Obsah (5)
§ 28§ 52§ 25aArt 133§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0346-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 28Vw
GVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das die über den Beschuldigten verhängte Strafe zu Spruchpunkten
- und
- jeweils auf € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das die über den Beschuldigten verhängte Strafe zu Spruchpunkten
- und
- jeweils auf € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, dies sind jeweils 10 € als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, dies sind jeweils 10 € als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
§ 25aVw
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: Tatzeit: 1.) 06.06.2012, ca. 15.00 Uhr 2.) 09.08.2012, ca. 11.00 U h r - 10.08.2012, 09.00 U h r - 11.00 Uhr Tatort: 1.) Ort1, Adresse1 2.) Ort1, Adresse1 Katzen: 1.) junge Katzen, mit einem Alter von 4 Wochen 2.) -ca. 2 Jahre alte Perserkatze mit 4 Katzenwelpen ca. 4 Wochen alt (2 silbrige Kater, 1 Tiger Kater, 1 rote Kätzin) -2 Katzenwelpen ca. 8 Wochen alt (1 x schwarz-braun weiblich, 1 x langhaarig schwarz weiblich) -5 Jungkatzen ca. 3 Monate alt (1 x weiß langhaar weiblich, 2 x rot männlich, 1 x hellrot männlich, 1 x weiß-rot männlich) -2 Jungkatzen (1 x grau langhaar und 1 x rot-weiß) 1.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz iVm der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung verstoßen. Konkret wurde am 06.06.2012 um ca. 15.00 Uhr dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt, dass Sie junge Katzen halten, die in einem Alter von 4 Wochen verkauft werden.1.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung verstoßen. Konkret wurde am 06.06.2012 um ca. 15.00 Uhr dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt, dass Sie junge Katzen halten, die in einem Alter von 4 Wochen verkauft werden. 2.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz iVm der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung verstoßen. Konkret haben Sie über einen längeren Zeitraum zumindest aber bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 09.08.2012 um ca. 11.00 Uhr und am 10.08.2012 in derzeit von 09.00 Uhr - 11.00 Uhr in Adresse1, Ort1 die Unterbringung, Haltung und Pflege Ihrer oben angeführten Katzen derart vernachlässigt, dass den Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind. Die Zufügung von Schäden ergibt sich durch den hochgradigen Parasitenbefall (Endo- und Ektooparasiten-Flohbefall). Die Zufügung von Schmerzen ergibt sich durch den nicht behandelten eitrigen Nasenausfluss, durch die hochgradige Konjunktivitis und durch den schleimig, gelblichen Durchfall. Die Mutterkatze war in einem minderguten Ernährungszustand.2.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung verstoßen. Konkret haben Sie über einen längeren Zeitraum zumindest aber bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 09.08.2012 um ca. 11.00 Uhr und am 10.08.2012 in derzeit von 09.00 Uhr - 11.00 Uhr in Adresse1, Ort1 die Unterbringung, Haltung und Pflege Ihrer oben angeführten Katzen derart vernachlässigt, dass den Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind. Die Zufügung von Schäden ergibt sich durch den hochgradigen Parasitenbefall (Endo- und Ektooparasiten-Flohbefall). Die Zufügung von Schmerzen ergibt sich durch den nicht behandelten eitrigen Nasenausfluss, durch die hochgradige Konjunktivitis und durch den schleimig, gelblichen Durchfall. Die Mutterkatze war in einem minderguten Ernährungszustand. Verwaltungsübertretung(en) nach: 1.) § 8a Abs 2 TSchG iVm § 12 Abs 1 TSchG iVm Punkt 2 Abs 4 der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs 3 TSchG1.) Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Punkt 2 Absatz 4, der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG 2.) § 5 Abs 1 TSchG iVm § 5 Abs 2 Ziffer 13 TSchG iVm § 12 Abs 1 TSchG iVm § 13 TSchG iVm 15 TSchG iVm Punkt 2 Abs 6 der Anlage 1 der 2 Tierhaltungsverordnung iVm Punkt 2 A bs. 10 der Anlage 1 der 2 Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs 1 TSchG iVm § 38 Abs 3 TSchG2.) Paragraph 5, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13 TSchG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 13, TSchG in Verbindung mit 15 TSchG in Verbindung mit Punkt 2 Absatz 6, der Anlage 1 der 2 Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Punkt 2 A bs. 10 der Anlage 1 der 2 Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstraße von Euro falls diese uneinbringlich ist
- 400,00 4 Tagen § 38 Abs 1 und 3 TSchG 4 Tagen Paragraph 38, Absatz eins und 3 TSchG
- 400,00 4 Tagen § 38 Abs 1 und 3 TSchG 4 Tagen Paragraph 38, Absatz eins und 3 TSchG Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • Zu 1 ) € 40,00 und zu 2) € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); • € 48,00 als Ersatz der Barauslagen für Dr. J. -Tierarzt Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Ersatzfreiheitsstrafe von € 928,00,- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und wurde aufgrund dieser Berufung für den 02.03.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser öffentlich mündlichen Verhandlung verantwortet sich der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich bin Pensionist und habe keine Sorgepflichten. Ich habe das Existenzminimum, das sind derzeit € 853,
- Wenn mir der Vorwurf vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich mir nicht sicher bin, ob das damals meine Katzen waren. Sein tut es so, das mir immer wieder Katzen zulaufen. Mit meinen Katzen gehe ich immer zum Tierarzt. Wenn mir die Tiere, die damals beanstandet wurden vorgehalten werden, so gebe ich an, dass die Perserkatze vom Amtstierarzt der BH Ort1 mitgenommen worden ist. Auf Nachfrage des Tierschutzombudsmannes, gebe ich an, dass ich meine Tiere immer schon verkauft habe. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass ich die Katzen nie unter Ihrer Achtung abgegeben habe, meistens erst nach der
- nach der
- Schutzimpfung. Zu den Fotos möchte ich angeben, das ich damals 8 Wochen schwer krank war, ich hatte eine Lungenentzündung und hatte keine Kräfte mehr, um meinen Haushalt zu führen.“ Nach Einvernahme des Beschwerdeführers wurde die Rechtslage ausführlich erörtert und schränkte daraufhin der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe ein. Es ist daher davon auszugehen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist und lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden war. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist 82 Jahre alt, lebt vom Existenzminimum in äußerst bescheidenen Verhältnissen. Auch wenn der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, so ist bei Bedacht auf die subjektive Tatseite, doch auch auf die persönliche Lage des Beschwerdeführers, der hart an der Grenze der Verwahrlosung lebt, einzugehen. Insofern ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht in vorsätzlicher Hinsicht begangen hat, sondern bis zu einem sehr hohen Maß fahrlässig. In Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0346.2