RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/3290-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. C C und Dr. D D, Adresse 2, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2014, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß den §§ 27 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gemäß den Paragraphen 27, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke M, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen *-***, für das Unternehmen N, Ort Y - Adresse 3, am 31.03.2014 um 20.36 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Y, auf der Straße B ***, Adresse 4 auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem „Lokal O“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI: ***, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke M, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen *-***, für das Unternehmen N, Ort Y - Adresse 3, am 31.03.2014 um 20.36 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Y, auf der Straße B ***, Adresse 4 auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem „Lokal O“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 18.12.2013, GZI: ***, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn gemäß § 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt Dagegen hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. C C und Dr. D D, Adresse 2, Ort Z, Beschwerde erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „…Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange nach angefochten, als Rechtsmittel-grund wird Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses geltend gemacht, ebenso bekämpft wird die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe von EUR 360,00 zuzüglich Ver-fahrenskosten von EUR 36,
- Die Bezirkshauptmannschaft Z führt in ihrem Straferkenntnis aus, dass der Beschwer-deführer als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen *-***, für das Unternehmen N, am 31.3.2014, um 20.36 Uhr im Gemeindegebiet von Ort Y auf der Straße B ***, Adresse 4 auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem „Lokal O“ aufgefahren sei, obwohl nur auf den von der Gemeinde verordneten Standplätzen aufgefahren werden dürfe.
- Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 31.3.2014 als Lenker des Taxifahrzeuges *-*** in Ort Y auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem „Lokal O“ gestanden ist. Beweis: Parteienvernehmung.
- Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedoch nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer stand ordnungsgemäß auf dem von der Gemeinde Y laut Verordnung vom 18.12.2013, GZ *** festgesetzten Standplatz gemäß § 96 Abs. 4 StVO. Aus dem in einiger Entfernung befindlichen „Lokal P“ kam eine Gruppe von 4 – 5 Personen und winkte sodann den Beschwerdeführer herbei. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zu der Gruppe vor und sagten nach kurzer gruppeninterner Diskussion die namentlich nicht bekannten Personen, dass sie lediglich noch ihre Schiausrüstung von der gegenüberliegenden Seite holen müssten. Daraufhin sicherte der Beschwerdeführer den (bereits erheblich alkoholisierten) Personen zu, dass er hier warten würde. Die Personen überquerten die Straße in Richtung ihrer Schiausrüstung, überlegten es sich jedoch in der Folge anders und kehrten in das „Lokal P“ zurück. Die Polizeibeamten fuhren beim Beschwerdeführer gerade in jenem Moment vorbei, als die Gruppe auf dem Weg war, ihre Schiausrüstung zu holen. Der Beschwerdeführer bedeutete den Polizeibeamten, dass er auf diese Gruppe wartet. Nachdem die Personen jedoch wieder in das „Lokal P“ zurückkehrten, sagten die Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer den Parkstreifen verlassen solle und leistete er dieser Aufforderung unverzüglich Folge.
- Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedoch nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer stand ordnungsgemäß auf dem von der Gemeinde Y laut Verordnung vom 18.12.2013, GZ *** festgesetzten Standplatz gemäß Paragraph 96, Absatz 4, StVO. Aus dem in einiger Entfernung befindlichen „Lokal P“ kam eine Gruppe von 4 – 5 Personen und winkte sodann den Beschwerdeführer herbei. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zu der Gruppe vor und sagten nach kurzer gruppeninterner Diskussion die namentlich nicht bekannten Personen, dass sie lediglich noch ihre Schiausrüstung von der gegenüberliegenden Seite holen müssten. Daraufhin sicherte der Beschwerdeführer den (bereits erheblich alkoholisierten) Personen zu, dass er hier warten würde. Die Personen überquerten die Straße in Richtung ihrer Schiausrüstung, überlegten es sich jedoch in der Folge anders und kehrten in das „Lokal P“ zurück. Die Polizeibeamten fuhren beim Beschwerdeführer gerade in jenem Moment vorbei, als die Gruppe auf dem Weg war, ihre Schiausrüstung zu holen. Der Beschwerdeführer bedeutete den Polizeibeamten, dass er auf diese Gruppe wartet. Nachdem die Personen jedoch wieder in das „Lokal P“ zurückkehrten, sagten die Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer den Parkstreifen verlassen solle und leistete er dieser Aufforderung unverzüglich Folge. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sohin nicht als „Auffahren“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) zu qualifizieren.Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sohin nicht als „Auffahren“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) zu qualifizieren. Hilfsweise wird vorgebracht, dass die in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 18.12.2013, GZl *** festgesetzten Standplätze nicht richtig verordnet wurden und sohin der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im Bereich der Seilbahn Q wurden Stellplätze an einzelne Taxiunternehmen vergeben. Beweis: Parteienvernehmung.
- Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausgehen, ist dem Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt
- ausgeführt – annehmen dürfen, dass die Personen ein Taxi benötigen. Für den Beschwerdeführer war nicht vorhersehbar, dass die Gruppe, die ihn zuvor herangewunken hatte, es sich in der Folge anders überlegt. Der Beschwerdeführer hat sich rechtmäßig verhalten und ist ihm keine Fahrlässigkeit vorwerfbar. Er verließ die Örtlichkeit in jenem Moment, in dem er bemerkte, dass die Personen, die ihn vorerst herbeigerufen hatten, ihre Entscheidung, seinen Taxidienst in Anspruch zu nehmen, revidierten. Allenfalls ist er einem Irrtum erlegen, der nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Beweis: Parteienvernehmung.
- Hilfsweise wird auch vorgebracht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 726,00 bedroht ist und aufgrund obiger Ausführungen die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 360,00 deutlich zu hoch gegriffen ist. Wenn überhaupt, hat der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – lediglich ein zu vernachlässigendes Verschulden zu verantworten. Zudem sieht die Erstbehörde die vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend an, obwohl diese nicht einschlägig sind. Beweis: Parteienvernehmung. (…)“ Abschließend wird die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Weiters fand am 20.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen E E, Meldungsleger der gegenständlichen Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 07.04.
- Der Beschwerdeführer wiederholte anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht im Wesentlichen seine in der Beschwerde dargetane Verantwortung, wonach er auf dem Taxistandplatz gegenüber dem „Lokal R“ in Ort Y auf dem Taxistandplatz gestanden sei und von dort aus gesehen habe, wie Gäste aus dem ca 50 m entfernten „Lokal P“ herausgekommen seien. Es habe sich dabei um eine Gruppe von vier bis fünf Leuten gehandelt und habe ihn eine Person dieser Gruppe herbeigewunken, weshalb er bis auf Höhe des gegenüber dem „Lokal P“ befindlichen „Lokal O“ vorgefahren wäre und dort stehengeblieben sei. Die Gäste hätten sodann die Straße überquert und zu ihm gesagt, dass sie nur noch ihre Schi bzw Snowboards holen und sodann mit ihm nach Hause fahren wollen. Daraufhin seien die Personen wieder auf die andere Straßenseite zum „Lokal P“ zum dort befindlichen Holzschistand gegangen. Er habe gerade noch gesehen, wie diese Leute auf der gegenüberliegenden Seite vor dem „Lokal P“ diskutiert hätten, als die Polizei auf Höhe seines Fahrzeuges stehengeblieben sei und ihn aus dem heruntergelassenen Fenster der Beifahrertüre des Polizeifahrzeuges gefragt hätte, was er da mache. Er habe auf die Gäste auf der anderen Straßenseite im Bereich des „Lokal P“ hinübergezeigt und dem Polizisten gesagt, dass er wegen dieser Gäste hier warte. Die Polizei habe dann noch ca eine halbe Minute mit ihm gewartet, als die betreffenden Gäste wieder in das „Lokal P“ hingegangen wären. Daraufhin habe der Polizist zu ihm gesagt, wenn er nicht sofort wegfahre, bekäme er eine Anzeige. Er sei sodann zu seinem Taxistandplatz zurückgefahren. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger E E bestätigte im Wesentlichen diesen Sachverhalt, wobei sich der Zeuge jedoch nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf jene Personen gezeigt hat, die ihn angeblich herbeigewunken hätten. Der Zeuge E E gab an, sich nicht mehr genau an den Vorfall, der zur gegenständlichen Anzeige führte, erinnern zu können, weil rund um den Tatzeitraum eine Vielzahl an Vorfällen und unzählige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Taxigewerbe in der Gemeinde Y angefallen seien. Er könne sich daher im Detail nicht mehr an jeden einzelnen Vorfall erinnern. II. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zur Grunde liegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl VwGH vom
- Oktober 1990, 89/03/0268 uva). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH vom
- Oktober 1990, 89/03/0268 uva). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die getätigten Angaben des vor dem Landesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Meldungslegers kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet werden, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er kurz vor dem angelasteten Tatzeitpunkt auf dem Taxistandplatz gegenüber dem „Lokal R“ in Ort Y gestanden ist. Von diesem Taxistandplatz aus besteht Sicht zum ca 50 m taleinwärts gelegenen „Lokal P“. Vom Taxistandplatz aus können Personen, welche vor dem „Lokal P“ stehen, deutlich wahrgenommen werden und umgekehrt können auch Personen, die sich vor diesem Lokal befinden, Taxis auf dem Taxistandplatz deutlich wahrnehmen. Es kann daher aus diesem Grund vorweg nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von einer dieser Personen vor dem „Lokal P“, wie von ihm behauptet, herbeigewunken worden ist. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, wonach Gäste ein Taxi herbeiwinken, ihren Wunsch nach Beförderung gegenüber dem Taxifahrer kundtun, um sodann noch ihre Schi oder Snowboards von einem Schiständer im Bereich eines zuvor besuchten Lokals zu holen, ist gängige Praxis in einem Wintersportort im Laufe des Abends. So gesehen ist die Verantwortung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht realitätsfremd. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 26.05.2014 zum Sachverhalt einvernommen. Anlässlich seiner Befragung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.02.2015 konnten in seinen Aussagen keine Widersprüche zu seinen damaligen Aussagen vor der belangten Behörde erkannt werden. Der Meldungsleger wiederum wies als Zeuge einvernommen ausdrücklich auf die unzähligen Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Taxigewerbe rund um den Tatzeitraum hin, weshalb ihm Details zu einzelnen Amtshandlungen im Nachhinein nur mehr schwer erinnerlich waren. Auch dies war für das erkennende Gericht nachvollziehbar und mit dem Geschehen in einem Tourismusort während der Hochsaison in den Abendstunden in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund relativieren sich auch die Angaben des Meldungslegers in seiner Stellungnahme vom 22.08.2014 zu Einzelheiten der damaligen Amtshandlung. Immerhin waren zum Zeitpunkt der Stellungnahme – wie bereits festgestellt - fast fünf Monate vergangen. Für das Gericht war im Beschwerdeverfahren nicht mehr verifizierbar, ob der Beschwerdeführer kurz vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich von Personen vor dem „Lokal P“ herbeigewunken wurde und er lediglich vor dem „Lokal O“ stand, um auf diese Personen zu warten, weil diese angeblich noch ihre Schi bzw Snowboards von der gegenüberliegenden Straßenseite holen wollten oder ob es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung bzw ist zumindest nicht ungewöhnlich, dass Wintergäste in einem Tourismusort nach Einkehr in ein Lokal und ursprünglichem Willen nach Hause zu fahren, ihre Entscheidung revidieren und wieder in das gleiche oder ein anderes Lokal einkehren. Zumindest sind derartige Sachverhalte – betrachtet man den Tatzeitpunkt (20.36 Uhr) – alles andere als ungewöhnlich. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter Beachtung der zitierten Judikatur nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.3290.3