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LVwG-2014/31/2896-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2896-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über den Vorlageantrag der B B und A A, Adresse 1, Ort Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C C, Adresse 2, Ort Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 15.9.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.6.2014, Zl ***, wurde der A GmbH mit Sitz in Ort X, Adresse 3, die Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie einer Stützmauer auf Gst **9/4 KG Ort Z entlang der Grundstücksgrenze zu Gst **9/3 KG Ort Z erteilt. Der südliche Teil des Gst **9/4 KG Ort Z wird als Erschließung bzw Zufahrt für die Gste **2/3 und **2/1 verwendet. Der geschaffene Zufahrtsweg wird mit Schotter befestigt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.6.2014, Zl ***, wurde der A GmbH mit Sitz in Ort römisch zehn, Adresse 3, die Baubewilligung für die Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie einer Stützmauer auf Gst **9/4 KG Ort Z entlang der Grundstücksgrenze zu Gst **9/3 KG Ort Z erteilt. Der südliche Teil des Gst **9/4 KG Ort Z wird als Erschließung bzw Zufahrt für die Gste **2/3 und **2/1 verwendet. Der geschaffene Zufahrtsweg wird mit Schotter befestigt. Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Antragswerber Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass angesichts der gegebenen Topografie und der Erfahrungen in der Vergangenheit auszuschließen sei, dass die auf der Zufahrtsstraße anfallenden Niederschlagswässer direkt in den Untergrund entwässern würden. Bereits in der Vergangenheit habe es erhebliche Probleme wegen des Eintritts von Niederschlagswässern von Gst **2/5 auf das Grundstück der Beschwerdeführer gegeben. Die Beschwerdeführer bewohnen auf Gst **9/3 die ebenerdige Wohnung. Die zu errichtende Straße ist befestigt und ist es daher denkunmöglich, dass das Wasser in den Untergrund entwässere. Es sei lebensanschaulicher, dass das Niederschlagswasser über die befestigte Straße hinaus abrinne. Das Gst **2/3 bzw die unmittelbar an den Garten der Beschwerdeführer angrenzende, zu errichtende Straße, sei nach Norden bzw zum Garten der Beschwerdeführer hin zum Teil abfallend. Die Beschwerdeführer seien daher durch die Niederschlagswässer der Zufahrtsstraße gefährdet. Es müsse dem Bauwerber daher aufgetragen werden, für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Niederschlagswässer auf der Zufahrtsstraße zu sorgen, sodass der Garten der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. Diese Beschwerde wurde mit nunmehr bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ableitung von Niederschlagswässern kein Vorbringen im Sinn der Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung 2011 darstelle, weswegen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auszuschließen und die Beschwerde zurückzuweisen sei. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 2.10.2014 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2015, in deren Rahmen das Bauvorhaben zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einerseits und der Bauwerberin und deren Rechtsvertreter andererseits erörtert wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „§ 26

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer an Gst **9/3 KG Ort Z, welches unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **9/4 angrenzt. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben. Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer an Gst **9/3 KG Ort Z, welches unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **9/4 angrenzt. Die Beschwerdeführer sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebungen entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebungen entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unter Berücksichtigung der von den Nachbarn B B und A A anlässlich der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden:Unter Berücksichtigung der von den Nachbarn B B und A A anlässlich der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden: Hinsichtlich der von den Nachbarn geltend gemachten Ableitung von Niederschlagswässern, durch welche das Grundstück der Nachbarn gefährdet werde, ist erneut auf das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2010, 2007/06/0163, zu verweisen, wonach die Ableitung von Niederschlagswässern kein Vorbringen im Sinn der Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung darstellt. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass den Bestimmungen des Bebauungsplanes dadurch nicht Rechnung getragen wurde, dass kein wasserrechtlicher Sachverständiger zur Beurteilung der Niederschlagswassersituation beigezogen wurde, so ist diesem Vorbringen zunächst formal zu entgegnen, dass auch diese Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen, zumal von den unmittelbaren Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 die Festlegungen des Bebauungsplanes lediglich hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe geltend gemacht werden können. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass den Bestimmungen des Bebauungsplanes dadurch nicht Rechnung getragen wurde, dass kein wasserrechtlicher Sachverständiger zur Beurteilung der Niederschlagswassersituation beigezogen wurde, so ist diesem Vorbringen zunächst formal zu entgegnen, dass auch diese Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen, zumal von den unmittelbaren Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 die Festlegungen des Bebauungsplanes lediglich hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe geltend gemacht werden können. Selbst wenn man in Verkennung der obangeführten Rechtslage zur Ansicht gelangen würde, dass diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinn der Tiroler Bauordnung darstellen würden, ist in inhaltlicher Hinsicht auf die von der belangten Behörde im Bauverfahren eingeholte Stellungnahme der Siedlungswasserwirtschaft beim Stadtmagistrat Y vom 13.5.2014 zu verweisen, wonach das gegenständliche Projekt aus kulturbautechnischer Sicht in Konformität zu den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ausgeführt und daher als bewilligungsfähig beurteilt werden muss. Darin wurde ausgeführt, dass das Maß der Geringfügigkeit im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht überschritten werde und daher aus Sicht des Sachverständigen die Einleitung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens als nicht notwendig erscheine. Diesen sachverständigen Ausführungen sind die Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte ergänzende Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit nach dem Wasserrechtsgesetz. Im Ergebnis wurden daher die Einwendungen der Nachbarn B B und A A mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 15.9.2014 zurecht als unzulässig zurückgewiesen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2896.2

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