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{'item': 'LVwG-2014/31/0579-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0579-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Ort Z, vertreten durch die A Rechtsanwälte GesbR, Adresse 3, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Ort Y vom 22.1.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,-- zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Ort Y vom 22.1.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Auf Grund der Gesetzeslage des § 57 Abs. 1 Nt. I) Tiroler Bauordnung, (TBO), LGBI. Nr. 57/2011, ist u.a. ein Überlassen einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon zur Benützung zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck an andere tatbestandsmäßig.„Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 57, Absatz eins, Nt. römisch eins) Tiroler Bauordnung, (TBO), LGBI. Nr. 57 aus 2011,, ist u.a. ein Überlassen einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon zur Benützung zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck an andere tatbestandsmäßig. Sie, Herr A A, haben als Wohnungseigentümer der im Erdgeschoß befindlichen - als Metzgerei bewilligten - Räumlichkeiten im Anwesen Adresse 2, Ort Y dem Verein F F zumindest seit 17.01.2013 bis 25.11.2013 die in Ihrem Wohnungseigentum stehenden - als Metzgerei bewilligten - Räumlichkeiten zur Benützung als Vereinsräumlichkeiten überlassen, obwohl eine Benützung dieser Räumlichkeiten als Vereinsräumlichkeiten dem bewilligten Verwendungszweck zuwiderläuft und unzulässig ist. Sie, Herr A A, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit l Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, begangen.Sie, Herr A A, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß § Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von 450,00 24 Stunden § 57 Abs. 1 lit I TBO 2011“450,00 24 Stunden Paragraph 57, Absatz eins, lit römisch eins TBO 2011“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte B B, C C, D D, E E, in Ort Y, Adresse 3, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für Tirol bevollmächtigt und beauftragt. Vorgenannte Rechtsanwälte berufen sich ausdrücklich auf die ihnen gegenüber gem § 8 Abs 1 RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung. „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte B B, C C, D D, E E, in Ort Y, Adresse 3, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für Tirol bevollmächtigt und beauftragt. Vorgenannte Rechtsanwälte berufen sich ausdrücklich auf die ihnen gegenüber gem Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung. I. Beschwerdegegenstandrömisch eins. Beschwerdegegenstand Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom
  4. 2014, GZ ***, erhebt der Beschwerdefühler durch seine bevollmächtigten Vertreter gem Art. 130 Abs 1 Z 1 und Art. 132 Abs 1 Z l B-VG innerhalb offener Frist nachstehendeGegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom
  5. 2014, GZ ***, erhebt der Beschwerdefühler durch seine bevollmächtigten Vertreter gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Z l B-VG innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  6. Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer des im Erdgeschoß befindlichen Geschäftsraumes der Liegenschaft in EZ ***9, GB ***, Adresse 2, Ort Y.
  7. Der Beschwerdeführer suchte Ende des Jahres 2012/Anfang des Jahres 2013 Mieter für vorgenannte Räumlichkeiten und bediente sich dabei der B GmbH als Makler. G G brachte dabei dem Beschwerdeführer als Mieter den Verein F F und wurde in Folge dessen auch der Mietvertrag abgeschlossen. Der Verwendungszweck der Räumlichkeiten als Gebetsraum wurde dabei vom Mieter vorgegeben. Zur Errichtung des Mietvertrages wurde Rechtsanwältin H H beigezogen, welche im Rahmen dieser Mietvertragserstellung den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass die Verwendung vorgenannter Räumlichkeiten als Gebetsraum lediglich nach entsprechender Umwidmung und Baugenehmigung nach den Bestimmungen des TROG, sowie einer Genehmigung nach den Bestimmungen des WEG möglich sei. Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt wurde, dass eine entsprechende Umwidmung und Baugenehmigung zur Verwendung der Räumlichkeit als Gebetsraum notwendig ist, beantragte derselbe eine Baubewilligung für eine Verwendungszweckänderung und wurde eben diese mit Bescheid vom
  8. 2013, ZI *** erteilt. Der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Berufung wurde insoweit Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben sowie die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheid an das Stadtmagistrat Ort Y als Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
  9. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht vom
  10. 2014, ZI ***, wurde über den Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer der gegenständlichen Räumlichkeit wegen Überlassung eines Gebäudeteils zu einem anderen als dem bewilligten Zweck gern § 57 Abs 1 lit 1 TBO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von €495,00 verhängt.
  11. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht vom
  12. 2014, ZI ***, wurde über den Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer der gegenständlichen Räumlichkeit wegen Überlassung eines Gebäudeteils zu einem anderen als dem bewilligten Zweck gern Paragraph 57, Absatz eins, lit 1 TBO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von €495,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers aus dem Umstand ergibt, dass er im vorliegenden Fall nur die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde vom Verschulden befreien würde und der Umstand, dass er von Rechtsanwältin H H nicht über die nötige Umwidmung und Baugenehmigung aufgeklärt wurde, ihn nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit befreit.
  13. Gegen den vorstehend genannten Bescheid des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom
  14. 2014, ZI ***, richtet sich die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das bekämpfte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das angefochtene Straferkenntis des Stadtmagistrates von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, vom
  15. 2014, ZI ***, ist die Berufung gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art 81 Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl-Nr. 150/2012, ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol ist daher statthaft.Gegen das angefochtene Straferkenntis des Stadtmagistrates von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, vom
  16. 2014, ZI ***, ist die Berufung gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 81, Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl-Nr. 150 aus 2012,, ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol ist daher statthaft. Bei der Vollziehung der Tiroler Bauordnung handelt es sich um eine Angelegenheit, die gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, wobei die Wahrnehmung der örtlichen Baupolizei als solche gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt.Bei der Vollziehung der Tiroler Bauordnung handelt es sich um eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, wobei die Wahrnehmung der örtlichen Baupolizei als solche gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt. Der Beschwerdeführer ist als Wohnungseigentümer der Liegenschaft, auf die sich der behördliche Auftrag bezieht, zur Beschwerde legitimiert. Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Händen des Beschwerdeführers ist am
  17. 2014 erfolgt und ist wurde daher die vorhegende Berufung auch fristgerecht erhoben. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Das angefochtene Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus wie folgt: Bezüglich der im Straferkenntnis zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 2001/09/0196, mit welcher das Verschulden des Beschwerdeführers belegt werden soll, ist Folgendes anzumerken: Im, der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden, Sachverhalt ging es um eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und mag es in solchen oder ähnlich gelagerten Fällen (wie beispielsweise der Gewerbeausübung), in denen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass es einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung oder ähnlichem bedarf, zwar richtig sein, dass sich in solch einem Fall einem Laien die Frage einer möglicherweise nötigen Genehmigung bzw Bewilligung stellt und im Falle von erfolgten Gesetzesverstößen ein Verschulden nur dann nicht vorliegt, wenn von der zuständigen Behörde eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt wurde. Hält man sich hingegen vor Augen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Mietvertrag abschließen wollte, so scheint es beinahe absurd, dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit dahingehend vorzuwerfen, dass ihm als Laien beim Abschluss eines Mietvertrages Bedenken dahingehend hätten kommen müssen, ob er nicht eine Umwidmung und Baugenehmigung nach den Bestimmungen des TROG zuvor einholen müsste, zumal diese Bedenken nicht einmal der Vertragsverfasserin Rechtsanwältin H H gekommen sind. Es handelt sich hierbei somit offensichtlich um einen Sachverhalt, bei dem sich dem Laien nicht die Frage möglicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen stellen, da es ja lediglich um einen Abschluss eines Mietvertrages gegangen ist und mit diesem keinerlei bauliche Änderungen in Zusammenhang gestanden sind und es für den Beschwerdeführer sohin völlig unvorhersehbar war, dass Genehmigungen aufgrund des Mietvertrages nötig wären. Eine gegenteilige Rechtsauffassung würde wohl die in der vorgenannten Verwaltungsentscheidung genannte Pflicht der Auskunftseinholung bei der zuständigen Behörde in einem unvertretbaren Ausmaß überspannen. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer bei erstmaliger Kenntnis der notwendigen Umwidmung und Baugenehmigung sofort eine Baubewilligung beim Stadtmagistrat Y einbrachte und spricht auch dieser Umstand gegen ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers, da er ab diesem Zeitpunkt den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung erst erkennen und einsehen konnte. Aufgrund vorstehender Ausführungen kann dem Beschwerdeführer somit gem § 5 Abs 2 VStG keineswegs fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.Aufgrund vorstehender Ausführungen kann dem Beschwerdeführer somit gem Paragraph 5, Absatz 2, VStG keineswegs fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Beweis: Verwaltungsstrafakt Mietvertrag PV ZV G G ZV RA H H V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht für Tirol die ANTRÄGE gestellt,
  18. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  19. gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  20. gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom
  21. 2014, ZI ***, ersatzlos aufzuheben.
  22. gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom
  23. 2014, ZI ***, ersatzlos aufzuheben. In eventu
  24. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem erfolgt, jeweils in Kopie, nachstehende
  25. den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem erfolgt, jeweils in Kopie, nachstehende Urkundevorlage ./1 Bekämpftes Straferkenntnis des Bürgermeisters von Ort Y, Abteilung Bau-Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, vom 22.1.2014, ZI ***; ./2 Mietvertrag vom 27.5.2011 ./3 Stellungnahme vom 4.12.2013“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Beschwerdeakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2014, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Demnach hat der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer der im Erdgeschoss befindlichen und als Metzgerei bewilligten Räumlichkeiten im Anwesen Adresse 2, Ort Y, zumindest von 17.1.2013 bis 25.11.2013 dem Verein F F die in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zur Benützung als Vereinsräumlichkeiten überlassen, obwohl eine Benützung dieser Räumlichkeiten als Vereinsräumlichkeiten dem bewilligten Verwendungszweck zuwiderläuft. Unstrittig ist auch, dass der Verein F F als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Mieters I I fungierte und die Verlängerung des Mietvertrages per 31.5.2013 bereits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein F F abgeschlossen wurde. Unstrittig ist auch, dass der Verein F F als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Mieters römisch eins römisch eins fungierte und die Verlängerung des Mietvertrages per 31.5.2013 bereits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein F F abgeschlossen wurde. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl 130/2013 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, (TBO 2011), maßgeblich: Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. … Strafbestimmungen § 57.
(1)WerParagraph 57,
(1)Wer … l) unbeschadet des § 13 Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 6 erster Satz oder Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem Paragraph 44, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständlichen Räume im Tatzeitraum als Metzgerei bewilligt waren, tatsächlich aber als Vereinsräume (Gebetsraum) vermietet wurden. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens sei jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass keine Fahrlässigkeit gegeben sei. Dies deshalb, weil ihn weder der den Mieter akquirierende Makler G G noch die den Mietvertrag errichtende Rechtsanwältin H H darauf hingewiesen haben, dass die Verwendung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als Gebetsraum lediglich nach entsprechender Umwidmung und Baugenehmigung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie einer Genehmigungen nach den Bestimmungen des WEG möglich sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer damit sein eigenes schuldhaftes Verhalten nicht zu beseitigen vermag: Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer als Vermieter eines Geschäftsobjektes über die einschlägigen baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorgaben in Kenntnis zu setzen, falls er eine vom genehmigten Verwendungszweck abweichende Nachnutzung erwägt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er bei der Beauftragung des Maklers G G hinsichtlich der näheren Art und dem Umfang der weiteren Vermietung nichts mit diesem besprochen habe. Vor dem Hintergrund eines derart unsubstantiierten Auftrages hat der Beschwerdeführer den vom Makler vermittelten Mietvertrag, in dem in Punkt „I. Vertragsgegenstand“ angeführt ist, dass der Mieter das Lokal als Gebetsraum verwenden wird und den der Beschwerdeführer in weiterer Folge gesehen, gelesen und unterfertigt hat, gegen sich gelten lassen. Da ausschließlich der Beschwerdeführer selbst und nicht der Makler oder die Vertragsverfasserin über einen Zugang zu den einschlägigen baurechtlichen Informationen hinsichtlich des Verwendungszweckes des gegenständlichen Objektes verfügte, wäre es auch seine Aufgabe gewesen, diese Informationen zum genehmigten Verwendungszweck anlässlich seines Auftrages an den Makler zu ventilieren. Vor diesem Hintergrund wurden den anlässlich der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Beweisanträgen auf Einvernahme des Maklers sowie der Vertragsverfasserin nicht nähergetreten. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der mündlichen Verhandlung ein, dass er die Problematik hinsichtlich des Verwendungszweckes nicht so gesehen habe und er nicht einmal von der Widmung des gegenständlichen Objektes wusste. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Vermietung musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörden zu verstehen sind (vgl zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Vermietung musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörden zu verstehen sind vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Dass eine derartige Informationsbeschaffung angestrebt oder initiiert worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Schließlich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzubilligen, dass er nach Feststellung der baurechtswidrigen Verwendung der Räumlichkeiten durch die Baupolizei um nachträgliche Verwendungszweckänderung angesucht hat, allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtmagistrates vom 13.6.2013 eröffnet, dass gegen die nachträgliche Baubewilligung vom 24.5.2013, Zl ***, betreffend die Verwendungszweckänderung im Anwesen Adresse 2, berufen wurde und die Baubewilligung daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weswegen ein Baubeginn vor rechtskräftiger Entscheidung eine Übertretung gemäß § 57 TBO 2011 darstellen und entsprechend verfolgt werden würde. Schließlich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzubilligen, dass er nach Feststellung der baurechtswidrigen Verwendung der Räumlichkeiten durch die Baupolizei um nachträgliche Verwendungszweckänderung angesucht hat, allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtmagistrates vom 13.6.2013 eröffnet, dass gegen die nachträgliche Baubewilligung vom 24.5.2013, Zl ***, betreffend die Verwendungszweckänderung im Anwesen Adresse 2, berufen wurde und die Baubewilligung daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weswegen ein Baubeginn vor rechtskräftiger Entscheidung eine Übertretung gemäß Paragraph 57, TBO 2011 darstellen und entsprechend verfolgt werden würde. Die Weitervermietung an den Verein F F erfolgte aber ungeachtet der Ausführungen in diesem Schreiben bis zumindest 25.11.2013. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat laut dem gegenständlichen Tatvorwurf über einen Zeitraum von zumindest 10 Monaten wissentlich Mieteinnahmen aus einem baurechtlich unzulässigen Mietverhältnis lukriert. Tatsächlich begann das Mietverhältnis aber bereits ab 1.6.2011, sodass von einem entsprechend längeren Tatzeitraum auszugehen wäre. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 bis zu Euro 36.300,-erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe – selbst unter Berücksichtigung des tatgegenständlichen Vermietungszeitraumes – als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 bis zu Euro 36.300,-erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe – selbst unter Berücksichtigung des tatgegenständlichen Vermietungszeitraumes – als jedenfalls schuld- und tatangemessen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.0579.2

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