 1 NÖ FLG 1975 ausdrücklich „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ als Mangel der Agrarstruktur, den es im Flurbereinigungsverfahren abzuwenden, zu mildern oder zu beheben gilt, nennt, ist davon auszugehen, dass Kaufverträge, die die Nachteile von Miteigentum teilweise bereinigen bzw mildern dann zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, wenn eine agrarstrukturelle Verbesserung dahingehend bewirkt wird, dass arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen werden (vgl Eberhard W Lang, Agrarrecht I S 125). Dass ausschließlich eine gänzliche Bereinigung von Miteigentum zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sein kann, ist mit dem Wortlaut des § 1 Abs 2 TFLG 1996 nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr steht die Annahme, dass die gegenständlichen Grundstücke im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen müssten, um zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich zu sein, im Widerspruch zu § 1 Abs 2 Einleitungssatz TFLG 1996, der ausdrücklich normiert, dass eine Milderung der Nachteile von Miteigentum Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann. Indem Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 im Gegensatz zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ FLG 1975 ausdrücklich „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ als Mangel der Agrarstruktur, den es im Flurbereinigungsverfahren abzuwenden, zu mildern oder zu beheben gilt, nennt, ist davon auszugehen, dass Kaufverträge, die die Nachteile von Miteigentum teilweise bereinigen bzw mildern dann zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, wenn eine agrarstrukturelle Verbesserung dahingehend bewirkt wird, dass arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen werden vergleiche Eberhard W Lang, Agrarrecht römisch eins S 125). Dass ausschließlich eine gänzliche Bereinigung von Miteigentum zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sein kann, ist mit dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, TFLG 1996 nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr steht die Annahme, dass die gegenständlichen Grundstücke im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen müssten, um zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich zu sein, im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz TFLG 1996, der ausdrücklich normiert, dass eine Milderung der Nachteile von Miteigentum Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann. Diese Sichtweise wird auch durch § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 4 GrEStG 1987 gestützt. Schließlich ist unter einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 GrEStG 1987 auch ein Miteigentumsanteil zu verstehen (vgl VfGH 28.06.1996, B 1525/94). Wenn § 3 Abs 1 Z 4 GrEStG sohin normiert, dass der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen ist, so umfasst dies auch den Erwerb von Miteigentumsanteilen. Diese Sichtweise wird auch durch Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1987 gestützt. Schließlich ist unter einem Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GrEStG 1987 auch ein Miteigentumsanteil zu verstehen vergleiche VfGH 28.06.1996, B 1525/94). Wenn Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG sohin normiert, dass der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen ist, so umfasst dies auch den Erwerb von Miteigentumsanteilen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden bisher von BB, CB und DB und nicht von EB, welche nach wie vor Miteigentümerin zu 2/9 Anteilen ist, bewirtschaftet. Insofern ist vom schlüssigen Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung zwischen den bisherigen Miteigentümern auszugehen. Indem in Punkt II des Kaufvertrages vom 15.04.2014 und in Punkt I und II der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 15.04.2014, datiert mit 07.05.2014, vereinbart wurde, dass die mit der Liegenschaft verbundenen Rechte an den Beschwerdeführer übergehen, bewirkte der Erwerb der Anteile eine Überbindung der schlüssigen Benützungsregelung. Insofern ist der Beschwerdeführer derzeit wohl berechtigt, die Bewirtschaftung
der bisher schlüssig getroffenen Benützungsvereinbarung auszuüben. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden bisher von BB, CB und DB und nicht von EB, welche nach wie vor Miteigentümerin zu 2/9 Anteilen ist, bewirtschaftet. Insofern ist vom schlüssigen Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung zwischen den bisherigen Miteigentümern auszugehen. Indem in Punkt römisch zwei des Kaufvertrages vom 15.04.2014 und in Punkt römisch eins und römisch zwei der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 15.04.2014, datiert mit 07.05.2014, vereinbart wurde, dass die mit der Liegenschaft verbundenen Rechte an den Beschwerdeführer übergehen, bewirkte der Erwerb der Anteile eine Überbindung der schlüssigen Benützungsregelung. Insofern ist der Beschwerdeführer derzeit wohl berechtigt, die Bewirtschaftung
der bisher schlüssig getroffenen Benützungsvereinbarung auszuüben.
den getroffenen Feststellungen erfolgt durch den gegenständlichen Kaufvertrag eine teilweise Bereinigung von Miteigentum, die eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt. Konkret werden durch den Kauf der 7/9 Anteile an den gegenständlichen Grundstücken arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen. Insofern besteht kein Zweifel, dass der gegenständliche Kaufvertrag den Zielen nach § 1 und § 30 TFLG 1996 entspricht und damit einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist.
den getroffenen Feststellungen erfolgt durch den gegenständlichen Kaufvertrag eine teilweise Bereinigung von Miteigentum, die eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt. Konkret werden durch den Kauf der 7/9 Anteile an den gegenständlichen Grundstücken arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen. Insofern besteht kein Zweifel, dass der gegenständliche Kaufvertrag den Zielen nach Paragraph eins und Paragraph 30, TFLG 1996 entspricht und damit einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist. Zumal die für eine Feststellung
Abs 1 TFLG 1996 erforderlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der belangten Behörde vorliegen, war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Zumal die für eine Feststellung
Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1996 erforderlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der belangten Behörde vorliegen, war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch einen Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer 7/9 Anteile zweier Liegenschaften. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dieser beiden Liegenschaften grenzen an landwirtschaftliche Grundstücke, die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen, an. Der Beschwerdeführer begehrte nun die Feststellung, dass der Kaufvertrag über den Erwerb von 7/9 Anteilen an den beiden Liegenschaften eingeschränkt auf diverse Grundstücke zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist. Die belangte Behörde lehnte dieses Begehren unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, deswegen ab, weil der Beschwerdeführer an den benachbarten Grundstücken nur Miteigentümer und nicht Alleineigentümer ist. Es war somit zu klären, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ FLG 1975 auf das TFLG 1996 übertragbar ist. Zumal es eine § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG 1975 entsprechende Regelung im TFLG 1996 nicht gibt, sondern § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 ausdrücklich „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ als Mangel der Agrarstruktur nennt, den es abzuwenden, zu mildern oder zu beheben gilt, nennt, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass auch ein Vertrag, der eine quantitative Minderung der Zahl der Miteigentümer bzw eine teilweise Bereinigung von Miteigentum vorsieht, zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist, wenn eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt wird. Dass diese Voraussetzung hier gegeben war, hat sich aufgrund des eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachtens, dessen Inhalt unbestritten blieb, ergeben. Durch einen Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer 7/9 Anteile zweier Liegenschaften. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dieser beiden Liegenschaften grenzen an landwirtschaftliche Grundstücke, die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen, an. Der Beschwerdeführer begehrte nun die Feststellung, dass der Kaufvertrag über den Erwerb von 7/9 Anteilen an den beiden Liegenschaften eingeschränkt auf diverse Grundstücke zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist. Die belangte Behörde lehnte dieses Begehren unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119, deswegen ab, weil der Beschwerdeführer an den benachbarten Grundstücken nur Miteigentümer und nicht Alleineigentümer ist. Es war somit zu klären, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ FLG 1975 auf das TFLG 1996 übertragbar ist. Zumal es eine Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ FLG 1975 entsprechende Regelung im TFLG 1996 nicht gibt, sondern Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 ausdrücklich „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ als Mangel der Agrarstruktur nennt, den es abzuwenden, zu mildern oder zu beheben gilt, nennt, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass auch ein Vertrag, der eine quantitative Minderung der Zahl der Miteigentümer bzw eine teilweise Bereinigung von Miteigentum vorsieht, zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist, wenn eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt wird. Dass diese Voraussetzung hier gegeben war, hat sich aufgrund des eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachtens, dessen Inhalt unbestritten blieb, ergeben. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier zum einen deshalb nicht vor, weil sich aus dem TFLG 1996 eindeutig ergibt, dass die in § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG 1975 geforderte Voraussetzung in Tirol nicht erfüllt sein muss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weicht insofern nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zum anderen war einzelfallbezogen zu prüfen, ob durch den Kaufvertrag eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt wird. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier zum einen deshalb nicht vor, weil sich aus dem TFLG 1996 eindeutig ergibt, dass die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ FLG 1975 geforderte Voraussetzung in Tirol nicht erfüllt sein muss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weicht insofern nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zum anderen war einzelfallbezogen zu prüfen, ob durch den Kaufvertrag eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt wird. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0020.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.