RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0022-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20.12.2013, Zl ****, wurde festgestellt, dass das Stöcklgebäude im Anwesen W-Straße 1* sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß zu Wohnzwecken genutzt wird, obwohl dafür keine baurechtliche Bewilligung vorliegt. Demgemäß wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Verwendung entsprechend den bewilligten Planunterlagen als Lager bzw gewerbliche Nutzung) binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Demgemäß wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Verwendung entsprechend den bewilligten Planunterlagen als Lager bzw gewerbliche Nutzung) binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid wurde am 24.12.2013 beim Post-Partner in **** X hinterlegt.Dieser Bescheid wurde am 24.12.2013 beim Post-Partner in **** römisch zehn hinterlegt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine am 28.1.2014 zur Post gegebene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In dieser Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers am 23.12.2013 erfolgte und unter Zugrundelegung des § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, wonach bis zum Ablauf des 29.1.2014 Beschwerde gemäß Art 113 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden könne, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen sei.In dieser Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers am 23.12.2013 erfolgte und unter Zugrundelegung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, wonach bis zum Ablauf des 29.1.2014 Beschwerde gemäß Artikel 113, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden könne, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen sei. Inhaltlich wurde in dieser Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.3.2014 mitsamt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.5.2014, LVwG-2014/**/****, wurde der Beschwerdeakt an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck rückübermittelt und unter Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung gemäß § 88a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nicht gegeben sei.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.5.2014, LVwG-2014/**/****, wurde der Beschwerdeakt an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck rückübermittelt und unter Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung gemäß Paragraph 88 a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nicht gegeben sei. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.8.2014 die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten wurde und keinerlei Reaktion darauf erfolgte, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.10.2014, Zl ****, die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde gemäß § 66 Abs 4 iVm § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.8.2014 die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten wurde und keinerlei Reaktion darauf erfolgte, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.10.2014, Zl ****, die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde gemäß § 88a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nur innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist, welche mit 7.1.2014, 24:00 Uhr, abgelaufen sei, erhoben werden konnte.Begründend wurde ausgeführt, dass die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde gemäß Paragraph 88 a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nur innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist, welche mit 7.1.2014, 24:00 Uhr, abgelaufen sei, erhoben werden konnte. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde um keinen Anwendungsbereich des § 88a Innsbrucker Stadtrecht 1975 handle, weshalb die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 zu Unrecht bejaht und die als Berufung gewertete Beschwerde ebenso zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde um keinen Anwendungsbereich des Paragraph 88 a, Innsbrucker Stadtrecht 1975 handle, weshalb die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 zu Unrecht bejaht und die als Berufung gewertete Beschwerde ebenso zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe. Die Übergangsvorschrift des § 88a Innsbrucker Stadtrecht sehe ausdrücklich vor, dass lediglich anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen sind. Bis zum Stichtag 31.12.2013 sei aber keine Berufung eingebracht worden und daher kein Berufungsverfahren anhängig gewesen.Die Übergangsvorschrift des Paragraph 88 a, Innsbrucker Stadtrecht sehe ausdrücklich vor, dass lediglich anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen sind. Bis zum Stichtag 31.12.2013 sei aber keine Berufung eingebracht worden und daher kein Berufungsverfahren anhängig gewesen. Die Zuständigkeitsbegründung des Stadtsenates gemäß § 88a Abs 2 Innsbrucker Stadtrecht könne indessen bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen werden, zumal die Verwendung des Begriffes „kann“ gebietet, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Bestimmung handelt sondern es vielmehr in das Ermessen der von einem solchen Bescheid betroffenen Partei gestellt ist, ob diese auf der Grundlage des § 88a unter Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsregelung Berufung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck erheben oder aber, unter Einhaltung der Frist des § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, innerhalb der längeren Frist Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol erheben will.Die Zuständigkeitsbegründung des Stadtsenates gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, Innsbrucker Stadtrecht könne indessen bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen werden, zumal die Verwendung des Begriffes „kann“ gebietet, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Bestimmung handelt sondern es vielmehr in das Ermessen der von einem solchen Bescheid betroffenen Partei gestellt ist, ob diese auf der Grundlage des Paragraph 88 a, unter Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsregelung Berufung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck erheben oder aber, unter Einhaltung der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, innerhalb der längeren Frist Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol erheben will. Jedenfalls wurde im Hinblick auf die durch § 88a Innsbrucker Stadtrecht erlassene Kann-Bestimmung eine unklare Rechtslage geschaffen, die kein eindeutiges Auslegungsergebnis zulasse, sodass im Sinne der angesprochenen Unklarheitenregelung auch der vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg einer Bekämpfung des Bescheides im Wege der Beschwerdeführung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zulässig zu erachten sei.Jedenfalls wurde im Hinblick auf die durch Paragraph 88 a, Innsbrucker Stadtrecht erlassene Kann-Bestimmung eine unklare Rechtslage geschaffen, die kein eindeutiges Auslegungsergebnis zulasse, sodass im Sinne der angesprochenen Unklarheitenregelung auch der vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg einer Bekämpfung des Bescheides im Wege der Beschwerdeführung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zulässig zu erachten sei. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Falle verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 lauten wie folgt: § 41Paragraph 41 Instanzenzug
(1)Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.
(1)Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Absatz 2, die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.
(2)Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist. § 88aParagraph 88 a Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren
(1)Mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs. 1 ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.
(1)Mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach Paragraph 41, Absatz eins, ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009, anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.
(2)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(2)Ist in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist. … Die im gegenständlichen Falle verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: Berufung §
- …Paragraph 63, …
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. § 66Paragraph 66 …
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit § 41 Abs 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes, LGBl Nr 150/2012, hat der Landesgesetzgeber von der ihm nach Art 118 Abs 4 B-VG (neu) eingeräumten Befugnis, den innergemeindlichen Instanzenzug in den (landesgesetzlich geregelten) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auszuschließen, generell Gebrauch gemacht.Mit Paragraph 41, Absatz eins, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, hat der Landesgesetzgeber von der ihm nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG (neu) eingeräumten Befugnis, den innergemeindlichen Instanzenzug in den (landesgesetzlich geregelten) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auszuschließen, generell Gebrauch gemacht. Gegen erstinstanzliche Gemeindebescheide in diesen Angelegenheiten, in der Regel des Bürgermeisters, steht somit ab dem
- Jänner 2014 unmittelbar die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Dadurch erforderlich wurde eine Übergangsregelung für die mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Berufungsverfahren, zumal dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Für den Bereich des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 erfolgte dies mit § 88a dieses Gesetzes.Gegen erstinstanzliche Gemeindebescheide in diesen Angelegenheiten, in der Regel des Bürgermeisters, steht somit ab dem
- Jänner 2014 unmittelbar die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Dadurch erforderlich wurde eine Übergangsregelung für die mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Berufungsverfahren, zumal dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Für den Bereich des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 erfolgte dies mit Paragraph 88 a, dieses Gesetzes. Die Übergangsregelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gelangen daher für derartige Übergangsfälle nicht zur Anwendung. Gemäß § 88a Abs 2 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kann, sofern in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist, innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden. Dieses Berufungsverfahren ist von der nach Abs 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.Gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kann, sofern in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
- Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist, innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden. Dieses Berufungsverfahren ist von der nach Absatz eins, zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Auftragsverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung. Dieses Verfahren fällt sohin in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Weiters handelt es sich um ein Einparteienverfahren, weswegen die objektiven Voraussetzungen des § 88a Abs 2 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 erfüllt sind.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Auftragsverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung. Dieses Verfahren fällt sohin in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Weiters handelt es sich um ein Einparteienverfahren, weswegen die objektiven Voraussetzungen des Paragraph 88 a, Absatz 2, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 erfüllt sind. Die angeführte Bestimmung regelt nun aber nicht nur anhängige Verfahren (siehe Abs 1 leg cit) sondern auch solche Einparteienverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen – wie im Gegenstandsfall – vor dem Ablauf des 31.12.2013 ein Bescheid erlassen worden ist, die Frist zur Erhebung der Berufung mit 31.12.2013 jedoch noch nicht abgelaufen und keine Berufung eingebracht worden ist. In derartigen Fällen kann die Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch noch nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die angeführte Bestimmung regelt nun aber nicht nur anhängige Verfahren (siehe Absatz eins, leg cit) sondern auch solche Einparteienverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen – wie im Gegenstandsfall – vor dem Ablauf des 31.12.2013 ein Bescheid erlassen worden ist, die Frist zur Erhebung der Berufung mit 31.12.2013 jedoch noch nicht abgelaufen und keine Berufung eingebracht worden ist. In derartigen Fällen kann die Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch noch nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Verwendung des Wortes „kann“ in § 88a Abs 2 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 würde suggeriert, dass auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden könne, ist unzutreffend:Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 88 a, Absatz 2, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 würde suggeriert, dass auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden könne, ist unzutreffend: Zum einen dient § 88a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck eben jenem Zweck, die oben erwähnte Regelungslücke im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu schließen, andererseits würde es dieser Intention massiv widersprechen, wenn man Doppelgleisigkeiten im Rechtsschutz eröffnen würde. Zum einen dient Paragraph 88 a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck eben jenem Zweck, die oben erwähnte Regelungslücke im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu schließen, andererseits würde es dieser Intention massiv widersprechen, wenn man Doppelgleisigkeiten im Rechtsschutz eröffnen würde. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (zu den Art. 7 und 8, Seite 10) wird festgehalten, dass dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist.Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (zu den Artikel 7 und 8, Seite 10) wird festgehalten, dass dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Das Wort „kann“ in der angeführten Norm ist nicht als Handlungsalternative hinsichtlich der Einbringung einer Berufung oder einer Beschwerde zu verstehen, sondern möchte der Gesetzgeber dadurch die für den Beschwerdeführer gegebene Handlungsoption, auch nach dem 31.12.2013 gegen einen Bescheid mittels Berufung vorzugehen, zum Ausdruck bringen. Da somit im gegenständlichen Fall gemäß § 88a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ein (direkter) Rechtsübergang auf das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgesehen ist und die Berufung erst am 28.1.2014 eingebracht wurde, war die Berufungsfrist von 2 Wochen, welche mit 7.1.2014, 24:00 Uhr, endete, abgelaufen. Da somit im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 88 a, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ein (direkter) Rechtsübergang auf das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgesehen ist und die Berufung erst am 28.1.2014 eingebracht wurde, war die Berufungsfrist von 2 Wochen, welche mit 7.1.2014, 24:00 Uhr, endete, abgelaufen. IV. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der am 28.11.2014 eingebrachten Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall * (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0022.1