← Österreich

LVwG-2014/20/2697-9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2697-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau AA geb. B, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2014, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) Frau AA ihre Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 11.07.2011, ****) für alle Klassen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde ausgesprochen, dass, soweit die Beschwerdeführerin auch Besitzerin (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, diese Lenkberechtigung(

  1. en)entzogen würden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt einen tschechischen Führerschein (wieder-)erworben habe, als ihr Wohnsitz in Österreich gewesen sei (06.09.2010 – 11.07.2011). Der Ersterwerb sei am 12.03.2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ebenfalls den Wohnsitz in Österreich gehabt (26.02.2003 – 23.03.2009). Da die Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erworben habe, als sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich gehabt hätte, hätte die Entziehung erfolgen müssen. Mit den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) Frau AA ihre Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 11.07.2011, ****) für alle Klassen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde ausgesprochen, dass, soweit die Beschwerdeführerin auch Besitzerin (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, diese Lenkberechtigung(
  2. en)entzogen würden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt einen tschechischen Führerschein (wieder-)erworben habe, als ihr Wohnsitz in Österreich gewesen sei (06.09.2010 – 11.07.2011). Der Ersterwerb sei am 12.03.2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ebenfalls den Wohnsitz in Österreich gehabt (26.02.2003 – 23.03.2009). Da die Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erworben habe, als sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich gehabt hätte, hätte die Entziehung erfolgen müssen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Y (Abt. Bürgerbüro) gewandt habe, um aufgrund ihrer Wohnsitzverlegung nach Österreich bzw Namensänderung aufgrund Verehelichung ihren tschechischen Führerschein gemäß § 15 Abs 3 FSG gegen einen österreichischen einzutauschen. Die Beschwerdeführerin hätte während der jeweiligen Zeiträume keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Ihr hauptsächlicher Aufenthalt während der im Bescheid angeführten Zeiträume sei in Tschechien gewesen. Die Unrichtigkeit des Auszugs aus dem zentralen Melderegister sei durch ein Versehen der Beschwerdeführerin entstanden. Sie habe vergessen, sich abzumelden. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Y (Abt. Bürgerbüro) gewandt habe, um aufgrund ihrer Wohnsitzverlegung nach Österreich bzw Namensänderung aufgrund Verehelichung ihren tschechischen Führerschein gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG gegen einen österreichischen einzutauschen. Die Beschwerdeführerin hätte während der jeweiligen Zeiträume keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Ihr hauptsächlicher Aufenthalt während der im Bescheid angeführten Zeiträume sei in Tschechien gewesen. Die Unrichtigkeit des Auszugs aus dem zentralen Melderegister sei durch ein Versehen der Beschwerdeführerin entstanden. Sie habe vergessen, sich abzumelden. Die Beschwerdeführerin sei Gastronomiefachkraft und habe im gegenständlichen Zeitraum (2003/2004) als solche zeitweise in Wien gearbeitet. Ihre persönlichen Bindungen seien weiterhin in Tschechien gelegen. Dort habe sie auch ihr Kind geboren. Erst ab dem Jahre 2010 habe die Beschwerdeführerin wieder Kellnertätigkeiten in Österreich ausgeübt, so in der Wintersaison 2009/2010 in Saalbach-Hinterglemm. Erst mit ihrer Verehelichung hätte sie ihr hauptsächliches Lebensinteresse nach Österreich verlegt. Es liege kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor und sei die Entziehung der Lenkberechtigung zu Unrecht angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei Gastronomiefachkraft und habe im gegenständlichen Zeitraum (2003 aus 2004,) als solche zeitweise in Wien gearbeitet. Ihre persönlichen Bindungen seien weiterhin in Tschechien gelegen. Dort habe sie auch ihr Kind geboren. Erst ab dem Jahre 2010 habe die Beschwerdeführerin wieder Kellnertätigkeiten in Österreich ausgeübt, so in der Wintersaison 2009 aus 2010, in Saalbach-Hinterglemm. Erst mit ihrer Verehelichung hätte sie ihr hauptsächliches Lebensinteresse nach Österreich verlegt. Es liege kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor und sei die Entziehung der Lenkberechtigung zu Unrecht angeordnet worden. In Bezug auf das Schreiben des Magistrats X sei keine Übersetzung eingeholt worden. Sohin könnten die darin enthaltenen Angaben auch nicht als Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. In Bezug auf das Schreiben des Magistrats römisch zehn sei keine Übersetzung eingeholt worden. Sohin könnten die darin enthaltenen Angaben auch nicht als Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Akt der Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses veranlasste zunächst eine Übersetzung der im Akt der Bezirkshauptmannschaft Y befindlichen Bestätigung für die Führerscheinaufstellung des Stadtmagistrates von X, Abteilung für die Verwaltung des Straßenverkehrs. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Akt der Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses veranlasste zunächst eine Übersetzung der im Akt der Bezirkshauptmannschaft Y befindlichen Bestätigung für die Führerscheinaufstellung des Stadtmagistrates von römisch zehn, Abteilung für die Verwaltung des Straßenverkehrs. Aus diesem Schreiben ergib sich, ab wann der Beschwerdeführerin in Tschechien die Fahrberechtigung für näher angeführte Gruppen erteilt worden sei. Am 10.12.2014 richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Ersuchen an den in Tschechien tätigen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums. Dabei wurde er um die Klärung der Frage gebeten, wann die Beschwerdeführerin die aktuelle Lenkberechtigung erworben habe und inwieweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der aktuellen Lenkberechtigung das Wohnsitzerfordernis in Tschechien als erfüllt anzusehen sei. Im Antwortschreiben vom 11.12.2014 teilte der in der tschechischen Republik tätige Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums mit, dass es heuer bereits mehrfach Anfragen von Landesverwaltungsgerichten im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gegeben hätte und deshalb die Frage dem Bundesministerium für Inneres übermittelt worden sei. Eine Prüfung hätte ergeben, dass für eine Amtshilfe durch die tschechischen Polizeibehörden im Verwaltungsverfahren keine Rechtsgrundlage bestehe. In weiterer Folge wurde vom erkennenden Gericht für den 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In Vorbereitung dazu übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom 01.12.2014, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2010 bis 29.10.2013 durchgehend an einer näher angeführten Adresse in X mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Vom 21.02.2001 bis 21.02.2006, also zum Zeitpunkt des Ersterwerbs des tschechischen Führerscheins sei sie mit Hauptwohnsitz an einer näheren angeführten Adresse in X gemeldet gewesen. Als Beweis dafür wurde eine Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin sowie ein Meldeauszug samt einer Übersetzung übermittelt. In weiterer Folge wurde vom erkennenden Gericht für den 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In Vorbereitung dazu übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom 01.12.2014, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2010 bis 29.10.2013 durchgehend an einer näher angeführten Adresse in römisch zehn mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Vom 21.02.2001 bis 21.02.2006, also zum Zeitpunkt des Ersterwerbs des tschechischen Führerscheins sei sie mit Hauptwohnsitz an einer näheren angeführten Adresse in römisch zehn gemeldet gewesen. Als Beweis dafür wurde eine Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin sowie ein Meldeauszug samt einer Übersetzung übermittelt. Im Zuge der Verhandlung am 12.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen, ebenso deren Ehegatte CC. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt der Verwaltungsbehörde. Schließlich richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben an den Stadtmagistrat X (Leiterin der Fachabteilung für die Kraftfahrer). Schließlich richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben an den Stadtmagistrat römisch zehn (Leiterin der Fachabteilung für die Kraftfahrer). In diesem Schreiben vom 13.01.2015 wurde um Mitteilung gebeten, ob die Lenkberechtigung für die Klasse B von der Beschwerdeführerin im Juli 2011 neu erworben sei oder ob die im Jahre 2004 erworbene Lenkberechtigung nie erloschen sei und deshalb im Jahre 2011 nicht neu erworben worden sei, sondern lediglich ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei. In einem Antwortschreiben vom 13.02.2015 wurde vom Magistrat X dazu näheres ausgeführt. Es wurde auf ein Punktesystem verwiesen, welches dazu führe, dass bei Erreichen von 12 Punkten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr entzogen würde. Die Beschwerdeführerin habe am 10.11.2009 die Gesamtzahl von 12 Punkten erreicht und sei ihr der Führerschein am 29.12.2009 abgenommen worden. Laut § 123d des Gesetzes Nr 361/2000 Sp (Straßenverkehrsgesetz) sei sie berechtigt gewesen, frühestens nach einem Jahr von der Abnahme gerechnet „Um Rückgabe des Führerscheins zu ersuchen“. Die Beschwerdeführerin habe am 08.07.2011 um Rückgabe des Führerscheins ersucht und habe alle vom Gesetz bestimmten Bedingungen erfüllt, einschließlich die Vorlegung eines gültigen Personalausweises, mit welchem sie einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachgewiesen habe. Da die Antragstellerin einen gültigen Personalausweis vorgelegt habe, welcher einen Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik nachgewiesen habe, hätte es keinen Grund gegeben, die Frage ihres Aufenthaltes zu überprüfen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass am 11.07.2011 ein Antrag auf Ausgabe des neuen Führerscheins infolge eines Diebstahls des alten Führerscheins gestellt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin Besitzerin des tschechischen Führerscheins Nr. **** mit Geltung vom 11.07.2011 bis 11.07.2021 für die Führerscheinklassen AM, B 1, B. In einem Antwortschreiben vom 13.02.2015 wurde vom Magistrat römisch zehn dazu näheres ausgeführt. Es wurde auf ein Punktesystem verwiesen, welches dazu führe, dass bei Erreichen von 12 Punkten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr entzogen würde. Die Beschwerdeführerin habe am 10.11.2009 die Gesamtzahl von 12 Punkten erreicht und sei ihr der Führerschein am 29.12.2009 abgenommen worden. Laut Paragraph 123 d, des Gesetzes Nr 361 aus 2000, Sp (Straßenverkehrsgesetz) sei sie berechtigt gewesen, frühestens nach einem Jahr von der Abnahme gerechnet „Um Rückgabe des Führerscheins zu ersuchen“. Die Beschwerdeführerin habe am 08.07.2011 um Rückgabe des Führerscheins ersucht und habe alle vom Gesetz bestimmten Bedingungen erfüllt, einschließlich die Vorlegung eines gültigen Personalausweises, mit welchem sie einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachgewiesen habe. Da die Antragstellerin einen gültigen Personalausweis vorgelegt habe, welcher einen Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik nachgewiesen habe, hätte es keinen Grund gegeben, die Frage ihres Aufenthaltes zu überprüfen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass am 11.07.2011 ein Antrag auf Ausgabe des neuen Führerscheins infolge eines Diebstahls des alten Führerscheins gestellt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin Besitzerin des tschechischen Führerscheins Nr. **** mit Geltung vom 11.07.2011 bis 11.07.2021 für die Führerscheinklassen AM, B 1, B. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der in Tschechien geborenen Beschwerdeführerin wurde in Tschechien eine Lenkberechtigung für folgende Gruppen erteilt: AM ab 01.07.2006 B1 ab 12.03.2004 B ab 12.03.2004. Aufgrund mehrerer (offensichtlich in Tschechien begangener) Verkehrsübertretungen erreichte die Beschwerdeführerin nach Maßgabe eines in Tschechien gültigen Schlechtpunktesystems bis zum 10.11.2009 insgesamt 12 Punkte. Dies führt nach tschechischem Führerscheinrecht (§ 123d des Gesetzes Nr 361/2000 des Straßenverkehrsgesetzes) zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis in der Dauer von einem Jahr. Der Beschwerdeführerin wurde am 29.12.2009 der Führerschein abgenommen und war sie berechtigt, frühestens nach einem Jahr um Rückgabe des Führerscheins zu ersuchen. Am 08.07.2011 suchte sie um Rückgabe des Führerscheins an. Dabei legte sie der Behörde einen gültigen Personalausweis vor, mit welchem ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachgewiesen wurde. Aufgrund mehrerer (offensichtlich in Tschechien begangener) Verkehrsübertretungen erreichte die Beschwerdeführerin nach Maßgabe eines in Tschechien gültigen Schlechtpunktesystems bis zum 10.11.2009 insgesamt 12 Punkte. Dies führt nach tschechischem Führerscheinrecht (Paragraph 123 d, des Gesetzes Nr 361 aus 2000, des Straßenverkehrsgesetzes) zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis in der Dauer von einem Jahr. Der Beschwerdeführerin wurde am 29.12.2009 der Führerschein abgenommen und war sie berechtigt, frühestens nach einem Jahr um Rückgabe des Führerscheins zu ersuchen. Am 08.07.2011 suchte sie um Rückgabe des Führerscheins an. Dabei legte sie der Behörde einen gültigen Personalausweis vor, mit welchem ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachgewiesen wurde. Das österreichische zentrale Melderegister weist unter anderem einen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Wien im Zeitraum 26.02.2003 bis 23.03.2009 auf. Weiters findet sich ein Hauptwohnsitz an einer Adresse in Z im Zeitraum 06.09.2010 bis 11.07.2011 und ab 04.10.2011. Die Beschwerdeführerin wies auch im Zeitraum vom 24.05.2010 bis 29.10.2013 einen Hauptwohnsitz in X auf. Es ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2003 bis 2006 über einen Wohnsitz in X verfügte. Die Beschwerdeführerin wies auch im Zeitraum vom 24.05.2010 bis 29.10.2013 einen Hauptwohnsitz in römisch zehn auf. Es ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2003 bis 2006 über einen Wohnsitz in römisch zehn verfügte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Schriftstücke, welche vom Stadtmagistrat X stammen, in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Schriftstücke, welche vom Stadtmagistrat römisch zehn stammen, in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln. Es trifft zu, dass dem Auszug aus dem zentralen Melderegister insofern eine Indizwirkung zukommt, als dort Hauptwohnsitze der Beschwerdeführerin in Österreich angeführt sind. Allerdings ergibt sich insbesondere aufgrund einer Meldebestätigung des Stadtmagistrats X vom 09.10.2014, dass gleichzeitig neben einem Hauptwohnsitz in Österreich auch ein Wohnsitz in Tschechien bestanden hat. Aus dem Schreiben des Stadtmagistrats X an das Landesverwaltungsgericht vom 13.02.2015 geht auch hervor, dass von der Führerscheinbehörde auch eine Überprüfung des Wohnsitzes ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Es trifft zu, dass dem Auszug aus dem zentralen Melderegister insofern eine Indizwirkung zukommt, als dort Hauptwohnsitze der Beschwerdeführerin in Österreich angeführt sind. Allerdings ergibt sich insbesondere aufgrund einer Meldebestätigung des Stadtmagistrats römisch zehn vom 09.10.2014, dass gleichzeitig neben einem Hauptwohnsitz in Österreich auch ein Wohnsitz in Tschechien bestanden hat. Aus dem Schreiben des Stadtmagistrats römisch zehn an das Landesverwaltungsgericht vom 13.02.2015 geht auch hervor, dass von der Führerscheinbehörde auch eine Überprüfung des Wohnsitzes ordnungsgemäß vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Bestätigung des Stadtmagistrats X, vom 04.03.2014, welche sich auch im Verwaltungsakt befindet, ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik kein „Tätigkeitsverbot“ in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen, ausgesprochen worden sei, und ihr Führerschein weder beanstandet noch abgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Bestätigung des Stadtmagistrats römisch zehn, vom 04.03.2014, welche sich auch im Verwaltungsakt befindet, ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik kein „Tätigkeitsverbot“ in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen, ausgesprochen worden sei, und ihr Führerschein weder beanstandet noch abgenommen worden sei. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 FSG idF BGBl. I Nr. 61/2011, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 30, Absatz 2, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, hat folgenden Wortlaut: „Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“„Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“ § 5 Abs 2 FSG idF BGBl I Nr. 43/2013 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 2, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet wie folgt: „Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“„Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“ Art 1 Abs 2 der Richtlinie des Rates 91/439/EWG über den Führerschein verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil ** (Urteil vom 26.06.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten:Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie des Rates 91/439/EWG über den Führerschein verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil ** (Urteil vom 26.06.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten: „Wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Austellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber (…) seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, darf der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung verweigern.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat die Lenkberechtigung für die Klassen B, B1 an 23.03.2004 und AM am 01.07.2006 erworben. Das Erreichen einer Gesamtzahl von 12 Punkten nach dem Schlechtpunktesystem, welches in Bezug auf den Führerschein in der Tschechischen Republik gilt, war der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Jahr entzogen und stand ihr offen, frühestens nach einem Jahr um Rückgabe des Führerscheins zu ersuchen. Die Rückgabe des Führescheins erfolgte mit 11.07.2011. Dies stellt jedoch keinen Neuerwerb der Lenkberechtigung dar. § 30 Abs 2 letzter Satz FSG stellt bei der Entziehung der Lenkberechtigung darauf ab, ob das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erlangung der Lenkberechtigung erfüllt wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 1. März 2012, **, C-467/10, unter Berufung auf die Urteile vom 19. Februar 2009, ** C-321/07, Slg. 2009, I-1113, und vom 19. Mai 2011, **, C-184/10, Slg. 2011, I-4057,) hat jedoch die Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde. Auskünfte aus österreichischen Informationssystemen (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung) sind keine vom Ausstellerstaat herrührende Informationen (vgl VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0084).Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG stellt bei der Entziehung der Lenkberechtigung darauf ab, ob das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erlangung der Lenkberechtigung erfüllt wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH vergleiche , das Urteil vom 1. März 2012, **, C-467/10, unter Berufung auf die Urteile vom 19. Februar 2009, ** C-321/07, Slg. 2009, I-1113, und vom 19. Mai 2011, **, C-184/10, Slg. 2011, I-4057,) hat jedoch die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde. Auskünfte aus österreichischen Informationssystemen (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung) sind keine vom Ausstellerstaat herrührende Informationen vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0084). Die Beschwerdeführerin hat die Lenkberechtigung in den Jahren 2004 und 2006 erworben. Es liegt jedoch kein eindeutiges Beweisergebnis dafür vor, dass damals das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt worden wäre. Insbesondere mangelt es diesbezüglich an einem Beweisergebnis, welches vom Ausstellerstaat herrührt. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 30 Abs 2 FSG. Die Beschwerdeführerin hat die Lenkberechtigung in den Jahren 2004 und 2006 erworben. Es liegt jedoch kein eindeutiges Beweisergebnis dafür vor, dass damals das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt worden wäre. Insbesondere mangelt es diesbezüglich an einem Beweisergebnis, welches vom Ausstellerstaat herrührt. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2697.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.